Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sanitäter
§ 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Auskunftspflicht
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein
§ 9 Rettungssanitäter
§ 10 Notfallsanitäter
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Stichtag
§ 16 Voraussetzungen
§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sanitäter
§ 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Auskunftspflicht
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein
§ 9 Rettungssanitäter
§ 10 Notfallsanitäter
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Stichtag
§ 16 Voraussetzungen
§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland
§ 18 Qualifikationsnachweis – EWR
§ 19 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 20 Nostrifikation
§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Aufnahme zur Ausbildung
§ 28 Ausschluss von der Ausbildung
§ 29 Ausbildungsablauf
§ 30 Abschlussprüfungen
§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter
§ 32 Allgemeines
§ 33 Modul 1 – Inhalte
§ 34 Verkürzte Ausbildungen
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 35 Allgemeines
§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 37 Modul 2 – Inhalte
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 38 Allgemeines
§ 39 Modul Arzneimittellehre
§ 40 Modul Venenzugang und Infusion
5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen
§ 41 Allgemeines
§ 42 Modul Beatmung und Intubation
6. Abschnitt
Berufsausbildung
§ 43 Berufsmodul
§ 44 Andere Gesundheitsberufe
7. Abschnitt
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
§ 45 Bewilligung der Module
§ 46 Modulleitung
§ 47 Lehrkräfte
§ 48 Anrechnung
§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
8.Ziffer 8 Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
§ 50 Fortbildung
§ 51 Rezertifizierungen
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 53 Strafbestimmungen
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 56 Erlöschen der Berechtigung
§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 59 Notfallsanitäter
§ 60 Dokumentation
§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 62 Anrechnung
§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Vollziehung
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
ausgeübt werden.
Allgemeines
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt,
die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der
Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen
aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung
im Zentrum der Tätigkeit steht.
Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
§ 50 Fortbildung
§ 51 Rezertifizierungen
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 53 Strafbestimmungen
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 56 Erlöschen der Berechtigung
§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 59 Notfallsanitäter
§ 60 Dokumentation
§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 62 Anrechnung
§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Vollziehung
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
ausgeübt werden.
Allgemeines
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung
1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt,
die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der
Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen
aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung
im Zentrum der Tätigkeit steht.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
Allgemeine Pflichten
§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben
das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur
Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Dokumentationspflicht
§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen
Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf
Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens
zehn Jahre aufzubewahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten
oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen
vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder
sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung
entbunden hat oder
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Sanitäter haben
1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt
benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen,
behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters
entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und
sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und
Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
Allgemeine Pflichten
§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben
das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur
Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Dokumentationspflicht
§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen
Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf
Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind durch die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mindestens
zehn Jahre aufzubewahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten
oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen
vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder
sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung
entbunden hat oder
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Sanitäter haben
1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt
benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen,
behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters
entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und
sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und
während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung
liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang
mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.
Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. die Tätigkeiten gemäß § 9,
2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich
der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit
diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung
gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel
und
5. die Mitarbeit in der Forschung.
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung,
einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten
ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner
Notfallkompetenzen erwerben:
1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch
den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23
Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider
Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht
erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten
Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die
Veranlassung derselben.
Besondere Notfallkompetenzen
§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die
Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation
ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation),
erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und
2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.
während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung
liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang
mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.
Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. die Tätigkeiten gemäß Paragraph 9,,
2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich
der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit
diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung
gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel
und
5. die Mitarbeit in der Forschung.
(2) Notfallpatienten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung,
einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten
ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner
Notfallkompetenzen erwerben:
1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch
den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23,
Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider
Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht
erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten
Ausbildung gemäß Paragraphen 38 bis 40 und
2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die
Veranlassung derselben.
Besondere Notfallkompetenzen
§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die
Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation
ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation),
erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11 und
2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42,
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf
erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist
1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der
jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und
2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die
Veranlassung derselben.
Notfallkompetenzverordnung
§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der
medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2)
festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
1. ehrenamtlich,
2. berufsmäßig oder
3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter,
Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung
der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter
gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
Stichtag
§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung
einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den
Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf
den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
(3) Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als
den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor
Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung
und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn
nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der
gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu
befürchten ist.
