Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1. Anwendungsbereich 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten § 2. Verkehrswege § 3. Ausgänge § 4. Stiegen § 5. Beleuchtung und Belüftung von Räumen § 6. Fußböden, Wände und Decken § 7. Türen und Tore § 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 9. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen § 10. Lagerungen § 11. Gefahrenbereiche § 12. Alarmeinrichtungen § 13. Prüfungen § 14. Information der Bediensteten § 15. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 2. Abschnitt Sicherung der Flucht § 16. Grundsätzliche Bestimmungen § 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen § 19. Anforderungen an Fluchtwege § 20. Anforderungen an Notausgänge § 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche § 22. Stiegenhaus 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume § 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen § 24. Bodenfläche und Luftraum § 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 26. Natürliche Lüftung § 27. Mechanische Be- und Entlüftung § 28. Raumklima in Arbeitsräumen

§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen § 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume § 31. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen § 32. Trink- und Waschwasser § 33. Toiletten § 34. Waschplätze, Waschräume, Duschen § 35. Kleiderkästen und Umkleideräume § 36. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume § 37. Wohnräume § 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen 5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz § 39. Mittel für die Erste Hilfe § 40. Erst-Helfer/innen § 41. Sanitätsräume § 42. Löschhilfen § 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte § 44. Brandschutzgruppe § 45. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46. Übergangsbestimmungen § 47. Schlussbestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des Paragraph 2, Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, 2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, 3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden, 4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind, 5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen. (3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen. (4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

Ziffer eins Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten Verkehrswege § 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m, 2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m, 3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m, 4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten. (3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt, 1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder 2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. (4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. (6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege 1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind, 2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und 3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. (8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind 1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird, 2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (9) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden. (10) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977. Ausgänge § 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m, 2. Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m. (2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist 1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder 2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

  1. Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977; 2. dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002. Stiegen § 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. (2) Stiegen sind so zu gestalten, dass 1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist, 2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt, 3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: a) mindestens 13 cm und b) höchstens 40 cm, 4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge, b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite. (3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können. (4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen. (5) Die Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt. (6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002; 2. dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977; 3. dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002. Beleuchtung und Belüftung von Räumen § 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten. (2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass 1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann, 2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und 3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird. (3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

Fußböden, Wände und Decken § 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. keine Stolperstellen aufweisen, 2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, 3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und 4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird. (2) Fußböden sind so zu gestalten, dass 1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und 2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten. (3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind, 2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht, 3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird, und 4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände 1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und 2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. (5) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002; 2. dem Absatz 3, nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992. Türen und Tore § 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, 2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen, 3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten, 4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern, 5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist, 6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und 7. durchsichtige Teile von Türen und Toren a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

  1. Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, 1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und 2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren. (3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird. (4) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können. (5) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. (6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1992. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer 1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, 2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und 3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln 1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und 2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen. (3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind 1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen und 2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. (4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;

Ziffer 2 dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992; 3. dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen § 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten: 1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind, 2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen, 3. Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht. (2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss 1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und 2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. (3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung 1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und 2. die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. (4) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen. Lagerungen § 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf: 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage, 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst, 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen, 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen, 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern, 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und 7. mögliche äußere Einwirkungen. (2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden 1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, 2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern, 3. die zulässige Füllhöhe von Behältern. (3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig. Gefahrenbereiche § 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

  1. Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern 1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. (4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern. (5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten. (6) Für Laderampen gilt: 1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen. 2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. 3. Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. 4. Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002. Alarmeinrichtungen § 12. (1) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in 1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, 2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, 3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln, 4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder 5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. (2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können. (3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Prüfungen § 13. Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen: 1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität, 2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen, 3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung, 4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen, 5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien. (2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: 1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 2. Alarmeinrichtungen, 3. Klima- oder Lüftungsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 5. kraftbetriebene Türen und Tore.
  1. Absatz 3Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (5) Prüfungen nach Absatz eins, sind von 1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder 2. zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder 3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder 4. Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780, durchzuführen. (6) Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (7) Über die Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. (8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen. Information der Bediensteten § 14. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen), 2. wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale, 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten § 15. (1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren. (2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen. (3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (4) Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden.

Ziffer 2 Abschnitt Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen § 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m². (3) Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen. (4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge): 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges. (5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten. (6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen § 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m; 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m. (2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m; 2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m; 3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;

Ziffer 4 für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m. (3) Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils 1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder 2. wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten. (4) Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. (5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt. (6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume 1. die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und 2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen. (7) Paragraph 46, ist auf dem Absatz 2, nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden. Anforderungen an Fluchtwege § 19. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen: 1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten. 2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. 4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. 5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. 6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. (2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind. (4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn 1. auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder 2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind. (5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn 1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen, 2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind, 3. wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und

Ziffer 4 wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind. (6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002; 2. dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002; 3. dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977; 4. dem Absatz 5, Ziffer eins,, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002. Anforderungen an Notausgänge § 20. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen: 1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten. 2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. (2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen. (4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen 1. sich in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder 2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung sich selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder 3. sich händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind. (5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig. (6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf den Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 30. September 2002. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche § 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen a) mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. (2) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.

Stiegenhaus § 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes: 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. 2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. (2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen. (3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße. (4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf: 1. dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002; 2. dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002. 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume Raumhöhe in Arbeitsräumen § 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden. (2) Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen: 1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², 2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². (3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen. (4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002. Bodenfläche und Luftraum § 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt. (2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar 1. direkt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder, 2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich. (3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt: 1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; 2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; 3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe). (4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist.

