Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen
Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes –
übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung
zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104 des
EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die
Haushaltsdisziplin sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag
kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender
ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag
oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit
nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002
bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von
insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen
Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes –
übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung
zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 104, des
EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die
Haushaltsdisziplin sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag
kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender
ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag
oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit
nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002
bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von
insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser
Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in
den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in
den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004
einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe
von nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum
gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt
festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der Stabilitätsbeiträge im Gleichklang
mit der Anwendung des Ergebnisses der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile
gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, anzuwenden. Die Aufteilung
des Mindestbetrages nach den Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den
in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der sich sodann auf den
Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis
ihrer Volkszahlen zueinander auszugleichen.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag,
welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 in Verbindung mit Abs. 3 an insgesamt
0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung
ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in
den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in
den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils
landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in
den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in
den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004
einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe
von nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum
gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Absatz eins, werden wie folgt
festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der Stabilitätsbeiträge im Gleichklang
mit der Anwendung des Ergebnisses der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile
gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, anzuwenden. Die Aufteilung
des Mindestbetrages nach den Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den
in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der sich sodann auf den
Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis
ihrer Volkszahlen zueinander auszugleichen.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag,
welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Absatz 2, Spalte 5 in Verbindung mit Absatz 3, an insgesamt
0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung
ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in
den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in
den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils
landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2)Absatz 2,Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden
Anteilen in% des BIP sind zulässig:
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines
Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes
des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig
(verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft
und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser
Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung
zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung
Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache
Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden
ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen
Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund),
wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee
aus deren Vertretern gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis
zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die
Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für
Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation
und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu
regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information
und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und
das jeweilige Stabilitätsprogramm;
Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden
Anteilen in% des BIP sind zulässig:
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines
Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Absatz 2, in Prozent des Mittelwertes
des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig
(verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft
und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser
Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung
zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung
Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache
Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden
ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen
Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund),
wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee
aus deren Vertretern gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis
zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die
Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für
Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation
und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu
regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information
und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und
das jeweilige Stabilitätsprogramm;
d)Litera d die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung
der Haushaltsführung;
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen
Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen
abzeichnet;
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung
über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die
Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen
Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen
der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls
die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden
die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter
Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen,
eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines
schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses,
das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung
zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung
ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge
an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über
die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee
bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern haben gleichzeitig auch
dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms
unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung
zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm
dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen
Union zu übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin
von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine
über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung
der Haushaltsführung;
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen
Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen
abzeichnet;
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung
über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die
Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen
Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen
der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 99, Absatz 2, des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls
die in Absatz 2, Litera a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden
die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter
Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen,
eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines
schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses,
das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung
zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung
ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge
an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über
die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee
bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern haben gleichzeitig auch
dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms
unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung
zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm
dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen
Union zu übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin
von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine
über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem
vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information
über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
b) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
(ESVG 95),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des
Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium,
bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen
sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren
zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist –
durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder
ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl
der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung
vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim
nächsten Vorschuss gemäß § 13 FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee
angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich
zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an
das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils
Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der
Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen
der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für
Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen
vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.
(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse
von Fonds der Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen
gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.
(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium
für Finanzen abzuschließen.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem
vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information
über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
b) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223 aus 1996, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
(ESVG 95),
– Verordnung (EG) Nr. 264 aus 2000, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des
Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475 aus 2000, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium,
bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen
sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren
zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist –
durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder
ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl
der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung
vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim
nächsten Vorschuss gemäß Paragraph 13, FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee
angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich
zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an
das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils
Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der
Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen
der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für
Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen
vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.
(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse
von Fonds der Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen
gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.
(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium
für Finanzen abzuschließen.
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus
eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt,
dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit
der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines
Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht
das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern
nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der
Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei
Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die
Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister
für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein
Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die
Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden
des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert
werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob
und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den
Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden
eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen durch
eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand
16. Oktober 2000 nicht mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95
herangezogen werden;
b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;
c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem
Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft
erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische
Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete
für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge
statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung
von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern
werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende
Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen
Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter
richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung
zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung
nach Art. 20 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen,
welche die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar
des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt
der Leistung beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus
eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt,
dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit
der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines
Überschusses nach Artikel 5,, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht
das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern
nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der
Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei
Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die
Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister
für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein
Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die
Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden
des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert
werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob
und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den
Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden
eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen durch
eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand
16. Oktober 2000 nicht mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95
herangezogen werden;
b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikel 14, zur Anwendung kommen;
c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem
Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft
erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Artikel 5, verfügt wurde. Eine solche rechnerische
Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete
für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge
statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung
von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern
werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende
Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen
Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter
richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung
zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung
nach Artikel 20, sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen,
welche die Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar
des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt
der Leistung beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 11, Absatz 6,
a)Litera a 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als
Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten
Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter
einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des
verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens
ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 FAG 2001 in sechs
Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung
der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte
Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte
Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten,
die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden.
Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung
auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 13 FAG 2001 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder
Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert
oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen
für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit
einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag
ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen
gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen
Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden
Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr,
auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 13 FAG 2001 hereingebracht.
Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als
Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten
Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter
einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des
verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens
ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 13, FAG 2001 in sechs
Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung
der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte
Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte
Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten,
die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden.
Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung
auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß Paragraph 13, FAG 2001 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder
Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert
oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen
für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit
einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag
ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen
gemäß Artikel 104, Absatz 11, des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen
Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden
Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Artikel 11, für das Jahr,
auf das sich die Sanktionen gemäß Artikel 104, Absatz 11, des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß Paragraph 13, FAG 2001 hereingebracht.
Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin
zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein In-Kraft-Treten erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner
2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner
des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
Artikel 18
Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001
Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald
die Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 durch alle Länder erfüllt sind.
Artikel 19
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern
und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt,
spätestens aber am 31. Dezember 2004.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen
haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
Art. 20 Abs. 3 bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Abs. 1 unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem
Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern
und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung
berührt.
Artikel 20
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom
Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag
des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des
Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1446,19 Millionen
Schilling nicht unterschreitet, kommen die Art. 11 ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag
zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung
durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.
(3) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder
und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine
Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen
dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten
wurden.
Artikel 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Absatz eins, in Kraft und haben bis dahin
zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein In-Kraft-Treten erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner
2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner
des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitteilen.
Artikel 18
Aufhebung des Paragraph 27, Absatz 7, FAG 2001
Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 7, FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald
die Voraussetzungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, Ziffer eins, durch alle Länder erfüllt sind.
Artikel 19
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern
und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. römisch eins Nr. 35 aus 1999,, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt,
spätestens aber am 31. Dezember 2004.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen
haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
"Art". 20 Absatz 3, bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Absatz eins, unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem
Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern
und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1999,, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 35 aus 1999,, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung
berührt.
Artikel 20
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Artikel 10, Absatz 3, zweiter Satz vom
Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag
des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des
Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1446,19 Millionen
Schilling nicht unterschreitet, kommen die Artikel 11, ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag
zu der in Artikel 3, Absatz 2, vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung
durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.
(3) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder
und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine
Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen
dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten
wurden.
(4)Absatz 4,Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt
wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass
diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung
der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt
mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 erster Satz für den Bund, die Länder Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Wien und die Gemeinden rückwirkend
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung gemäß deren Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung
auf den 1. Jänner 2002 beigetreten.
Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt
wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass
diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung
der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt
mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2, erster Satz für den Bund, die Länder Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Wien und die Gemeinden rückwirkend
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung gemäß deren Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung
auf den 1. Jänner 2002 beigetreten.
Schüssel