Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002)
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
§ 1. Ziele
§ 2. Leitende Grundsätze
§ 3. Aufgaben
§ 4. Rechtsform
§ 5. Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§ 6. Geltungsbereich
§ 7. Wirkungsbereich der Universitäten
§ 8. Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 9. Rechtsaufsicht
§ 10. Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 11. Universitätsbericht
2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
§ 12. Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 13. Leistungsvereinbarung
§ 14. Evaluierung und Qualitätssicherung
3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
§ 15. Gebarung
§ 16. Rechnungswesen und Berichte
§ 17. Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 18. Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002)
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
§ 1. Ziele
§ 2. Leitende Grundsätze
§ 3. Aufgaben
§ 4. Rechtsform
§ 5. Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§ 6. Geltungsbereich
§ 7. Wirkungsbereich der Universitäten
§ 8. Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 9. Rechtsaufsicht
§ 10. Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 11. Universitätsbericht
2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
§ 12. Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 13. Leistungsvereinbarung
§ 14. Evaluierung und Qualitätssicherung
3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
§ 15. Gebarung
§ 16. Rechnungswesen und Berichte
§ 17. Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 18. Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
2.Ziffer 2 Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
§ 19. Satzung
§ 20. Leitung und innere Organisation
§ 21. Universitätsrat
§ 22. Rektorat
§ 23. Rektorin oder Rektor
§ 24. Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 25. Senat
2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten
§ 26. Forschungsförderung und Auftragsforschung
§ 27. Vollmachten
§ 28.
3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten
§ 29. Organisation
§ 30. Ethikkommission
§ 31. Gliederung des Klinischen Bereichs
§ 32. Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich
§ 33. Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 34. Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte
§ 35. Lehrkrankenhaus
4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien
§ 36. Tierspital
§ 37. Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie
§ 38.
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien
§ 39. Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett
7. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport
§ 40. Einrichtungen für den Universitätssport
3. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 41. Frauenfördergebot
§ 42. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 43. Schiedskommission
§ 44. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
4.Ziffer 4 Abschnitt
Verfahren
§ 45. Aufsicht
§ 46. Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 47. Säumnis von Organen
§ 48. Verschwiegenheitspflicht
§ 49. Haftung
§ 50. Rechtsvertretung
II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 51. Begriffsbestimmungen
§ 52. Einteilung des Studienjahres
§ 53. Fernstudien
2. Abschnitt
Studien
§ 54. Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 55. Individuelles Studium
§ 56. Universitätslehrgänge
§ 57. Vorbereitungslehrgänge
§ 58. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
3. Abschnitt
Studierende
§ 59. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 60. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 61. Zulassungsfristen
§ 62. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 63. Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 64. Allgemeine Universitätsreife
§ 65. Besondere Universitätsreife
§ 66. Studieneingangsphase
§ 67. Beurlaubung
§ 68. Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 69. Abgangsbescheinigung
§ 70. Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71. Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
4. Abschnitt
Prüfungen
§ 72. Feststellung des Studienerfolgs
§ 73. Beurteilung des Studienerfolgs
§ 74. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 75. Zeugnisse
§ 76. Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 77. Wiederholung von Prüfungen
§ 78. Anerkennung von Prüfungen
§ 79. Rechtsschutz bei Prüfungen
5.Ziffer 5 Abschnitt
Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
§ 80. Bakkalaureatsarbeiten
§ 81. Diplom- und Magisterarbeiten
§ 82. Dissertationen
§ 83. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
§ 84. Einsicht in Beurteilungsunterlagen
§ 85. Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten
sowie Dissertationen
§ 86. Veröffentlichungspflicht
6. Abschnitt
Akademische Grade
§ 87. Verleihung akademischer Grade
§ 88. Führung akademischer Grade
§ 89. Widerruf inländischer akademischer Grade
7. Abschnitt
Nostrifizierung
§ 90.
8. Abschnitt
Studienbeitrag
§ 91.
§ 92. Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
9. Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 93. Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie
III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
§ 94. Einteilung
2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal
§ 97. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 98. Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 99. Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 100. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst-
und Lehrbetrieb
4.Ziffer 4 Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal
§ 101.
5. Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren im Ruhestand
§ 102. Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 103. Habilitation
§ 104. Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand
6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 105. Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
§ 106. Verwertung von geistigem Eigentum
IV. Teil
Personalrecht
§ 107. Ausschreibung und Aufnahme
§ 108. Rechtsgrundlage der Arbeitsverhältnisse
§ 109. Dauer der Arbeitsverhältnisse
§ 110. Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und
künstlerische Universitätspersonal
§ 111. Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 112. Arbeitsinspektion
§ 113. Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 114. Übernahme von öffentlichen Ämtern
§ 115. Pensionskassensystem
V. Teil
Strafbestimmungen
§ 116.
VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
§ 117. Raumnutzung
§ 118. Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
VII. Teil
Wissenschaftsrat
§ 119.
VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation
§ 120. Gründungskonvent
§ 121. Implementierungsschritte
2.Ziffer 2 Abschnitt
Organisation
§ 122. Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG
§ 123. Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere
Habilitationskommissionen
3. Abschnitt
Studienrecht
§ 124.
4. Abschnitt
Überleitung des Personals
§ 125. Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 126. Vertragsbedienstete des Bundes
§ 127. Lehrlinge des Bundes
§ 128. Neuaufnahmen
§ 129. Haftungen des Bundes
§ 130. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 131. Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 132. Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 133. Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund
§ 134. Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 135. Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität
5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen
§ 136. Nachfolgeeinrichtungen
§ 137. Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 138. Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 139. Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten
§ 140. Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten
der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten
6. Abschnitt
Budget
§ 141.
7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 142. Verweisungen
§ 143. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 144. Vollziehung
I. Teil
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
Ziele
§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung
und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich
zurzur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der
natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in
Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen
Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das
Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl
im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten
mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich
wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden
Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren
sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.
Leitende Grundsätze
§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des
künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste
und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. Lernfreiheit;
5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge;
6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung
der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen
sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern;
10. soziale Chancengleichheit;
11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
Aufgaben
§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der
Kunst sowie Lehre der Kunst;
2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche
Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen
Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
und der Lehre innerhalb der Universität;
7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre sowie der Kunst;
8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung
der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung
der Künste;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.
Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der
natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in
Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen
Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das
Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl
im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten
mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich
wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden
Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren
sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.
Leitende Grundsätze
§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des
künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste
und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. Lernfreiheit;
5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge;
6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung
der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen
sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern;
10. soziale Chancengleichheit;
11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
Aufgaben
§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der
Kunst sowie Lehre der Kunst;
2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche
Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen
Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
und der Lehre innerhalb der Universität;
7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre sowie der Kunst;
8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung
der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung
der Künste;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.
Rechtsform
§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993),
BGBl. Nr. 805/1993, oder des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der
Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze
(§ 7 Abs. 1 UOG 1993 und § 8 Abs. 1 KUOG).
Geltungsbereich
§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
2. Universität Graz;
3. Universität Innsbruck;
4. Medizinische Universität Wien;
5. Medizinische Universität Graz;
6. Medizinische Universität Innsbruck;
7. Universität Salzburg;
8. Technische Universität Wien;
9. Technische Universität Graz;
10. Montanuniversität Leoben;
11. Universität für Bodenkultur Wien;
12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. Universität Linz;
15. Universität Klagenfurt;
16. Universität für angewandte Kunst Wien;
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21. Akademie der bildenden Künste Wien.
Wirkungsbereich der Universitäten
§ 7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit
nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den
gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus
den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen
gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig.
Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer
Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen,
wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist
und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die
Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Rechtsform
§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen
nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993),
BGBl. Nr. 805 aus 1993,, oder des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der
Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze
(Paragraph 7, Absatz eins, UOG 1993 und Paragraph 8, Absatz eins, KUOG).
Geltungsbereich
§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
2. Universität Graz;
3. Universität Innsbruck;
4. Medizinische Universität Wien;
5. Medizinische Universität Graz;
6. Medizinische Universität Innsbruck;
7. Universität Salzburg;
8. Technische Universität Wien;
9. Technische Universität Graz;
10. Montanuniversität Leoben;
11. Universität für Bodenkultur Wien;
12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. Universität Linz;
15. Universität Klagenfurt;
16. Universität für angewandte Kunst Wien;
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21. Akademie der bildenden Künste Wien.
Wirkungsbereich der Universitäten
§ 7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit
nicht Absatz 2, anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den
gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus
den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen
gemäß Paragraph 13, oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, zulässig.
Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer
Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen,
wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist
und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Rechtsaufsicht
§ 9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die
Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10. Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich
daran zu beteiligen, sofern diese Gründung oder Beteiligung der Erfüllung der Aufgaben der Universität
dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung oder Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
Universitätsbericht
§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der
Grundlage der Leistungsberichte der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige
Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist auch auf die
Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der
Studierenden einzugehen.
2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten
des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der
Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode
gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten
zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß
§ 45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode
anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen
für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten
vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität
oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder
Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz
nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem
Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von
dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß
Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen
gemäß § 13 einbehalten.
(6) Der gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die
Grundbudgets gemäß § 13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs. 8 aufgeteilt.
(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus
festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen
Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen
frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer
Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens
4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode
festgesetzten Globalbudgets.
(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs. 2 und 3 zur
Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden
anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche
Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs. 8
Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10. Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich
daran zu beteiligen, sofern diese Gründung oder Beteiligung der Erfüllung der Aufgaben der Universität
dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung oder Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
Universitätsbericht
§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der
Grundlage der Leistungsberichte der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige
Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist auch auf die
Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der
Studierenden einzugehen.
2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten
des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der
Universitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode
gemäß Paragraph 13, den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten
zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß
§ 45 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, herzustellen.
(3) Der Betrag gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode
anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen
für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten
vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität
oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder
Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz
nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem
Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
(4) Die Erhöhung gemäß Absatz 3, ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von
dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß
Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen
gemäß Paragraph 13, einbehalten.
(6) Der gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die
Grundbudgets gemäß Paragraph 13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Absatz 8, aufgeteilt.
(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus
festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen
Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen
frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer
Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens
4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode
festgesetzten Globalbudgets.
(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Absatz 2 und 3 zur
Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden
anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche
Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Absatz 8,
undund die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung
festzusetzen.
(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind
auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen
Zuweisungen.
(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können
entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets
verändert werden.
Leistungsvereinbarung
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen
Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden
Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele
sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus
abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es
ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung
erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten
sollen.
b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte
und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste
bekannt zu geben.
c) Studien und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende
Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse
der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf
dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung
von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige
Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden
Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen
werden soll.
d) gesellschaftliche Zielsetzungen:
Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen
unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der
Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten
Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
e) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale
Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen
aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme
für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die
Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
f) interuniversitäre Kooperationen:
Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten
und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen
über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen
Universitäten zu liefern.
2. die Leistungsverpflichtung des Bundes:
Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3)Absatz 3,Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden
Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets
maßgebend:
a) Bedarf,
b) Nachfrage,
c) Leistung,
d) gesellschaftliche Zielsetzungen.
Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen
auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem
zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse
und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats
jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Gesondert
darzustellen sind zumindest:
1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und
Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die
Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister
bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin
oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über
die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder
der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission
zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen.
Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern
innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss
der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt,
erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten,
zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung
festgesetzten Grundbudgets.
Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem
aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.
(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die
zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur
auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie
1. eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der
Bundesministerin oder des Bundesministers,
Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden
Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets
maßgebend:
a) Bedarf,
b) Nachfrage,
c) Leistung,
d) gesellschaftliche Zielsetzungen.
Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen
auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem
zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse
und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats
jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Gesondert
darzustellen sind zumindest:
1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und
Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die
Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister
bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin
oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über
die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder
der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission
zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen.
Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern
innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss
der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt,
erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten,
zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung
festgesetzten Grundbudgets.
Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem
aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.
(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die
zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur
auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie
1. eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der
Bundesministerin oder des Bundesministers,
2.Ziffer 2 mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden
Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
durchzuführen.
(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen
Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf
Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu
legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen
ist vom Bund zu tragen.
3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
Gebarung
§ 15. (1) Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der
Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
(2) Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität
hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten
bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.
(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist.
(6) Die Gebarung der Universitäten unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen,
einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten,
die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten
Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Handelsgesetzbuches
anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit
mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die
erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses,
bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände
und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des
Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung
dieser Grundsätze festzulegen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung
gemäß Abs. 2 etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Leistungsbericht und einen Rechnungsabschluss
über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin
oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat
längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens
und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss
eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der
Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine beeidete Buchprüferin und
mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden
Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
durchzuführen.
(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen
Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf
Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu
legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen
ist vom Bund zu tragen.
3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen
Gebarung
§ 15. (1) Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der
Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
(2) Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität
hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten
bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.
