Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;“
2. Im § 7 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:
„e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.“
3. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt.
3a. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstnehmer,“ der Ausdruck „der Personen
hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen,“
eingefügt.
3b. Im § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
gemäß § 5 Abs. 2,“.
3c. § 10a wird aufgehoben.
4. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „in § 10
Abs. 2“ ersetzt.
5. § 19a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Selbstversicherung beginnt
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung,
wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung
nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser
Beendigung.“
6. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g
wird angefügt:
„g) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am
31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“
7. § 31 Abs. 3 Z 12 lautet:
„12. die Herausgabe eines Heilmittelverzeichnisses; in dieses Verzeichnis sind jene in Österreich
zugelassenen Arzneispezialitäten aufzunehmen,
a) die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
eine therapeutische Wirkung und einen PatientInnennutzen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung
(§ 133 Abs. 2) annehmen lassen und
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120;“
2. Im Paragraph 7, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera e, wird angefügt:
„e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.“
3. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt.
3a. Im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstnehmer,“ der Ausdruck „der Personen
hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen,“
eingefügt.
3b. Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,“.
3c. Paragraph 10 a, wird aufgehoben.
4. Im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Paragraphen 4, Absatz 4 und 10 Absatz 2, durch den Ausdruck „in Paragraph 10,
Abs. 2“ ersetzt.
5. Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Selbstversicherung beginnt
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung,
wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung
nach Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser
Beendigung.“
6. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera g,
wird angefügt:
„g) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am
31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“
7. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, lautet:
„12. die Herausgabe eines Heilmittelverzeichnisses; in dieses Verzeichnis sind jene in Österreich
zugelassenen Arzneispezialitäten aufzunehmen,
a) die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
eine therapeutische Wirkung und einen PatientInnennutzen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung
(Paragraph 133, Absatz 2,) annehmen lassen und
b)Litera b deren Abgabe allein auf Grund ärztlicher Anordnung ohne die sonst notwendige chef- oder
kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger medizinisch und
wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist.
Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis (§§ 351c ff) erfolgt entweder
allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen (zB für bestimmte Krankheitsgruppen oder Altersstufen
von PatientInnen oder in bestimmter Menge oder Darreichungsform oder für bestimmte ärztliche
Fachgruppen). Im Heilmittelverzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen
anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger
chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Versicherungsträger abgegeben werden
können. Der Hauptverband ist darüber hinaus berechtigt, für jene in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten,
für die eine Kostenübernahme durch die Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen
nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung zulässig ist, eine Heilmittel-
Sonderliste als Anlage zum Heilmittelverzeichnis herauszugeben;“.
8. § 31 Abs. 5 Z 12 wird aufgehoben.
9. § 31 Abs. 5 Z 16 erster Halbsatz lautet:
„für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom
Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten;“.
10. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 34 wird
angefügt:
„34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern
im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens nach Anhörung der
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens
ein Mal jährlich neu zu beschließen.“
11. Dem § 32a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.“
12. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei
eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist“ durch den Ausdruck „jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen“ ersetzt.
13. Im § 36 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die“ der Ausdruck „im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die“ eingefügt.
14. Im § 49 Abs. 6 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „gefällt“ der Ausdruck „oder ein gerichtlicher
Vergleich geschlossen“ eingefügt.
15. § 55 Abs. 2 wird aufgehoben.
16. Im § 58 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühren“ der Ausdruck „oder
Service-Entgelt“ eingefügt.
16a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt.
17. Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.
18. § 108g Abs. 1 lautet:
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung,
soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
19. § 123 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“.
deren Abgabe allein auf Grund ärztlicher Anordnung ohne die sonst notwendige chef- oder
kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger medizinisch und
wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist.
Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis (Paragraphen 351 c, ff) erfolgt entweder
allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen (zB für bestimmte Krankheitsgruppen oder Altersstufen
von PatientInnen oder in bestimmter Menge oder Darreichungsform oder für bestimmte ärztliche
Fachgruppen). Im Heilmittelverzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen
anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger
chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Versicherungsträger abgegeben werden
können. Der Hauptverband ist darüber hinaus berechtigt, für jene in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten,
für die eine Kostenübernahme durch die Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen
nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung zulässig ist, eine Heilmittel-
Sonderliste als Anlage zum Heilmittelverzeichnis herauszugeben;“.
8. Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 12, wird aufgehoben.
9. Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, erster Halbsatz lautet:
„für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom
Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten;“.
10. Im Paragraph 31, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 33, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 34, wird
angefügt:
„34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern
im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens nach Anhörung der
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens
ein Mal jährlich neu zu beschließen.“
11. Dem Paragraph 32 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Er hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.“
12. Im Paragraph 32 c, zweiter Satz wird der Ausdruck „jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei
eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist“ durch den Ausdruck „jeweils für die Amtsdauer der
Controllinggruppe zu bestellen“ ersetzt.
13. Im Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die“ der Ausdruck „im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die“ eingefügt.
14. Im Paragraph 49, Absatz 6, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „gefällt“ der Ausdruck „oder ein gerichtlicher
Vergleich geschlossen“ eingefügt.
15. Paragraph 55, Absatz 2, wird aufgehoben.
16. Im Paragraph 58, Absatz 6, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühren“ der Ausdruck „oder
Service-Entgelt“ eingefügt.
16a. Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt.
17. Im Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.
18. Paragraph 108 g, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung,
soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
19. Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Halbsatz lautet:
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;“.
20.Ziffer 20 Im § 125 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsverdienst“ durch den Ausdruck „für die Beitragsermittlung
heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“ ersetzt.
21. Im § 130 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Person“ der Ausdruck „im dienstlichen Auftrag“
eingefügt.
22. Im § 132a Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
23. § 135 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-
Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der
(die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.
Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ist von der anspruchsberechtigten
Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis oder die
eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein
solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach § 153 Abs. 4 gezahlt wurde. Das Service-Entgelt darf
nicht eingehoben werden
1. für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6),
2. für
a) Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
b) Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
teilversichert sind,
c) die nach § 479a Abs. 1 Z 2 Versicherten,
d) Bezieher von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der
Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201,
und für deren Angehörige,
3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,
4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren
Angehörige (§ 123),
5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.“
24. § 135a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
a) durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte
(Angehörige) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
b) sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“
25. § 142 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
1. die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat,
sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“
26. § 153 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen
Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz
zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer
chirurgischen (konservierenden) Zahnbehandlung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-
Entgelt von 10 € an den Vertragszahnarzt (Vertragsdentisten), die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene
Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches
in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach § 135 Abs. 3 gezahlt wurde. § 135 Abs. 3 letzter Satz ist
anzuwenden.“
Im Paragraph 125, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsverdienst“ durch den Ausdruck „für die Beitragsermittlung
heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“ ersetzt.
21. Im Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Person“ der Ausdruck „im dienstlichen Auftrag“
eingefügt.
22. Im Paragraph 132 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
23. Paragraph 135, Absatz 3, lautet:
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-
Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der
(die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.
Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ist von der anspruchsberechtigten
Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis oder die
eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein
solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach Paragraph 153, Absatz 4, gezahlt wurde. Das Service-Entgelt darf
nicht eingehoben werden
1. für als Angehörige geltende Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6),
2. für
a) Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
b) Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
teilversichert sind,
c) die nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten,
d) Bezieher von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes in der
Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201,
und für deren Angehörige,
3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,
4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren
Angehörige (Paragraph 123,),
5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, hievon befreit sind.“
24. Paragraph 135 a, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
a) durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte
(Angehörige) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
b) sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“
25. Paragraph 142, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
1. die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat,
sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“
26. Paragraph 153, Absatz 4, lautet:
„(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen
Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz
zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer
chirurgischen (konservierenden) Zahnbehandlung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-
Entgelt von 10 € an den Vertragszahnarzt (Vertragsdentisten), die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene
Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches
in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach Paragraph 135, Absatz 3, gezahlt wurde. Paragraph 135, Absatz 3, letzter Satz ist
anzuwenden.“
27.Ziffer 27 § 178 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung
(§ 45 Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum
60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1).“
28. Im § 179 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Jahr“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr“ ersetzt.
29. § 179 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen
Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind.“
30. § 179 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Hat die Versicherung im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich bei Anwendung des
Abs. 1 ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte.
(3) Kann Abs. 2 nicht angewendet werden, aber hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
insgesamt mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der
sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres des Eintrittes des
Versicherungsfalles bestanden hätte.
