Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz
– BSAG)
2 Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten
errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG)
3 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
4 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
5 Änderung des Impfschadengesetzes
6 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
7 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
8 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz – BSAG)
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen
können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind
offene Verfahren fortzuführen.
(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
"Art". Gegenstand
1 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz
– BSAG)
2 Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten
errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG)
3 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
4 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
5 Änderung des Impfschadengesetzes
6 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
7 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
8 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz – BSAG)
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1. (1) Zur Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen
können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind
offene Verfahren fortzuführen.
(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Leitung
§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter
/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen,
der/die sie in Personalunion ausübt.
(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum
von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der
Amtsleitung zu betrauen.
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich
eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche
Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle
Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen
Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit
sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere
die folgenden Aufgaben:
1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften,
Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen
für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender
Verträge,
3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen
Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung.
Übertragung von Aufgaben
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter
Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des
Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.
(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen
nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten
werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen
für das jeweilige Bundesland.
Leitung
§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter
/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen,
der/die sie in Personalunion ausübt.
(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum
von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der
Amtsleitung zu betrauen.
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich
eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche
Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle
Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen
Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit
sie nicht gemäß Paragraph 4, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere
die folgenden Aufgaben:
1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften,
Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen
für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender
Verträge,
3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen
Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils
geltenden Fassung.
Übertragung von Aufgaben
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter
Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des
Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.
(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Versetzungen
nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten
werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen
für das jeweilige Bundesland.
(2)Absatz 2,Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter
mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden
Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland
betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.
(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen
der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten,
die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan
der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet
ist.
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies
als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-
Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere
können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich
und für Wien ausgeschrieben werden.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und
Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz –
BBKG)
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission
für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74
HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a
Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen
Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der
Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes
und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der
Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen zu bestimmen.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden,
Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter
mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden
Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland
betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.
(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen
der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten,
die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan
der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet
ist.
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies
als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-
Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere
können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich
und für Wien ausgeschrieben werden.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und
Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz –
BBKG)
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission
für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Paragraph 78, KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (Paragraph 74,
HVG), des Impfschadengesetzes (Paragraph 3, Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (Paragraph 19 a,
Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (Paragraph 45, Absatz 3, BBG).
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen
Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der
Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes
und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der
Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen zu bestimmen.
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden,
Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten
nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien
nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes
sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes
sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10
Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten
nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden
(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines
/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf
dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit
der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode
der neuen Bundesberufungskommission.
§ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion
und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände
verpflichtet.
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission
von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
§ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben
Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen
Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für
Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der
Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht
führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
§ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung
Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, für den Fall seiner/ihrer
Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate
tunlichst gleichmäßig zu verteilen.
In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten
nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien
nach Paragraphen 9 und 9 a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes
sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes
sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Paragraph 10,
Abs. 1 Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten
nach Absatz 4, die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.
(6) In Angelegenheiten nach Absatz 3, sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden
(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines
/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf
dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.
(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit
der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode
der neuen Bundesberufungskommission.
§ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion
und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände
verpflichtet.
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission
von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
§ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben
Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen
Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für
Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der
Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht
führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
§ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung
Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, für den Fall seiner/ihrer
Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate
tunlichst gleichmäßig zu verteilen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.
§ 9. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
entscheidet der zuständige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mündlichen, parteiöffentlichen
Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der
Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und
Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.
(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden
des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in
der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung
gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen.
Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter
Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
§ 10. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an Schriftführern bereitzustellen.
Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung
der Protokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist ein Büro einzurichten.
§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die
Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die
Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung
der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission.
Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit
der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch
nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen.
Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003
vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung
gemäß § 7 Abs. 1 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben.
Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung
weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 abgeändert
werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 113a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
Die Geschäftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.
§ 9. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
entscheidet der zuständige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mündlichen, parteiöffentlichen
Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der
Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und
Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.
(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden
des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in
der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung
gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen.
Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter
Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
§ 10. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an Schriftführern bereitzustellen.
Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung
der Protokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist ein Büro einzurichten.
§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die
Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die
Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung
der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission.
Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit
der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch
nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen.
Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003
vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung
gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, wird aufgehoben.
Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung
weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, abgeändert
werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 70 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des Paragraph 113 a,) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
2.Ziffer 2 In den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31
Abs. 2 erster Satz, 53 erster Satz, 69 Abs. 2, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz und 89 Abs. 1 erster Satz
hat der Klammerausdruck „(§ 79)“, in den §§ 27 Abs. 1 erster Satz, 54a Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2
zweiter Satz, 76 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 zweiter Satz hat der Ausdruck „zuständige“, in den §§ 29 Abs. 5,
53 erster Satz, 69 Abs. 2 und 75 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“, im § 92 Z 3 der Klammerausdruck
„(§ 81 Abs. 2)“ und im § 98 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
3. Im § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck „von einem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und
im § 54a Abs. 1 erster Satz der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
4. § 78 lautet:
„§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
5. §§ 79 bis 85 und der Abschnitt VII des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
6. Im § 87 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 79)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
7. § 90 Abs. 3, 5 und 6 entfällt; § 90 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
8. Im § 91 wird der Ausdruck „nach § 90 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach § 90 Abs. 3“ ersetzt.
9. § 93 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
10. § 96 entfällt.
11. Das IV. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
12. Dem § 115 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;
2. mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5,
30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter
Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter
Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90
Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90
Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 4
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 98a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
In den Paragraphen 21, Absatz 2, zweiter Satz, 27 Absatz eins, erster Satz, 30 Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 31
Abs. 2 erster Satz, 53 erster Satz, 69 Absatz 2, 74, Absatz 5, erster Satz, 75 erster Satz und 89 Absatz eins, erster Satz
hat der Klammerausdruck „(Paragraph 79,)“, in den Paragraphen 27, Absatz eins, erster Satz, 54a Absatz 2, erster Satz, 71 Absatz 2,
zweiter Satz, 76 Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 3, zweiter Satz hat der Ausdruck „zuständige“, in den Paragraphen 29, Absatz 5,,
53 erster Satz, 69 Absatz 2 und 75 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“, im Paragraph 92, Ziffer 3, der Klammerausdruck
„(Paragraph 81, Absatz 2,)“ und im Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
3. Im Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz ist der Ausdruck „von einem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und
im Paragraph 54 a, Absatz eins, erster Satz der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
4. Paragraph 78, lautet:
„§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
5. Paragraphen 79 bis 85 und der Abschnitt römisch sieben des römisch drei. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
6. Im Paragraph 87, Absatz eins, ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Paragraph 79,)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
7. Paragraph 90, Absatz 3, 5 und 6 entfällt; Paragraph 90, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
8. Im Paragraph 91, wird der Ausdruck „nach Paragraph 90, Absatz 4, durch den Ausdruck „nach Paragraph 90, Absatz 3, ersetzt.
9. Paragraph 93, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
10. Paragraph 96, entfällt.
11. Das römisch vier. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
12. Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des römisch vier. Hauptstückes samt Überschrift;
2. mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Ziffer eins,, die Paragraphen 21, Absatz 2, zweiter Satz, 27 Absatz eins, erster Satz, 29 Absatz 5,,
30 Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 31 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, erster und letzter
Satz, 53 erster Satz, 54a Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz, 69 Absatz 2, 71, Absatz 2, zweiter
Satz, 74 Absatz 5, erster Satz, 75 erster Satz, 76 Absatz 2, 78, 87, Absatz eins, 89, Absatz eins, erster Satz, 90
Abs. 3, 91, 92 Ziffer 3, 93, Absatz 3, erster und zweiter Satz und 98 Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, sowie die Aufhebung der bisherigen Paragraphen 79 bis 85, 90
Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes römisch sieben des römisch drei. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 4
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck
„Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des Paragraph 98 a,) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“
ersetzt.
1a.Ziffer eins a Im § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“, im § 1 Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 wird der Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „WG 2001“, im § 1 Abs. 2a wird der Ausdruck „§ 46d des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 39 WG 2001“, im § 1 Abs. 2b wird der Ausdruck „§ 46a des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 37 WG 2001“ und im § 5 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„(§ 19 des Wehrgesetzes 1990)“ durch den Ausdruck „(§ 13 WG 2001)“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,“ durch den Ausdruck
„Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.
3. In den §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 erster Satz, 53 Abs. 5 erster Satz und 53a erster Satz hat der Klammerausdruck
„(§ 75)“, in den §§ 12 Abs. 5, 48 Abs. 2, 53a erster Satz und 57 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“,
in den §§ 50 Abs. 2 zweiter Satz, 59 Abs. 2 erster Satz, 73a Abs. 2 und 88 Abs. 3 zweiter Satz
hat der Ausdruck „zuständige“ und im § 71 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
4. § 5 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen
Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein
Militärarzt mitzuwirken.“
5. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch
den Ausdruck „4. Hauptstück HGG 2001“ ersetzt.