(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist.
(6) Die Gebarung der Universitäten unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rechnungswesen und Berichte
§ 16. (1) An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen,
einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten,
die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten
Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Handelsgesetzbuches
anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit
mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die
erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses,
bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände
und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des
Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung
dieser Grundsätze festzulegen.
(3) Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung
gemäß Absatz 2, etwas anderes angeordnet wird.
(4) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Leistungsbericht und einen Rechnungsabschluss
über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin
oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat
längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens
und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss
eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der
Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine beeidete Buchprüferin und
Steuerberaterin oder ein beeideter Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Leistungsbericht und den Rechnungsabschluss
innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister
weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Leistungsbericht und der
Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten
ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu
den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für
die Berechnung der Indikatoren gemäß § 12 Abs. 8, ermöglichen.
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 17. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen
Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für
ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 ff erforderlich sind.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum
GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
§ 18. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen
Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften
im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats
mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und
anderer Organe;
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
zuständigen monokratischen Organs;
3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
6. Erlassung eines Frauenförderungsplans;
7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der
Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
Steuerberaterin oder ein beeideter Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Leistungsbericht und den Rechnungsabschluss
innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister
weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Leistungsbericht und der
Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten
ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu
den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für
die Berechnung der Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 8,, ermöglichen.
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 17. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen
Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für
ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 16 und eine Personalverwaltung gemäß Paragraphen 125, ff erforderlich sind.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum
GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
§ 18. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen
Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften
im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats
mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und
anderer Organe;
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
zuständigen monokratischen Organs;
3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch zwei. Teils dieses Bundesgesetzes;
5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
6. Erlassung eines Frauenförderungsplans;
7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der
Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin
oder der Rektor und der Senat.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen
oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG). Sie haben mit einfacher
Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung
oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene
Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe
eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt
der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder
Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige
Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan
auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der
Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments,
Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung
nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen
sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder
Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf
Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit
eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter
haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen
über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in
der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der
Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen
und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und
Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung
festzulegen.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der
Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
2. Eröffnungsbilanz;
3. Leistungsvereinbarung, Rechnungsabschluss, Leistungsbericht, Wissensbilanz;
4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
5. Richtlinien der Leitungsorgane;
6. Curricula;
7. von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen
und Absolventen von Universitätslehrgängen;
8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
9. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
10. Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
11. Mitglieder der Leitungsorgane;
12. Verleihung von Lehrbefugnissen;
13. Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
14. Verwendung der Studienbeiträge.
Universitätsrat
§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung
der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
3. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen
und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und
nach Stellungnahme des Senats;
Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen
oder Aufträge gebunden (Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 und Paragraph 14, Absatz 2, KUOG). Sie haben mit einfacher
Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung
oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene
Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe
eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt
der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, oder
Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige
Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan
auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der
Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments,
Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung
nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen
sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder
Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf
Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit
eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter
haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen
über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in
der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der
Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen
und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und
Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung
festzulegen.
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der
Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
2. Eröffnungsbilanz;
3. Leistungsvereinbarung, Rechnungsabschluss, Leistungsbericht, Wissensbilanz;
4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
5. Richtlinien der Leitungsorgane;
6. Curricula;
7. von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen
und Absolventen von Universitätslehrgängen;
8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
9. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
10. Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
11. Mitglieder der Leitungsorgane;
12. Verleihung von Lehrbefugnissen;
13. Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
14. Verwendung der Studienbeiträge.
Universitätsrat
§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung
der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2. Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
3. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen
und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und
nach Stellungnahme des Senats;
4.Ziffer 4 Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
5. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
6. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
7. Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;
8. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
9. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin
oder den Bundesminister;
10. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses
der Universität;
11. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der
Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer
bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
12. Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen
von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;
13. Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern gemäß § 28 Abs. 1.
(2) Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen,
Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von
ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen
Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder
waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der
Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent
fest (§ 121 Abs. 4). Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der
Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre
einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß §§ 125, 132 und
133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft
in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig.
(6) Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Abs. 3 folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder
an:
1. zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
2. zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin
oder des Bundesministers bestellt werden;
3. ein weiteres Mitglied, das von den unter Z 1 und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt
wird.
Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder
gemäß Z 2 hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Z 1 zu erfolgen.
