Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
zum Heilmasseur
(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5 Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 6 Berufsbezeichnung
§ 7 Meldepflicht
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 8 Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur
§ 9 Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
zum Heilmasseur
(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5 Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 6 Berufsbezeichnung
§ 7 Meldepflicht
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 8 Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur
§ 9 Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland
§ 10 Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR
§ 11 Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR
§ 12 Nostrifikation – Medizinischer Masseur
§ 13 Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur
§ 14 Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 15 Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 16 Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
3. Abschnitt
Ausbildung – Medizinischer Masseur
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19 Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 20 Ausbildungsablauf
§ 21 Ausbildungsinhalte – Modul A
§ 22 Ausbildungsinhalte – Modul B
§ 23 Ausbildungsleitung
§ 24 Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 25 Anrechnungen
§ 26 Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
3. Hauptstück
Heilmasseur
1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs
§ 29 Berufsbild – Heilmasseur
§ 30 Lehraufgaben
§ 31 Berufsbezeichnung
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
§ 32 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 33 Informationspflicht
§ 34 Besondere Dokumentationspflicht
§ 35 Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 36 Berufsberechtigung – Heilmasseur
§ 37 Berufsberechtigung – Lehraufgaben
§ 38 Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland
§ 39 Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR
§ 40 Lehraufgaben – EWR
§ 41 Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR
§ 42 Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 43 Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 44 Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 45 Berufsausübung als Heilmasseur
§ 46 Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz
§ 47 Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 48 Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 49 Berufsausweis
4.Ziffer 4 Abschnitt
Ausbildung – Heilmasseur
§ 50 Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51 Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 52 Aufschulungsmodul
§ 53 Modulleitung
§ 54 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 55 Anrechnungen
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben
§ 57 Ausbildungsinhalt
§ 58 Anrechnungen
§ 59 Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften
§ 60 Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 61 Zusatzbezeichnungen
§ 62 Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 63 Spezialqualifikationen – EWR
§ 64 Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR
§ 65 Nostrifikation – Spezialqualifikationen
§ 66 Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen
§ 67 Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen
2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen
§ 68 Spezialqualifikationsausbildungen
§ 69 Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
§ 71 Anrechnungen
§ 72 Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
5. Hauptstück
Bewilligungen
§ 73 Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 74 Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
§ 75 Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen
§ 76 Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben
§ 77 Gesamtbewilligung
6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und
Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 78 Strafbestimmungen
2.Ziffer 2 Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen
§ 79 Gewerberechtliche Berechtigung
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 80 Heilbademeister und Heilmasseure
§ 81 Spezialqualifikation – Elektrotherapie
§ 82 Blinde
§ 83 Anrechnungen
§ 84 Gewerbliche Masseure
§ 85 Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 86 Lehraufgaben
§ 87 Verordnungsermächtigung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 88 Vollziehung
§ 89 In-Kraft-Treten
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
1. des medizinischen Masseurs und
2. des Heilmasseurs
geregelt.
(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung
1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die
weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von
„Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.
Allgemeine Berufspflichten
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person
gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften
und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu
wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer
berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in
Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei
Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und
Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
1. der behandelten Person,
2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person
Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen
§ 79 Gewerberechtliche Berechtigung
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 80 Heilbademeister und Heilmasseure
§ 81 Spezialqualifikation – Elektrotherapie
§ 82 Blinde
§ 83 Anrechnungen
§ 84 Gewerbliche Masseure
§ 85 Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 86 Lehraufgaben
§ 87 Verordnungsermächtigung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 88 Vollziehung
§ 89 In-Kraft-Treten
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
1. des medizinischen Masseurs und
2. des Heilmasseurs
geregelt.
(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung
1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die
weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von
„Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.
Allgemeine Berufspflichten
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person
gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften
und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu
wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer
berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in
Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei
Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und
Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
1. der behandelten Person,
2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person
allealle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen
gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise
verarbeiteter Daten.
(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich
tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung
der beruflichen Tätigkeit.
(4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung
der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.
(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe,
die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs
über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger
in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder
den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
1. klassischer Massage,
2. Packungsanwendungen,
3. Thermotherapie,
4. Ultraschalltherapie und
5. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen
des physiotherapeutischen Dienstes.
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
1. klassischer Massage und
2. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen
des physiotherapeutischen Dienstes.
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
1. manueller und
2. apparativer Art.
Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Ziffer eins bis 3 über Verlangen Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen
gemäß Absatz eins, haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise
verarbeiteter Daten.
(3) Die Dokumentation im Sinne des Absatz eins und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich
tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung
der beruflichen Tätigkeit.
(4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung
der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den
Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.
(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe,
die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs
über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger
in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder
den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
1. klassischer Massage,
2. Packungsanwendungen,
3. Thermotherapie,
4. Ultraschalltherapie und
5. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen
des physiotherapeutischen Dienstes.
