Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
2 Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz),
BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, die Überschriften des I. und des II. Teils und die §§ 5 bis 7 samt
Überschriften lauten:
„I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. den Umgang mit Strahlenquellen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische
Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische
Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer
radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit
oder Arbeit,
5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden
sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen
Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kos-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
2 Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz),
BGBl. Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragraphen eins bis 4 samt Überschriften, die Überschriften des römisch eins. und des römisch zwei. Teils und die Paragraphen 5 bis 7 samt
Überschriften lauten:
„I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. den Umgang mit Strahlenquellen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische
Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische
Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer
radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit
oder Arbeit,
5. Arbeiten, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden
sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen
Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kos-
mischemische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe
beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit
diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs-
oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein,
bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar
insbesondere
1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung
und sonstigen Verwendung von Materialien,
2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen
nicht bereits unter Z 1 fallen,
3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen
nach Z 1 oder 2 anfallen,
4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und
nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische
Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung
von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.
(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte
(Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind,
bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte
überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den
Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden
dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für
die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene
Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person
gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat,
dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung
einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager
oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte
Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
(4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich
strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im
Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die
aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium
im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt
sein können, nicht jedoch
1. beruflich strahlenexponierte Personen,
Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe
beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
2. mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz eins und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit
diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs-
oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, gelten alle Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Absatz 38, zu sein,
bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar
insbesondere
1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung
und sonstigen Verwendung von Materialien,
2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen
nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen
nach Ziffer eins, oder 2 anfallen,
4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Ziffer eins bis 3 fallen und
nicht zu einem unter Ziffer eins, genannten Zweck erfolgen, oder
5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische
Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung
von Verunreinigungen gemäß Paragraph 36 i, erfolgen.
(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Absatz 38, Arbeitskräfte
(Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind,
bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte
überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den
Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden
dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Absatz eins, diejenige Person, für
die die Abschätzung nach Paragraph 36 f, Absatz 3, ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene
Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person
gemäß Ziffer eins, zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach Paragraph 36 g, Absatz eins, ergeben hat,
dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung
einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Ziffer eins, zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager
oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte
Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
(4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich
strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im
Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die
aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium
im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt
sein können, nicht jedoch
1. beruflich strahlenexponierte Personen,
2.Ziffer 2 Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der
Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung
unterziehen, helfen, oder
4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen
verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt
ist.
(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit
für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche
Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen
Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen
Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen
Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene
oder akkreditierte Stelle.
(10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit
sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung
ist.
(11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten
in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen
sind.
(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der
Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges
tätig sind.
(14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter
beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen
Überwachung regelt.
(15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt
als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive
Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven
Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(16) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen
Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu
zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen
Störungen.
(18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den
Organismus.
(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen
durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch
Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne
Personen eingewirkt wird.
(20) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen
Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von
3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(21) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen
ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination
besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der
Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung
unterziehen, helfen, oder
4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen
verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt
ist.
(8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit
für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche
Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen
Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen
Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen
Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene
oder akkreditierte Stelle.
(10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit
sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung
ist.
(11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten
in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen
sind.
(12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der
Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges
tätig sind.
(14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter
beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen
Überwachung regelt.
(15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt
als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive
Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven
Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(16) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen
Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu
zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen
Störungen.
(18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den
Organismus.
(19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen
durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 38, fallen, oder durch
Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne
Personen eingewirkt wird.
(20) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen
Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von
3×1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(21) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen
ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination
besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
(22)Absatz 22,„Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte
Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen
Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und
Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich
Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen
tätig wird oder berät.
(23) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen
durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition
einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage
oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte
Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
(24) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit,
jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
(25) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und
Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt
ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen
sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen
Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere
für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten,
sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
(26) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die
notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im
Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.
(27) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen
(Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen
sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen
Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
(28) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert
sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
(29) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt
oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht
gelassen werden kann.
(30) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern
deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang
mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
(31) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum
Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten
Bevölkerung erfordert.
(32) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können,
welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich
und Überwachungsbereich gegliedert sein.
(33) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
(34) „Strahlenquellen“ sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende
Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche
Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs,
der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
(35) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
(36) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte
Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der
Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ
betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende
Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
(37)Absatz 37,„Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes
gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist
1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung,
der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen
radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität,
Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit
mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende
Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(39) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von
diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(40) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle
vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften
§ 3. (1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des
§ 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft-
und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften
genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten
Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7
Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.
(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber
zu.
Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper
§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen
Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei
sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen
von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition
durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung
durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien
oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse
über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die
Strahlenschutzkommission befasst werden.
(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes
der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet
werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt
wurden.
(4) Nicht zulässig sind
1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen
Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen
unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und
2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten
Waren.
„Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes
gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(38) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist
1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung,
der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen
radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität,
Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit
mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende
Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(39) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von
diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(40) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle
vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften
§ 3. (1) Anlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder des Paragraph 7, Absatz eins,, die im Rahmen der Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,, des
§ 6 Absatz eins, oder des Paragraph 7, Absatz eins,, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft-
und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften
genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten
Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, oder des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 7,
Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.
(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber
zu.
Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper
§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen
Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei
sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen
von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition
durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung
durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien
oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse
über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die
Strahlenschutzkommission befasst werden.
(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes
der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet
werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt
wurden.
(4) Nicht zulässig sind
1. die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen
Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen
unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und
2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Ziffer eins, genannten
Waren.
II. TEIL
Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
Errichtung und Erprobung von Anlagen
§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren
Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz
erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht
errichtet werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
vorliegt und
2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche
Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und
Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.
(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine
Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens
dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung
erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen
Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.
Betrieb von Anlagen
§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich
nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.
(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
entsprechend errichtet wurde,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder
erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,
und
3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen
ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige
Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.
(3)
1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die
Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes
unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig
ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen
Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass
II. TEIL
Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
Errichtung und Erprobung von Anlagen
§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren
Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz
erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht
errichtet werden.
(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
vorliegt und
2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Absatz eins, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche
Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und
Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.
(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine
Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens
dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung
erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen
Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.
