Auf Grund der Paragraphen 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird – hinsichtlich der Paragraphen eins bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, entfallen die Z1 und 3. 2. Es entfallen die Paragraphen 2 und 4, 3. Im Paragraph 3, Ziffer 2, wird der letzte Beistrich durch „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Schlepperei“ entfällt. 4. Paragraph 6, lautet: „§ 6. Der SEO obliegt 1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 StPO oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist; 2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; 3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.“ 5. Im Paragraph 7, lautet der erste Teilsatz: „Die EBT ist über ihren in Paragraph 3, festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt,“. 6. Paragraph 8, Absatz 3, lautet: „(3) Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.“ 7. Der bisherige Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Strasser