Auf Grund des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet: Die Verordnung der Bundesregierung über die Heranziehung von währungspolitischen Instrumenten der Europäischen Zentralbank zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes (Basis- und Referenzzinssatzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1999,, wird wie folgt geändert: § 1 lautet: „§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren der marginale Zinssatz.“ 2. Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, angefügt: „§ 4. Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2002, tritt mit 1. August 2002 in Kraft. Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest 0,5 Prozentpunkte ändert.“

Schüssel Ferrero-Waldner Gehrer Grasser Strasser Böhmdorfer Scheibner Molterer Haupt Reichhold Bartenstein