Betrieb von Anlagen
§ 6. (1) Anlagen gemäß Paragraph 5, dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich
nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.
(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Vorschriften sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
entsprechend errichtet wurde,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder
erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,
und
3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen
ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige
Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird.
(3)
1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die
Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes
unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig
ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen
Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass
a)Litera a weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit
dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,
c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere
Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der
endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher
Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des
Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der
gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte
Sachverständige zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß
§ 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung.
Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.
(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige
Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder
erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,
und
3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3)
1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls
solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren
Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen
und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen
Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass
a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit
dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,
c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
(4) Liegen die in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere
Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der
endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher
Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des
Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der
gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte
Sachverständige zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß
Paragraph 5 und deren Betrieb nicht gemäß Paragraph 6, bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung.
Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.
(2) Die Betriebsbewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige
Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder
erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen,
und
3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3)
1. In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Absatz eins, erteilt wird, sind erforderlichenfalls
solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren
Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen
und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen
Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass
a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
(4)Absatz 4,Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere
Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer
Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekannt zu geben.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.“
2. In § 8 werden die Worte „radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen“ durch das Wort „Strahlenquellen“
ersetzt.
3. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben“ durch die Worte
„unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsführers“ durch die Worte „vertretungsbefugten Organs“ ersetzt.
5. Die §§ 10 bis 13 samt Überschriften lauten:
„Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen
§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige
Anlage nicht benötigt wird,
2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen
in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept
für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder
eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen
werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen
werden können.
(4)
1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig
ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
Liegen die in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere
Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte
Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer
Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekannt zu geben.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.“
2. In Paragraph 8, werden die Worte „radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen“ durch das Wort „Strahlenquellen“
ersetzt.
3. In Paragraph 9, Absatz 2, werden die Worte „unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben“ durch die Worte
„unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben“ ersetzt.
4. In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Geschäftsführers“ durch die Worte „vertretungsbefugten Organs“ ersetzt.
5. Die Paragraphen 10 bis 13 samt Überschriften lauten:
„Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen
§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß Paragraphen 5, 6, oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige
Anlage nicht benötigt wird,
2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Ziffer eins,, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.
(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen
in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept
für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder
eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999,
BGBl. römisch eins Nr. 170 aus 1998,, nachgewiesen wird,
2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und
3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.
(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen
werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen
werden können.
(4)
1. In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen
und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig
ist.
2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass
a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden
und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind,
c) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation zu ergreifen hat.
(5)Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine
genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse
und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag
um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.
(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9
Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere
Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese
Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen
der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.
Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach
rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und
Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung
weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
Erlöschen von Bewilligungen
§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des
bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des
beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
3. zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
betragen darf.
(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden
Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn
ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige
Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn
1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn
1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder
3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen
Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft
und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10
auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen,
sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher
Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.“
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine
genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse
und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag
um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.
(6) Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige
zu hören.
(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden
Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen.
(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Behörde zu melden, wobei Paragraph 9,
Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere
Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.
(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß Paragraph 10, Sofern diese
Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen
der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.
Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, 10, oder nach
rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß Paragraphen 19, oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und
Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung
weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
Erlöschen von Bewilligungen
§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des
bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des
beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
3. zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
betragen darf.
(2) Die von der Behörde gemäß Absatz eins, gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden
Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn
ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Absatz eins, gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige
Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4) Eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6, oder 7 erlischt, wenn
1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(5) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 10, erlischt, wenn
1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder
3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(6) Umstände gemäß Absatz 4 und Absatz 5, sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen
Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft
und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10
auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen,
sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher
Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.“
6.Ziffer 6 Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Freigabe
§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß
§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude,
Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive
Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die
Freigabe bewilligt.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10
oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe,
wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für
Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden
Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene
Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der
Exposition nicht überschritten wird.
(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder
Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von
Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des
vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der
Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des
künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage
vorliegen.
(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen,
wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der
Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.“
7. § 14 samt Überschrift lautet:
„Verlust der Verlässlichkeit
§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes
Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit
nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes
Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.
(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche
Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch
diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.
(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde
dessen Anerkennung zu widerrufen.“
8. In § 15 Abs. 1 werden nach den Worten „Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10“ die Worte „und der Verwender
einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ eingefügt.
9. Der Klammerausdruck am Ende des § 15 Abs. 1 wird gestrichen.
10. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd
anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände
der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.“
11. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Worte „vertretungsbefugtem Organ oder
vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart“ ersetzt.
12. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den
Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen
Betrieb mit Strahleneinrichtungen (§ 10)“ durch die Worte „den Umgang mit Strahlenquellen“ ersetzt.
Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Freigabe
§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder der Verwender einer gemäß
§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude,
Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive
Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die
Freigabe bewilligt.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10
oder des Verwenders einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe,
wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für
Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden
Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene
Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Absatz 2, angeführte Wert der
Exposition nicht überschritten wird.
(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder
Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von
Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des
vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der
Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des
künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage
vorliegen.
(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen,
wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der
Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.“
7. Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Verlust der Verlässlichkeit
§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes
Organ oder der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit
nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes
Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.
(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche
Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch
diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.
(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde
dessen Anerkennung zu widerrufen.“
8. In Paragraph 15, Absatz eins, werden nach den Worten „Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10“ die Worte „und der Verwender
einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart“ eingefügt.
9. Der Klammerausdruck am Ende des Paragraph 15, Absatz eins, wird gestrichen.
10. Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Strahlenschutzes zulassen, dass die in Absatz eins, genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd
anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände
der Erreichbarkeit der in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.“
11. In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Worte „vertretungsbefugtem Organ oder
vom Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart“ ersetzt.
12. In Paragraph 16, Absatz 2, werden die Worte „ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den
Fortbetrieb der Anlage (Paragraphen 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen
Betrieb mit Strahleneinrichtungen (Paragraph 10,)“ durch die Worte „den Umgang mit Strahlenquellen“ ersetzt.
13.Ziffer 13 § 17 samt Überschrift lautet:
„Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei
unmittelbar drohender Gefahr
§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit
Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der
Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des
Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren
nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der
Bewilligungsbehörde durchzuführen.
