Auf Grund von Paragraph 39, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, und auf Grund von Paragraph 108 h, Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, wird verordnet: § 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln. (2) Die Übermittlung der Quartalsausweise ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten (Paragraph 39, Absatz 4, BMVG). (3) Eine Übermittlung der Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist nur auf deren Verlangen erforderlich. § 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten: 1. Angaben betreffend Eigenmittel (Paragraph 23, BWG, Paragraph 20, BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und 2. Angaben betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (Paragraph 30, BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3. § 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft (Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG) betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten: 1. Angaben betreffend Eigenmittel (Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG, Paragraph 20, BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und 2. Angaben betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften (Paragraph 30, BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6. § 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMVG zu beachten. (2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft und ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden.
Grünbichler Pribil