Der Nationalrat hat beschlossen: Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „1,30 vH“ durch den Prozentsatz „1,12 vH“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 27, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt: „(1b) Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 3. Nach Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Paragraph 27, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.“

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