(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch
Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von
der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht
um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen
und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter
Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen
gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden
Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung
jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst
sind,
2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber
sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung
der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten
lassen, vorzugehen ist, und
4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19
oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die
Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden,
Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen
gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen
und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.“
14. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender
Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden.
Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.“
15. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „VVG. 1950“ durch die Worte „Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991, BGBl. Nr. 53/1991,“ ersetzt.
16. § 19 samt Überschrift und § 20 lauten:
„Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die
durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei
unmittelbar drohender Gefahr
§ 17. (1) Der gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß Paragraph 10, bewilligte Umgang mit
Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der
Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des
Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren
nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der
Bewilligungsbehörde durchzuführen.
(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch
Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von
der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz eins,, soweit es sich nicht
um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen
und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter
Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen
gemäß Absatz eins, gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden
Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung
jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst
sind,
2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber
sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung
der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten
lassen, vorzugehen ist, und
4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Absatz eins, durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder die Verwendung einer gemäß Paragraphen 19,
oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die
Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
(6) Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden,
Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen
gemäß Paragraphen 6, oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß Paragraph 10, bewilligten Umganges mit Strahlenquellen
und der Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.“
14. Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ausgehender
Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden.
Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, über die Ersatzvornahme vorgehen.“
15. In Paragraph 18, Absatz 2, werden die Worte „VVG. 1950“ durch die Worte „Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,,“ ersetzt.
16. Paragraph 19, samt Überschrift und Paragraph 20, lauten:
„Zulassung von Bauarten
§ 19. (1) Überschreiten bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die
durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen
zugelassen werden:
1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung
der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs
gegeben sein.
2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind
dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des
Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist
auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,
sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und
die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen,
wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit
verfügt.
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung
die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit
dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben
sein.
2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.
3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung
ermöglichen.
4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind
dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des
Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen.
Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich,
auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,
sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und
die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht
gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid
eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der
Bauarten von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen
zugelassen werden:
1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung
der Bauart dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs
gegeben sein.
2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind
dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des
Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist
auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,
sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und
die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen,
wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit
verfügt.
§ 20. (1) Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung
die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag durch Bescheid zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit
dürfen keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben
sein.
2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein.
3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine sichere Bedienung
ermöglichen.
4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind
dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des
Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen.
Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich,
auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle Bedacht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung,
sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und
die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 wird eine Bewilligungspflicht
gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid
eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der
Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet
ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die
eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen,
wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.“
17. § 20a erhält die Überschrift „Bauartzulassung bei Medizinprodukten“.
18. In § 20a wird nach dem Wort „Geräten“ die Wortfolge „gemäß §§ 19 oder 20“ eingefügt.
19. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:
„Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung
§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung
der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht,
ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich
erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.
(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit
oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters
hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung
informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.“
20. § 21 erhält die Überschrift „Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung“.
21. § 22 erhält die Überschrift „Bauartschein“.
22. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen
Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen
Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die
Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein
gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine
andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides)
und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
3. die zugelassene Verwendung,
4. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und
6. Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.“
23. Die §§ 23 bis 25 samt Überschriften lauten:
„Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung
bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von
bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs
mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese
Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus
Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
2. anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese
Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet
ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die
eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen,
wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.“
17. Paragraph 20 a, erhält die Überschrift „Bauartzulassung bei Medizinprodukten“.
18. In Paragraph 20 a, wird nach dem Wort „Geräten“ die Wortfolge „gemäß Paragraphen 19, oder 20“ eingefügt.
19. Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
„Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung
§ 20b. (1) Die Änderung einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart, die zwar eine Änderung
der Typenbezeichnung, aber nachweislich keine Beeinträchtigung des Strahlenschutzes nach sich zieht,
ist der Behörde zu melden. Die Behörde hat zutreffendenfalls mit Bescheid festzustellen, dass die ursprünglich
erteilte Bauartzulassung auch für die geänderte Bauart gilt.
(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraphen 19, oder 20 zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit
oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters
hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung
informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.“
20. Paragraph 21, erhält die Überschrift „Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung“.
21. Paragraph 22, erhält die Überschrift „Bauartschein“.
22. Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen
Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen
Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die
Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein
gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine
andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides)
und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
3. die zugelassene Verwendung,
4. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Ziffer 4 und
6. Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.“
23. Die Paragraphen 23 bis 25 samt Überschriften lauten:
„Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 23. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung
liegt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass an der Vollziehung
bestimmter Bereiche dieses Bundesgesetzes, von bestimmten darauf gegründeten Verordnungen und von
bestimmten, auf dem Gebiet des Strahlenschutzrechtes bestehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs
mit Drittländern einzelne, besonders geschulte Organe der Zollbehörden mitzuwirken haben. Diese
Zollorgane unterstehen in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann aus
Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
2. anordnen, dass bestimmte Waren nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese
Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem
Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft
frei von radioaktiver Kontamination sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem
Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
2. anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese
Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem
Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft
frei von radioaktiver Kontamination sind.
Aufzeichnungspflichten
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art
und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der
Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn
Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und
auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10
oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20
Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden,
die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung
besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen
Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche
Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Meldepflicht
§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des
§ 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19
oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß
den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.
(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß
§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in
Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung
nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des
Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.
(4) Keiner Meldung bedarf
1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte
nicht überschritten werden,
2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie
die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse
des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu
nehmen.“
24. In § 26 Abs. 1 wird der Klammerausdruck durch die Worte „gemäß § 25“ ersetzt.
25. In § 26 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.
26. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die
einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund
radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall
sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.“
Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem
Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft
frei von radioaktiver Kontamination sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann im Zusammenhang mit dem
Warenverkehr von Lebensmitteln aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle
1. Ein- und Austrittszollämter bestimmen,
2. anordnen, dass Lebensmittel nur dann verzollt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
zuvor durch eine für derartige Untersuchungen akkreditierte Stelle festgestellt wurde, dass diese
Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen und des auf dem
Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft
frei von radioaktiver Kontamination sind.