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf
erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist
1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der
jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und
2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die
Veranlassung derselben.
Notfallkompetenzverordnung
§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der
medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (Paragraph 22, Absatz 2,)
festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
1. ehrenamtlich,
2. berufsmäßig oder
3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter,
Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung
der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
2. einer Rezertifizierung gemäß Paragraph 51,
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter
gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.
Stichtag
§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung
einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann – ohne Wirkung für den
Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf
den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
(3) Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als
den in Absatz eins, genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vor
Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung
und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 17 bis 21) erbringen,
5. Fortbildungen gemäß Paragraph 50, absolvieren und
6. Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn
nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der
gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu
befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den
Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048,
oder
2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise,
die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre
vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat
nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert
sind, und
2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener
Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet
Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist.
(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige
körperliche und geistige Eignung sowie
2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.
(5) EWR-Staatsangehörige,
1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,
2. die eigenberechtigt sind und
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung
und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung
über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.
(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen
Absolvierung wahlweise
1. eines Anpassungslehrganges oder
2. einer Eignungsprüfung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen
Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich
von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in
Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer
Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu
bewerten.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den
Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048,
oder
2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise,
die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre
vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat
nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert
sind, und
2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener
Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet
Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist.
(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige
körperliche und geistige Eignung sowie
2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.
(5) EWR-Staatsangehörige,
1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 3 ausgestellt wurde,
2. die eigenberechtigt sind und
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung
und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung
über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.
(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen
Absolvierung wahlweise
1. eines Anpassungslehrganges oder
2. einer Eignungsprüfung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen
Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich
von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 6, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in
Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer
Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu
bewerten.
(8)Absatz 8,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse
und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers
beurteilt werden.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung
und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht
EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den
Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 20. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben,
für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für
eine Anstellung in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
vergleichbar ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt
Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist,
entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht
beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter
können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die
fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse
und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers
beurteilt werden.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung
und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht
EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den
Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 20, (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 20. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben,
für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für
eine Anstellung in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
vergleichbar ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt
Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist,
entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht
beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter
können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die
fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß
§ 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische
Leiter des jeweiligen Moduls.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im
Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des
Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen
haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes
befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren
Abkürzung zu führen:
1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/„Notfallsanitäterin mit
allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/„Notfallsanitäterin
mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/„Notfallsanitäterin
mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von
Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen
rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht
mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung
voraussetzt, und
2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch
hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch
hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt
werden:
1. Arbeiter-Samariter-Bund,
2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3. Malteser Hospitaldienst Austria,
4. Österreichisches Rotes Kreuz,
5. Sanitätsdienst des Bundesheers,
6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7. sonstigen Einrichtungen,
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß
§ 20 Absatz 8, Ziffer eins, bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der organisatorische
Leiter des jeweiligen Moduls.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im
Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des
Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen
haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes
befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren
Abkürzung zu führen:
1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/„Notfallsanitäterin mit
allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/„Notfallsanitäterin
mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/„Notfallsanitäterin
mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von
Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (Paragraph 18,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen
rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht
mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung
voraussetzt, und
2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 durch
hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch
hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt
werden:
1. Arbeiter-Samariter-Bund,
2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3. Malteser Hospitaldienst Austria,
4. Österreichisches Rotes Kreuz,
5. Sanitätsdienst des Bundesheers,
6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7. sonstigen Einrichtungen,
sofernsofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens
jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind,
ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Unterschrift des Sanitäters und
5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. Notfallkompetenzen,
2. Rezertifizierungen gemäß § 51,
3. Fortbildungen gemäß § 50 und
4. Stichtag.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über
Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch
die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß
§ 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene
zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf
Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
2. den Landeshauptmännern und
3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.
die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens
jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind,
ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Unterschrift des Sanitäters und
5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. Notfallkompetenzen,
2. Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51,,
3. Fortbildungen gemäß Paragraph 50 und
4. Stichtag.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über
Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch
die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß
§ 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene
zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf
Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
2. den Landeshauptmännern und
3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich
nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1
durchgeführt wurde,
2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn
das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100
Stunden übersteigt.