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
1. klassischer Massage und
2. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen
des physiotherapeutischen Dienstes.
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
1. manueller und
2. apparativer "Art".
(4)Absatz 4,Packungsanwendungen umfassen insbesondere
1. Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
2. Wärmepackungen und
3. Kältepackungen.
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere
durch
1. Wärmeleitung,
2. Wärmestrahlung,
3. Energietransformation und
4. Wärmeentzug.
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz
bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
1. Lymphdrainage,
2. Reflexzonenmassagen und
3. Akupunktmassage.
Berufsbezeichnung
§ 6. (1) Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung
„medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer
Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die im Heimat- oder Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung
verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt,
und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
Meldepflicht
§ 7. Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt
wurde,
2. eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt,
gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
3. ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur
§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
Packungsanwendungen umfassen insbesondere
1. Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
2. Wärmepackungen und
3. Kältepackungen.
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere
durch
1. Wärmeleitung,
2. Wärmestrahlung,
3. Energietransformation und
4. Wärmeentzug.
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz
bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
1. Lymphdrainage,
2. Reflexzonenmassagen und
3. Akupunktmassage.
Berufsbezeichnung
§ 6. (1) Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung
„medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer
Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Absatz eins, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung
verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt,
und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
Meldepflicht
§ 7. Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt
wurde,
2. eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt,
gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
3. ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur
§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3 über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
2. Heilmasseure.
(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs
entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität
auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen
des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen
Masseurs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland
§ 9. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß
1. § 24 Abs. 3,
2. § 26 Abs. 3 oder
3. § 27 Abs. 5.
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR
§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis,
wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-
Nr.: 389L0048, oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2
vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung
der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen
Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang
hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
4. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
2. Heilmasseure.
(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs
entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität
auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen
des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen
Masseurs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland
§ 9. Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß
1. Paragraph 24, Absatz 3,,
2. Paragraph 26, Absatz 3, oder
3. Paragraph 27, Absatz 5,
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR
§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis,
wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-
Nr.: 389L0048, oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2
vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung
der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen
Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang
hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(6)Absatz 6,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR
§ 11. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur
ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Medizinischer Masseur
§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur
absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung
in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen
ist,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt
das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so
ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung
(§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR
§ 11. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 10, für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur
ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Medizinischer Masseur
§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur
absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung
in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen
ist,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt
das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so
ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung
(Paragraph 24,) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur
§ 13. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.
Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung,
die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 15. (1) Die auf Grund
1. des Hauptwohnsitzes,
2. dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung
zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich
nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner
und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder
auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu benachrichtigen.
Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur
§ 13. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.
Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung,
die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 15. (1) Die auf Grund
1. des Hauptwohnsitzes,
2. dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung
zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bereits anfänglich
nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner
und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen
wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder
auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 16. (1) Die auf Grund
1. des Hauptwohnsitzes,
2. dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung
auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken
nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen
Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen
Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 erfüllt sind.
(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
3. Abschnitt
Ausbildung – Medizinischer Masseur
Allgemeine Bestimmungen
§ 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
1. einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt
815 Stunden sowie
2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
somit insgesamt 1690 Stunden.
(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen.
Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen.
Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.
Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3
und 4),
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und
4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die
sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer
Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen
vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die
Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im
Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.
Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 16. (1) Die auf Grund
1. des Hauptwohnsitzes,
2. dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung
auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken
nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen
Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen
Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erfüllt sind.
(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Paragraph 15, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
3. Abschnitt
Ausbildung – Medizinischer Masseur
Allgemeine Bestimmungen
§ 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
1. einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt
815 Stunden sowie
2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
somit insgesamt 1690 Stunden.
(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen.
Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen.
Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß Paragraphen 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.
Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3,
und 4),
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2) Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die
sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer
Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen
vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die
Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im
Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.
Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus
folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
Ausbildungsablauf
§ 20. Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A
und B) oder in einem durchgeführt werden.
Ausbildungsinhalte – Modul A
§ 21. Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden
Fächern:
1. Anatomie und Physiologie,
2. Hygiene,
3. Erste Hilfe und Verbandstechnik,
4. Pathologie,
5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
6. Massagetechniken zu Heilzwecken.
Ausbildungsinhalte – Modul B
§ 22. (1) Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von
1330 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in
der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation,
4. Umweltschutz,
5. Pathologie,
6. Grundlagen der Kommunikation,
7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den
Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
(4) Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen
und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung
der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung
und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt,
die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten
durchzuführen.
Ausbildungsleitung
§ 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als
Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt.
Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus
folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder 4 oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,
Ausbildungsablauf
§ 20. Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A
und B) oder in einem durchgeführt werden.