Aufzeichnungspflichten
§ 24. (1) Wer radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art
und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei Beförderungen der
Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens zehn
Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und
auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10
oder einer Bauartzulassung gemäß Paragraph 20,, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 20,
Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden,
die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung
besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen
Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche
Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Meldepflicht
§ 25. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des
§ 13 Absatz eins, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19,
oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß Paragraph 35 b, beim Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß
den in Paragraph 35 e, festzulegenden Bedingungen zu melden.
(3) Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, oder 7 und der Verwender einer gemäß
§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in
Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung
nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des
Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, unterliegt.
(4) Keiner Meldung bedarf
1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte
nicht überschritten werden,
2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Ziffer eins, eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie
die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
(5) Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse
des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu
nehmen.“
24. In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Klammerausdruck durch die Worte „gemäß Paragraph 25, ersetzt.
25. In Paragraph 26, Absatz eins, wird der zweite Satz gestrichen.
26. Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die
einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund
radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall
sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.“
27.Ziffer 27 Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen
im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung
oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und
bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen
gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß
§§ 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen
durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver
Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen
sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den
regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist und wie bei
Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.
(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet
werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22
durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen,
Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die
Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle
zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen
Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung
des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder
Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz
durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen
sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an
das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu erfolgen.“
28. Die Überschrift des III. Teils und § 27 samt Überschrift lauten:
„III. Teil
Schutzbestimmungen
Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete
Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser
oder Boden gelangen.
(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen
Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine
missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.“
29. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden,
über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der
Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen,
die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen
und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.“
Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
§ 26a. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 10 ist der Umgang mit Strahlenquellen
im militärischen Bereich insoweit ausgenommen, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung
oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und
bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen
gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen den materiellen Inhalt der Bewilligungsbestimmungen gemäß
Paragraphen 5 bis 7 und 10 enthalten; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen
durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver
Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen
sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassen hat. In diesen Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, auf welche Art und Weise den
regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Rechnung zu tragen ist und wie bei
Verlust und Fund von radioaktiven Stoffen vorzugehen ist.
(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß Paragraphen 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet
werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22
durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen,
Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die
Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle
zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen
Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung
des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des Paragraph 24, durch Verordnungen des Bundesministers für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder
Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz
durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen
sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an
das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu erfolgen.“
28. Die Überschrift des römisch drei. Teils und Paragraph 27, samt Überschrift lauten:
„III. Teil
Schutzbestimmungen
Allgemeine Strahlenschutzvorschriften
§ 27. (1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete
Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser
oder Boden gelangen.
(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen
Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine
missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.“
29. Paragraph 29, lautet:
„§ 29. (1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden,
über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der
Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen,
die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen
und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.“
30.Ziffer 30 Die Zwischenüberschrift vor § 30 wird von „Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische
Kontrolle“ auf „Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und
physikalische Kontrolle“ geändert.
31. § 30 erhält die Überschrift „Ärztliche Untersuchungen“.
32. In § 30 Abs. 1 werden nach den Worten „beruflich strahlenexponierte Personen“ die Worte „der Kategorie
A“ eingefügt.
33. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „ferner werdende und stillende Mütter“ durch die Worte „und
Schwangere“ ersetzt.
34. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei
denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.“
35. § 31 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich
durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus
hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer
handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich
herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung
(Enduntersuchung) zu unterziehen.“
36. § 32 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber,
sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen.
Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber
nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach
Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung
nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu
einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung
keinen auffälligen Befund ergeben hat.
(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber
unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu
entscheiden.“
37. Der bisherige Absatz § 32 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)“.
38. Im nunmehrigen § 32 Abs. 4 wird der zweite Satz gestrichen.
39. Im § 32 werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen
Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im
Verordnungswege zu regeln.“
40. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich
strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten
haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer
handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine
Die Zwischenüberschrift vor Paragraph 30, wird von „Gesundheitliche Eignung; ärztliche und physikalische
Kontrolle“ auf „Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und
physikalische Kontrolle“ geändert.
31. Paragraph 30, erhält die Überschrift „Ärztliche Untersuchungen“.
32. In Paragraph 30, Absatz eins, werden nach den Worten „beruflich strahlenexponierte Personen“ die Worte „der Kategorie
A“ eingefügt.
33. In Paragraph 30, Absatz 3, werden die Worte „ferner werdende und stillende Mütter“ durch die Worte „und
Schwangere“ ersetzt.
34. Dem Paragraph 30, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei
denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.“
35. Paragraph 31, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich
durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren.
(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus
hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer
handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich
herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung
(Enduntersuchung) zu unterziehen.“
36. Paragraph 32, Absatz eins, wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber,
sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen.
Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vom Arbeitgeber
nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach
Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung
nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu
einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung
keinen auffälligen Befund ergeben hat.
(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31, hat hierüber
unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu
entscheiden.“
37. Der bisherige Absatz Paragraph 32, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(4)“.
38. Im nunmehrigen Paragraph 32, Absatz 4, wird der zweite Satz gestrichen.
39. Im Paragraph 32, werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen
Diensten oder Krankenanstalten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, an das Zentrale Dosisregister beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Absatz 4 und die Meldungen gemäß Absatz 5, sind im
Verordnungswege zu regeln.“
40. Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1) Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich
strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten
haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer
handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine
solchesolche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber
erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und
welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für
die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.“
41. In § 33 Abs. 3 wird der Verweis „§ 32 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.
42. § 34 samt Überschrift lautet:
„Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen
§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die
Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle
Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen
darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als
ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.
Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige
Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt
ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.
(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer
und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung
durchzuführen.
(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über
die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im
Hinblick auf
1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und
Hilfseinrichtungen,
2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
3. Qualitätssicherungssystem,
4. Nachweisgrenzen,
5. Messgenauigkeit und
6. Verlässlichkeit des Leiters
verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes
eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter
Z 1 und Z 2 nachkommen kann.
(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen
nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen
Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
1. dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln;
2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
3. bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei
unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang
der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von
Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob
und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich
durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche
Überwachung genügen muss.
