Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2002,, wird verordnet: § 1. (1) Die Meldungen gemäß Paragraph 10, WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern. (2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. (3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Beachtung der Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut. Identifikation des Meldepflichtigen § 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer (FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben. Geschäftsart § 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (Paragraph 50, Absatz 3, Bankwesengesetz – BWG) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden. Meldepflichtige Instrumente § 4. Meldepflichtige Instrumente gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WAG sind: 1. Aktien, 2. Zertifikate auf Aktien, 3. Investmentzertifikate auf Aktienbasis, 4. Partizipationsscheine, 5. Wertpapiere über Genussrechte gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, 6. Genussscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, 7. Bezugsrechte, 8. Wandelanleihen, 9. Optionsanleihen mit Optionsschein, 10. Optionsscheine, 11. Schuldverschreibungen, 12. Kassenobligationen,

Ziffer 13 Pfand- und Kommunalschuldverschreibungen, 14. Commercial papers, 15. Derivate auf Schuldverschreibungen, 16. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices und 17. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices. Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments § 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennnummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden. (2) Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden. (3) Wird im Sinne der Absatz eins und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennnummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld ,,Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen. (4) Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben. Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses § 6. (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses ist mit Jahr, Monat und Tag in einer achtstelligen Ziffernfolge anzugeben. Die Uhrzeit ist mit Stunde, Minute und Sekunde in einer sechsstelligen Ziffernfolge anzugeben. Ist der nach den folgenden Absätzen zu ermittelnde Zeitpunkt nur auf Stunden oder Minuten genau bekannt, so sind jeweils die Minuten oder Sekunden mit 00 anzugeben. (2) Bei Börsegeschäften ist das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Kursfeststellungszeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Als Börsegeschäfte im Sinne dieser Verordnung gelten Geschäfte, die vom Meldepflichtigen in einem geregelten Markt gemäß Artikel eins, Ziffer 13, der Richtlinie 93/22/EWG, an einer anerkannten Börse gemäß Paragraph 2, Ziffer 32, BWG oder an einer sonstigen Börse direkt abgeschlossen wurden. (3) Bei außerbörslichen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Das außerbörsliche Geschäft ist mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Annahme der erteilten Order durch die Gegenpartei) ausgeführt. Bei mündlich abgeschlossenen Geschäften kann als Geschäftsabschlusszeitpunkt jene Uhrzeit gemeldet werden, die in der dem mündlichen Vertragsabschluss unmittelbar folgenden Geschäftsdokumentation festgehalten ist. (4) Ist keiner der nach Absatz 3, möglichen Geschäftsabschlusszeitpunkte bekannt, so ist Datum und Uhrzeit des Zeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben, zu dem die Bestätigung über die Ausführung des Geschäftes beim Meldepflichtigen einlangt. Langen Ausführungsbestätigungen außerhalb der Geschäftszeit des Meldepflichtigen ein, so wird der Beginn des Fristenlaufs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG nicht dadurch gehemmt; dies gilt auch, wenn der Meldepflichtige auf Grund von Umständen, die von ihm selbst zu vertreten sind, von der Ausführung des Geschäftes verspätet Kenntnis erlangt hat. (5) Geschäfte, die für den Meldepflichtigen durch Kommissionäre abgeschlossen wurden, gelten im Sinne dieser Verordnung auch dann als außerbörsliches Geschäft, wenn der Vermittler oder Kommissionär sie an einer Börse ausführt. In diesen Fällen ist der nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) umgerechnete Zeitpunkt zu melden, der vom Kommissionär als Ausführungszeitpunkt in der jeweiligen Lokalzeit angegeben wird. Wird vom Kommissionär kein Ausführungszeitpunkt angegeben, so ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Meldung der Ausführung beim Meldepflichtigen einlangt. Hat der Meldepflichtige bei einem solchen außerbörslichen Geschäft auch Kenntnis vom Zeitpunkt der maßgeblichen Kursfeststellung der betreffenden Börse, so ist dieser Zeitpunkt zusätzlich nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben; unbeschadet dessen ist für den Beginn des Fristenlaufs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG die angegebene Ausführungszeit, bei deren Fehlen der Zeitpunkt des Einlangens der Abschlussmeldung maßgeblich; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

Bezeichnung des Marktes § 7. (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß Paragraph 6, Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen. (2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden. Währung und Notierungsart § 8. (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen zu verwenden. (2) Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes § 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer muss die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende Nummer vergeben werden. Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen § 10. (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut (Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich mit der FMA-ID zu bezeichnen; die FMA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine FMA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen FMA-ID die Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft (Paragraph 6, Absatz 2,) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden. (2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen. (3) Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet wurde. (4) Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen: 1. Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG; 2. Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, WAG. Nicht meldepflichtige Auftraggeber § 11. (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen. (2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen. (3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, dass die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefasst werden. (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der FMA vergebenen Identifikationsnummer (FMA-ID) zu bezeichnen.

  1. Absatz 5,Die Bestimmungen der vorstehenden Absatz eins bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 7, WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 WAG unterliegen. Oesterreichische Nationalbank § 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für 1. Kommissionsgeschäfte und 2. Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Nationalbankgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2002,) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch bedingt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute. Verweise § 13. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG (BGBl. Nr. 753 aus 1996,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2002, anzuwenden. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, anzuwenden. In-Kraft-Treten § 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Grünbichler Pribil