Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 42 Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet: § 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß Paragraphen 2, und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch eins, die Analyse entsprechend Anhang römisch zwei dieser Verordnung zu erfolgen. § 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch drei, die Analyse entsprechend Anhang römisch vier dieser Verordnung zu erfolgen. § 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung. § 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2001,, tritt außer Kraft. § 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt: – Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, – Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001.

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