Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, Absatz 8, lautet: „(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person 1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder 2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen.“ 2. (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.“ 3. In Paragraph 5, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt: „(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen. (12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung 1. einer Person, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht wurde, oder 2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebrachten Person stammt, anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (Paragraphen 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 112 aus 1997,).“ 4. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 5 a, Absatz eins, lautet: „(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.“

Ziffer 5 In Paragraph 103, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Paragraphen 5, Absatz 8, 11 und 12 sowie 5a Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ 6. (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 103, wird folgender Absatz 5, eingefügt: „(5) (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 5, Absatz 10 und 105 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ 7. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 105, Absatz 4, lautet: „(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.“

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