Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I
Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 2. Verkehrswege
§ 3. Ausgänge
§ 4. Stiegen
§ 5. Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6. Fußböden, Wände und Decken
§ 7. Türen und Tore
§ 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10. Lagerungen
§ 11. Gefahrenbereiche
§ 12. Alarmeinrichtungen
§ 13. Prüfungen
§ 14. Information der Bediensteten
§ 15. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
§ 16. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19. Anforderungen an Fluchtwege
§ 20. Anforderungen an Notausgänge
§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22. Stiegenhaus
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24. Bodenfläche und Luftraum
§ 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26. Natürliche Lüftung
§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28. Raumklima in Arbeitsräumen
Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 2. Verkehrswege
§ 3. Ausgänge
§ 4. Stiegen
§ 5. Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6. Fußböden, Wände und Decken
§ 7. Türen und Tore
§ 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10. Lagerungen
§ 11. Gefahrenbereiche
§ 12. Alarmeinrichtungen
§ 13. Prüfungen
§ 14. Information der Bediensteten
§ 15. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
§ 16. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19. Anforderungen an Fluchtwege
§ 20. Anforderungen an Notausgänge
§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22. Stiegenhaus
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24. Bodenfläche und Luftraum
§ 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26. Natürliche Lüftung
§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28. Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32. Trink- und Waschwasser
§ 33. Toiletten
§ 34. Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37. Wohnräume
§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 39. Mittel für die Erste Hilfe
§ 40. Erst-Helfer/innen
§ 41. Sanitätsräume
§ 42. Löschhilfen
§ 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44. Brandschutzgruppe
§ 45. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46. Übergangsbestimmungen
§ 47. Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2
Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen
nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur
Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der
Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die
Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von
sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die
der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen
dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet
werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die
von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz
eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich
Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb
auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine
Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32. Trink- und Waschwasser
§ 33. Toiletten
§ 34. Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37. Wohnräume
§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 39. Mittel für die Erste Hilfe
§ 40. Erst-Helfer/innen
§ 41. Sanitätsräume
§ 42. Löschhilfen
§ 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44. Brandschutzgruppe
§ 45. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46. Übergangsbestimmungen
§ 47. Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen
nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur
Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der
Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die
Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von
sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die
der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen
dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet
werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die
von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz
eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich
Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb
auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine
Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
1.Ziffer eins Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen
über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,
ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg
vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen
ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der
Verkehrsweg führt,
1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche
Kennzeichnung zulassen, oder
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine
lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10
aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder
Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn
dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden,
wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies
nicht möglich, sind
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung
vermieden wird,
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist,
so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite
von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag
31. Dezember 1977.
Ausgänge
§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über
Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
2. Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang
vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten
oder
2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und
in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten
Abschnitt zu unterteilen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen
über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,
ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg
vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen
ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der
Verkehrsweg führt,
1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche
Kennzeichnung zulassen, oder
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine
lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10
aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder
Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn
dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden,
wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies
nicht möglich, sind
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung
vermieden wird,
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist,
so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite
von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag
31. Dezember 1977.
Ausgänge
§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über
Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
2. Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang
vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten
oder
2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und
in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten
Abschnitt zu unterteilen.
(3)Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte
Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegen
§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen
über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite
der Stiege beträgt:
a) mindestens 13 cm und
b) höchstens 40 cm,
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen
muss:
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr
als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe
anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit
der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer
mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt
nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften
Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur
verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung
höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen
auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu
transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
30. September 2002;
2. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
3. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar
einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden
wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls
direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen,
insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend
lüftbar einzurichten.
Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte
Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
2. dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegen
§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen
über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite
der Stiege beträgt:
a) mindestens 13 cm und
b) höchstens 40 cm,
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen
muss:
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr
als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe
anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit
der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer
mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt
nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften
Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur
verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung
höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen
auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu
transportieren sind.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
30. September 2002;
2. dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
3. dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar
einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden
wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls
direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen,
insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend
lüftbar einzurichten.