6. Im § 9 wird der Ausdruck „IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch den Ausdruck
„4. Hauptstückes HGG 2001“ und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck
„HGG 2001“ ersetzt.
7. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist jeweils der Ausdruck „von einem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
zu ersetzen.
8. Im § 30 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck „HGG 2001“ ersetzt.
9. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
10. § 74 lautet:
„§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
11. §§ 75 bis 81 und der Abschnitt VI des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
12. § 82 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als
Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder
über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von
Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4
besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung
der geänderten Rente beantragt.“
13. Im § 83 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 75)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
14. § 86 Abs. 2, 4 und 5 entfällt; § 86 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
15. Im § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt; § 86
Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,“, im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 3, wird der Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „WG 2001“, im Paragraph eins, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „§ 46d des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 39 WG 2001“, im Paragraph eins, Absatz 2 b, wird der Ausdruck „§ 46a des
Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 37 WG 2001“ und im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck
„(Paragraph 19, des Wehrgesetzes 1990)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 13, WG 2001)“ ersetzt.
2. Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422,“ durch den Ausdruck
„Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31,“ ersetzt.
3. In den Paragraphen 5, Absatz 3, 5, Absatz 4, erster Satz, 53 Absatz 5, erster Satz und 53a erster Satz hat der Klammerausdruck
„(Paragraph 75,)“, in den Paragraphen 12, Absatz 5, 48, Absatz 2, 53 a, erster Satz und 57 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“,
in den Paragraphen 50, Absatz 2, zweiter Satz, 59 Absatz 2, erster Satz, 73a Absatz 2 und 88 Absatz 3, zweiter Satz
hat der Ausdruck „zuständige“ und im Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.
4. Paragraph 5, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen
Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein
Militärarzt mitzuwirken.“
5. Im Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch
den Ausdruck „4. Hauptstück HGG 2001“ ersetzt.
6. Im Paragraph 9, wird der Ausdruck „IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch den Ausdruck
„4. Hauptstückes HGG 2001“ und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck
„HGG 2001“ ersetzt.
7. Im Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz ist jeweils der Ausdruck „von einem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
zu ersetzen.
8. Im Paragraph 30, wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck „HGG 2001“ ersetzt.
9. Im Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
10. Paragraph 74, lautet:
„§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 2,) sowie über
die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 4,) entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
11. Paragraphen 75 bis 81 und der Abschnitt römisch sechs des römisch drei. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.
12. Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als
Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder
über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von
Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 25, Absatz 4,
besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung
der geänderten Rente beantragt.“
13. Im Paragraph 83, Absatz eins, ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Paragraph 75,)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck
„an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
14. Paragraph 86, Absatz 2, 4 und 5 entfällt; Paragraph 86, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
15. Im Paragraph 86, Absatz 6, wird der Ausdruck „nach Absatz 3, durch den Ausdruck „nach Absatz 2, ersetzt; Paragraph 86,
Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
16.Ziffer 16 § 88 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
17. § 91 entfällt.
18. § 93 letzter Satz entfällt.
19. Dem § 99 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Es treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a)
mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes
(Z 3) mit 1. Jänner 2003;
2. mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;
3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz
sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;
4. mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster
Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a
Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86
Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 5
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von
Bundesbehörden zu versehen.
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
2. Die bisherigen § 3 Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; der nunmehrige
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,
82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92
bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
150/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. § 3 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen.
Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungs-
Paragraph 88, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher
Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“
17. Paragraph 91, entfällt.
18. Paragraph 93, letzter Satz entfällt.
19. Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Es treten in Kraft:
1. Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Ziffer eins a,)
mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des Paragraph 75, betreffenden Klammerausdruckes
(Ziffer 3,) mit 1. Jänner 2003;
2. mit 22. Dezember 2001 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 11,, Absatz 2 a, 2 b und 3;
3. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 7, 5, Absatz 4, letzter Satz, 9, 30 und 82 Absatz 2, zweiter Satz
sowie die Aufhebung des Paragraph 93, letzter Satz;
4. mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Ziffer eins,, die Paragraphen 5, Absatz 3, 5, Absatz 4, dritter Satz, 12 Absatz 5, 14, Absatz eins, letzter
Satz und Absatz 2, letzter Satz, 48 Absatz 2, 50, Absatz 2, zweiter Satz, 53 Absatz 5, erster Satz, 53a erster
Satz, 57 erster Satz, 59 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz, 71 Absatz 2, zweiter Satz, 73a
Abs. 2, 74, 83 Absatz eins, 86, Absatz 2 und 3 und 88 Absatz 3, erster und zweiter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, sowie die Aufhebung der bisherigen Paragraphen 75 bis 81, 86
Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes römisch sechs des römisch drei. Hauptstückes samt Überschrift.“
Artikel 5
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von
Bundesbehörden zu versehen.