(4) Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt kürzer als sechs Wochen
gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für
Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.“
30a. Dem § 179 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des
Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.“
31. Im § 181 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „9655,72 €“ durch den Ausdruck „15198,91 €“ ersetzt.
32. Im § 181b wird der Ausdruck „4827,49 €“ durch den Ausdruck „7598,87 €“, der Ausdruck
„6437,27 €“ durch den Ausdruck „10132,80 €“ und der Ausdruck „9655,72 €“ durch den Ausdruck
„15198,91 €“ ersetzt.
33. Im § 233 Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“
umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.
34. Im § 242 Abs. 3 wird der Ausdruck „251a Abs. 7“ durch den Ausdruck „251a Abs. 8“ ersetzt.
35. Im § 245 Abs. 4 entfällt jeweils der Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des Alters oder“.
36. Dem § 245 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 254 Abs. 4 ist davon nicht berührt.“
37. § 251a Abs. 7 lautet:
„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 254 Abs. 4 ist davon nicht berührt.“
38. Der bisherige Abs. 7 des § 251a erhält die Bezeichnung „(8)“.
39. Im § 251a Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“
eingefügt.
Paragraph 178, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung
(Paragraph 45, Absatz eins,) zuzüglich allfälliger nach Paragraph 179, zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum
60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins,).“
28. Im Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Jahr“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr“ ersetzt.
29. Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen
Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind.“
30. Paragraph 179, Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Hat die Versicherung im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich bei Anwendung des
Abs. 1 ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte.
(3) Kann Absatz 2, nicht angewendet werden, aber hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
insgesamt mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der
sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres des Eintrittes des
Versicherungsfalles bestanden hätte.
(4) Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt kürzer als sechs Wochen
gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für
Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.“
30a. Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die nach den Absatz eins bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des
Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.“
31. Im Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „9655,72 €“ durch den Ausdruck „15198,91 €“ ersetzt.
32. Im Paragraph 181 b, wird der Ausdruck „4827,49 €“ durch den Ausdruck „7598,87 €“, der Ausdruck
„6437,27 €“ durch den Ausdruck „10132,80 €“ und der Ausdruck „9655,72 €“ durch den Ausdruck
„15198,91 €“ ersetzt.
33. Im Paragraph 233, Absatz 2, wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“
umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.
34. Im Paragraph 242, Absatz 3, wird der Ausdruck „251a Absatz 7, durch den Ausdruck „251a Absatz 8, ersetzt.
35. Im Paragraph 245, Absatz 4, entfällt jeweils der Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des Alters oder“.
36. Dem Paragraph 245, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.“
37. Paragraph 251 a, Absatz 7, lautet:
„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung
ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit.
Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.“
38. Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 251 a, erhält die Bezeichnung „(8)“.
39. Im Paragraph 251 a, Absatz 8, (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“
eingefügt.
40.Ziffer 40 § 252 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:
„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“.
41. Im § 292 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)“
durch den Klammerausdruck „(§ 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)“ ersetzt.
42. § 309 erster Satz lautet:
„Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in
den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“
43. § 312 erster Satz lautet:
„Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten
bzw. zurückzuzahlen.“
44. § 345 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus
einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz
zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof
in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz
auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter
(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer
(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche
Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein.“
45. Nach § 348f wird folgender § 348g samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Abrechnung
§ 348g. Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004
die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen
Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 31. Dezember 2002 vom Hauptverband
festzulegen.“
46. Nach § 349 wird folgender § 349a samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Abrechnung
§ 349a. Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004
die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen
Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 31. Dezember 2002 vom Hauptverband
festzulegen.“
47. § 350 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Verordnung
a) durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
b) durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit
dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen
hat,
– bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
– während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen
Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und“.
Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz lautet:
„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;“.
41. Im Paragraph 292, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)“
durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)“ ersetzt.
42. Paragraph 309, erster Satz lautet:
„Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in
den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“
43. Paragraph 312, erster Satz lautet:
„Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten
bzw. zurückzuzahlen.“
44. Paragraph 345, Absatz eins, lautet:
„(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus
einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz
zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof
in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz
auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter
(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer
(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche
Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein.“
45. Nach Paragraph 348 f, wird folgender Paragraph 348 g, samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Abrechnung
§ 348g. Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004
die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen
Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 31. Dezember 2002 vom Hauptverband
festzulegen.“
46. Nach Paragraph 349, wird folgender Paragraph 349 a, samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Abrechnung
§ 349a. Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004
die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen
Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 31. Dezember 2002 vom Hauptverband
festzulegen.“
47. Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Verordnung
a) durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
b) durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit
dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen
hat,
– bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
– während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen
Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und“.
47a.Ziffer 47 a Der bisherige Text des § 351b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt)
hat in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch Erstattung von Befund
und Gutachten in Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, mitzuwirken.“
48. Nach Abschnitt IV des Sechsten Teiles wird folgender Abschnitt V eingefügt:
„Abschnitt V
Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis
Antragstellung
§ 351c. (1) Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis sind für inländische
und ausländische Produkte dieselben Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Antragsteller hat dem Hauptverband
alle für die Entscheidung über die Aufnahme bedeutsamen Unterlagen aus pharmakologischer, medizinisch-
therapeutischer und ökonomischer Sicht, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu entsprechen
haben, vorzulegen. Damit ist nachzuweisen, dass die beantragte Arzneispezialität in der Regel für
eine Krankenbehandlung nach § 133 Abs. 2 in den Fällen, in denen die Kosten von der Sozialversicherung
zu tragen sind, geeignet ist. Der Antragsteller hat einen pharmakologisch, medizinisch-therapeutisch
und ökonomisch untermauerten Vergleich der beantragten Arzneispezialität mit den im Heilmittelverzeichnis
angeführten ähnlichen Arzneispezialitäten (Vergleichspräparaten) vorzulegen. Bei diesem Vergleich
ist von der häufigsten Indikation, der medizinisch zweckmäßigsten Dosierung und der hauptsächlich
betroffenen PatientInnengruppe auszugehen, wobei folgende Fallgruppen zu unterscheiden sind:
1. Hat die beantragte Arzneispezialität die gleiche oder eine ähnliche therapeutische Wirkung hinsichtlich
des PatientInnennutzens wie eine bereits in das Heilmittelverzeichnis aufgenommene
Arzneispezialität, so ist die Aufnahme abzulehnen, wenn damit keine angemessene Verringerung
der Kosten verbunden ist; bei wirkstoffidentischen Arzneispezialitäten ist eine bedeutsame Verringerung
der Kosten erforderlich.
2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis angestrebt als der für die im Heilmittelverzeichnis
angeführten Vergleichspräparate geltende Preis, so hat dies der Anbotsteller insbesondere
durch die Vorlage von klinischen Vergleichsstudien und pharmaökonomischen Evaluationen
zu begründen. Bei Offensichtlichkeit kann der Hauptverband auf die Vorlage der pharmaökonomischen
Evaluationen durch den Antragsteller vorläufig verzichten.
3. Sind im Heilmittelverzeichnis keine Vergleichspräparate angeführt, so hat der Antragsteller einen
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten, mit anderen therapeutischen Möglichkeiten sowie mit
Nichtbehandlung vorzulegen, und zwar durch pharmaökonomische Evaluationen, medizinisch-
therapeutische und gegebenenfalls pharmakologische Studien.
(2) Bestehen berechtigte Zweifel an der Übertragbarkeit der Ergebnisse der klinischen Studien der
beantragten Arzneispezialität auf die Anwendung in der Praxis oder liegen international keine ausreichenden
Erfahrungen bei der Anwendung der beantragten Arzneispezialität vor, so kann der Hauptverband
vom Antragsteller die Vorlage von Anwendungsbeobachtungen verlangen. So lange diese Anwendungsbeobachtungen
nicht vorliegen, ist die Aufnahme der beantragten Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis
unzulässig; in die Heilmittel-Sonderliste (§ 31 Abs. 3 Z 12 letzter Satz) kann sie hingegen
aufgenommen werden.
(3) Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur
jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten,
die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung
oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung
für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis ist die vorherige
Bestätigung des Antragstellers über die Lieferfähigkeit.
(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in das
Heilmittelverzeichnis von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe
nach Abs. 1 und nach § 31 Abs. 3 Z 12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu
verständigen.