Fußböden, Wände und Decken
§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar
sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder
physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung
von Bediensteten vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf
Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden,
und
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete
Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete
gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar
sind,
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart
des Raumes dem nicht entgegensteht,
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen
Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von
Bediensteten vermieden wird, und
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden
Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht
mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden
können.
(5) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September
2002;
2. dem Abs. 3 nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Türen und Tore
§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen)
so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen
keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen,
3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder
Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten,
4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes
Herabfallen verhindern,
5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich
ist,
6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
7. durchsichtige Teile von Türen und Toren
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern
dieser Flächen verletzen können.
Fußböden, Wände und Decken
§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar
sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder
physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung
von Bediensteten vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf
Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden,
und
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete
Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete
gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar
sind,
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart
des Raumes dem nicht entgegensteht,
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen
Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von
Bediensteten vermieden wird, und
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden
Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht
mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden
können.
(5) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September
2002;
2. dem Absatz 3, nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Türen und Tore
§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen)
so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen
keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen,
3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder
Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten,
4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes
Herabfallen verhindern,
5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich
ist,
6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
7. durchsichtige Teile von Türen und Toren
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern
dieser Flächen verletzen können.
(2)Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus
Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im
Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr
vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores
nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb
bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein.
Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte
Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben
öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder
Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder
hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(5) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein
Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen
für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an
einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten
ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken,
Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung
von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine
Gefährdung von Personen ergibt.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten
oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung
von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit
des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung
von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand
aus leicht zu öffnen sein.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag
31. Dezember 1992.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und
widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung
auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen
leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die
Bediensteten darstellen und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu
betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten
gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende
Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag
31. Dezember 1992;
Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus
Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im
Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr
vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores
nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb
bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein.
Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte
Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben
öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder
Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder
hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(5) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein
Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen
für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an
einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten
ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken,
Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung
von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine
Gefährdung von Personen ergibt.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten
oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung
von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit
des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung
von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand
aus leicht zu öffnen sein.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag
31. Dezember 1992.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und
widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung
auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen
leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die
Bediensteten darstellen und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu
betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten
gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende
Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag
31. Dezember 1992;
2.Ziffer 2 dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
3. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September
2002.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind,
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund
der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu
ermöglichen,
3. Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt
sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für
die Bediensteten ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung
ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer
so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden können.
(4) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden,
sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende
Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte
gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
Lagerungen
§ 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde
oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht
zu nehmen ist auf:
1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7. mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür
zu sorgen, dass nicht überschritten werden
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien,
Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind
tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen
und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich,
sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche
so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
3. dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September
2002.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind,
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund
der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu
ermöglichen,
3. Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt
sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für
die Bediensteten ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung
ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer
so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
2. die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden können.
(4) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden,
sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende
Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte
gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.
Lagerungen
§ 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde
oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht
zu nehmen ist auf:
1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7. mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür
zu sorgen, dass nicht überschritten werden
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien,
Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind
tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen
und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich,
sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche
so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3)Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze,
Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen
wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer
oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine
Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
3. Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in
jedem Endbereich einen Abgang haben.
4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür
zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag
30. September 2002.
Alarmeinrichtungen
§ 12. (1) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen,
wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren
Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall
nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte
oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt
werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich
verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind
mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung
sind Aufzeichnungen zu führen.
Prüfungen
§ 13. Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu
unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen
von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
2. Alarmeinrichtungen,
3. Klima- oder Lüftungsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. kraftbetriebene Türen und Tore.
Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze,
Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen
wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer
oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine
Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
3. Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in
jedem Endbereich einen Abgang haben.
4. Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür
zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag
30. September 2002.
Alarmeinrichtungen
§ 12. (1) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen,
wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren
Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall
nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte
oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt
werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich
verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind
mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung
sind Aufzeichnungen zu führen.