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“
2. Die bisherigen Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; der nunmehrige
Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Paragraphen 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,
82 Absatz eins, 2, 4 und 5, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3, 92,
bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
150 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen.
Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungs-
träger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen.“
2. Im § 9 Abs. 4 ist der Ausdruck „der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck
„des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
3. Im § 10 Abs. 3 Z 1 hat der Ausdruck „zuständigen“ zu entfallen.
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 9 Abs. 1, 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den § 6 Abs. 5, § 14, § 16 Abs. 2 und § 22a entfallen jeweils vor dem Ausdruck „Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der Ausdruck „zuständige“ in
der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
4. § 9a Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“, weiters entfällt darin der Ausdruck
„nach Abs. 1“.
5. Der bisherige Abs. 4 des § 9a erhält die Bezeichnung „(3)“ und lautet:
„(3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie
berechtigten Dienstgeber anzurechnen.“
6. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier
Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei
Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (§ 11) und
einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates
beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode
des neuen Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge
für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung
der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische
Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten
Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des
Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung
des Vertreters der Integrativen Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter
der Länder erstatten die Länder gemeinsam.“
träger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen.“
2. Im Paragraph 9, Absatz 4, ist der Ausdruck „der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck
„des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.
3. Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, hat der Ausdruck „zuständigen“ zu entfallen.
4. Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Paragraphen 9, Absatz eins, 2 und 4 und 10 Absatz 3, Ziffer eins, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 60 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 22 a, entfallen jeweils vor dem Ausdruck „Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der Ausdruck „zuständige“ in
der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
4. Paragraph 9 a, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“, weiters entfällt darin der Ausdruck
„nach Absatz eins,
5. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 9 a, erhält die Bezeichnung „(3)“ und lautet:
„(3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie
berechtigten Dienstgeber anzurechnen.“
6. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier
Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei
Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (Paragraph 11,) und
einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates
beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode
des neuen Beirates.
(3) Die im Absatz 2, genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge
für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung
der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische
Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten
Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, des
Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung
des Vertreters der Integrativen Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter
der Länder erstatten die Länder gemeinsam.“
7.Ziffer 7 § 10a Abs. 1 lit. c lautet:
„c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze
in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung
der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;“
8. Im § 10a Abs. 1 lit. g entfällt in der Klammer der Ausdruck „und § 19 Abs. 4“.
9. § 10a Abs. 1 lit. i lautet:
„i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung
in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen
(§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;“
10. § 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses
Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung
einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.“
11. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss
errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder
Stellung zu nehmen (§ 8a) hat.“
12. § 12 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen;“
13. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „des betreffenden Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens“
durch den Ausdruck „der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt.
14. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
15. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
16. Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger
Bediensteter“ ersetzt.
17. § 14 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne
des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;“
18. Im § 14 Abs. 8 wird der Ausdruck „des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „der Bundesberufungskommission“
ersetzt; nach dem Ausdruck „Berufungskommission“ wird der Ausdruck „(§ 13a)“
eingefügt.
19. Im § 16 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „(über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich
des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland)“.
20. Im § 17a Abs. 1 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“
durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt.
21. Im § 19 entfallen die Abs. 4 und 5.
Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera c, lautet:
„c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze
in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung
der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;“
8. Im Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera g, entfällt in der Klammer der Ausdruck „und Paragraph 19, Absatz 4,
9. Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera i, lautet:
„i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung
in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen
(Paragraph 11 a,) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;“
10. Paragraph 11, Absatz 7, lautet:
„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses
Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung
einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.“
11. Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss
errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (Paragraph 8,) oder
Stellung zu nehmen (Paragraph 8 a,) hat.“
12. Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, lautet:
„a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen;“
13. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „des betreffenden Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens“
durch den Ausdruck „der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt.