  1. Absatz 5Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002; 2. dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen. (2) Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht, 2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden, 3. Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder b) kulturelle Einrichtungen. (3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen. (4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss 1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und 2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. (5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4, (6) Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden. (7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002. Natürliche Lüftung § 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind. (2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen 1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und 2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist. (3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein. (4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn 1. sie direkt ins Freie führen und 2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. (5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können. (6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

Mechanische Be- und Entlüftung § 27. (1) Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung. (2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn 1. die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder 2. dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder 3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden wäre. (3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes: 1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen: a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. 2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. 3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen. 4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden. (4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann. (5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen. (6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass 1. Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und 2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten kommt. (7) Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden. (8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. (9) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, oder Absatz 5, nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben. Raumklima in Arbeitsräumen § 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt: 1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; 2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; 3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit 1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder 2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. (3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet: 1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; 2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; 3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. (4) Von den Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und 1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist, 2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer). (5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss 1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und 2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein. (6) Paragraph 46, ist auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen § 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung). (2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen. (3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume § 30. (1) Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn 1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und 2. diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen. (2) Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn 1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, 2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und 3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt. (3) Die in Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  1. Absatz 4Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen: 1. die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss, 2. die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2, 3. den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4, 4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5, 5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3, 6. die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, 7. die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss, 8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen. (5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen: 1. Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht. 2. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden. 3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme. 4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen § 31. (1) Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist. (2) Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes: 1. Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen, 2. Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m² zu betragen, 3. Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m³ zu betragen, 4. Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. (3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind. 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen Trink- und Waschwasser § 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. (2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen. (3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt. Toiletten § 33. (1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgesehen,

Ziffer eins sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und 2. ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können. (2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind. (3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen. (4) Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete. (5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein. (6) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind, 2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind, 3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden und 4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist. (8) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002. Waschplätze, Waschräume, Duschen § 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist. (2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen. (3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. (4) Wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen. (5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. (6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen 1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann, 2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind, 3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden, 4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und 5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird. (8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. (9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt: 1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen, 2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.

  1. Absatz 10Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein. Kleiderkästen und Umkleideräume § 35. (1) Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der 1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, 2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. (2) Abweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn 1. die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und 2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und 3. für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht. (3) Absatz eins, gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen. (4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn 1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder 2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind. Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist. (5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. (6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4, 1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist, 2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind, 3. die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind, 4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und 5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. (8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten. (9) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume § 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. (2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht: 1. für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden, 2. für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  1. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2 1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt, 2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt, 3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist, 4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist, 5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind, 6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist, 7. dem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Abs. 2 beschäftigt werden und 8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und 9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. (4) Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig. (5) Wenn nach Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass 1. diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und 2. für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist. (6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf 1. dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt; 2. dem Absatz 3, Ziffer 3,, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002; 3. dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992. Wohnräume § 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein. 2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen. 3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein. 4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m³ betragen. 5. Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. 6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben. 7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. 8. Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen. 9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen. 10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen. 11. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 32 bis 34. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen § 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

Ziffer 5 Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz Mittel für die Erste Hilfe § 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. (2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren. (3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein: 1. eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung, 2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und 3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können. (5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Erst-Helfer/innen § 40. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen): 1. bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere zehn Bedienstete: eine zusätzliche Person; 2. abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten: eine Person; bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20 Bedienstete: eine zusätzliche Person. (2) Bei der Ausbildung nach Absatz eins, muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind. (3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Sanitätsräume § 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen 1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder 2. regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. 2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der 3. Abschnitt anzuwenden ist. 3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten. 4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.

Ziffer 5 In der Nähe muss sich eine Toilette befinden. 6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. (3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein. (4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten. (5) Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden. Löschhilfen § 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, 2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, 3. die vorhandene Brandlast, 4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und 5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte. (2) Unzulässig sind: 1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel, 2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel, 3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. (3) Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden. (4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein. (5) Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. (6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte § 43. (1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. (2) Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. (3) Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen: 1. Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 5, 2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall, 3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik, 4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe, 5. Evakuierung der Arbeitsstätte und 6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

  1. Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten. (5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen. (6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden. (7) Die Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn 1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder 2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist. Brandschutzgruppe § 44. (1) Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind. (2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei 1. der Evakuierung der Arbeitsstätte, 2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und 3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes. (3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist. (4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden. (5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben: 1. Datum des Einsatz- oder Übungstages, 2. Umfang des Einsatzes oder der Übung, 3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben. (6) Die Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn 1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder 2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist. (7) Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz § 45. (1) Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 5 sind zu treffen: 1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung erfolgte, 2. in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

Ziffer 3 in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist. (2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments. (3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten: 1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung, 2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, 3. die durchgeführten Brandschutzübungen und 4. alle Brände und deren Ursachen. (4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. (5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. (6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründeten Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen. 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 46. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn 1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 46, verweist, 2. der vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und 3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war. (2) Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen: 1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, 2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, 3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, 4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder 5. die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. (3) Absatz eins, gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. Schlussbestimmungen § 47. (1) Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Abweichungen von Paragraph 22, Absatz 6, B-BSG festgelegt werden. (2) Gemäß Paragraph 96, Absatz 2 und Paragraph 97, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, B-BSG sowie Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG in Kraft treten.

  1. Absatz 3Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: 1. folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: Paragraph 2 ;, Paragraph 3 ;, Paragraph 5 ;, Paragraphen 8 bis 15; Paragraph 18 ;, Paragraph 19 ;, Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, bis 8; Paragraphen 21 bis 25; Paragraph 39 ;, Paragraph 40 ;, Paragraphen 46 bis 50; Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5 ;, Paragraph 52 ;, Paragraph 53, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 2 bis 4; Paragraph 54, Absatz 2 bis 5; Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 57 ;, 2. die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,. (4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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