(7) Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 6 Z 1 und
2 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 6 Z 3, hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist
dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften
auszuwählen.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung
für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art
wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
5. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
6. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
7. Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;
8. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
9. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin
oder den Bundesminister;
10. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses
der Universität;
11. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der
Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer
bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
12. Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen
von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;
13. Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
(2) Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen,
Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von
ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen
Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder
waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der
Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent
fest (Paragraph 121, Absatz 4,). Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der
Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre
einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 125, 132 und
133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft
in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig.
(6) Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Absatz 3, folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder
an:
1. zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
2. zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin
oder des Bundesministers bestellt werden;
3. ein weiteres Mitglied, das von den unter Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt
wird.
Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder
gemäß Ziffer 2, hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu erfolgen.
(7) Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 6, Ziffer eins und
2 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist
dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften
auszuwählen.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung
für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art
wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
(9)Absatz 9,Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder
mit einfacher Mehrheit gewählt.
(10) Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat
festzusetzen ist.
(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich
anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit,
sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(13) Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode;
2. durch Verzicht;
3. durch Abberufung;
4. durch Tod.
(14) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen
einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher
oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende
Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(15) Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der
betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten
angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu
allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, zukommenden Aufgaben anzuhören.
Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben
wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;
2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
8. Aufnahme der Studierenden;
9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
12. Stellungnahme zu den Curricula;
13. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
14. Budgetzuteilung;
15. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
der Universität gemäß § 28 Abs. 1.
(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen
anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen
nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich
der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder
mit einfacher Mehrheit gewählt.
(10) Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat
festzusetzen ist.
(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich
anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit,
sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(13) Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode;
2. durch Verzicht;
3. durch Abberufung;
4. durch Tod.
(14) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen
einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher
oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende
Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(15) Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der
betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten
angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu
allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22 aus 1974,, zukommenden Aufgaben anzuhören.
Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben
wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;
2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
8. Aufnahme der Studierenden;
9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
12. Stellungnahme zu den Curricula;
13. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
14. Budgetzuteilung;
15. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen
anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen
nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich
der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(3)Absatz 3,Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren.
Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende
Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen
verfügt.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin
oder Sprecher.
(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats
bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden
gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei
Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen
in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats
zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden
(§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser
Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder
des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
Rektorin oder Rektor
§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
3. Leitung des Amts der Universität;
4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister;
5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
6. Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren;
8. Führung von Berufungsverhandlungen;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.
(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Senat nach Einholung einer Stellungnahme
des Universitätsrats öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit
internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer
Universität gewählt werden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für
eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat
abgeschlossen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung,
einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen
eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf
Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden
Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss
im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit
der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen
und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren.
Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende
Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen
verfügt.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin
oder Sprecher.
(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats
bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden
gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei
Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen
in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats
zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden
(Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 und Paragraph 14, Absatz 2, KUOG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser
Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder
des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
Rektorin oder Rektor
§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
3. Leitung des Amts der Universität;
4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister;
5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
6. Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren;
8. Führung von Berufungsverhandlungen;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Senat nach Einholung einer Stellungnahme
des Universitätsrats öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit
internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer
Universität gewählt werden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für
eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat
abgeschlossen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung,
einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen
eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf
Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden
Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss
im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit
der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen
und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
(2)Absatz 2,Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder
des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin
oder des Rektors entspricht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet
die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag
der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung,
einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung
oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder
der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen.
Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören.
Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors
zur Universität.
Senat
§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Satzung;
2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei
Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat
weiterzuleiten;
3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von
zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den
Universitätsrat weiterzuleiten;
4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21
Abs. 6 Z 1 und Abs. 7);
5. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags
für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
6. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen
und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
7. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des
Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8. Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
9. Mitwirkung an Berufungsverfahren;
10. Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57);
11. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen
von Universitätslehrgängen;
12. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
13. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
14. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);
15. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
16. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten
durch das Rektorat;
18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
20. Entsendung eines Mitglieds für die Schlichtungskommission.
(2) Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten
Senats ist vom Gründungskonvent (§ 120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats
entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der
Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat
bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit
haben und die in Abs. 4 Z 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats
stellen müssen.
Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder
des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin
oder des Rektors entspricht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet
die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag
der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung,
einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung
oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder
der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen.
Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören.
Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors
zur Universität.
