Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nachstehender Satz angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“ 2. Dem Paragraph 5, wird nachstehender Absatz 5, angefügt: „(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen: a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994; b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen; c) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte; d) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen; e) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden; f) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden; g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist sowie die Privatzimmervermietung gemäß Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“

Klestil Schüssel