Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 8, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002,, wird verordnet: Die Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 8 und des Paragraph 12, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten auch für Hilfskräfte im Sinne des Absatz 2, Diese Hilfskräfte haben über die Untersuchungen nach Abs. 2 Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen hierüber Bericht zu erstatten.“ 2. Im Anhang Kapitel 2 wird folgende Ziffer 13, angefügt: „13. Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss Personal in Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben, das Fleisch bearbeitet oder anderweitig behandelt, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei dieser Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“ 3. Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Paragraph 4, Absatz 2 a und Anhang Kapitel 2 Ziffer 13, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2002, wird die Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1992, Nr. 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992) Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Ziffer 8,, zweiter Absatz in österreichisches Recht umgesetzt.“
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