Senat
§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Satzung;
2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei
Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat
weiterzuleiten;
3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von
zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den
Universitätsrat weiterzuleiten;
4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21,
Abs. 6 Ziffer eins und Absatz 7,);
5. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags
für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
6. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen
und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
7. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des
Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8. Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
9. Mitwirkung an Berufungsverfahren;
10. Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (Paragraphen 56 und 57);
11. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen
von Universitätslehrgängen;
12. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
13. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
14. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
15. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
16. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten
durch das Rektorat;
18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
20. Entsendung eines Mitglieds für die Schlichtungskommission.
(2) Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten
Senats ist vom Gründungskonvent (Paragraph 120,) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats
entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der
Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat
bestimmt, wobei jedenfalls die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit
haben und die in Absatz 4, Ziffer 4, genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats
stellen müssen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind
von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) zu wählen.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der in § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu
wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person
mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3. Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen
des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
(5) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(7) Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane
eingerichtet werden.
(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
1. Habilitationsverfahren (§ 103),
2. Berufungsverfahren (§ 98),
3. Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10.
(9) Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 8 darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder
nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Abs. 8 Z 3 stellen die Studierenden mindestens
ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 haben in ihrer Zusammensetzung
der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
(10) Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode
des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und
entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit
widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung
des Senats.
(11) Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden
gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden
im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.
2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten
Forschungsförderung und Auftragsforschung
§ 26. (1) Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt,
in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität durchzuführen,
die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln
der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung
solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung.
(2) Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Abs. 1 an der Universität ist, dass
1. die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
2. die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung
oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
3. die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von
Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität
zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind
von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) zu wählen.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu
wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person
mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3. Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen
des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
(5) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(7) Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane
eingerichtet werden.
(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
1. Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
2. Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
3. Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,
(9) Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz 8, darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder
nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Absatz 8, Ziffer 3, stellen die Studierenden mindestens
ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7, haben in ihrer Zusammensetzung
der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
(10) Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode
des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und
entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit
widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung
des Senats.
(11) Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden
gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden
im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.
2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten
Forschungsförderung und Auftragsforschung
§ 26. (1) Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt,
in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität durchzuführen,
die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln
der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung
solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung.
(2) Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz eins, an der Universität ist, dass
1. die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
2. die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung
oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
3. die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von
Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität
zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
(4)Absatz 4,Ein Vorhaben gemäß Abs. 1 ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor
der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
(5) Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die
Mittel für Vorhaben gemäß Abs. 1 sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung
der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Abs. 1 sind auf Vorschlag der oder
des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in
ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.
Vollmachten
§ 27. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität
und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie über
Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) dienen;
4. staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende
Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
5. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur
Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
(2) Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 verantwortlich betraute Universitätsangehörige
(Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus
diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von
Aufträgen Dritter (Abs. 1 Z 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung
dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
(4) Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zufließenden Drittmittel sind, sofern
keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte
Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist.
Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 sind
zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
(5) Die gemäß Abs. 1 berechtigten oder gemäß Abs. 2 bevollmächtigten Universitätsangehörigen
haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.
§ 28. (1) Die Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien
festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen
der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(2) § 27 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten
Organisation
§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben
im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der
Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen
Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs
erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das
Ein Vorhaben gemäß Absatz eins, ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor
der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 2, nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
(5) Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die
Mittel für Vorhaben gemäß Absatz eins, sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung
der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Absatz eins, sind auf Vorschlag der oder
des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in
ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.
Vollmachten
§ 27. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität
und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie über
Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) dienen;
4. staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende
Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
5. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 4 erworben werden, zur
Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
(2) Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verantwortlich betraute Universitätsangehörige
(Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus
diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von
Aufträgen Dritter (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung
dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
(4) Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zufließenden Drittmittel sind, sofern
keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte
Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist.
Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, sind
zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
(5) Die gemäß Absatz eins, berechtigten oder gemäß Absatz 2, bevollmächtigten Universitätsangehörigen
haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.
§ 28. (1) Die Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien
festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen
der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(2) Paragraph 27, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten
Organisation
§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben
im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der
Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen
Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs
erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das
Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan
für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(3) Die Medizinische Universität ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs
der Krankenanstalt zu beteiligen.