Ausbildungsinhalte – Modul A
§ 21. Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden
Fächern:
1. Anatomie und Physiologie,
2. Hygiene,
3. Erste Hilfe und Verbandstechnik,
4. Pathologie,
5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
6. Massagetechniken zu Heilzwecken.
Ausbildungsinhalte – Modul B
§ 22. (1) Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von
1330 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in
der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation,
4. Umweltschutz,
5. Pathologie,
6. Grundlagen der Kommunikation,
7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den
Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
(4) Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 zu erfolgen
und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung
der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung
und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt,
die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten
durchzuführen.
Ausbildungsleitung
§ 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als
Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (Paragraph 37,) besitzt.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt
einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1
oder 2 zu erfüllen.
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 24. (1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.
(2) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung
abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer
Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der
Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.
(3) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in
dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Anrechnungen
§ 25. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen
Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika
einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter
der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1. von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen
oder
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen
Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen,
als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen
Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 26. (1) Personen, die
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund
einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und
geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen
Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den
fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die
Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 27. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung
zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht
1. aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung
zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern „Massagetechniken zu Heilzwecken“
und „Pathologie“ im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne
Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und
Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt
einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
oder 2 zu erfüllen.
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 24. (1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.
(2) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung
abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer
Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der
Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.
(3) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in
dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Anrechnungen
§ 25. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen
Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika
einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter
der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1. von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen
oder
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen
Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen,
als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen
Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 26. (1) Personen, die
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund
einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und
geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen
Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den
fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die
Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 27. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung
zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht
1. aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung
zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern „Massagetechniken zu Heilzwecken“
und „Pathologie“ im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne
Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und
2.Ziffer 2 aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der
Dauer von 430 Stunden
unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der
physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum
medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.
(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in
dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 28. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
3. die Anrechnung von Prüfungen,
4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
5. die Reprobationsfristen,
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
8. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
9. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
10. die verkürzten Ausbildungen und
11. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
3. Hauptstück
Heilmasseur
1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs
Berufsbild – Heilmasseur
§ 29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
1. klassischer Massage,
2. Packungsanwendungen,
3. Thermotherapie,
4. Ultraschalltherapie und
5. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung
von
1. klassischer Massage und
2. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung),
der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der
angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine
aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der
Dauer von 430 Stunden
unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der
physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum
medizinischen Masseur (Paragraph 24,) zu absolvieren.
(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in
dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 28. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
3. die Anrechnung von Prüfungen,
4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
5. die Reprobationsfristen,
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
8. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
9. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
10. die verkürzten Ausbildungen und
11. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
3. Hauptstück
Heilmasseur
1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs
Berufsbild – Heilmasseur
§ 29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
1. klassischer Massage,
2. Packungsanwendungen,
3. Thermotherapie,
4. Ultraschalltherapie und
5. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung
von
1. klassischer Massage und
2. Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung),
der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der
angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine
Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Lehraufgaben
§ 30. (1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.
(2) Lehraufgaben umfassen
1. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls
zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben
und
2. die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum
Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.
(3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und
praktischen Unterrichts.
(4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht
im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
Berufsbezeichnung
§ 31. (1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung
„Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ führen.
(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß § 37 dürfen die Zusatzbezeichnung
„Lehrberechtigter Heilmasseur“/„Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder
zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2
die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2
identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich
eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 32. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen
abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder
Werbung verboten.
(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen
versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
Informationspflicht
§ 33. Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf
entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu
informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Lehraufgaben
§ 30. (1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.
(2) Lehraufgaben umfassen
1. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls
zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben
und
2. die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum
Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.
(3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und
praktischen Unterrichts.
(4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht
im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
Berufsbezeichnung
§ 31. (1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung
„Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ führen.
(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 37, dürfen die Zusatzbezeichnung
„Lehrberechtigter Heilmasseur“/„Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder
zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2
die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Absatz 2,
identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich
eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 32. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen
abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder
Werbung verboten.
(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen
versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
Informationspflicht
§ 33. Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf
entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu
informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
Besondere Dokumentationspflicht
§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen
1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem
Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet, sowie
2. an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Zustimmung des Patienten
oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
übermittelt werden.
(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger
Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen
Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35. (1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1
besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern,
Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck
der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen
werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können
noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht,
dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt
wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich
Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen
nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden
ist.
(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht,
dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat
der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen
nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen
erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine
Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige
Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er
überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht
begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen
Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur
Berufsberechtigung – Heilmasseur
§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8
Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder
5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.