(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur
Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach
Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen
sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.“
43. § 35 erhält die Überschrift „Ermächtigte Ärzte“.
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber
erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und
welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für
die Verständigung der Behörde gilt Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz.“
41. In Paragraph 33, Absatz 3, wird der Verweis „§ 32 Absatz 2, durch den Verweis „§ 32 Absatz 4, ersetzt.
42. Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen
§ 34. (1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die
Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle
Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen
darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als
ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt
Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002, zugelassen ist. Eine einschlägige
Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt
ist, dass die Bestimmungen des Absatz 3 und die Bestimmungen des Paragraph 12 b, MEG eingehalten werden.
(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer
und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung
durchzuführen.
(3) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über
die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im
Hinblick auf
1. ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und
Hilfseinrichtungen,
2. Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
3. Qualitätssicherungssystem,
4. Nachweisgrenzen,
5. Messgenauigkeit und
6. Verlässlichkeit des Leiters
verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes
eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter
Z 1 und Ziffer 2, nachkommen kann.
(4) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen
nach Absatz eins, zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen
Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
1. dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu übermitteln;
2. dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
3. bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei
unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang
der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von
Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob
und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich
durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche
Überwachung genügen muss.
(6) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur
Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß Paragraph 35 a, einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach
Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen
sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.“
43. Paragraph 35, erhält die Überschrift „Ermächtigte Ärzte“.
44.Ziffer 44 In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ärzte“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „arbeitsmedizinische
Dienste“ eingefügt.
45. In § 35 Abs. 1 wird nach den Worten „Antrag von der“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.
46. § 35 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt,
der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen
schriftlich betrauen.“
47. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35f samt Überschriften eingefügt:
„Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie
für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen
Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung
zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke
der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich
strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von
ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder
den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen
oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch
die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung
des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen
ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist.
Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zentrales Bewilligungsregister
§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der
österreichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen
Register zusammenzufassen.
Zentrales Störfallregister
§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen
Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden
Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.
Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit
der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die
Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.
Strahlenschutzpass
§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe
Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu
sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung
eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
In Paragraph 35, Absatz eins, werden nach dem Wort „Ärzte“ ein Beistrich gesetzt und danach die Worte „arbeitsmedizinische
Dienste“ eingefügt.
45. In Paragraph 35, Absatz eins, wird nach den Worten „Antrag von der“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.
46. Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt,
der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen
schriftlich betrauen.“
47. Nach Paragraph 35, werden folgende Paragraphen 35 a bis 35 f samt Überschriften eingefügt:
„Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
sowie für die externen Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind, sowie
für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit Arbeiten mit natürlichen
Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung
zu unterrichten. Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für Zwecke
der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich
strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von
ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder
den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen
oder den zugelassenen Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch
die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung
des Zentralen Dosisregisters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35b. Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen
ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist.
Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zentrales Bewilligungsregister
§ 35c. Die Bewilligungsbehörden haben nach Einführung des elektronischen Aktes in der
österreichischen Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Kopien der Bewilligungsbescheide zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen
Register zusammenzufassen.
Zentrales Störfallregister
§ 35d. Die Bewilligungsinhaber gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen
Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden
Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.
Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit
der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die
Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.
Strahlenschutzpass
§ 35f. (1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe
Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Absatz 3, zu
sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung
eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20
zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten,
wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung
gemäß § 34 unterliegen.
2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person
der Kategorie A
a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
b) auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch
Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht
übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben
zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,
3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.
(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn
diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich
sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses
festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu
geeigneten Institution bedienen.“
48. § 36 samt Überschrift lautet:
„Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen
haben,
2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung
des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich
ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,
3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,
4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang
mit Strahlenquellen zu treffen sind,
5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich
erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,
6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,
7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische
Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen
hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der
ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,
9. in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung
zu erfolgen hat, und
10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien
einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse
und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen
muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge
und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen
Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen.
1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 sowie der Verwender einer gemäß Paragraph 20,
zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten,
wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung
gemäß Paragraph 34, unterliegen.
2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person
der Kategorie A
a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
b) auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch
Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht
übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben
zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,,
3. Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 31, Absatz eins,
(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn
diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich
sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses
festlegen und sich zur Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu
geeigneten Institution bedienen.“
48. Paragraph 36, samt Überschrift lautet:
„Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen
haben,
2. welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung
des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich
ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,
3. welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,
4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang
mit Strahlenquellen zu treffen sind,
5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich
erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, zu treffen sind,
6. in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,
7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische
Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen
hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der
ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
8. welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,
9. in welcher Form und durch welche Symbole die in Paragraph 27, Absatz 2, vorgeschriebene Kennzeichnung
zu erfolgen hat, und
10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien
einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse
und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen
muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge
und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen
Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen.
Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen
auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung
hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen
zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit
erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler
Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische
Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich
erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind
dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren
sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung
sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung
den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen
durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige
Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten,
festlegen.“
49. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Strahlenschutzkommission
§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu
seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die
sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind
und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei
der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
a) Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin,
Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik,
Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die
Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen als stellvertretendem Vorsitzenden.
(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen
einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur
Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.“
50. Nach § 36a werden der IIIa.Teil mit den §§ 36b und 36c sowie der IIIb.Teil mit den §§ 36d bis 36k
samt Überschriften eingefügt:
„IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen,
die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung,
Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land-
Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen
auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung
hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen
zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit
erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler
Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische
Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich
erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind
dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren
sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung
sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung
den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen
durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige
Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 18, oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten,
festlegen.“
49. Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
„Strahlenschutzkommission
§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu
seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die
sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind
und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei
der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
a) Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin,
Strahlentherapie-Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik,
Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
b) Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die
Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen als stellvertretendem Vorsitzenden.
