Auf Grund des Paragraph 11 d, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 130 aus 2001,, wird verordnet: Geschäftsordnung der Vollzugskammern Berichterstattung § 1. (1) Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung. Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen. (2) Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten. Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten. (3) Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (Paragraph 121, Absatz 3, dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen. Sitzungen der Vollzugskammern § 2. (1) Die zur Vorbereitung der Sitzungen dienenden Verfügungen haben die Vorsitzenden zu treffen. (2) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen der Vollzugskammern nach Bedarf anzuberaumen. Die Mitglieder, erforderlichenfalls auch die beschwerdeführende Person, deren Vertreter oder Vertreterin sowie allfällige Zeugen und Zeuginnen sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladungen sind so abzufertigen, dass die geladenen Personen ihre Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten. In dringenden Fällen oder wenn auf die Schriftform verzichtet wurde, können Ladungen jedoch telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Den beschwerdeführenden Personen soll dabei jedenfalls eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Tagen verbleiben. (3) Sind Mitglieder verhindert, so haben sie unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ihr Ersatzmitglied davon zu verständigen. Die Mitglieder werden während der Dauer ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. In dringenden Fällen kann eine gesonderte Ladung des Ersatzmitgliedes entfallen. § 3. (1) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen, zu leiten. (2) Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen haben mündlich zu erfolgen. Protokolle § 4. (1) Über die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind Niederschriften aufzunehmen; sie haben jedenfalls den genauen Inhalt der Beschlüsse festzuhalten.
Böhmdorfer