Prüfungen
§ 13. Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu
unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen
von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
2. Alarmeinrichtungen,
3. Klima- oder Lüftungsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. kraftbetriebene Türen und Tore.
(3)Absatz 3Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens
jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen
Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen.
(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von
1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik,
oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl.
Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
4. Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen
gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780,
durchzuführen.
(6) Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen
(zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen
Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(7) Über die Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei
Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können
entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen
ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen
Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens
sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der
Leuchten entfallen.
Information der Bediensteten
§ 14. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen
Stellen),
2. wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 15. (1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls
im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede
maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach
den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen
vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für
barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar
und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden
und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen
nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf
Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.
Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens
jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen
Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen.
(5) Prüfungen nach Absatz eins, sind von
1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik,
oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt
Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
4. Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen
gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 780,
durchzuführen.
(6) Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen
(zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen
Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(7) Über die Prüfungen nach den Absatz 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei
Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können
entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen
ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen
Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens
sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der
Leuchten entfallen.
Information der Bediensteten
§ 14. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen
Stellen),
2. wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 15. (1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls
im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede
maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach
den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen
vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für
barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar
und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden
und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen
nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf
Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand,
Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im
Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen
in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können
und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum
Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser,
Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen
(gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach
Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg
führen:
a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Bedienstete
beschäftigt werden, oder
b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen
Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein
muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall
zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20
Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Abs. 1 genannten
Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu
veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen
wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit
Stichtag 30. September 2002.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils
0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
Abschnitt
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand,
Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im
Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen
in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können
und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum
Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser,
Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen
(gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach
Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg
führen:
a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Bedienstete
beschäftigt werden, oder
b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².
(3) Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen
Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein
muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall
zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20
Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Absatz eins, genannten
Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu
veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen
wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit
Stichtag 30. September 2002.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils
0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
4.Ziffer 4 für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils
0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall
auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
2. wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu
erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender
Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander
liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges
mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander
liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes
mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen
Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze
und der Nutzungsart der Räume
1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite
zu berechnen.
(7) § 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Anforderungen an Fluchtwege
§ 19. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare
Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das
sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite
eingeengt werden.
3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben
werden können.
4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese
angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer
brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie
auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen.
Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten
Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
1. auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite
der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
3. wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude
mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils
0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall
auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
2. wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu
erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender
Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander
liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges
mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander
liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes
mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen
Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze
und der Nutzungsart der Räume
1. die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite
zu berechnen.
(7) Paragraph 46, ist auf dem Absatz 2, nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Anforderungen an Fluchtwege
§ 19. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare
Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das
sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite
eingeengt werden.
3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben
werden können.
4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese
angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer
brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie
auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen.
Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten
Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
1. auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite
der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
3. wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude
mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
4.Ziffer 4 wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,
bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt
ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt
sind.
(6) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag
30. September 2002;
2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Anforderungen an Notausgänge
§ 20. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte
nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete
in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite
eingeengt werden.
3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben
werden können.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind
sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu
kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe
in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen
1. sich in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung sich selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
3. sich händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen
angewiesen sind.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss
das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) § 46 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag
30. September 2002.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt
sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und
schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen,
müssen die Türen
a) mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen
im Brandfall verhindern.
(2) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September
2002.
wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,
bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt
ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt
sind.
(6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag
30. September 2002;
2. dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
3. dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
4. dem Absatz 5, Ziffer eins,, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Anforderungen an Notausgänge
§ 20. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte
nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete
in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite
eingeengt werden.
3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben
werden können.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind
sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu
kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe
in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen
1. sich in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung sich selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
3. sich händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen
angewiesen sind.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss
das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf den Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag
30. September 2002.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt
sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und
schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen,
müssen die Türen
a) mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen
im Brandfall verhindern.
(2) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September
2002.