(4) Die Medizinische Universität hat folgende Verpflichtungen:
1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des
Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist
dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis
zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
2. Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse
von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die
Medizinische Universität hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des
Kostenersatzes gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer
Verordnung gemäß § 56 des Krankenanstaltengesetzes oder in einer Vereinbarung gemäß
Abs. 5 eine andere Regelung getroffen wird.
3. Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise
dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des § 55 Krankenanstaltengesetz
führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für
Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der
Krankenanstalt vorzunehmen.
(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der
Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß
§ 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der
Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden
Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung
enthält.
(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität können gegen Ersatz der Kosten
auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der
Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge
über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen
Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität
ausgenommen (§ 61 Abs. 3 UOG 1993).
Ethikkommission
§ 30. (1) An jeder Medizinischen Universität ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von
Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter
medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
(2) Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des § 8c Abs. 1 bis 5 und 7 des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu entsprechen.
(3) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat
und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe
der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.
Gliederung des Klinischen Bereichs
§ 31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die
funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt
neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar
am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.
Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan
für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(3) Die Medizinische Universität ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs
der Krankenanstalt zu beteiligen.
(4) Die Medizinische Universität hat folgende Verpflichtungen:
1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des
Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist
dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis
zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
2. Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse
von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die
Medizinische Universität hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des
Kostenersatzes gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer
Verordnung gemäß Paragraph 56, des Krankenanstaltengesetzes oder in einer Vereinbarung gemäß
Abs. 5 eine andere Regelung getroffen wird.
3. Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise
dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des Paragraph 55, Krankenanstaltengesetz
führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für
Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der
Krankenanstalt vorzunehmen.
(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der
Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß
§ 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der
Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden
Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung
enthält.
(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität können gegen Ersatz der Kosten
auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der
Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge
über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen
Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität
ausgenommen (Paragraph 61, Absatz 3, UOG 1993).
Ethikkommission
§ 30. (1) An jeder Medizinischen Universität ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von
Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter
medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
(2) Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 des
Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu entsprechen.
(3) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat
und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe
der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.
Gliederung des Klinischen Bereichs
§ 31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die
funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt
neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar
am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.
(3)Absatz 3,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt
neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen
erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.
Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich
§ 32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit einer Medizinischen Universität,
die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer
öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin
oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt
werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige
oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder
Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der
Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der
Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit hat zunächst zeitlich befristet zu
erfolgen.
Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 33. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes
namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen
davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für
die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte
§ 34. Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten
(§ 32) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. I Nr. 8/1997, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.
Lehrkrankenhaus
§ 35. Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen
Universität gehören, können von den Medizinischen Universitäten mit Zustimmung des Rechtsträgers der
Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen
werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen,
kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität die Bezeichnung
„Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien
Tierspital
§ 36. (1) Die Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren
Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen
haben, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“ und bilden gemeinsam organisatorisch das „Tierspital“.
(2) Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der
Genehmigung des Universitätsrats bedarf.
(3) Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit
facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.
(4) Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der
Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren
obliegen.
(5) Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen
der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen
abzuschließen.
Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt
neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen
erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.
Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich
§ 32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit einer Medizinischen Universität,
die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer
öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 7 a, Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin
oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt
werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige
oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder
Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der
Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der
Leiterin oder des Leiters einer im Absatz eins, genannten Organisationseinheit hat zunächst zeitlich befristet zu
erfolgen.
Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 33. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes
namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen
davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für
die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte
§ 34. Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten
(Paragraph 32,) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 8 aus 1997,, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.
Lehrkrankenhaus
§ 35. Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen
Universität gehören, können von den Medizinischen Universitäten mit Zustimmung des Rechtsträgers der
Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen
werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen,
kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität die Bezeichnung
„Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien
Tierspital
§ 36. (1) Die Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren
Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen
haben, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“ und bilden gemeinsam organisatorisch das „Tierspital“.
(2) Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der
Genehmigung des Universitätsrats bedarf.
(3) Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit
facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.
(4) Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der
Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren
obliegen.
(5) Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen
der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen
abzuschließen.
(6)Absatz 6,Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der autonomen
Besorgung durch die Universität gemäß § 5 ausgenommen (§ 70 Abs. 4 UOG 1993).
Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie
§ 37. (1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen
können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der
Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts
herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen,
kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung
„Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss
sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie
§ 38. (1) Die Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie
erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei
der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und
der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung
gemäß Art. V § 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß
Art. V § 4 obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
(2) Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt,
hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung
des Lehr- und Forschungsbetriebs § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse
der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß § 15 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag
mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem
Rektor.
