Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Bankwesengesetzes Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 30, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Ergänzend zu Abs. l und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben, 1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61, Abs. l für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten, 2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu unterstützen, 3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Abwicklungsfunktionen, und 4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben. Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft, beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.“ 2. Dem Paragraph 30, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Absatz 2 a, ist das Zentralinstitut.“ 3. Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach Paragraph 30, Absatz 5, hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“ 4. Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 33, angefügt: „(33) Die Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2 a und 5 sowie 73 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002, treten mit 1. September 2002 in Kraft.“
Artikel römisch zwei Änderung des Kartellgesetzes Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Abschnitte römisch zwei und römisch zwei a sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen 1. zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind; 2. zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.“ 2. Nach Paragraph 41, Absatz 2, ist der folgende Absatz 2 a, einzufügen: „(2a) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.“ Artikel römisch drei In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch zwei, (1) Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. September 2002 in Kraft. (2) Paragraph 41, Absatz 2 a, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf vertragliche Verpflichtungen nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen worden sind.
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