Stiegenhaus
§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall
nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig
ausgeführt sein und
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren
Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf:
1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag
30. September 2002.
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet
werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter
Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft
durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche
Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Bodenfläche und Luftraum
§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens
8,0 m² für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie
Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. direkt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe
beim Arbeitsplatz wie möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte
Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen,
(wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt
sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³
freier Luftraum vorhanden ist.
Stiegenhaus
§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall
nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig
ausgeführt sein und
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren
Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf:
1. dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
2. dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag
30. September 2002.
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet
werden.
(2) Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter
Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft
durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche
Raumhöhe heranzuziehen.
(4) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Bodenfläche und Luftraum
§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens
8,0 m² für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie
Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. direkt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe
beim Arbeitsplatz wie möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte
Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen,
(wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt
sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³
freier Luftraum vorhanden ist.
(5)Absatz 5§ 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern
der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit
diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung
oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich
belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
3. Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
b) kulturelle Einrichtungen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen
gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien
aufweisen. Diese muss
1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt
mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Natürliche Lüftung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von
Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die
Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene
Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende
Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes
aufweisen und
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich
ist.
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich
natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar
sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
1. sie direkt ins Freie führen und
2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt
ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und
verstellt werden können.
(6) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
2. dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern
der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit
diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung
oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich
belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
3. Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
b) kulturelle Einrichtungen.
(3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen
gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien
aufweisen. Diese muss
1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt
mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
(6) Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
(7) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Natürliche Lüftung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von
Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die
Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene
Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende
Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes
aufweisen und
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich
ist.
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich
natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar
sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
1. sie direkt ins Freie führen und
2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt
ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und
verstellt werden können.
(6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
30. September 2002.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 27. (1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,
insbesondere wenn
1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden
Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft
durch gefährliche Stoffe) oder
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden
wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die
Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die
Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen
zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf einen Wert von
50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische
Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend
Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1. Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten
kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen
wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung
angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen
und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten
durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind
stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 und Z 3 oder Abs. 5 nicht entsprechende mechanische
Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem
Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt
werden.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 27. (1) Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,
insbesondere wenn
1. die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2. dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden
Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft
durch gefährliche Stoffe) oder
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden
wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die
Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die
Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen
zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf einen Wert von
50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische
Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend
Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1. Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten
kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen
wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung
angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen
und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten
durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind
stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, oder Absatz 5, nicht entsprechende mechanische
Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem
Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt
werden;
3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt
werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht
überschreitet oder
2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung
zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen
folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der
Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte
herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen
raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen
oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung
der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische
Gründe entgegenstehen, und
2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) § 46 ist auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag
30. September 2002 anzuwenden.
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen
Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über
dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht
(Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die
jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu
positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische
Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei
Stunden pro Tag beträgt, und
2. diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden,
die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes
(fiktive Raumteilung), wenn
1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer
pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden
pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen
sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und
3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum
seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung
der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht
überschreitet oder
2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung
zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen
folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von den Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der
Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte
herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen
raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen
oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung
der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische
Gründe entgegenstehen, und
2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) Paragraph 46, ist auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag
30. September 2002 anzuwenden.
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen
Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über
dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht
(Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die
jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu
positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische
Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30. (1) Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei
Stunden pro Tag beträgt, und
2. diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden,
die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes
(fiktive Raumteilung), wenn
1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer
pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden
pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen
sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3) Die in Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum
seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung
der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4)Absatz 4Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn
sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m
gegeben sein muss,
2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,
3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,
4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5,
5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3,
6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,
7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen
muss,
8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen
technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten
Werte zu erreichen.
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
1. Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend
von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden
Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.
2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.
4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 31. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche
Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet
werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend
nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen
Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens
4,0 m² zu betragen,
3. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte
Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m³ zu betragen,
4. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet
werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen
Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
§ 33. (1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für
jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind
Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgesehen,
Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn
sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
1. die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m
gegeben sein muss,
2. die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2,
3. den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4,
4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5,
5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3,
6. die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4,
7. die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen
muss,
8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen
technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten
Werte zu erreichen.