Berufsberechtigung – Lehraufgaben
§ 37. Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen
besitzen:
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder
Besondere Dokumentationspflicht
§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen
1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem
Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet, sowie
2. an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Zustimmung des Patienten
oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
übermittelt werden.
(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger
Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen
Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35. (1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern,
Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck
der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen
werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können
noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht,
dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt
wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Absatz 3, nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich
Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen
nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden
ist.
(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht,
dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat
der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen
nahen Angehörigen (Paragraph 166, StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen
erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine
Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige
Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Absatz 3, hat er
überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Absatz 2, sind Aufzeichnungen über die den Verdacht
begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Absatz 3, oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen
Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur
Berufsberechtigung – Heilmasseur
§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (Paragraph 8,
Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
4. einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38, 39 und 41) erbringen oder
5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.
Berufsberechtigung – Lehraufgaben
§ 37. Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen
besitzen:
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 57, oder
2.Ziffer 2 ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder
3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-
Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland
§ 38. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2.
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR
§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung
der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des
Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang
hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Lehraufgaben – EWR
§ 40. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur
Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als
Heilmasseur.
(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.
ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 40, oder 41 oder
3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,, dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, oder dem MTD-
Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland
§ 38. Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß Paragraph 54, Absatz 2,
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR
§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung
der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4) sowie der
Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des
Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang
hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Lehraufgaben – EWR
§ 40. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur
Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als
Heilmasseur.
(3) Paragraph 39, Absatz 3 bis 7 ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR
§ 41. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde,
und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für
Lehraufgaben ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert
haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die
Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und
5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der
Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung
(§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR
§ 41. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 39 und 40 für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde,
und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für
Lehraufgaben ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert
haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die
Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und
5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der
Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung
(Paragraph 54,) zum Heilmasseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur
voraus.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 43. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
4. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung
in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs
unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs
Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in
Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung
vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern
oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3
1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
2. an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die
der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dient, oder
3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
4. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
zu beschränken.
(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4
haben nachzuweisen, dass
1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels
gewährleisten, verfügen und
2. eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden.
Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils
höchstens sechs Monaten möglich.
(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur
voraus.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 43. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
4. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 42, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung
in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs
unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs
Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in
Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung
vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern
oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3
1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
2. an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die
der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dient, oder
3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
4. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
zu beschränken.
(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Absatz 4,
haben nachzuweisen, dass
1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels
gewährleisten, verfügen und
2. eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(6) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden.
Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils
höchstens sechs Monaten möglich.
(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufsausübung als Heilmasseur
§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt
oder
3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher
Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung
von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis
oder
5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz
§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der
auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
1. ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,
2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht
älter als drei Monate ist, und
4. der Berufsausweis (§ 49).
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich,
längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche
Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung
ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche
Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
(3) Eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat
im jeweiligen Land angefochten werden.
(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend
von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat
einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen
entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere
wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen
nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur
die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben
oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes
bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 47. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur
und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 36 bereits anfänglich
nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
Berufsausübung als Heilmasseur
§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt
oder
3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher
Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung
von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis
oder
5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz
§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der
auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
1. ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,
2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4), das nicht
älter als drei Monate ist, und
4. der Berufsausweis (Paragraph 49,).
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich,
längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche
Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung
ist unverzüglich ein Verfahren gemäß Paragraph 47, einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche
Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
(3) Eine Untersagung gemäß Absatz 2, kann durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat
im jeweiligen Land angefochten werden.
(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend
von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat
einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen
entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere
wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen
nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur
die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben
oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes
bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 47. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur
und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, bereits anfänglich
nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
1. Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und
2. der Berufsausweis
einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 48. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche
Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher
Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen
gemäß § 36 erfüllt sind.
(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) § 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Berufsausweis
§ 49. (1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
1. nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
2. dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufsbezeichnung,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. Datum der Geburt,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
6. den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder
zur Ausübung von Lehraufgaben,
7. den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über
Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
4. Abschnitt
Ausbildung – Heilmasseur
Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 50. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung
als „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
1. Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und
2. der Berufsausweis
einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen
wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 48. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche
Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher
Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen
gemäß Paragraph 36, erfüllt sind.
(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Paragraph 47, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Berufsausweis
§ 49. (1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
1. nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
2. dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufsbezeichnung,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. Datum der Geburt,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
6. den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder
zur Ausübung von Lehraufgaben,
7. den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über
Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
4. Abschnitt
Ausbildung – Heilmasseur
Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 50. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung
als „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (Paragraph 52,).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51. (1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen
während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben und die Modulleitung zu hören.
(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und
organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 15 zu benachrichtigen.
