Auf Grund des Paragraph 11 d, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 130 aus 2001,, wird verordnet: Geschäftsordnung der Vollzugskammern Berichterstattung § 1. (1) Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung. Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen. (2) Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten. Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten. (3) Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (Paragraph 121, Absatz 3, dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen. Sitzungen der Vollzugskammern § 2. (1) Die zur Vorbereitung der Sitzungen dienenden Verfügungen haben die Vorsitzenden zu treffen. (2) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen der Vollzugskammern nach Bedarf anzuberaumen. Die Mitglieder, erforderlichenfalls auch die beschwerdeführende Person, deren Vertreter oder Vertreterin sowie allfällige Zeugen und Zeuginnen sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladungen sind so abzufertigen, dass die geladenen Personen ihre Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten. In dringenden Fällen oder wenn auf die Schriftform verzichtet wurde, können Ladungen jedoch telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Den beschwerdeführenden Personen soll dabei jedenfalls eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Tagen verbleiben. (3) Sind Mitglieder verhindert, so haben sie unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ihr Ersatzmitglied davon zu verständigen. Die Mitglieder werden während der Dauer ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. In dringenden Fällen kann eine gesonderte Ladung des Ersatzmitgliedes entfallen. § 3. (1) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen, zu leiten. (2) Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen haben mündlich zu erfolgen. Protokolle § 4. (1) Über die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind Niederschriften aufzunehmen; sie haben jedenfalls den genauen Inhalt der Beschlüsse festzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Erstellung der Verhandlungsschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer oder einer Schriftführerin (Paragraph 11 e, zweiter Satz StVG). Alle Niederschriften sind von den Vorsitzenden, den Berichterstattenden und den Schriftführern oder Schriftführerinnen zu unterfertigen. (3) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Vollzugskammer; 2. Ort, Tag und Dauer der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder, 4. den Namen der anwesenden beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung, 5. die Namen der anwesenden Zeugen und Zeuginnen, 6. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin, 7. die Beschwerdesache, 8. den wesentlichen Inhalt des Ganges der Verhandlung, 9. die gefassten Beschlüsse. (4) Das Beratungsprotokoll hat zu enthalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Beratung, 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder, 3. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin, 4. die Beschwerdesache, 5. die gefassten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen. (5) Das Beratungsprotokoll ist dem Akt in einem verschlossenen Umschlag anzuschließen. Zustellung des Bescheids § 5. Die Bescheide sind den beschwerdeführenden Personen und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt und dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen. Register § 6. Für die Vollzugskammern ist bei den Oberlandesgerichten ein Register „Vk“ nach Beschwerdefällen zu führen. Die Beschwerdefälle sind in das Register nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen (Aktenzahl). Aktenzeichen § 7. Das Aktenzeichen besteht aus der abgekürzten Bezeichnung des Registers, der Aktenzahl und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres. Für die Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien wird die der einzelnen Vollzugskammer zukommende Zahl vorangestellt. Aktendeckel § 8. Für die Aktendeckel ist Papier in der Farbe rot zu verwenden. Auf dem Aktendeckel sind die Bezeichnungen der Vollzugskammer und der Beschwerdesache sowie das Aktenzeichen anzuführen. In-Kraft-Treten § 9. Die Geschäftsordnung der Vollzugskammern tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Böhmdorfer