Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,, wird verordnet: Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen § 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten. (2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die 1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und 2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden 1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2002,, verwendet werden, 2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine, 3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß Paragraph 17 a, VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht. (4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden. (5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat. (6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren. (7) Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein

gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören. (8) Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 74 a, VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. (9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet. Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte § 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet: 1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, b) Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden, c) Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können, d) Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Litera b, notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), e) sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß Litera d, von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, 2. Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter a) Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden, b) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 Litera b, notieren oder gehandelt werden, c) sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz 3, Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können, d) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.

Ziffer 3 Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen a) Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3), b) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 20 a, Investmentfondsgesetz (InvFG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, c) Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 3 Litera b, sowie Ziffer 8 und Bankguthaben zusammensetzt, d) Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen, 4. Darlehen und Kredite a) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden, b) in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist, c) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet, d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Litera a bis c fallen, e) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, f) Darlehen gemäß Litera a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können, g) Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, VAG, 5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte a) Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist, b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen

Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist, c) in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist, d) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß Litera b, oder Kommanditgesellschaften gemäß Litera c,, 6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände a) Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, b) Kassenbestände, 7. sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 6 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, 8. Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet. (2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, Litera d,, 6 Litera a und Ziffer 7, können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen. (3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5, Litera d und Ziffer 7, sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen. (4) Werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, Litera a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird. (5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, VAG sind geeignet: 1. Anteile gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen, 2. Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses, 3. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, VAG. Anrechnungsgrenzen § 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden: 1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, Litera a bis d desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, e und f sowie Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen, b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß Litera a,, ausgenommen solche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten ge-

mäß Litera a, bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden, c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b, 2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, 3. bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d, Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer eins, Litera d und e, Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, zusammen den Anteil von insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen, 4. bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera c und d sowie Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, desselben Unternehmens, 5. bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf, 6. bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c, 7. bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt, 8. bis zu jeweils 10 vH: a) einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, b) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft, c) Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft, d) Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lit. d, höchstens jedoch 30 vH insgesamt, 9. bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, 10. bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, 11. bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt. (2) Die Grenzen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 VAG anzuwenden. Übergangsbestimmungen § 4. Paragraph eins, Absatz 7, ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden. In-Kraft-Treten § 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Grünbichler Pribil