(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
Aufschulungsmodul
§ 52. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische
Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von
720 Stunden in folgenden Fächern:
1. Recht und Ethik,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Pathologie,
4. Hygiene und Umweltschutz,
5. Erste Hilfe,
6. Allgemeine Physik,
7. Kommunikation,
8. Dokumentation,
9. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im
Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
(4) Das Aufschulungsmodul kann
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
Modulleitung
§ 53. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer
fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und
die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die
hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1
oder 2 zu erfüllen.
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 54. (1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor
einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.
Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51. (1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen
während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben und die Modulleitung zu hören.
(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und
organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens
gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,
Aufschulungsmodul
§ 52. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische
Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von
720 Stunden in folgenden Fächern:
1. Recht und Ethik,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Pathologie,
4. Hygiene und Umweltschutz,
5. Erste Hilfe,
6. Allgemeine Physik,
7. Kommunikation,
8. Dokumentation,
9. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im
Fach gemäß Absatz eins, Ziffer 9, im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
(4) Das Aufschulungsmodul kann
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
Modulleitung
§ 53. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer
fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und
die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die
hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen
Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
oder 2 zu erfüllen.
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 54. (1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor
einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit
erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.
(2)Absatz 2,Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis,
in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Anrechnungen
§ 55. (1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch
den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang
gleichwertig sind.
(2) Prüfungen, die im Rahmen
1. von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen
oder
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 56. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über
1. die Lehrinhalte,
2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden
kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben
Ausbildungsinhalt
§ 57. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens
120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
1. Berufskunde und Ethik,
2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
5. Management, Organisationslehre und Statistik,
6. Betriebsführung,
7. Rechtskunde.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über
die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Anrechnungen
§ 58. § 55 gilt auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 59. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
1. die Lehrinhalte,
2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis,
in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“
anzuführen sind, auszustellen.
Anrechnungen
§ 55. (1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch
den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang
gleichwertig sind.
(2) Prüfungen, die im Rahmen
1. von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen
oder
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 56. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über
1. die Lehrinhalte,
2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden
kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben
Ausbildungsinhalt
§ 57. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens
120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
1. Berufskunde und Ethik,
2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
5. Management, Organisationslehre und Statistik,
6. Betriebsführung,
7. Rechtskunde.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über
die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Anrechnungen
§ 58. Paragraph 55, gilt auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 59. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
1. die Lehrinhalte,
2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3 die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden
kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften
Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 60. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen
Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
1. Elektrotherapie und
2. Hydro- und Balneotherapie.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere
durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
2. Medizinalbäder,
3. Unterwassermassagen und
4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.
Zusatzbezeichnungen
§ 61. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation
gemäß § 62 Abs. 1 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung
„Elektrotherapie“ anfügen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß
§ 62 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung
„medizinischer Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ anfügen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen
berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2 identisch sind und nicht mit einer
Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung
voraussetzt, und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62. (1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung
als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden
kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften
Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 60. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen
Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
1. Elektrotherapie und
2. Hydro- und Balneotherapie.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere
durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
2. Medizinalbäder,
3. Unterwassermassagen und
4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.
Zusatzbezeichnungen
§ 61. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation
gemäß Paragraph 62, Absatz eins, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung
„Elektrotherapie“ anfügen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß
Paragraph 62, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung
„medizinischer Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ anfügen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen
berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2 identisch sind und nicht mit einer
Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung
voraussetzt, und
2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Bezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62. (1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung
als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 69, oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
3.Ziffer 3 eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die
zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden
Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder
eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen
nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
Spezialqualifikationen – EWR
§ 63. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie
gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder
2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie
zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer
Masseur oder als Heilmasseur.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4)
sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.
(4) Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1,
2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat
mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die
zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70, oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, oder 2 dürfen die entsprechenden
Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder
eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen
nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
Spezialqualifikationen – EWR
§ 63. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde
über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie
gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder
2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie
zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Ziffer eins bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer
Masseur oder als Heilmasseur.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4)
sowie der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) vorzulegen.
(4) Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins,,
2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat
mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich
eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier
Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR
§ 64. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in
Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung
als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie
ausgestellt wurde, und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie
oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Spezialqualifikationen
§ 65. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung
von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb
Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann,
in dessen Bundesland
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der Wohnsitz,
3. dann der Berufssitz,
4. dann der Dienstort und
5. schließlich der Ort der Berufsausübung
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes, Wohnsitzes, Berufssitzes, Dienstortes oder eines Zustellungsbevollmächtigten
in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der
Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung
(§§ 69 oder 70) zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR
§ 64. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die
nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in
Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation)
festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung
als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
(3) Abweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 63, für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie
ausgestellt wurde, und
2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie
oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.
