Der Nationalrat hat beschlossen: Errichtung § 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma ,,die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden. (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vermögensübertragung § 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen. (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist

durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, und ist zum Firmenbuch einzureichen. (4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer eins und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen. Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand § 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen. (2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken; b) Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen; c) Betrieb lokaler Bibliothekssysteme; d) Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes; e) Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung; f) Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen; g) Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen; h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien gelegenen Serviceleistungen; i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung. Finanzierung § 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im Paragraph 3, Abs. 2 Litera a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten. (2) Für welche Bibliotheken die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz. (3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. (4) Alle anderen in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. (5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. Unternehmenskonzept und Berichtswesen § 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. (2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

  1. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin gewährleistet. (4) Im Unternehmenskonzept gemäß Absatz 2, im Planungssystem gemäß Absatz 3,, sowie im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Paragraph 28 a, GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden. Jahresabschluss § 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Vertretung der Gesellschaft § 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen. (2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Überleitung von Bediensteten § 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung: 1. Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. 2. Beamte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. 3. Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig. 4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  1. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Arbeitnehmer gilt Folgendes: 1. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und des Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. 2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen. 3. Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre. 4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG Wohnungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt. (3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. (4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen. Haftung § 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht. (2) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). (3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104 aus 1985,, anzuwenden. (4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend. (5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Absatz 4, an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur § 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. Verweisungen § 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Vollziehung § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der Paragraphen eins, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich des Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Weitergeltung von Berechtigungen § 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/ 1969. § 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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