(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen
einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur
Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.“
50. Nach Paragraph 36 a, werden der römisch drei a.Teil mit den Paragraphen 36 b und 36 c sowie der römisch drei b.Teil mit den Paragraphen 36 d bis 36 k
samt Überschriften eingefügt:
„IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen,
die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung,
Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land-
undund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle
zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung
sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung
radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver
Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche
Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen
behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der
Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts-
und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und
personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung,
abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen,
die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren,
zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft
und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber
gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19
oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven
Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten
mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt
haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind,
anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme
auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags
festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen
jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe
oder Institutionen überprüfen lassen;
2. ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von
bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern
von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven
Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von
jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive
Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen
an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses
Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die
spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt
für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die
Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder
Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag
in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen
jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe
oder Institutionen überprüfen lassen.
(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über
die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen
für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle
zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung
sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung
radioaktiver Abfälle“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver
Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche
Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen
behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der
Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts-
und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und
personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung,
abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen,
die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren,
zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft
und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber
gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19,
oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven
Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten
mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt
haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind,
anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme
auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags
festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen
jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe
oder Institutionen überprüfen lassen;
2. ein von den Bewilligungsinhabern gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10, den Inhabern und Verwendern von
bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern
von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven
Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von
jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive
Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen
an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses
Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die
spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt
für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die
Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder
Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag
in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen
jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe
oder Institutionen überprüfen lassen.
(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über
die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen
für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen
Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle
aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung
dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie
die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen
Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der
Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen
überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung
unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger
Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit
der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall,
dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern
von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven
Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive
Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet
werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen
zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen
Kosten durchzusetzen.
IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten
Dosisbegrenzung
§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-
222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte
ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat
dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter
Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.
Dosisminimierung
§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige
Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung
die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt
oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.
Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung
§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten
mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und
deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.
(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich
Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf
den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen.
Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine
höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in
einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht
stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen
des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach
Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition
im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte
Personen der Kategorie A zuordnet.
Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle
aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung
dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie
die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen
Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der
Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen
überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung
unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger
Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Absatz 2, im Zusammenhang mit
der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall,
dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10, den Inhabern und Verwendern
von bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven
Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive
Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet
werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen
zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen
Kosten durchzusetzen.
IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten
Dosisbegrenzung
§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-
222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte
ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat
dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter
Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.
Dosisminimierung
§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß Paragraph 36 d, sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige
Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung
die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt
oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.
Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung
§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten
mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und
deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.
(2) Wer in den gemäß Absatz eins, durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich
Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf
den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen.
Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine
höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in
einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht
stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen
des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
(3) Der nach Absatz 2, Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach
Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition
im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte
Personen der Kategorie A zuordnet.
(4)Absatz 4,Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl
der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten
Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung
vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.
(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben
lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form
an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen
zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten
von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren
sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher
Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.
(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung
nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung
eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen
zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.
(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung
oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres
von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden
sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde
bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen
erfordern.
(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten
anfallenden Materialien zu entsorgen sind.
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren
Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten
werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der
Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten
durchzuführen.
(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden
kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls
eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich
wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,
2. wie sie zu behandeln sind,
3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände
zu führen sind,
5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl
der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Absatz 3, angeführten
Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung
vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.
(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Absatz 3, ausübt oder ausüben
lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form
an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen
zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten
von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren
sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher
Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.
(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung
nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung
eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen
zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.
(8) Der gemäß Absatz 2, Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung
oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres
von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden
sind, die gemäß Paragraph 35, hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde
bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Absatz 3, anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen
erfordern.
(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten
anfallenden Materialien zu entsorgen sind.
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren
Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten
werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der
Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten
durchzuführen.
(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden
kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls
eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich
wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,
2. wie sie zu behandeln sind,
3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände
zu führen sind,
5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
10.Ziffer 10 welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten
sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch
Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung
abgegeben werden.
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger
Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf
Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der
Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung
den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.
(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch
Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit
des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung
der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den
Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder
Beseitigungsanlage vorliegen.
Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige
Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung
dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die
Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung
für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die
Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende
Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der
Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender
geeigneter Nachweise festzulegen.
Überwachung sonstiger Materialien
§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder
durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen
so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige
Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass
1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren
sind, und
3. in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.
Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung
§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals
durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der
Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
insbesondere
1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung
der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu
gewährleisten.
Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.
welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, einzuhalten
sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch
Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung
abgegeben werden.
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger
Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf
Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der
Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung
den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.
(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch
Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit
des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung
der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den
Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder
Beseitigungsanlage vorliegen.
Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß Paragraph 36 g, beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige
Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung
dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die
Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung
für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die
Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende
Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(2) Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der
Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender
geeigneter Nachweise festzulegen.
Überwachung sonstiger Materialien
§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des Paragraph 36 g, sind, oder
durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen
so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige
Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass
1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren
sind, und
3. in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.
Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung
§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals
durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der
Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
insbesondere
1. die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung
der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
3. das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
4. den Schutz analog Paragraph 30, Absatz 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu
gewährleisten.
Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und
unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher
Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.“
51. Die Überschrift des IV. Teiles wird von „Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive
Verunreinigungen; Schutz und Sicherungsmaßnahmen“ auf „Interventionen; behördliche Überwachung
der Umwelt auf radioaktive Kontamination“ geändert.
52. Am Beginn des IV. Teiles wird folgender § 36l samt Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen
§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer
Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer
radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden
Grundsätze zu prüfen:
1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung
durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen
Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens
maximiert wird.
3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen
geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber
zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention
befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls
ärztlich zu überwachen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch
Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.“
53. Die §§ 37 und 38 samt Überschriften lauten:
„Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination
§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt
die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die
Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive
Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen
des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und
Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen
einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse
einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur
Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein
System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen
durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene
Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen,
bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige
nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer
großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung
einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute
und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen
Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den
Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen
geschaffen werden.
Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und
unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher
Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.“
51. Die Überschrift des römisch vier. Teiles wird von „Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive
Verunreinigungen; Schutz und Sicherungsmaßnahmen“ auf „Interventionen; behördliche Überwachung
der Umwelt auf radioaktive Kontamination“ geändert.
52. Am Beginn des römisch vier. Teiles wird folgender Paragraph 36 l, samt Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen
§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer
Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer
radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden
Grundsätze zu prüfen:
1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung
durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen
Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens
maximiert wird.