Nostrifikation – Spezialqualifikationen
§ 65. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung
von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb
Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann,
in dessen Bundesland
1. der Hauptwohnsitz,
2. dann der Wohnsitz,
3. dann der Berufssitz,
4. dann der Dienstort und
5. schließlich der Ort der Berufsausübung
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes, Wohnsitzes, Berufssitzes, Dienstortes oder eines Zustellungsbevollmächtigten
in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen
gleichwertig ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung
durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden
nicht beigebracht werden können, und
2. die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der
Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung
(Paragraphen 69, oder 70) zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung
hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung
gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen
§ 66. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen
entsteht erst mit der Eintragung.
Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen
§ 67. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
3. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen
zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch
die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen
Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
(5) Anlässlich einer
1. Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
2. Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
3. Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
4. Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zu entziehen.
berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen
Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen
§ 66. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur
ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 65, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann
im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen
entsteht erst mit der Eintragung.
Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen
§ 67. (1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
3. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen
zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch
die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen
Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.
(5) Anlässlich einer
1. Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
2. Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
3. Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
4. Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zu entziehen.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen
Spezialqualifikationsausbildungen
§ 68. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in
folgenden Gebieten absolvieren:
1. Elektrotherapie und
2. Hydro- und Balneotherapie.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle
Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
§ 69. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische
Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden,
die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1. Spezielle Anatomie und Pathologie,
2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des
Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung
der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung
der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
§ 70. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische
und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst
55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1. Spezielle Anatomie und Pathologie,
2. Physik,
3. Spezielle Hygiene,
4. Balneotherapie,
5. Hydrotherapie,
6. Unterwasserdruckstrahlmassage.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung
des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird,
nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung
der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Anrechnungen
§ 71. § 55 gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.
Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen
Spezialqualifikationsausbildungen
§ 68. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in
folgenden Gebieten absolvieren:
1. Elektrotherapie und
2. Hydro- und Balneotherapie.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle
Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
§ 69. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische
Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden,
die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1. Spezielle Anatomie und Pathologie,
2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des
Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung
der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung
der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
§ 70. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische
und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst
55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1. Spezielle Anatomie und Pathologie,
2. Physik,
3. Spezielle Hygiene,
4. Balneotherapie,
5. Hydrotherapie,
6. Unterwasserdruckstrahlmassage.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung
des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird,
nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung
der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Anrechnungen
§ 71. Paragraph 55, gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.
Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 72. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
3. die Anrechnung von Prüfungen,
4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
5. die Reprobationsfristen,
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
8. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
5. Hauptstück
Bewilligungen
Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und
praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben
ist,
2. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und
pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3. eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
4. eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für
physikalische Medizin verfügt, oder
5. Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich
sichergestellt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
§ 74. (1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der
Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
3. eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen
§ 75. (1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den
Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 72. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
3. die Anrechnung von Prüfungen,
4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
5. die Reprobationsfristen,
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten,
7. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
8. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
5. Hauptstück
Bewilligungen
Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und
praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben
ist,
2. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und
pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3. eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
4. eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für
physikalische Medizin verfügt, oder
5. Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich
sichergestellt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
§ 74. (1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der
Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
3. eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen
§ 75. (1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den
Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2.Ziffer 2 das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3. die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und
4. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben
§ 76. (1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
3. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Gesamtbewilligung
§ 77. (1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
1. Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
2. Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
3. Spezialqualifikationsausbildungen
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 78. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu
sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung
ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in
§ 1 Abs. 2,
§ 2,
§ 3,
§ 4,
§ 6 Abs. 3,
das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3. die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und
4. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben
§ 76. (1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume
zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet
ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
3. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Gesamtbewilligung
§ 77. (1) Abweichend von Paragraphen 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
1. Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
2. Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
3. Spezialqualifikationsausbildungen
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
gemäß Paragraphen 73 bis 75 erfüllt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht
mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten
angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 78. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu
sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung
ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in
Paragraph eins, Absatz 2,,
Paragraph 2,,
Paragraph 3,,
Paragraph 4,,
Paragraph 6, Absatz 3,,
§ 31 Abs. 4,
§ 32,
§ 33,
§ 34,
§ 35 Abs. 1,
§ 44,
§ 46 Abs. 4, 5 oder 6 oder
§ 61 Abs. 4
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
2. Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Berechtigung
§ 79. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis
1. im physiotherapeutischen Dienst oder
2. als Heilmasseur
erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis
für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).
(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen
dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur
die Unternehmerprüfung.
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Heilbademeister und Heilmasseure
§ 80. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der
Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer
Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
Spezialqualifikation – Elektrotherapie
§ 81. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis
zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich
der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.