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
1. Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend
von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden
Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.
2. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme.
4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 31. (1) Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche
Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet
werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend
nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
1. Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen
Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
2. Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens
4,0 m² zu betragen,
3. Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte
Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m³ zu betragen,
4. Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet
werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen
Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
§ 33. (1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für
jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind
Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgesehen,
1.Ziffer eins sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
2. ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen
Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete
und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1
mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen
durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte
anwesende Bedienstete.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen
oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen
Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von
0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet
sind,
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand
gehalten werden und
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag
30. September 2002.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen,
dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz
vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine
umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere
wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung
oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im
Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen
Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn
mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die
Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend
reinigen kann,
2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und
erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten
ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.
sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
2. ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen
Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete
und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins,
mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen
durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte
anwesende Bedienstete.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen
oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen
Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von
0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet
sind,
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand
gehalten werden und
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag
30. September 2002.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen,
dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz
vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine
umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere
wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung
oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im
Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen
Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn
mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die
Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend
reinigen kann,
2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und
erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten
ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.
(10)Absatz 10Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr
erreichbar sein.
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35. (1) Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und
vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung
gestellt werden, wenn
1. die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in
der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder
Gerüche geschützt ist, und
3. für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen
Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen
verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die
bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden
müssen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich
sind.
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen
geeigneten Räumen zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn
mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die
Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m²
freie Bodenfläche vorhanden ist,
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren
Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag
30. September 2002.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den
überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume
zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung
zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur
Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1. für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
2. für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen
nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet
sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen,
üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr
erreichbar sein.
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35. (1) Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und
vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung
gestellt werden, wenn
1. die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in
der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder
Gerüche geschützt ist, und
3. für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen
Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Absatz eins, gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen
verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die
bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden
müssen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich
sind.
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen
geeigneten Räumen zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn
mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die
Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m²
freie Bodenfläche vorhanden ist,
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3. die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren
Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag
30. September 2002.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den
überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume
zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung
zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur
Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1. für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
2. für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen
nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet
sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen,
üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens
3,5 m³ vorhanden ist,
4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von
mindestens 1 m² vorhanden ist,
5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n
eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche,
Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind,
wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25
Abs. 2 beschäftigt werden und
8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume
nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend
von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Wenn nach § 28 Abs. 3 B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu
sorgen, dass
1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
2. für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung
geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 46 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die
lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
2. dem Abs. 3 Z 3, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
3. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Wohnräume
§ 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume
zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und
beheizbar sein.
2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer
Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein.
4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten
mindestens 10 m³ betragen.
5. Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung
stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein
und auch gesonderte Zugänge haben.
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und
Getränken zur Verfügung stehen.
8. Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen
zu untersagen.
11. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung
stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts-
und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt
werden.
Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens
3,5 m³ vorhanden ist,
4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von
mindestens 1 m² vorhanden ist,
5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n
eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche,
Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
7. dem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind,
wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25,
Abs. 2 beschäftigt werden und
8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume
nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend
von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Wenn nach Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu
sorgen, dass
1. diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
2. für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung
geeignete Liege vorhanden ist.
(6) Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1. dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die
lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
2. dem Absatz 3, Ziffer 3,, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
3. dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Wohnräume
§ 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume
zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und
beheizbar sein.
2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer
Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein.
4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten
mindestens 10 m³ betragen.
5. Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung
stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein
und auch gesonderte Zugänge haben.
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und
Getränken zur Verfügung stehen.
8. Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen
zu untersagen.
11. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung
stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 32 bis 34.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts-
und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt
werden.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art
und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten
sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe
möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem,
jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe
des Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel,
Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon
vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten
in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet
sein.
Erst-Helfer/innen
§ 40. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt,
ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung
ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
1. bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere
zehn Bedienstete: eine zusätzliche Person;
2. abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten:
eine Person; bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20 Bedienstete:
eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach
den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung,
wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für
Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen
von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im
Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend
ist.