Der bisherige Text des Paragraph 351 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt)
hat in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch Erstattung von Befund
und Gutachten in Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, mitzuwirken.“
48. Nach Abschnitt römisch vier des Sechsten Teiles wird folgender Abschnitt römisch fünf eingefügt:
„Abschnitt römisch fünf
Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis
Antragstellung
§ 351c. (1) Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis sind für inländische
und ausländische Produkte dieselben Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Antragsteller hat dem Hauptverband
alle für die Entscheidung über die Aufnahme bedeutsamen Unterlagen aus pharmakologischer, medizinisch-
therapeutischer und ökonomischer Sicht, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu entsprechen
haben, vorzulegen. Damit ist nachzuweisen, dass die beantragte Arzneispezialität in der Regel für
eine Krankenbehandlung nach Paragraph 133, Absatz 2, in den Fällen, in denen die Kosten von der Sozialversicherung
zu tragen sind, geeignet ist. Der Antragsteller hat einen pharmakologisch, medizinisch-therapeutisch
und ökonomisch untermauerten Vergleich der beantragten Arzneispezialität mit den im Heilmittelverzeichnis
angeführten ähnlichen Arzneispezialitäten (Vergleichspräparaten) vorzulegen. Bei diesem Vergleich
ist von der häufigsten Indikation, der medizinisch zweckmäßigsten Dosierung und der hauptsächlich
betroffenen PatientInnengruppe auszugehen, wobei folgende Fallgruppen zu unterscheiden sind:
1. Hat die beantragte Arzneispezialität die gleiche oder eine ähnliche therapeutische Wirkung hinsichtlich
des PatientInnennutzens wie eine bereits in das Heilmittelverzeichnis aufgenommene
Arzneispezialität, so ist die Aufnahme abzulehnen, wenn damit keine angemessene Verringerung
der Kosten verbunden ist; bei wirkstoffidentischen Arzneispezialitäten ist eine bedeutsame Verringerung
der Kosten erforderlich.
2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis angestrebt als der für die im Heilmittelverzeichnis
angeführten Vergleichspräparate geltende Preis, so hat dies der Anbotsteller insbesondere
durch die Vorlage von klinischen Vergleichsstudien und pharmaökonomischen Evaluationen
zu begründen. Bei Offensichtlichkeit kann der Hauptverband auf die Vorlage der pharmaökonomischen
Evaluationen durch den Antragsteller vorläufig verzichten.
3. Sind im Heilmittelverzeichnis keine Vergleichspräparate angeführt, so hat der Antragsteller einen
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten, mit anderen therapeutischen Möglichkeiten sowie mit
Nichtbehandlung vorzulegen, und zwar durch pharmaökonomische Evaluationen, medizinisch-
therapeutische und gegebenenfalls pharmakologische Studien.
(2) Bestehen berechtigte Zweifel an der Übertragbarkeit der Ergebnisse der klinischen Studien der
beantragten Arzneispezialität auf die Anwendung in der Praxis oder liegen international keine ausreichenden
Erfahrungen bei der Anwendung der beantragten Arzneispezialität vor, so kann der Hauptverband
vom Antragsteller die Vorlage von Anwendungsbeobachtungen verlangen. So lange diese Anwendungsbeobachtungen
nicht vorliegen, ist die Aufnahme der beantragten Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis
unzulässig; in die Heilmittel-Sonderliste (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, letzter Satz) kann sie hingegen
aufgenommen werden.
(3) Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur
jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten,
die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung
oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung
für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis ist die vorherige
Bestätigung des Antragstellers über die Lieferfähigkeit.
(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in das
Heilmittelverzeichnis von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe
nach Absatz eins und nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu
verständigen.
Entscheidung des Hauptverbandes
§ 351d. (1) Der Hauptverband hat über den Antrag innerhalb von 180 Tagen nach dessen Einlangen
zu entscheiden. Diese Frist beginnt erst mit Vorliegen eines vollständigen Antrages zu laufen. Wird im
Verfahren festgestellt, dass zusätzliche Informationen seitens des Antragstellers entscheidungsrelevant
sind, so wird die Frist bis zur Beistellung dieser Informationen gehemmt. Der Hauptverband hat den Antrag
abzulehnen, wenn die Unterlagen auch nach Aufforderung zur Ergänzung nicht vollständig sind.
Insbesondere ist der Nachweis der Zulassung der beantragten Arzneispezialität in Österreich eine wesentliche
Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrages.
(2) Der Hauptverband hat seine Entscheidungen zu begründen. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit
der Beschwerde an die Unabhängige Heilmittelkommission sowie über die Rechtsmittelfristen
nach § 351i Abs. 3 zu belehren.
(3) Ist ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Hauptverband zur Entscheidung über einen neuerlichen
Antrag hinsichtlich ein und derselben Arzneispezialität erst dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte
Unternehmen dem Hauptverband unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und
Prüfmaßstäbe nach den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c Abs. 1 das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse
nachweist.
Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
§ 351e. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner
im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen)
fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der
in den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c Abs. 1 festgelegten Prüfmaßstäbe. § 351d Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Heilmittelverzeichnis
angeführten Arzneispezialität fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter
sinngemäßer Anwendung der in den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c Abs. 1 festgelegten Prüfmaßstäbe.
§ 351d Abs. 1 ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden
hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage
verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-
Frist mitzuteilen.
Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis
§ 351f. (1) Der Hauptverband hat das Heilmittelverzeichnis regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob
die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c Abs. 1
entsprechen. Er hat eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen oder die Anführung
auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder
nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-
therapeutische oder ökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor der
Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen, dem vertriebsberechtigten
Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben. Das vertriebsberechtigte
Unternehmen hat dem Hauptverband auf Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vorzulegen, die
geeignet sind, die Zweifel aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder ökonomischer
Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das
vertriebsberechtigte Unternehmen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat jede Aufhebung der Zulassung
einer Arzneispezialität dem Hauptverband mitzuteilen. Mit Zustellung der Mitteilung ist die Arzneispezialität
unverzüglich aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen.
Verordnungsermächtigung, Werbeverbot
§ 351g. (1) Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses
regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen bedarf. Sie ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.
(2) Der Hauptverband ist ermächtigt, in der Verordnung nach Abs. 1 pauschalierte Kostenersätze für
alle vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Antragsteller gestellten Anträge festzulegen. Die
Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu
richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis
und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit bzw. Preiserhöhung von Arzneispezialitäten
zu unterscheiden ist. Die vertriebsberechtigten Unternehmen oder die Antragsteller haben die Kostenersätze
gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten. Geschieht dies nicht, so gilt
der Antrag als unvollständig.
Entscheidung des Hauptverbandes
§ 351d. (1) Der Hauptverband hat über den Antrag innerhalb von 180 Tagen nach dessen Einlangen
zu entscheiden. Diese Frist beginnt erst mit Vorliegen eines vollständigen Antrages zu laufen. Wird im
Verfahren festgestellt, dass zusätzliche Informationen seitens des Antragstellers entscheidungsrelevant
sind, so wird die Frist bis zur Beistellung dieser Informationen gehemmt. Der Hauptverband hat den Antrag
abzulehnen, wenn die Unterlagen auch nach Aufforderung zur Ergänzung nicht vollständig sind.
Insbesondere ist der Nachweis der Zulassung der beantragten Arzneispezialität in Österreich eine wesentliche
Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrages.
(2) Der Hauptverband hat seine Entscheidungen zu begründen. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit
der Beschwerde an die Unabhängige Heilmittelkommission sowie über die Rechtsmittelfristen
nach Paragraph 351 i, Absatz 3, zu belehren.
(3) Ist ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Hauptverband zur Entscheidung über einen neuerlichen
Antrag hinsichtlich ein und derselben Arzneispezialität erst dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte
Unternehmen dem Hauptverband unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und
Prüfmaßstäbe nach den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins, das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse
nachweist.
Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
§ 351e. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner
im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen)
fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der
in den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins, festgelegten Prüfmaßstäbe. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist anzuwenden.
(2) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Heilmittelverzeichnis
angeführten Arzneispezialität fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter
sinngemäßer Anwendung der in den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins, festgelegten Prüfmaßstäbe.
§ 351d Absatz eins, ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden
hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage
verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-
Frist mitzuteilen.
Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis
§ 351f. (1) Der Hauptverband hat das Heilmittelverzeichnis regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob
die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins,
entsprechen. Er hat eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen oder die Anführung
auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder
nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-
therapeutische oder ökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor der
Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen, dem vertriebsberechtigten
Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben. Das vertriebsberechtigte
Unternehmen hat dem Hauptverband auf Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vorzulegen, die
geeignet sind, die Zweifel aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder ökonomischer
Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das
vertriebsberechtigte Unternehmen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat jede Aufhebung der Zulassung
einer Arzneispezialität dem Hauptverband mitzuteilen. Mit Zustellung der Mitteilung ist die Arzneispezialität
unverzüglich aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen.
Verordnungsermächtigung, Werbeverbot
§ 351g. (1) Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses
regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen bedarf. Sie ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.
(2) Der Hauptverband ist ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz eins, pauschalierte Kostenersätze für
alle vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Antragsteller gestellten Anträge festzulegen. Die
Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu
richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis
und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit bzw. Preiserhöhung von Arzneispezialitäten
zu unterscheiden ist. Die vertriebsberechtigten Unternehmen oder die Antragsteller haben die Kostenersätze
gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu entrichten. Geschieht dies nicht, so gilt
der Antrag als unvollständig.
(3)Absatz 3,Für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie
Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher(innen) bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen
von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus
(§ 351c Abs. 5) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in das Heilmittelverzeichnis
aufgenommen wurden.
Einrichtung und Zusammensetzung der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351h. (1) Zur Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten
in das Heilmittelverzeichnis ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
eine Unabhängige Heilmittelkommission einzurichten.
(2) Die Unabhängige Heilmittelkommission besteht aus einem Richter (einer Richterin) des Obersten
Gerichtshofes als Vorsitzendem (als Vorsitzender) und sieben BeisitzerInnen. Die Mitglieder werden
jeweils für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Sachverhalte, die ein Naheverhältnis zur Sozial- oder
Privatversicherung oder zu Pharmaunternehmen begründen könnten, sind vor der Bestellung sowie nach
ihrem Eintreten gegenüber dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den nach
Abs. 3 vorschlagsberechtigten Stellen offen zu legen. Wer befangen ist, hat sich im konkreten Verfahren
jeglicher Tätigkeit zu enthalten.
(3) Der (die) Vorsitzende der Unabhängigen Heilmittelkommission wird vom Bundesminister für
Justiz bestellt. Als BeisitzerInnen gehören der Unabhängigen Heilmittelkommission an:
1. ein Facharzt (eine Fachärztin) für Pharmakologie und Toxikologie, der (die) vom Vorstand der
Österreichischen Pharmakologischen Gesellschaft vorgeschlagen wird;
2. ein niedergelassener Vertragsarzt (eine niedergelassene Vertragsärztin), der (die) von der Österreichischen
Ärztekammer vorgeschlagen wird;
3. ein Pharmazeut (eine Pharmazeutin), der (die) von der Österreichischen Apothekerkammer vorgeschlagen
wird;
4. ein Gesundheitsökonom (eine Gesundheitsökonomin), der (die) von der Wirtschaftskammer
Österreich vorgeschlagen wird;
5. ein Gesundheitsökonom (eine Gesundheitsökonomin), der (die) vom Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen vorgeschlagen wird;
6. ein Sozialökonom (eine Sozialökonomin), der (die) von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagen
wird;
7. ein(e) mit klinischen Studien vertraute(r) Arzt (Ärztin), der (die) vom Hauptverband vorgeschlagen
wird.
Die BeisitzerInnen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.
(4) Für den (die) Vorsitzende(n) und die BeisitzerInnen sind gleichzeitig mit ihrer Bestellung und
auf dieselbe Weise Stellvertreter(innen) zu bestellen. Der (die) jeweilige Stellvertreter(in) hat das Mitglied
der Unabhängigen Heilmittelkommission, zu dessen Vertretung er (sie) bestellt wurde, zu vertreten,
wenn dieses an der Ausübung seiner Funktion in der Unabhängigen Heilmittelkommission verhindert ist.
(5) Die Mitglieder der Unabhängigen Heilmittelkommission und ihre Stellvertreter(innen) sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und weisungsfrei; sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Entscheidungen der Unabhängigen Heilmittelkommission unterliegen weder der Aufhebung noch der
Änderung im Verwaltungsweg.
(6) Ein Mitglied der Unabhängigen Heilmittelkommission ist vom bestellenden Bundesminister seines
Amtes zu entheben, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
wenn das Mitglied
1. dies beantragt oder
2. seine Pflichten nicht erfüllt oder nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.
Aufgaben der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351i. (1) Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet
1. über Beschwerden des Antragstellers,
a) dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis (teilweise)
abgelehnt wurde oder
b) über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem
Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll.
Für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie
Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher(innen) bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen
von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus
(Paragraph 351 c, Absatz 5,) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in das Heilmittelverzeichnis
aufgenommen wurden.
Einrichtung und Zusammensetzung der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351h. (1) Zur Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten
in das Heilmittelverzeichnis ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
eine Unabhängige Heilmittelkommission einzurichten.
(2) Die Unabhängige Heilmittelkommission besteht aus einem Richter (einer Richterin) des Obersten
Gerichtshofes als Vorsitzendem (als Vorsitzender) und sieben BeisitzerInnen. Die Mitglieder werden
jeweils für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Sachverhalte, die ein Naheverhältnis zur Sozial- oder
Privatversicherung oder zu Pharmaunternehmen begründen könnten, sind vor der Bestellung sowie nach
ihrem Eintreten gegenüber dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den nach
Abs. 3 vorschlagsberechtigten Stellen offen zu legen. Wer befangen ist, hat sich im konkreten Verfahren
jeglicher Tätigkeit zu enthalten.
(3) Der (die) Vorsitzende der Unabhängigen Heilmittelkommission wird vom Bundesminister für
Justiz bestellt. Als BeisitzerInnen gehören der Unabhängigen Heilmittelkommission an:
1. ein Facharzt (eine Fachärztin) für Pharmakologie und Toxikologie, der (die) vom Vorstand der
Österreichischen Pharmakologischen Gesellschaft vorgeschlagen wird;
2. ein niedergelassener Vertragsarzt (eine niedergelassene Vertragsärztin), der (die) von der Österreichischen
Ärztekammer vorgeschlagen wird;
3. ein Pharmazeut (eine Pharmazeutin), der (die) von der Österreichischen Apothekerkammer vorgeschlagen
wird;
4. ein Gesundheitsökonom (eine Gesundheitsökonomin), der (die) von der Wirtschaftskammer
Österreich vorgeschlagen wird;
5. ein Gesundheitsökonom (eine Gesundheitsökonomin), der (die) vom Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen vorgeschlagen wird;
6. ein Sozialökonom (eine Sozialökonomin), der (die) von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagen
wird;
7. ein(e) mit klinischen Studien vertraute(r) Arzt (Ärztin), der (die) vom Hauptverband vorgeschlagen
wird.
Die BeisitzerInnen werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.
(4) Für den (die) Vorsitzende(n) und die BeisitzerInnen sind gleichzeitig mit ihrer Bestellung und
auf dieselbe Weise Stellvertreter(innen) zu bestellen. Der (die) jeweilige Stellvertreter(in) hat das Mitglied
der Unabhängigen Heilmittelkommission, zu dessen Vertretung er (sie) bestellt wurde, zu vertreten,
wenn dieses an der Ausübung seiner Funktion in der Unabhängigen Heilmittelkommission verhindert ist.
(5) Die Mitglieder der Unabhängigen Heilmittelkommission und ihre Stellvertreter(innen) sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und weisungsfrei; sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Entscheidungen der Unabhängigen Heilmittelkommission unterliegen weder der Aufhebung noch der
Änderung im Verwaltungsweg.
(6) Ein Mitglied der Unabhängigen Heilmittelkommission ist vom bestellenden Bundesminister seines
Amtes zu entheben, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder
wenn das Mitglied
1. dies beantragt oder
2. seine Pflichten nicht erfüllt oder nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.
Aufgaben der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351i. (1) Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet
1. über Beschwerden des Antragstellers,
a) dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis (teilweise)
abgelehnt wurde oder
b) über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem
Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll.
(2)Absatz 2,Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten
Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Forderungen nach einer
Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten abgelehnt wurden,
oder wenn über diese Forderungen nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde.