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme zur Ausbildung
§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16)
und
4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die
sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass
sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-
wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu
erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches,
der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluss von der Ausbildung
§ 28. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn
er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem
medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der
Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Ausbildungsablauf
§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb
von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von
längstens 24 Monaten erfolgen.
(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann
entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich
nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
durchgeführt wurde,
2. eine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn
das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100
Stunden übersteigt.
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme zur Ausbildung
§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,)
und
4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die
sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass
sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-
wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu
erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches,
der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluss von der Ausbildung
§ 28. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn
er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem
medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der
Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
Ausbildungsablauf
§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb
von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von
längstens 24 Monaten erfolgen.
(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann
entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die
Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im
Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes
oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden
Tätigkeiten herangezogen werden.
Abschlussprüfungen
§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen
schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen
angehören:
1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. eine Lehrkraft des Moduls und
3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter
anwesend ist.
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter
beizuwohnen:
1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein
Soldatenvertreter),
2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
§ 31. (1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung
und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.
(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung
und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in
Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters
berechtigt.
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter
Allgemeines
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im
Rettungs- und Krankentransportsystem.
Modul 1 – Inhalte
§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
2. Hygiene,
3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
4. Anatomie und Physiologie,
5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,
10. Rettungswesen,
Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die
Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im
Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes
oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden
Tätigkeiten herangezogen werden.
Abschlussprüfungen
§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen
schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen
angehören:
1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. eine Lehrkraft des Moduls und
3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter
anwesend ist.
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter
beizuwohnen:
1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein
Soldatenvertreter),
2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
§ 31. (1) Personen, welche die Prüfungen gemäß Paragraph 30, mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung
und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.
(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß Paragraph 43, erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung
und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in
Verbindung mit Zeugnissen gemäß Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters
berechtigt.
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter
Allgemeines
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im
Rettungs- und Krankentransportsystem.
Modul 1 – Inhalte
§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
2. Hygiene,
3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
4. Anatomie und Physiologie,
5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,
10. Rettungswesen,
11.Ziffer 11 Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden
Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 34. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin,
2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu
absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten
Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und
praktischen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Allgemeines
§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im
Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden
in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 36. (1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben
nachzuweisen:
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem,
mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem
zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw.
Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
Modul 2 – Inhalte
§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33
Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Arzneimittellehre,
2. Einsatztaktik.
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum
in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden
Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 34. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin,
2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu
absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten
Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und
praktischen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Allgemeines
§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im
Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden
in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 36. (1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben
nachzuweisen:
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem,
mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem
zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw.
Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
Modul 2 – Inhalte
§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des Paragraph 33,
Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Arzneimittellehre,
2. Einsatztaktik.
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum
in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in
einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 38. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung
in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. Arzneimittellehre und
2. Venenzugang und Infusion.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1
Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen
Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Modul Arzneimittellehre
§ 39. Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende
theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
Modul Venenzugang und Infusion
§ 40. (1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
insgesamt 50 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden
Fächern zu absolvieren:
1. Herstellung von Venenzugängen,
2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 41. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. des Moduls 2 und
2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion
kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
Modul Beatmung und Intubation
§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
insgesamt 110 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung
nachzuweisen.
Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in
einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 38. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung
in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. Arzneimittellehre und
2. Venenzugang und Infusion.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Absatz eins,
Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen
Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Modul Arzneimittellehre
§ 39. Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende
theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
Modul Venenzugang und Infusion
§ 40. (1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
insgesamt 50 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in folgenden
Fächern zu absolvieren:
1. Herstellung von Venenzugängen,
2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 41. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. des Moduls 2 und
2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion
kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
Modul Beatmung und Intubation
§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
insgesamt 110 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch eine Bestätigung
nachzuweisen.
6.Ziffer 6 Abschnitt
Berufsausbildung
Berufsmodul
§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben
einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des
Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch
Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
Andere Gesundheitsberufe
§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2
umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß
§ 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese
beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung
erworbenen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die
Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer
der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.
7. Abschnitt
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
Bewilligung der Module
§ 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen
der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die
die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen
gemäß § 47 erfüllt,
4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und -einrichtungen und fachlich und
pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
5. hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer
fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes
zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese
nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel
gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Modulleitung
§ 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls,
obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt.
Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die
notwendige Berufserfahrung verfügen.
Abschnitt
Berufsausbildung
Berufsmodul
§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben
einer entsprechenden Ausbildung gemäß Paragraphen 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des
Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch
Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
Andere Gesundheitsberufe
§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß Paragraph 43, Absatz 2,
umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß
§ 43 Absatz 2, umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese
beinhaltet die in Paragraph 43, Absatz 2, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung
erworbenen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die
Gesundheitsberufe gemäß Absatz eins und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer
der verkürzten Ausbildungen gemäß Absatz 2, festzulegen.
7. Abschnitt
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
Bewilligung der Module
§ 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen
der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die
die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, erfüllen,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen
gemäß Paragraph 47, erfüllt,
4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und -einrichtungen und fachlich und
pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
5. hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer
fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes
zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese
nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel
gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Modulleitung
§ 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls,
obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt.
Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die
notwendige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module
obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als
Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.
(3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen
vorzusehen.
Lehrkräfte
§ 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte
oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und
pädagogisch geeignet sind.
(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
Anrechnung
§ 48. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter
im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit
anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. eines Studiums der Medizin,
2. eines Studiums der Zahnmedizin,
3. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einer Hebammenausbildung,
5. eines Pflegehilfelehrganges,
6. einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,
7. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,
8. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder
9. einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im
Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen,
als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum
Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung
durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen
Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in
den jeweiligen Fächern.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 49. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen,
unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten
und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
3. die verkürzten Ausbildungen und
4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.
Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module
obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als
Lehrsanitäter (Paragraph 47,) verfügt.
(3) Für die Funktionen der Absatz eins und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen
vorzusehen.
Lehrkräfte
§ 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte
oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und
pädagogisch geeignet sind.
(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
Anrechnung
§ 48. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter
im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit
anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. eines Studiums der Medizin,
2. eines Studiums der Zahnmedizin,
3. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einer Hebammenausbildung,
5. eines Pflegehilfelehrganges,
6. einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,
7. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,
8. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder
9. einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im
Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen,
als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum
Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung
durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(4) Eine Anrechnung gemäß Absatz eins bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen
Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in
den jeweiligen Fächern.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 49. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen,
unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten
und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
3. die verkürzten Ausbildungen und
4. die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26,
8.Ziffer 8 Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter
tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur
weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung
von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung
zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-
Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei
Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass
durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung
berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von
Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12
berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt
überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass
durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung
berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz
Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3
ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass
Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 52. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 53. (1) Wer
1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung
ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
3. einer oder mehreren in
§ 5 Abs. 1 und 3,
§ 6,
Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter
tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur
weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Absatz 2, verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung
von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung
zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-
Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei
Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, ist im Fortbildungspass
durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung
berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von
Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Paragraph 12,
berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt
überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 3, ist im Fortbildungspass
durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung
berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz
Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Absatz 3,
ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass
Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Absatz eins und 3 gewährleistet sind.
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 52. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist Paragraph 18, für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 53. (1) Wer
1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung
ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
3. einer oder mehreren in
§ 5 Absatz eins und 3,
§ 6,
§ 22 Abs. 3,
§ 23 und
§ 25 Abs. 2
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz
fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 20000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen
der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 54. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
– MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und
2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
gemäß § 44a leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/
„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen
erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende
Monatserste.
Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 55. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß
MTF-SHD-G besitzen, und
2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg.
cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen
Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in
der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich
zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die
Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert
haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
Erlöschen der Berechtigung
§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor
Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
§ 22 Absatz 3,,
§ 23 und
§ 25 Absatz 2,
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz
fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 20000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Sofern aus der Tat (Absatz eins, oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen
der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 54. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
– MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, und
2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
gemäß Paragraph 44 a, leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/
„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen
erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende
Monatserste.
Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 55. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß
MTF-SHD-G besitzen, und
2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, leg.
cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen
Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Personen gemäß Absatz eins, haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 50, eine Ausbildung in
der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich
zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß Paragraph 50, anrechenbar ist. Wird die
Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der Tag des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Absatz 2, fristgerecht erfolgreich absolviert
haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
Erlöschen der Berechtigung
§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor
Ablegung einer Ausbildung gemäß Paragraph 52, Absatz 7, MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 57. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100
Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden
in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere
Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse
und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten
des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen
erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende
Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 58. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden
durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in
Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere
Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a
MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse
und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten
des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung
der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in
der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich
zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die
Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich
absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
Notfallsanitäter
§ 59. (1) Personen, die
1. auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
„Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ erfüllen und
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6
veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter
gleichwertig ist,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung
berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
„Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung
für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und
Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 57. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100
Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden
in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere
Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse
und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten
des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen
erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende
Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 58. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden
durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in
Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere
Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß Paragraph 44 a,
MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse
und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten
des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung
der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Personen gemäß Absatz eins, haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 50, eine Ausbildung in
der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich
zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß Paragraph 50, anrechenbar ist. Wird die
Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der Tag des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Absatz 2, fristgerecht erfolgreich
absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der
Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
(4) Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(5) Gegen Bescheide gemäß Absatz 4, ist eine Berufung nicht zulässig.
Notfallsanitäter
§ 59. (1) Personen, die
1. auf Grund der Paragraphen 55, 56, 57, oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
„Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ erfüllen und
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6
veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter
gleichwertig ist,
ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung
berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
„Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung
für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und
Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des
31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen.
Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Dokumentation
§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu
dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3
mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.
Anrechnung
§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
2. einer Ausbildung für Zivildienstleistende
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum
Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und
Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002
abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter
vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter
des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
§ 63. Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte
Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2010.
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
Vollziehung
§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des
31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen.
Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Absatz eins, anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung
ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
Dokumentation
§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu
dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, sind abweichend von Paragraph 5, Absatz 3,
mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
1. auf Grund des Paragraph 45, Absatz 5, MTF-SHD-G bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die Paragraphen 54 und 55 anzuwenden.
Anrechnung
§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
2. einer Ausbildung für Zivildienstleistende
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum
Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und
Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002
abgeschlossenen Ausbildung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter
vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter
des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
§ 63. Von Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte
Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des Paragraph 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2010.
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
Vollziehung
§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 44 lit. a entfällt.
2. § 44a entfällt.
3. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in
Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.“
4. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen
theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren
Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.“
5. § 49 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung
im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen,
wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt hat.“
6. § 51 lit. a entfällt.
7. § 52 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Personen gemäß § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, Sauerstoff zu verabreichen, solange ein
Arzt nicht zur Verfügung steht.“
8. § 68 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.
(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt
wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt:
„11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I
Nr. 30/2002,“
2.§ 2b wird folgender § 2c angefügt:
„§ 2c. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel IV
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 lautet:
„9.Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in
Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie andere vertretungsberechtigte
Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes,
11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz,
BGBl. I Nr. 30/2002.“
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 44, Litera a, entfällt.
2. Paragraph 44 a, entfällt.
3. Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2) Kurse für die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in
Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.“
4. Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen
theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächern, deren
Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.“
5. Paragraph 49, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung
im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen,
wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt hat.“
6. Paragraph 51, Litera a, entfällt.
7. Paragraph 52, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Personen gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind berechtigt, Sauerstoff zu verabreichen, solange ein
Arzt nicht zur Verfügung steht.“
8. Paragraph 68, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13) Paragraph 52, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.
(14) Der Entfall der Paragraphen 44, Litera a,, 44a und 51 Litera a, sowie Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt
wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11 angefügt:
„11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 2002,,“
2.Paragraph 2 b, wird folgender Paragraph 2 c, angefügt:
„§ 2c. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel römisch vier
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 lautet:
„9.Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in
Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
10. Apothekenleiter/innen gemäß Paragraph 37, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, sowie andere vertretungsberechtigte
Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß Paragraph 3 a, des Apothekengesetzes,
11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 2002,.“
2.Ziffer 2 § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen
(§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 11), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“
3. Nach § 15 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:
„(2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli
2002 in Kraft."
Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen
(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 11), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“
3. Nach Paragraph 15, Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, angefügt:
„(2d) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, treten mit 1. Juli
2002 in Kraft."
Klestil
Schüssel