Sanitätsräume
§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge
oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren
für die Bediensteten bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet
und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der 3. Abschnitt anzuwenden ist.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und
Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art
und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten
sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe
möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem,
jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe
des Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel,
Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon
vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten
in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet
sein.
Erst-Helfer/innen
§ 40. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt,
ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung
ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
1. bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere
zehn Bedienstete: eine zusätzliche Person;
2. abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten:
eine Person; bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20 Bedienstete:
eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Absatz eins, muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach
den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung,
wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für
Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen
von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im
Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend
ist.
Sanitätsräume
§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge
oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren
für die Bediensteten bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet
und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der 3. Abschnitt anzuwenden ist.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und
Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
5.Ziffer 5 In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt
werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit
einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen
als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen
Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken,
Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl
bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende
Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt
ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie
leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie
Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse
im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden,
wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 43. (1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls
einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens
16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung
nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 5,
2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt
werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit
einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen
als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen
Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) Paragraph 46, ist auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken,
Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl
bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende
Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt
ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie
leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie
Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse
im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden,
wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 43. (1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls
einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im
Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens
16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung
nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 5,
2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4)Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der
Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls
von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n
bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder
sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer
Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs
Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n
bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände
eingerichtet ist.
Brandschutzgruppe
§ 44. (1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich
ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen,
wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten
insbesondere bei
1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl
ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern
oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden,
die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den
Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen
müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht
werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.
Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im
Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages,
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung,
3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet
hat oder
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
eingerichtet ist.
(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 sind zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer
Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung erfolgte,
2. in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen
Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,
Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der
Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls
von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n
bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder
sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer
Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs
Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn
1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n
bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände
eingerichtet ist.
Brandschutzgruppe
§ 44. (1) Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich
ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen,
wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten
insbesondere bei
1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl
ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern
oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden,
die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den
Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen
müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht
werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.
Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im
Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages,
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung,
3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
(6) Die Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet
hat oder
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
eingerichtet ist.
(7) Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 5 sind zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer
Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung erfolgte,
2. in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen
Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,
3.Ziffer 3 in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur
Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden
Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis
zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit
dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden
bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei
Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz
begründeten Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte
zu unterweisen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren
vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin
genutzt werden, wenn
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,
2. der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung
bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um
Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1
bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,
dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle
die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der
tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der
vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend
den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen
von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung
§ 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.
in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände
eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur
Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden
Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis
zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit
dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden
bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei
Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz
begründeten Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte
zu unterweisen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren
vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin
genutzt werden, wenn
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 46, verweist,
2. der vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung
bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um
Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins,
bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,
dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Teils der Arbeitsstätte
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle
die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(3) Absatz eins, gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der
tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der
vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend
den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Abweichungen
von Paragraph 22, Absatz 6, B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß Paragraph 96, Absatz 2 und Paragraph 97, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung
Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, B-BSG sowie Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG in Kraft treten.
(3)Absatz 3Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft treten:
1. folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
(ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6
bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1
erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;
2. die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft treten:
1. folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
(ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt
Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung
BGBl. Nr. 31/1965: Paragraph 2 ;, Paragraph 3 ;, Paragraph 5 ;, Paragraphen 8 bis 15; Paragraph 18 ;, Paragraph 19 ;, Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 6,
bis 8; Paragraphen 21 bis 25; Paragraph 39 ;, Paragraph 40 ;, Paragraphen 46 bis 50; Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5 ;, Paragraph 52 ;, Paragraph 53, Absatz eins,
erster und zweiter Satz und Absatz 2 bis 4; Paragraph 54, Absatz 2 bis 5; Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 57 ;,
2. die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Schüssel Riess-Passer Ferrero-Waldner Gehrer Grasser Strasser Böhmdorfer
Scheibner Molterer Haupt Reichhold Bartenstein