Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2002, wird verordnet: § 1. Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben und deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 22000 € nicht übersteigen, können für die Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der genannten Tätigkeit erzielten Umsatzes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) berechnen, wenn sie für keine der genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausstellen. § 2. Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Paragraph eins, genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen. § 3. Wird die abziehbare Vorsteuer nach Paragraph eins, berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit. § 4. Diese Verordnung ist auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Grasser