Der Nationalrat hat beschlossen: Errichtung § 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma ,,die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden. (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vermögensübertragung § 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen. (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist
durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, und ist zum Firmenbuch einzureichen. (4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer eins und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen. Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand § 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen. (2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken; b) Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen; c) Betrieb lokaler Bibliothekssysteme; d) Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes; e) Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung; f) Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen; g) Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen; h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien gelegenen Serviceleistungen; i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung. Finanzierung § 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im Paragraph 3, Abs. 2 Litera a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten. (2) Für welche Bibliotheken die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz. (3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. (4) Alle anderen in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. (5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. Unternehmenskonzept und Berichtswesen § 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. (2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur § 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. Verweisungen § 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Vollziehung § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der Paragraphen eins, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich des Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Weitergeltung von Berechtigungen § 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/ 1969. § 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Klestil Schüssel