(3) Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 sind binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des
Hauptverbandes bei der Unabhängigen Heilmittelkommission einzubringen. Gleichzeitig sind die Beschwerden
dem Hauptverband zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
Sie können sich nur auf Sachverhalte und Umstände beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen sowie vom Hauptverband bereits eingebracht
worden sind. Die Unabhängige Heilmittelkommission darf sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht auf
Sachverhalte und Umstände stützen, die nach der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten
Unternehmen sowie vom Hauptverband eingebracht werden.
(4) Die Unabhängige Heilmittelkommission hat die Entscheidung des Hauptverbandes,
1. mit der der Antrag auf Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis abgelehnt wurde oder
2. mit der eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll oder
3. mit der die Verschreibbarkeit einer Arzneispezialität geändert werden soll,
aufzuheben, wenn der Hauptverband im Verfahren sein Ermessen überschritten oder nicht nachvollziehbar
ausgeübt hat; dabei sind alle in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu würdigen. Der Hauptverband
hat sodann innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden,
widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in das Heilmittelverzeichnis
aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Der Hauptverband
ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die in der Aufhebungsentscheidung geäußerte Auffassung
der Unabhängigen Heilmittelkommission gebunden.
(5) Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet auf Antrag selbst über die Aufnahme einer
Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis, wenn der Hauptverband nicht fristgerecht entschieden hat.
Die Unabhängige Heilmittelkommission hat innerhalb von 180 Tagen nach Einlangen dieses Antrages zu
entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt.
(6) Die Unabhängige Heilmittelkommission ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens
vier andere Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden oder seines (ihres) Stellvertreters
(ihrer/seiner Stellvertreterin) den Ausschlag.
Sitzungen der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351j. (1) Die Unabhängige Heilmittelkommission wird vom (von der) Vorsitzenden, der (die) auch
die Sitzungen zu leiten hat, nach Bedarf einberufen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der
Sitzung zu übermitteln.
(3) Die Bürogeschäfte der Unabhängigen Heilmittelkommission sind vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
(4) Die Sitzungen der Unabhängigen Heilmittelkommission sind öffentlich. Bei der Behandlung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann der (die) Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschließen.
(5) Die Unabhängige Heilmittelkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Organisation
so zu regeln ist, dass sie den Anforderungen des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
entspricht. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und
ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission
sind die Vorschriften des AVG anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt wird.
(6) Die Mitglieder der Unabhängigen Heilmittelkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen festzulegen ist.“
49. Im § 361 Abs. 3 entfallen der vorletzte und letzte Satz.
50. Im § 420 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten
Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Forderungen nach einer
Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten abgelehnt wurden,
oder wenn über diese Forderungen nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde.
(3) Beschwerden nach den Absatz eins und 2 sind binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des
Hauptverbandes bei der Unabhängigen Heilmittelkommission einzubringen. Gleichzeitig sind die Beschwerden
dem Hauptverband zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
Sie können sich nur auf Sachverhalte und Umstände beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen sowie vom Hauptverband bereits eingebracht
worden sind. Die Unabhängige Heilmittelkommission darf sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht auf
Sachverhalte und Umstände stützen, die nach der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten
Unternehmen sowie vom Hauptverband eingebracht werden.
(4) Die Unabhängige Heilmittelkommission hat die Entscheidung des Hauptverbandes,
1. mit der der Antrag auf Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis abgelehnt wurde oder
2. mit der eine Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis gestrichen werden soll oder
3. mit der die Verschreibbarkeit einer Arzneispezialität geändert werden soll,
aufzuheben, wenn der Hauptverband im Verfahren sein Ermessen überschritten oder nicht nachvollziehbar
ausgeübt hat; dabei sind alle in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu würdigen. Der Hauptverband
hat sodann innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden,
widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in das Heilmittelverzeichnis
aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Der Hauptverband
ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die in der Aufhebungsentscheidung geäußerte Auffassung
der Unabhängigen Heilmittelkommission gebunden.
(5) Die Unabhängige Heilmittelkommission entscheidet auf Antrag selbst über die Aufnahme einer
Arzneispezialität in das Heilmittelverzeichnis, wenn der Hauptverband nicht fristgerecht entschieden hat.
Die Unabhängige Heilmittelkommission hat innerhalb von 180 Tagen nach Einlangen dieses Antrages zu
entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt.
(6) Die Unabhängige Heilmittelkommission ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens
vier andere Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden oder seines (ihres) Stellvertreters
(ihrer/seiner Stellvertreterin) den Ausschlag.
Sitzungen der Unabhängigen Heilmittelkommission
§ 351j. (1) Die Unabhängige Heilmittelkommission wird vom (von der) Vorsitzenden, der (die) auch
die Sitzungen zu leiten hat, nach Bedarf einberufen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der
Sitzung zu übermitteln.
(3) Die Bürogeschäfte der Unabhängigen Heilmittelkommission sind vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
(4) Die Sitzungen der Unabhängigen Heilmittelkommission sind öffentlich. Bei der Behandlung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann der (die) Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschließen.
(5) Die Unabhängige Heilmittelkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Organisation
so zu regeln ist, dass sie den Anforderungen des Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention
entspricht. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und
ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission
sind die Vorschriften des AVG anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt wird.
(6) Die Mitglieder der Unabhängigen Heilmittelkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen festzulegen ist.“
49. Im Paragraph 361, Absatz 3, entfallen der vorletzte und letzte Satz.
50. Im Paragraph 420, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
50a.Ziffer 50 a Dem § 421 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch
für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“
51. Im § 440a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
52. § 442 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach
§ 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach
§ 456a sowie über deren Änderungen;“.
53. Nach § 442 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34
sowie über deren Änderungen;“.
54. Im § 442 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird
angefügt:
„6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden
Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c.“
55. § 442a Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung
nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;“.
56. Nach § 442a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;“
57. Im § 442a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird
angefügt:
„9. die Beschlussfassung über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse
nach § 447c.“
58. § 442a Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach den §§ 447b und 447c;“.
59. Im § 445 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 447b Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 447b
Abs. 4 zweiter Satz)“ ersetzt.
60. § 446 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend
anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und
nach Abs. 2 oder
5. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“
61. Im § 447a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“
durch den Ausdruck „ , der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
Dem Paragraph 421, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach Paragraph 441 e, Absatz eins,, so ist auch
für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“
51. Im Paragraph 440 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“
ersetzt.
52. Paragraph 442, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach
§ 455 Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach
§ 456a sowie über deren Änderungen;“.
53. Nach Paragraph 442, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34,
sowie über deren Änderungen;“.
54. Im Paragraph 442, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird
angefügt:
„6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden
Zielerreichungs-Zuschüsse nach Paragraph 447 c,
55. Paragraph 442 a, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung
nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;“.
56. Nach Paragraph 442 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
„5a. die Beschlussfassung über die Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, sowie über deren Änderungen;“
57. Im Paragraph 442 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird
angefügt:
„9. die Beschlussfassung über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse
nach Paragraph 447 c,
58. Paragraph 442 a, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
„6. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach den Paragraphen 447 b und 447 c;“.
59. Im Paragraph 445, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 447 b, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 447 b,
Abs. 4 zweiter Satz)“ ersetzt.
60. Paragraph 446, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend
anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Ziffer eins bis 3 und
nach Absatz 2, oder
5. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 22, des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.“
61. Im Paragraph 447 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“
durch den Ausdruck „ , der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
62.Ziffer 62 § 447a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. das Mehraufkommen an Tabaksteuer des Jahres 2002, das sich aus Preiserhöhungen zwischen
1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 ergibt.“
63. Im § 447a Abs. 3 erster Satz wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern“ durch den Ausdruck „ , die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und im zweiten
Halbsatz der Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „ , der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
64. Dem § 447a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrag nach Abs. 2 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats vom Bundesminister für Finanzen
an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.“
65. § 447a Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:
„Von den Jahreseinnahmen (Abs. 2) sind 10% zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur
Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die
Höhe von 0,5% der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Krankenversicherungsträger
im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen.“
66. § 447a Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Rücklage ist zinsenbringend im Sinne des § 446 Abs. 1 Z 1 bis 4 anzulegen.“
67. § 447a Abs. 5 lautet:
„(5) 45% der Einnahmen des Fonds nach Abs. 2 Z 1 sind zum Ausgleich von Strukturnachteilen
(§ 447b) zu verwenden; die restlichen Einnahmen sind für Zielerreichungs-Zuschüsse (§ 447c) heranzuziehen.
Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds in einem Geschäftsjahr nicht benötigt wurden,
sind einer allgemeinen Rücklage zuzuweisen. Diese Rücklage ist zinsenbringend im Sinne des § 446
Abs. 1 Z 1 bis 4 anzulegen.“
68. Dem § 447a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gebühren nicht, wenn der
Krankenversicherungsträger eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer
wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.“
69. § 447b samt Überschrift lautet:
„Strukturausgleich
§ 447b. (1) Zum Ausgleich von Strukturnachteilen gebühren den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
(§ 447a Abs. 3) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Strukturausgleichs-
Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die Beitragseinnahmen je
pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge
zur Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für PensionsbezieherInnen,
die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und ein Großstadtfaktor sowie die
Kassenlage, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Das Nähere ist durch Richtlinien
des Hauptverbandes festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Verwaltungsrates und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Sie sind im Internet zu verlautbaren.
(3) Die Strukturausgleichs-Zuschüsse sind entsprechend den Strukturnachteilen nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel verhältnismäßig aufzuteilen.
(4) Der Hauptverband hat die Strukturausgleichs-Zuschüsse nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung
notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern bis zum 1. Oktober
des Folgegeschäftsjahres zu überweisen.“
Paragraph 447 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. das Mehraufkommen an Tabaksteuer des Jahres 2002, das sich aus Preiserhöhungen zwischen
1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 ergibt.“
63. Im Paragraph 447 a, Absatz 3, erster Satz wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern“ durch den Ausdruck „ , die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und im zweiten
Halbsatz der Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „ , der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
64. Dem Paragraph 447 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrag nach Absatz 2, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats vom Bundesminister für Finanzen
an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.“
65. Paragraph 447 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz lauten:
„Von den Jahreseinnahmen (Absatz 2,) sind 10% zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur
Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die
Höhe von 0,5% der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Krankenversicherungsträger
im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen.“
66. Paragraph 447 a, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die Rücklage ist zinsenbringend im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzulegen.“
67. Paragraph 447 a, Absatz 5, lautet:
„(5) 45% der Einnahmen des Fonds nach Absatz 2, Ziffer eins, sind zum Ausgleich von Strukturnachteilen
(Paragraph 447 b,) zu verwenden; die restlichen Einnahmen sind für Zielerreichungs-Zuschüsse (Paragraph 447 c,) heranzuziehen.
Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds in einem Geschäftsjahr nicht benötigt wurden,
sind einer allgemeinen Rücklage zuzuweisen. Diese Rücklage ist zinsenbringend im Sinne des Paragraph 446,
Abs. 1 Ziffer eins bis 4 anzulegen.“
68. Dem Paragraph 447 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gebühren nicht, wenn der
Krankenversicherungsträger eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer
wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.“
69. Paragraph 447 b, samt Überschrift lautet:
„Strukturausgleich
§ 447b. (1) Zum Ausgleich von Strukturnachteilen gebühren den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
(Paragraph 447 a, Absatz 3,) nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Strukturausgleichs-
Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Für die Beurteilung, ob Strukturnachteile bestehen, sind insbesondere die Beitragseinnahmen je
pflichtversicherter Person, der Aufwand für beitragsfrei anspruchsberechtigte Angehörige, die Beiträge
zur Krankenanstaltenfinanzierung je pflichtversicherter Person, der Aufwand für PensionsbezieherInnen,
die Belastung durch den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und ein Großstadtfaktor sowie die
Kassenlage, jeweils im betreffenden Geschäftsjahr, zu berücksichtigen. Das Nähere ist durch Richtlinien
des Hauptverbandes festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Verwaltungsrates und der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Sie sind im Internet zu verlautbaren.
(3) Die Strukturausgleichs-Zuschüsse sind entsprechend den Strukturnachteilen nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel verhältnismäßig aufzuteilen.
(4) Der Hauptverband hat die Strukturausgleichs-Zuschüsse nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung
notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern bis zum 1. Oktober
des Folgegeschäftsjahres zu überweisen.“
70.Ziffer 70 § 447c samt Überschrift lautet:
„Zielerreichung
§ 447c. (1) Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern (§ 447a Abs. 3) gebühren nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Zielerreichungs-Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds,
wenn sie in diesem Geschäftsjahr
1. alle Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des § 31 Abs. 6 und
2. die Zielvereinbarungen nach § 32a auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 31 Abs. 3 Z 13
und 14
eingehalten haben. Ob die Voraussetzungen nach Z 2 für den jeweiligen Krankenversicherungsträger
gegeben sind, ist vom Verwaltungsrat auf Grund eines Berichtes der Controllinggruppe festzustellen
(§ 32b Abs. 3). Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur
unter den Voraussetzungen zulässig, das diese
– nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern
und
– kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung
des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
– die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Z 2 festzulegenden Einsparungen im Bereich der
Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden
betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies
durch einen Finanzplan nachzuweisen.
(2) Wurden die Zielvereinbarungen nach Abs. 1 Z 2 nicht zur Gänze eingehalten oder waren sie
nachweislich und unbeeinflussbar nicht einhaltbar, so kann die Geschäftsführung mit Zustimmung des
Verwaltungsrates dennoch, allerdings gekürzte Zielerreichungs-Zuschüsse zusprechen.
(3) Die Zielerreichungs-Zuschüsse sind im Folgegeschäftsjahr zunächst für die aliquote Abdeckung
der negativen allgemeinen Rücklage und sodann zur aliquoten Auffüllung der untergedeckten Leistungssicherungsrücklage
bis zu einem Ausmaß von 50% des Sollbetrages heranzuziehen.
(4) Die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse legt der Verwaltungsrat auf
Vorschlag der Geschäftsführung im Rahmen der vorhandenen und der nach Abs. 3 erforderlichen Mittel
mit Zustimmung der Hauptversammlung fest. Stimmt die Hauptversammlung nicht zu, so sind für das
betreffende Geschäftsjahr keine Zielerreichungs-Zuschüsse auszuzahlen.
(5) Auf begründeten Antrag können bei nachgewiesenen Liquiditätsproblemen Vorauszahlungen geleistet
werden. Falls die Hauptversammlung der Gewährung von Zielerreichungs-Zuschüssen nicht zustimmt,
sind diese Vorauszahlungen verzinst zurückzuzahlen. Über Anträge und Rückzahlung entscheidet
der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Höhe der Verzinsung berechnet sich jeweils
für ein Kalenderjahr nach der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite
für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres abzüglich 1,5 Prozentpunkten.“
71. Die §§ 447d und 447e werden aufgehoben.
72. Im § 447f Abs. 10 Aufzählung und Abs. 11 Aufzählung wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse der
Neusiedler AG“ jeweils durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ ersetzt.
73. Im § 447f Abs. 12 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck
„des Verwaltungsrates“ ersetzt.
74. § 447f Abs. 15 lautet:
„(15) Der Verwaltungsrat hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen,
zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern
vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss des Verwaltungsrates die
Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung
der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter
Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals
für das Jahr 2002, bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge
sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.“
Paragraph 447 c, samt Überschrift lautet:
„Zielerreichung
§ 447c. (1) Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 447 a, Absatz 3,) gebühren nach
Maßgabe der Absatz 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Zielerreichungs-Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds,
wenn sie in diesem Geschäftsjahr
1. alle Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6 und
2. die Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, auf der Grundlage der Kennzahlen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 13,
und 14
eingehalten haben. Ob die Voraussetzungen nach Ziffer 2, für den jeweiligen Krankenversicherungsträger
gegeben sind, ist vom Verwaltungsrat auf Grund eines Berichtes der Controllinggruppe festzustellen
(Paragraph 32 b, Absatz 3,). Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur
unter den Voraussetzungen zulässig, das diese
– nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern
und
– kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung
des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
– die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Ziffer 2, festzulegenden Einsparungen im Bereich der
Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden
betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies
durch einen Finanzplan nachzuweisen.
(2) Wurden die Zielvereinbarungen nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Gänze eingehalten oder waren sie
nachweislich und unbeeinflussbar nicht einhaltbar, so kann die Geschäftsführung mit Zustimmung des
Verwaltungsrates dennoch, allerdings gekürzte Zielerreichungs-Zuschüsse zusprechen.
(3) Die Zielerreichungs-Zuschüsse sind im Folgegeschäftsjahr zunächst für die aliquote Abdeckung
der negativen allgemeinen Rücklage und sodann zur aliquoten Auffüllung der untergedeckten Leistungssicherungsrücklage
bis zu einem Ausmaß von 50% des Sollbetrages heranzuziehen.