(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern
in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende
Personen angehören:
1. ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,
Paragraph 31, Absatz 4,,
Paragraph 32,,
Paragraph 33,,
Paragraph 34,,
Paragraph 35, Absatz eins,,
Paragraph 44,,
Paragraph 46, Absatz 4, 5, oder 6 oder
Paragraph 61, Absatz 4,
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
2. Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Berechtigung
§ 79. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis
1. im physiotherapeutischen Dienst oder
2. als Heilmasseur
erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994 den Befähigungsnachweis
für das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994).
(2) Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Absatz eins, bei Nachweis einer ununterbrochenen
dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur
die Unternehmerprüfung.
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Heilbademeister und Heilmasseure
§ 80. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der
Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer
Bademeister“/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
Spezialqualifikation – Elektrotherapie
§ 81. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis
zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich
der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.
(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern
in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende
Personen angehören:
1. ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,
2.Ziffer 2 ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer, und
3. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstgeber.
(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls
die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung
„Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.
(3) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite
Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung
in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf
des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig
bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.
Blinde
§ 82. Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen
Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
Anrechnungen
§ 83. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
1. Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
2. Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G
erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum
medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und
Umfang gleichwertig sind.
(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung
1. zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
2. der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
3. der Teilnahme an Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.
Gewerbliche Masseure
§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund
einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig
selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,
sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem
Bundesgesetz zu absolvieren.
(2) Personen, die
1. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich
und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt
haben und
2. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden
fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und
3. bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß
§ 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure,
BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,
ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer, und
3. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstgeber.
(3) Personen, die die Prüfung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls
die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung
„Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.
(3) Die kommissionelle Prüfung gemäß Absatz eins, darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite
Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung
in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf
des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig
bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Absatz eins, ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.
Blinde
§ 82. Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen
Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
Anrechnungen
§ 83. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
1. Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
2. Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G
erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum
medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und
Umfang gleichwertig sind.
(2) Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
1. zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
2. der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
3. der Teilnahme an Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4) Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
Gewerbliche Masseure
§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund
einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
2. das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig
selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,
sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem
Bundesgesetz zu absolvieren.
(2) Personen, die
1. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich
und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt
haben und
2. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden
fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und
3. bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß
§ 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure,
BGBl. Nr. 618 aus 1993,, erfolgreich absolvieren,
sindsind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem
Bundesgesetz zu absolvieren.
(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus
1. einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung
in der Dauer von 80 Stunden sowie
2. der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).
(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben,
ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg
sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt
werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung
der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.
(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.
(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch Abrechnung mit den gesetzlichen
Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.
Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 85. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind
auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im
Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation
der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“
/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im
Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation
der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
Lehraufgaben
§ 86. Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben
im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben
ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
Verordnungsermächtigung
§ 87. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über
1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,
2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und
3. die Aufschulung gemäß § 84,
4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84
festzulegen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 88. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem
Bundesgesetz zu absolvieren.
(3) Die Aufschulung gemäß Absatz eins und 2 besteht aus
1. einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung
in der Dauer von 80 Stunden sowie
2. der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 54,).
(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, mit Erfolg abgelegt haben,
ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg
sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, dürfen zweimal wiederholt
werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung
der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß Paragraph 26 und in weiterer Folge die Absolvierung
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.
(6) Ein Zeugnis gemäß Absatz 4, gilt als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4,
(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch Abrechnung mit den gesetzlichen
Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.
Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 85. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind
auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Medizinischer Masseur“/„Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im
Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation
der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“
/„medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung
als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im
Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation
der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
Lehraufgaben
§ 86. Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben
im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben
ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
Verordnungsermächtigung
§ 87. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über
1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 81,,
2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß Paragraph 81 und
3. die Aufschulung gemäß Paragraph 84,,
4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß Paragraphen 81 und 84
festzulegen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 88. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
In-Kraft-Treten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.
(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel II
Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
– MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 44 lit. h entfällt.
2. § 45 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
3. § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst
dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.“
4. § 47 Abs. 5 entfällt.
5. § 49 lautet:
„§ 49. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt
haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und
die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene
Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann
als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen
Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die
Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg
zu berichten.“
6. § 51 lit. h entfällt.
7. In § 52 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge „– die in lit. h des § 44 genannten Tätigkeiten ausgenommen –“.
8. § 52 Abs. 8 lautet:
„(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt
zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. g genannten Tätigkeit. Ein ausgestelltes Zeugnis über
den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. f genannten Tätigkeit.“
9. § 68 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7
und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor
dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz),
BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
In-Kraft-Treten
§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Paragraphen 11, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 64 Absatz 3,, tritt mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.
(2) Paragraphen 11, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 64 Absatz 3, treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel römisch zwei
Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
– MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 44, Litera h, entfällt.
2. Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
3. Paragraph 45, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (Paragraph 48,) in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Hilfsdienst
dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.“
4. Paragraph 47, Absatz 5, entfällt.
5. Paragraph 49, lautet:
„§ 49. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt
haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und
die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene
Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann
als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in Paragraph 44, Litera c, d, f, oder k umschriebenen
Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die
Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg
zu berichten.“
6. Paragraph 51, Litera h, entfällt.
7. In Paragraph 52, Absatz 7, erster Satz entfällt die Wortfolge „– die in Litera h, des Paragraph 44, genannten Tätigkeiten ausgenommen –“.
8. Paragraph 52, Absatz 8, lautet:
„(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss
des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt
zur berufsmäßigen Ausübung der im Paragraph 44, Litera g, genannten Tätigkeit. Ein ausgestelltes Zeugnis über
den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im Paragraph 44, Litera f, genannten Tätigkeit.“
9. Paragraph 68, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) Der Entfall der Paragraphen 44, Litera h,, 45 Absatz 6, letzter Satz, 47 Absatz 5, 51, Litera h, sowie Paragraphen 49, 52, Absatz 7,
und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor
dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz),
BGBl. Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins § 1 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum
Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I
Nr. 169/2002,“
2. § 2c wird folgender § 2d angefügt:
„§ 2d. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten,
in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 122/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lautet:
„11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz,
BGBl. I Nr. 30/2002,
12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung
und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung
gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002.“
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen
(§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“
3. § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel V
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-
Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 7a Abs. 4 lautet:
„(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche
Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen
Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.“
2. § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 7a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten,
in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz),
BGBl. I Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 lauten lit. k und l und werden folgende lit. m und n angefügt:
„k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl.
Nr. 310/1994;
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
„12. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum
Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 169 aus 2002,,“
2. Paragraph 2 c, wird folgender Paragraph 2 d, angefügt:
„§ 2d. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, tritt mit 1. März 2003, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten,
in Kraft.“
Artikel römisch vier
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 lautet:
„11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 2002,,
12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung
und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung
gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,.“
2. Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige
betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen
(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“
3. Paragraph 15, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 sowie Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel römisch fünf
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-
Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 7 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche
Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen
Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.“
2. Paragraph 36, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph 7 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, tritt mit 1. März 2003, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten,
in Kraft.“
Artikel römisch sechs
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz),
BGBl. römisch eins Nr. 12 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lauten Litera k und l und werden folgende Litera m und n angefügt:
„k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt
Nr. 310 aus 1994,;
l)Litera l Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;
m) Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie
n) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für
Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I
Nr. 169/2002;“
2. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „h bis l“ durch die Wendung „h bis n“ ersetzt.
3. Im § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.“
4. § 15 Z 3 lautet:
„3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen,“
Artikel VII
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 135 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich
tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.
3. Nach § 601 wird folgender § 602 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
§ 602. Die §§ 135 Abs. 1 und 338 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 141/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 91 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im § 193 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
§ 297. Die §§ 91 Abs. 1 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,;
m) Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, sowie
n) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für
Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 169 aus 2002,;“
2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „h bis l“ durch die Wendung „h bis n“ ersetzt.
3. Im Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera k bis n und Ziffer 3, sowie Paragraph 15, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.“
4. Paragraph 15, Ziffer 3, lautet:
„3. hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen,“
Artikel römisch sieben
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 135, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im Paragraph 338, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich
tätigen Heilmasseuren,“ eingefügt.
3. Nach Paragraph 601, wird folgender Paragraph 602, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§ 602. Die Paragraphen 135, Absatz eins und 338 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel römisch acht
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 91, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im Paragraph 193, wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach Paragraph 296, wird folgender Paragraph 297, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel römisch acht, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§ 297. Die Paragraphen 91, Absatz eins und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 85 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im § 181 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach § 285 wird folgender § 286 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. IX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
§ 286. Die §§ 85 Abs. 1 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel X
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 63 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im § 128 wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach § 205 wird folgender § 206 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
§ 206. Die §§ 63 Abs. 1 und 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel römisch neun
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 85, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im Paragraph 181, wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach Paragraph 285, wird folgender Paragraph 286, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel römisch neun, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§ 286. Die Paragraphen 85, Absatz eins und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Artikel römisch zehn
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 63, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird
angefügt:
„4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach
§ 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt ist.“
2. Im Paragraph 128, wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „freiberuflich tätigen Heilmasseuren,“
eingefügt.
3. Nach Paragraph 205, wird folgender Paragraph 206, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§ 206. Die Paragraphen 63, Absatz eins und 128 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit
1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
folgenden Monatsersten, in Kraft.“
Klestil
Schüssel