Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, wird verordnet: Zulassung zum Doktoratsstudium § 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul- Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangs- Bezeichnung kennzahl 0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) 0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft 0015 Wirtschaftsberatende Berufe 0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement 0041 Marketing 0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung 0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe) 0050 Bank- und Finanzwirtschaft 0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft 0057 Marketing und Verkauf 0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen 0066 Internationale Wirtschaft und Management 0067 Facility Management 0071 Informationswirtschaft und Management 0072 Informationsberufe 0074 Infrastrukturwirtschaft 0075 Exportorientiertes Management 0076 Management im ländlichen Raum 0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft 0081 Kommunikationswirtschaft 0105 Internationales Logistikmanagement 0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management Verlängertes Doktoratsstudium § 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

Studiengangs- Bezeichnung kennzahl 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) 0092 Produkttechnologie/Wirtschaft (2) Die Verlängerung beträgt 1. für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester; 2. für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Produkttechnologie/ Wirtschaft“ zwei Semester. (3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen. § 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Paragraph 2, verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren. Übergangsbestimmung § 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Außer-Kraft-Treten § 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1996,, 2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. römisch zwei Nr. 283 aus 1998,, 3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. römisch zwei Nr. 348 aus 1999,. In-Kraft-Treten § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

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