Auf Grund des Paragraph 86, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird verordnet: Die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)“ ersetzt. 2. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt. 3. Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Die Vorlage der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch 1. für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres, 2. für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres. (2) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins, erstrecken.“ 4. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraphen 5, 6, Absatz eins und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft. Paragraph 7, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2001 enden.“
Grasser