14. Im Paragraph 13, Absatz 4, wird der Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
15. Im Paragraph 13 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
16. Im Paragraph 13 f, Absatz 2, wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger
Bediensteter“ ersetzt.
17. Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne
des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;“
18. Im Paragraph 14, Absatz 8, wird der Ausdruck „des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „der Bundesberufungskommission“
ersetzt; nach dem Ausdruck „Berufungskommission“ wird der Ausdruck „(Paragraph 13 a,)“
eingefügt.
19. Im Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Ausdruck „(über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich
des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland)“.
20. Im Paragraph 17 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“
durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt.
21. Im Paragraph 19, entfallen die Absatz 4 und 5,
22.Ziffer 22 § 19a Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.“
23. § 19a Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien
Parteistellung zu.“
24. Im § 23 entfallen der Abs. 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
25. Dem § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 19a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 7 Z 1, § 6 Abs. 3 und 5, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1 lit. c, § 10a Abs. 1
lit. g, § 10a Abs. 1 lit. i, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 4,
§ 13b Abs. 1, § 13f Abs. 2, § 14 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 8, § 16 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 19
Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 2, § 22a, § 23, § 26 lit. a, § 27 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 150/2002, sowie die Aufhebung des § 19 Abs. 4 und 5 treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
26. § 26 lit. a lautet:
„a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl.
Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
27. Dem § 27 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 150/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002
erteilt werden.“
Artikel 8
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 49 entfallen jeweils vor dem
Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der
Ausdruck „zuständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „aus dem Stande der Beamten“ durch den Ausdruck „aus dem Stande
der Bediensteten“ ersetzt.
4. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zuständig.“
5. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
6. § 29 Abs. 2 entfällt.
Paragraph 19 a, Absatz eins, lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.“
23. Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien
Parteistellung zu.“
24. Im Paragraph 23, entfallen der Absatz 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
25. Dem Paragraph 25, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 19 a, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 7 Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 5, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 10 a, Absatz eins,
lit. g, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 4,,
§ 13b Absatz eins,, Paragraph 13 f, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 19,
Abs. 4 und 5, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23,, Paragraph 26, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, sowie die Aufhebung des Paragraph 19, Absatz 4 und 5 treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
26. Paragraph 26, Litera a, lautet:
„a) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl.
Nr. 721 und des Paragraph 19 a, Absatz eins, (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
27. Dem Paragraph 27, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bestimmung des Paragraph 19 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 150 aus 2002, geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002
erteilt werden.“
Artikel 8
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 60 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen
Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.
2. In den Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 49, entfallen jeweils vor dem
Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der
Ausdruck „zuständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.
3. Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „aus dem Stande der Beamten“ durch den Ausdruck „aus dem Stande
der Bediensteten“ ersetzt.
4. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
zuständig.“
5. Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch
den Ausdruck „im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
6. Paragraph 29, Absatz 2, entfällt.
7.Ziffer 7 § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
eingebracht werden.“
8. § 38 lautet:
„§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
9. Im § 45 Abs. 1 folgt nach dem Ausdruck „einzubringen“ ein Punkt. Der letzte Halbsatz und der Beistrich
davor entfallen.
10. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz,
BGBl. I Nr. 150/2002.“
11. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem
Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission
Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
angeführten Umfang zu ersetzen.“
12. § 51 lautet:
„§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich
geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.“
13. Dem § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 8 Z 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40
Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 49, § 51, § 55 Abs. 3, § 56 Z 6 und 7
sowie die Aufhebung des § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
150/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
14. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
15. Im § 56 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 56 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.“
Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
eingebracht werden.“
8. Paragraph 38, lautet:
„§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
9. Im Paragraph 45, Absatz eins, folgt nach dem Ausdruck „einzubringen“ ein Punkt. Der letzte Halbsatz und der Beistrich
davor entfallen.
10. Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen gemäß Absatz 2, entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 150 aus 2002,.“
11. Dem Paragraph 45, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig.
Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem
Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission
Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
angeführten Umfang zu ersetzen.“
12. Paragraph 51, lautet:
„§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich
geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.“
13. Dem Paragraph 54, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 45, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
2. Artikel 8 Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 38,, Paragraph 40,
Abs. 1, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 49,, Paragraph 51,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Ziffer 6 und 7
sowie die Aufhebung des Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
150 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
14. Dem Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, ist
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
15. Im Paragraph 56, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 56, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.“
Klestil
Schüssel