3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen
geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber
zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention
befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls
ärztlich zu überwachen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch
Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.“
53. Die Paragraphen 37 und 38 samt Überschriften lauten:
„Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination
§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt
die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die
Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive
Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen
des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und
Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen
einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse
einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur
Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein
System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen
durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene
Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen,
bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige
nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer
großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung
einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute
und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen
Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den
Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen
geschaffen werden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen
Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination
diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen
Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen
und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und
Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten
der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere
geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination
bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere
militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom
zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation
besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen
Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des
Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten
oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten
zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen
auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf
die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren
von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung
zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu
betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen
wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch
Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung
stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher
Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass
im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von
der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden,
insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund
der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen
für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis
zu bringen.
Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen
Notstandssituation
§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer
sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen
Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so
sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat,
ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen
zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen
nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen
Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination
diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen
Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen
und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und
Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten
der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere
geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination
bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere
militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom
zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation
besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen
Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des
Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten
oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten
zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen
auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf
die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren
von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung
zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu
betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen
wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch
Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung
stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher
Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass
im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von
der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden,
insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund
der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen
für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis
zu bringen.
Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen
Notstandssituation
§ 38. (1) Ist absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw. einer
sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen wird, bei dem nach dem jeweiligen
Stand von Wissenschaft und Technik eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so
sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat,
ausgenommen die gemäß Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen
zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen
nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen,
wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen,
die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen
Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot
des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung
der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls
Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.
(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer
Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch
Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.
(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur
Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung
der Maßnahmen mitzuwirken.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des
Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.“
54. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
„Behördliche Nachschau und Überprüfungen
§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
dass
1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,
2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,
3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder
4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven
Kontamination zweckmäßig ist,
Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen,
Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im
erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden
und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des
Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die
Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im
Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und
Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen
notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.“
55. Der bisherige § 38a entfällt.
56. Die Überschrift des V. Teiles lautet: „Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall“.
57. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,
2. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
3. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen,
wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen,
die Beschränkung des Personen- und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen
Produkten und der Wasserbenützung, die Abgrenzung betroffener Gebiete, das Verbot
des Betretens oder die Evakuierung betroffener Gebiete, die Einrichtung eines Systems zur Überwachung
der Exposition, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls
Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.
(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer
Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch
Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.
(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur
Verfügung stehen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Überwachung der Einhaltung
der Maßnahmen mitzuwirken.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des
Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.“
54. Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:
„Behördliche Nachschau und Überprüfungen
§ 38a. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
dass
1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,
2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,
3. an ihnen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder
4. im Falle des Paragraph 37, Absatz 3, an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven
Kontamination zweckmäßig ist,
Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen,
Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im
erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden
und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des
Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die
Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im
Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und
Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen
notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.“
55. Der bisherige Paragraph 38 a, entfällt.
56. Die Überschrift des römisch fünf. Teiles lautet: „Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall“.
57. Paragraph 39, lautet:
„§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,
2. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
3. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
4.Ziffer 4 entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung
umgeht,
5. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt
oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,
6. einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,
7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung
zuführt.
Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte
oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens
7500 Euro zu bestrafen.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,
2. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,
3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder
einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,
4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11
vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,
5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht
befolgt,
6. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des
Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,
7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb
der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,
8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,
9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,
10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird,
nicht befolgt,
11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,
12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,
13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,
15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,
17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,
18. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,
19. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,
20. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver
Strahlenquellen zu melden,
21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,
22. es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse
zu kennzeichnen,
23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen
des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen
Maß aufhalten,
24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,
25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,
26. entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,
27. es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung
von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,
28. es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung
von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenex-
entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung
umgeht,
5. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt
oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, wieder aufnimmt,
6. einer von der Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,
7. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36 b, Absatz eins, radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung
zuführt.
Der Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Ziffer 4, dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte
oder durch Aktivierung radioaktive Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens
7500 Euro zu bestrafen.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, ionisierende Strahlen anwendet,
2. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Waren herstellt oder in Verkehr bringt,
3. eine gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 3, 7, Absatz 3, 8, oder 10 Absatz 4, erteilte Bedingung nicht erfüllt oder
einer gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 3, 7, Absatz 3, 8, oder 10 Absatz 4, verfügten Auflage zuwiderhandelt,
4. gemäß Paragraph 5, Absatz 7, vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß Paragraph 11,
vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,
5. eine gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht
befolgt,
6. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 8, es unterlässt, den Wechsel des
Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,
7. einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb
der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,
8. der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz eins, zuwiderhandelt,
9. einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,
10. einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird,
nicht befolgt,
11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,
12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu entsprechen,
13. einen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
14. eine gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,
15. einen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
16. die Meldepflicht gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht erfüllt,
17. einen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 2, erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,
18. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,
19. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, radioaktive Stoffe abgibt,
20. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver
Strahlenquellen zu melden,
21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, umgeht,
22. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse
zu kennzeichnen,
23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen
des Paragraph 28, nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen
Maß aufhalten,
24. die in Paragraph 29, Absatz eins, vorgeschriebene Belehrung unterlässt,
25. den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, zuwiderhandelt,
26. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, 3, oder 4 Personen tätig werden lässt,
27. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, 2, oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung
von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,
28. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung
von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenex-
poniertenponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu
treffen,
29. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und
Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,
31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar
anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen, wer
1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,
2. es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein
beizugeben,
3. den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,
5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,
6. der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,
7. der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,
2. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
3. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von
radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen handelt,
4. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren
Behältnisse missbräuchlich verwendet,
5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,
6. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,
7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,
8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,
9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,
10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.
(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung
umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach
§ 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu
beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige,
bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an
die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu
erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt
der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen,
wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.
(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf,
wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch
ionisierende Strahlen zu besorgen ist.
