Der Nationalrat hat beschlossen: Der Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 11 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 18, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.“ 2. An Paragraph 73 b, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Unbeschadet des Absatz 5, ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.“ 3. In Paragraph 77, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „(5a) Bei Anwendung des in Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.“ 4. An Paragraph 81 h, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des HGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“ 5. In Paragraph 81 h, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „(5a) Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewertung von Kapitalanlagen gemäß Paragraph 81 h, treffen und insbesondere nähere Kriterien für die Zuordnung zum Anlage- und Umlaufvermögen sowie für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen festsetzen.“ 6. Im Paragraph 82, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt: „(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unterehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.“ 7. Nach Paragraph 129 g, wird folgender Paragraph 129 h, angefügt: „§ 129h. (1) Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 73 b, Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz 5 a,, Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5 a, sowie § 82 Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2002, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.
Klestil Schüssel