(4) Die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse legt der Verwaltungsrat auf
Vorschlag der Geschäftsführung im Rahmen der vorhandenen und der nach Absatz 3, erforderlichen Mittel
mit Zustimmung der Hauptversammlung fest. Stimmt die Hauptversammlung nicht zu, so sind für das
betreffende Geschäftsjahr keine Zielerreichungs-Zuschüsse auszuzahlen.
(5) Auf begründeten Antrag können bei nachgewiesenen Liquiditätsproblemen Vorauszahlungen geleistet
werden. Falls die Hauptversammlung der Gewährung von Zielerreichungs-Zuschüssen nicht zustimmt,
sind diese Vorauszahlungen verzinst zurückzuzahlen. Über Anträge und Rückzahlung entscheidet
der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Höhe der Verzinsung berechnet sich jeweils
für ein Kalenderjahr nach der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite
für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres abzüglich 1,5 Prozentpunkten.“
71. Die Paragraphen 447 d und 447 e werden aufgehoben.
72. Im Paragraph 447 f, Absatz 10, Aufzählung und Absatz 11, Aufzählung wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse der
Neusiedler AG“ jeweils durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ ersetzt.
73. Im Paragraph 447 f, Absatz 12, Ziffer 2, letzter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck
„des Verwaltungsrates“ ersetzt.
74. Paragraph 447 f, Absatz 15, lautet:
„(15) Der Verwaltungsrat hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen,
zu welchen Teilen die Überweisungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern
vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss des Verwaltungsrates die
Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung
der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter
Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im jeweiligen Jahr, erstmals
für das Jahr 2002, bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge
sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.“
75.Ziffer 75 Im § 468 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „nach dem Tageswert einer Lohnstufe bemessen, die“
durch den Ausdruck „mit einem Betrag bemessen, der“ ersetzt.
76. Im § 479 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme-
und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft“ durch den Ausdruck „Pensionsinstitut der Linz AG“ ersetzt.
77. § 479 Abs. 2 Z 4 zweiter Halbsatz lautet:
„§ 421 für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linz AG mit der weiteren Maßgabe, dass die Versicherungsvertreter
aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linz AG für Energie, Telekommunikation,
Verkehr und Kommunale Dienste zu entsenden sind.“
78. Im § 567 Abs. 8 Z 2 Aufzählung wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG“ durch
den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ ersetzt.
79. Im § 588 Abs. 7 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
„– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder
nach § 228a decken,“.
80. Im § 588 Abs. 7a erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.
81. Im § 593 Abs. 3 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(der Geschäftsführung)“ ersetzt.
82. Nach § 593 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) § 210 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 ist nur anzuwenden, wenn der
letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“
83. Nach § 599 wird folgender § 600 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2002 (60. Novelle)
§ 600. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. September 2002 die §§ 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 19a Abs. 2, 31 Abs. 5 Z 33 und 34, 32a
Abs. 1, 32c, 36 Abs. 3, 49 Abs. 6, 77 Abs. 6, 123 Abs. 4 Z 1, 132a Abs. 2, 135a Abs. 2, 142
Abs. 1, 233 Abs. 2, 242 Abs. 3, 245 Abs. 4 und 8, 251a Abs. 7 und 8, 252 Abs. 2 Z 1, 292 Abs. 5,
345 Abs. 1, 348g samt Überschrift, 349a samt Überschrift, 350 Abs. 1 Z 2, 351b, 420 Abs. 2, 421
Abs. 7, 440a Abs. 2, 442 Abs. 2 Z 1 und 1a, 442a Abs. 2 Z 5 und 5a, 446 Abs. 1 und 2, 447a
Abs. 2 Z 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz, 447f Abs. 10, 11, 12 Z 2 und Abs. 15, 479
Abs. 1 und 2 Z 4, 567 Abs. 8 Z 2, 588 Abs. 7 und 7a sowie 593 Abs. 3 und 3a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
2. mit 1. Oktober 2002 die §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c bis 351j samt Überschriften in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
3. mit 1. Jänner 2003 die §§ 26 Abs. 1 Z 5 lit. f und g, 108g Abs. 1, 178 Abs. 2, 179 Abs. 1 bis 5,
181 Abs. 1, 181b, 442 Abs. 2 Z 5 und 6, 442a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie Abs. 3 Z 6, 445 Z 5, 447a
Abs. 1, Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 und 6, 447b samt
Überschrift und 447c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
4. mit 1. Jänner 2004 die §§ 5 Abs. 1 Z 5, 7 Z 4 lit. d und e, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa, 31 Abs. 5
Z 16, 58 Abs. 6, 73 Abs. 1 Z 2, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4, 309, 312 und 361 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 125 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 468 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002.
(2) Die §§ 10a und 55 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.
(3) Die §§ 447d und 447e treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(4) § 31 Abs. 5 Z 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4a) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens
30. September 2003 über den Zeitpunkt der flächendeckenden technischen Verfügbarkeit und
Einsatzbereitschaft des ELSY zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 31
Im Paragraph 468, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „nach dem Tageswert einer Lohnstufe bemessen, die“
durch den Ausdruck „mit einem Betrag bemessen, der“ ersetzt.
76. Im Paragraph 479, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme-
und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft“ durch den Ausdruck „Pensionsinstitut der Linz AG“ ersetzt.
77. Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz lautet:
„§ 421 für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linz AG mit der weiteren Maßgabe, dass die Versicherungsvertreter
aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linz AG für Energie, Telekommunikation,
Verkehr und Kommunale Dienste zu entsenden sind.“
78. Im Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer 2, Aufzählung wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG“ durch
den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Neusiedler“ ersetzt.
79. Im Paragraph 588, Absatz 7, erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
„– Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, oder
nach Paragraph 228 a, decken,“.
80. Im Paragraph 588, Absatz 7 a, erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.
81. Im Paragraph 593, Absatz 3, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(der Geschäftsführung)“ ersetzt.
82. Nach Paragraph 593, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Paragraph 210, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist nur anzuwenden, wenn der
letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“
83. Nach Paragraph 599, wird folgender Paragraph 600, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, (60. Novelle)
§ 600. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. September 2002 die Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins, 19 a, Absatz 2, 31, Absatz 5, Ziffer 33 und 34, 32 a
Abs. 1, 32c, 36 Absatz 3, 49, Absatz 6, 77, Absatz 6, 123, Absatz 4, Ziffer eins, 132 a, Absatz 2, 135 a, Absatz 2, 142,
Abs. 1, 233 Absatz 2, 242, Absatz 3, 245, Absatz 4 und 8, 251 a Absatz 7 und 8, 252 Absatz 2, Ziffer eins, 292, Absatz 5,,
345 Absatz eins, 348 g, samt Überschrift, 349a samt Überschrift, 350 Absatz eins, Ziffer 2, 351 b, 420, Absatz 2, 421,
Abs. 7, 440a Absatz 2, 442, Absatz 2, Ziffer eins und eins a, 442 a Absatz 2, Ziffer 5 und 5 a, 446 Absatz eins und 2, 447 a
Abs. 2 Ziffer 2,, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz, 447f Absatz 10, 11, 12, Ziffer 2 und Absatz 15, 479,
Abs. 1 und 2 Ziffer 4, 567, Absatz 8, Ziffer 2, 588, Absatz 7 und 7 a sowie 593 Absatz 3 und 3 a in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;
2. mit 1. Oktober 2002 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c bis 351 j samt Überschriften in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;
3. mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f und g, 108g Absatz eins, 178, Absatz 2, 179, Absatz eins bis 5,
181 Absatz eins, 181 b, 442, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, 442 a Absatz 2, Ziffer 8 und 9 sowie Absatz 3, Ziffer 6, 445, Ziffer 5, 447 a,
Abs. 1, Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5 und 6, 447 b samt
Überschrift und 447c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;
4. mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5, 7, Ziffer 4, Litera d und e, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 31 Absatz 5,
Z 16, 58 Absatz 6, 73, Absatz eins, Ziffer 2, 135, Absatz 3, 153, Absatz 4, 309, 312 und 361 Absatz 3, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 125, Absatz eins, 130, Absatz eins und 468 Absatz 6, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,.
(2) Die Paragraphen 10 a und 55 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.
