Auf Grund der Paragraphen 49, Absatz 3 und 67 Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, auf Grund von Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2002,, sowie auf Grund von Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften § 1. Zweck und Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Formvorschriften 2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk § 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks § 5. Rufzeichen § 6. Frequenzbenutzung § 7. Ausgangsleistung § 8. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen § 9. Betriebliche und technische Bestimmungen § 10. Betriebsverfahren 3. Abschnitt Betrieb auf fremden Schiffen § 11. Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13. Verweisungen
Anlage 1 Antragsformular Anlage 2 Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk Anlage 3 Betriebliche und technische Bestimmungen Anlage 4 Bestimmungen über Betriebsverfahren 1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften Zweck und Anwendungsbereich § 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,“ sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50). (2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt. (3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1. „Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“; 2. „Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen; 3. „Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen; 4. „Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen; 5. „Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern; 6. „Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist; 7. „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist; 8. „Funkstelle für den Verkehr an Bord“ eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten; 9. „Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)“ ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle; 10. „Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)“ die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt; 11. „Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt; 12. „Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,. Formvorschriften § 3. Für die Antragstellung bei den Fernmeldebehörden ist das in Anlage 1 enthaltene Antragsformular und das zugehörige technische Datenblatt zu verwenden.
Ziffer 2 Abschnitt Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks § 4. (1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen. (2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,. Rufzeichen § 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. (2) In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ ist anstelle des zugewiesenen Rufzeichens der Name des Schiffes zu verwenden. Frequenzbenutzung § 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden. (2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen. Ausgangsleistung § 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein. (2) In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen § 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,1 W und 1 W eingestellt sein. Betriebliche und technische Bestimmungen § 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen. (2) Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen. Betriebsverfahren § 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in Anlage 4 enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen ABSCHNITT 3 Betrieb auf fremden Schiffen Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk § 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind. (2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen § 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht. (2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen. (3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt. Verweisungen § 13. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
Reichhold