(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen
anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte
Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über
dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten
zurückzustellen.“
Personen zu veranlassen oder gemäß Paragraph 33, Absatz 2, die notwendigen Veranlassungen zu
treffen,
29. den Vorschriften einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Schutz- und
Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,
31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar
anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen, wer
1. der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 4, zuwiderhandelt,
2. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein
beizugeben,
3. den ihm als Verwender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
4. die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht erfüllt,
5. der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 f, Absatz 5, zuwiderhandelt,
6. der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, zuwiderhandelt,
7. der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 k, Absatz eins, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 36 k, Absatz 2, erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
1. die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, nicht erfüllt,
2. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
3. es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von
radioaktiven Stoffen zu melden, sofern es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen handelt,
4. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren
Behältnisse missbräuchlich verwendet,
5. der Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 5, zuwiderhandelt,
6. der Verpflichtung des Paragraph 35 d, zuwiderhandelt,
7. der Verpflichtung des Paragraph 35 f, Absatz 2, zuwiderhandelt,
8. der Verpflichtung des Paragraph 36 g, Absatz 4, zuwiderhandelt,
9. der Verpflichtung des Paragraph 36 i, Absatz 2, zuwiderhandelt,
10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.
(5) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erforderlichen Bewilligung
umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach
§ 38 Absatz eins, getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu
beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige,
bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an
die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu
erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt
der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen,
wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.
(6) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Absatz 5, haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf,
wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch
ionisierende Strahlen zu besorgen ist.
(7) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Absatz 5,) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen
anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte
Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über
dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten
zurückzustellen.“
58.Ziffer 58 § 40 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10
bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter
Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die
bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.
(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des
§ 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.“
59. § 41 erhält die Überschrift „Zuständigkeiten“.
60. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der
Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
1. Der Bundesminister hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen
oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben
werden,
d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
e) der Ermächtigungen nach § 35,
f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,
h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen
Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,
j) der Berichte an die EU-Kommission,
k) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker
und
m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
(§ 26a).
2. unbeschadet der Z 1
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete
maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“
61. § 41 Abs. 5 bis 8 lauten:
„(5) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht
die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger
im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie
der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im
medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin
bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen
für Medizinphysiker,
Paragraph 40, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10
bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
Erforderlichenfalls sind gemäß Paragraph 5, Absatz 7, oder Paragraph 11, zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter
Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die
bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.
(2) Messstellen, die gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002, zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des
§ 34 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.“
59. Paragraph 41, erhält die Überschrift „Zuständigkeiten“.
60. Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch drei dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der
Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
1. Der Bundesminister hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen
oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben
werden,
d) der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19, 20 und 20 b),
e) der Ermächtigungen nach Paragraph 35,,
f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (Paragraph 35 f,),
g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,
h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen
Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
i) der Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe,
j) der Berichte an die EU-Kommission,
k) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker
und
m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich
(Paragraph 26 a,).
2. unbeschadet der Ziffer eins,
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete
maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“
61. Paragraph 41, Absatz 5 bis 8 lauten:
„(5) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht
die nachstehenden Ziffer 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger
im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie
der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Teilchenbeschleuniger im
medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin
bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß Paragraph 35 und die Anerkennung von Ausbildungsstellen
für Medizinphysiker,
4.Ziffer 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für
den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a).
(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I
Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes
und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.“
62. Der bisherige § 41 Abs. 9 entfällt.
63. § 42 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten“.
64. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24,
25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis
f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-
EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-
Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
65. § 43 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz
im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft,
und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des
letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz
1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft,
(5) hinsichtlich
1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich
der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften
und
2. hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für
den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (Paragraph 26 a,).
(6) Zur Vollziehung des römisch fünf. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes
und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.“
62. Der bisherige Paragraph 41, Absatz 9, entfällt.
63. Paragraph 42, erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten“.
64. Dem Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Paragraphen eins bis 8, 9 Absatz 2, 10 bis 13, 13 a, 14, 15 Absatz eins und 3, 16 bis 20, 20 b, 22 Absatz eins, 23, 24,,
25, 26, 26a, 27, 29, 30 Absatz eins, 2 und 4, 31 Absatz eins bis 3, 32, 33 Absatz eins und 3, 34, 35 Absatz eins und 3, 35 a bis
f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Absatz eins, 41, Absatz 5 bis 8, 42 Absatz 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-
EU-Anpassungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-
Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
65. Paragraph 43, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des Paragraph 35,, des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz
im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft,
und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
(3) hinsichtlich des Paragraph 26 a, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des
letzten Satzes im Paragraph 37, Absatz 2 und des zweiten Satzes im Paragraph 37, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz
1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft,
(5) hinsichtlich
1. Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich
der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften
und
2. hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 321 aus 1975,, unterliegen, betroffen sind,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
1. der Paragraphen 23, 32, Absatz 4, 33, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2.Ziffer 2 des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes
des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 2
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 12b lautet:
„§ 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen
sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen
eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle
durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte
regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
unterzogen wurde.
(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter)
ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens
jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die
Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens
jedoch 100 Stück zu erstrecken.
(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der
Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen
durchzuführen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen
Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen,
wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 146/2002, Bedacht zu nehmen
ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den
Eichvorschriften festzulegen.
(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.“
2. § 70 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“
3. Der bisherige Text des § 71 erhält die Bezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
des Paragraph 36 c, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. des Paragraph 36 k, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
4. des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
5. des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes
des Paragraph 37, Absatz 2 und des Paragraph 38, Absatz eins,, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 2
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Das Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12 b, lautet:
„§ 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen
sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen
eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle
durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte
regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Absatz 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
unterzogen wurde.
(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter)
ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens
jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die
Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens
jedoch 100 Stück zu erstrecken.
(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der
Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen
durchzuführen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen
Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen,
wobei auf Paragraph 38, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 34, Absatz 3, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, Bedacht zu nehmen
ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den
Eichvorschriften festzulegen.
(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Paragraph 70, Absatz 2, lautet:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des Paragraph 12 b, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der Paragraphen 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“
3. Der bisherige Text des Paragraph 71, erhält die Bezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Paragraphen 12 b und 70 Absatz 2, in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 146 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Klestil
Schüssel