(3) Die Paragraphen 447 d und 447 e treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(4) Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4a) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens
30. September 2003 über den Zeitpunkt der flächendeckenden technischen Verfügbarkeit und
Einsatzbereitschaft des ELSY zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Paragraphen 31,
Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 140/2002 bzw. des Außer-Kraft-Tretens des § 31 Abs. 5 Z 12 abweichend von Abs. 1 Z 4
bzw. von Abs. 4 festsetzen.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1999 nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversichert waren, sowie
Pensionisten aus den in § 273 Abs. 6 GSVG genannten Berufsgruppen mit Pensionsstichtagen ab dem
1. Jänner 2000 bleiben in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert.
(6) Die Betriebskrankenkasse Pengg gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als aufgelöst; das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen hat die bezüglich des Rechts- und Vermögensüberganges
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(7) Die §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c bis 351j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 140/2002 sind nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Anbotstellung nach dem 30. September
2002 erfolgt.
(8) § 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 17 nach Ablauf des 31. August 2002
stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind
und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,
wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem
1. September 2002 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten
zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus
Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(9) Die §§ 178 Abs. 2, 179, 181 Abs. 1 und 181b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 140/2002 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten.
(10) § 447a Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 ist für die
Geschäftsjahre 2003 und 2004 so anzuwenden, dass an die Stelle von 2,0% der Prozentsatz von 4,0% tritt.
Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in
§ 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen. Werden in einem
Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach § 447a Abs. 5 nicht ausgeschöpft, so ist der Rest
dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.
(11) Folgende am Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a beteiligte Träger
haben dem Ausgleichsfonds ein verzinsliches Darlehen in folgender Höhe zu gewähren:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.................................................... 29 Millionen Euro
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ...................................................... 37 Millionen Euro
3. Salzburger Gebietskrankenkasse..................................................................... 17 Millionen Euro
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse.................................................................. 12 Millionen Euro
5. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues..................................... 5 Millionen Euro
6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ................................ 72 Millionen Euro
7. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ................................. 17 Millionen Euro
8. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter .................................................. 26 Millionen Euro.
Das Darlehen ist von den in den Z 1 bis 6 genannten Trägern längstens bis 1. Oktober 2002, von den in
den Z 7 und 8 genannten Trägern längstens bis 31. Dezember 2003 zuzuzählen. Ab dem Jahr 2005 bis
zum Ablauf des Jahres 2009 sind das als Darlehen überlassene Geld sowie die zusätzlichen Einnahmen
aus der Beitragserhöhung nach Abs. 10 samt Verzinsung vom Ausgleichsfonds an den jeweiligen Träger
zurückzuzahlen. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagefazilität
erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen. Auf Vorschlag der Controllinggruppe
beschließt der Verwaltungsrat bis 31. Oktober 2003 einen für die gesamte Laufzeit geltenden Plan
zur Tilgung des Darlehenskapitals (Tilgungsplan), der die vollständige Rückzahlung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2009 sicherstellt. Die Tilgungen beginnen im Jahr 2005; bis 31. Dezember 2007 sind jedenfalls
50% des als Darlehen überlassenen Geldes sowie der zusätzlichen Einnahmen aus der Beitragserhöhung
nach Abs. 10 zu tilgen. Die Tilgungszahlungen an die einzelnen darlehensgewährenden Versicherungsträger
sind im Verhältnis der jeweils aushaftenden Darlehenssumme vorzunehmen. Sollte der
Tilgungsplan nicht eingehalten werden, so sind die darlehensgewährenden Versicherungsträger berech-
Abs. 5 Ziffer 16, 58, Absatz 6, 135, Absatz 3, 153, Absatz 4 und 361 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 2002, bzw. des Außer-Kraft-Tretens des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 12, abweichend von Absatz eins, Ziffer 4,
bzw. von Absatz 4, festsetzen.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1999 nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversichert waren, sowie
Pensionisten aus den in Paragraph 273, Absatz 6, GSVG genannten Berufsgruppen mit Pensionsstichtagen ab dem
1. Jänner 2000 bleiben in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert.
(6) Die Betriebskrankenkasse Pengg gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als aufgelöst; das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen hat die bezüglich des Rechts- und Vermögensüberganges
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(7) Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c bis 351 j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 2002, sind nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Anbotstellung nach dem 30. September
2002 erfolgt.
(8) Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach Paragraph 17, nach Ablauf des 31. August 2002
stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind
und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen,
wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem
1. September 2002 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten
zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus
Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(9) Die Paragraphen 178, Absatz 2, 179, 181, Absatz eins und 181 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 2002, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten.
(10) Paragraph 447 a, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, ist für die
Geschäftsjahre 2003 und 2004 so anzuwenden, dass an die Stelle von 2,0% der Prozentsatz von 4,0% tritt.
Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in
§ 447c Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen. Werden in einem
Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach Paragraph 447 a, Absatz 5, nicht ausgeschöpft, so ist der Rest
dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.
(11) Folgende am Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, beteiligte Träger
haben dem Ausgleichsfonds ein verzinsliches Darlehen in folgender Höhe zu gewähren:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.................................................... 29 Millionen Euro
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ...................................................... 37 Millionen Euro
3. Salzburger Gebietskrankenkasse..................................................................... 17 Millionen Euro
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse.................................................................. 12 Millionen Euro
5. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues..................................... 5 Millionen Euro
6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ................................ 72 Millionen Euro
7. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ................................. 17 Millionen Euro
8. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter .................................................. 26 Millionen Euro.
Das Darlehen ist von den in den Ziffer eins bis 6 genannten Trägern längstens bis 1. Oktober 2002, von den in
den Ziffer 7 und 8 genannten Trägern längstens bis 31. Dezember 2003 zuzuzählen. Ab dem Jahr 2005 bis
zum Ablauf des Jahres 2009 sind das als Darlehen überlassene Geld sowie die zusätzlichen Einnahmen
aus der Beitragserhöhung nach Absatz 10, samt Verzinsung vom Ausgleichsfonds an den jeweiligen Träger
zurückzuzahlen. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagefazilität
erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen. Auf Vorschlag der Controllinggruppe
beschließt der Verwaltungsrat bis 31. Oktober 2003 einen für die gesamte Laufzeit geltenden Plan
zur Tilgung des Darlehenskapitals (Tilgungsplan), der die vollständige Rückzahlung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2009 sicherstellt. Die Tilgungen beginnen im Jahr 2005; bis 31. Dezember 2007 sind jedenfalls
50% des als Darlehen überlassenen Geldes sowie der zusätzlichen Einnahmen aus der Beitragserhöhung
nach Absatz 10, zu tilgen. Die Tilgungszahlungen an die einzelnen darlehensgewährenden Versicherungsträger
sind im Verhältnis der jeweils aushaftenden Darlehenssumme vorzunehmen. Sollte der
Tilgungsplan nicht eingehalten werden, so sind die darlehensgewährenden Versicherungsträger berech-
tigt, ihre laut Tilgungsplan jeweils ausständigen Rückzahlungs- und Zinsenraten gegen die Beitragsforderung
des Ausgleichsfonds nach § 447a Abs. 3 aufzurechnen.
(12) § 447e in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist auf jene Fälle weiterhin anzuwenden,
in denen der Antrag auf Zweckzuschüsse vor dem 1. September 2002 bewilligt wurde.
(13) Bei der Berechnung der Verwaltungskosten nach § 588 Abs. 14 sind Aufwendungen und Belastungen
außer Acht zu lassen, die beim Hauptverband anfallen oder angefallen sind, für die Verwirklichung
oder Einführung von
1. Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht
auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine);
2. Maßnahmen, die trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6. Unterabschnitt
des Abschnittes III des Ersten Teiles betreffen.“
tigt, ihre laut Tilgungsplan jeweils ausständigen Rückzahlungs- und Zinsenraten gegen die Beitragsforderung
des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 a, Absatz 3, aufzurechnen.
(12) Paragraph 447 e, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist auf jene Fälle weiterhin anzuwenden,
in denen der Antrag auf Zweckzuschüsse vor dem 1. September 2002 bewilligt wurde.
(13) Bei der Berechnung der Verwaltungskosten nach Paragraph 588, Absatz 14, sind Aufwendungen und Belastungen
außer Acht zu lassen, die beim Hauptverband anfallen oder angefallen sind, für die Verwirklichung
oder Einführung von
1. Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht
auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine);
2. Maßnahmen, die trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6. Unterabschnitt
des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles betreffen.“
Klestil
Schüssel