Auf Grund des Paragraph 79 b, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,, wird verordnet: § 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß Paragraph 81 b, Absatz eins, VAG zu kennzeichnen. (2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 Kapitalanlageverordnung 2002 (KAVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2002,, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KAVO zuzuordnen. (3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz eins und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein. § 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis L vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten. § 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind. § 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 62, Abs. 1 und 2 VAG. Übergangsbestimmung § 5. Die Bezeichnung des Emittenten für Vermögenswerte in der Anlage A hat spätestens ab dem 31. Dezember 2003 zu erfolgen. In-Kraft-Treten § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU), BGBl. römisch zwei Nr. 99 aus 2002,, außer Kraft.
Grünbichler Pribil