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien
Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett
§ 39. (1) An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
1. die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert
ist;
2. das „Kupferstichkabinett“.
Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser
Einrichtungen zu berücksichtigen.
(2) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben
der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen
für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
(3) Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 65 KUOG
weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
(4) Zu Leiterinnen oder zu Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen
mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die
Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im
Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert
auszuweisen.
Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der autonomen
Besorgung durch die Universität gemäß Paragraph 5, ausgenommen (Paragraph 70, Absatz 4, UOG 1993).
Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie
§ 37. (1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen
können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der
Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts
herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen,
kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung
„Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
(3) Die im Absatz 2, genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss
sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie
§ 38. (1) Die Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie
erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei
der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und
der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung
gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß
Artikel römisch fünf, Paragraph 4, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
(2) Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt,
hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung
des Lehr- und Forschungsbetriebs Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse
der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des
Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag
mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem
Rektor.
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien
Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett
§ 39. (1) An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
1. die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert
ist;
2. das „Kupferstichkabinett“.
Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser
Einrichtungen zu berücksichtigen.
(2) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben
der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 46, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen
für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
(3) Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 65, KUOG
weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
(4) Zu Leiterinnen oder zu Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen
mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die
Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im
Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert
auszuweisen.
7.Ziffer 7 Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport
§ 40. (1) An den Universitäten gemäß § 6 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute
eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten
sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und
Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss
sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb
von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger
Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
3. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern
Frauenfördergebot
§ 41. Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen
ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern
erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung
und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten,
dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken
und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer
ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen
sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden.
Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer
Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 in Verbindung mit § 40
Abs. 7 UOG 1993, § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 7 KUOG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt
werden.
(4) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt
aufgezeichneten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser
Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Genehmigung der Betroffenen zulässig.
(5) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten
und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt,
dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen;
2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;
3. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.
(7) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport
§ 40. (1) An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute
eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten
sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und
Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss
sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb
von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger
Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
3. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern
Frauenfördergebot
§ 41. Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen
ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern
erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung
und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten,
dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken
und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer
ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen
sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden.
Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer
Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 40,
Abs. 7 UOG 1993, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 7, KUOG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt
werden.
(4) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt
aufgezeichneten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser
Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Genehmigung der Betroffenen zulässig.
(5) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten
und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt,
dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen;
2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;
3. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.
(7) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem
Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung
des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung
eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er
berechtigt, innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
(9) Betrifft die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine Entscheidung über
die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der
Schiedskommission unzulässig.
(10) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises zu
übermitteln.
Schiedskommission
§ 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen
einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
(2) Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der
Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
(3) Die Schiedskommission hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein Einvernehmen zwischen
den Beteiligten hinzuwirken.
(4) Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission
Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.
(5) Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat die Schiedskommission in den Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 Z 2, welche die Entscheidung über die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die
Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses betreffen, innerhalb von vier Wochen mit Bescheid
darüber abzusprechen, ob durch die beabsichtigte Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts vorliegt.
(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen.
(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den
das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(8) Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens
vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen
werden, sind unwirksam.
(9) Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden
Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat
und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein.
(10) Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen
oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG).
(11) Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schiedskommission
zu übermitteln.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 44. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des
dritten Teils und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als
Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung
des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung
eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er
berechtigt, innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
(9) Betrifft die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine Entscheidung über
die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der
Schiedskommission unzulässig.
(10) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises zu
übermitteln.
Schiedskommission
§ 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen
einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
(2) Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der
Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
(3) Die Schiedskommission hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein Einvernehmen zwischen
den Beteiligten hinzuwirken.
(4) Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission
Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.
(5) Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat die Schiedskommission in den Angelegenheiten
gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, welche die Entscheidung über die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die
Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses betreffen, innerhalb von vier Wochen mit Bescheid
darüber abzusprechen, ob durch die beabsichtigte Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts vorliegt.
(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, das Vorliegen einer Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen.
(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den
das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(8) Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens
vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen
werden, sind unwirksam.
(9) Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden
Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat
und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein.
(10) Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen
oder Aufträge gebunden (Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 und Paragraph 14, Absatz 2, KUOG).
(11) Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schiedskommission
zu übermitteln.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 44. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des
dritten Teils und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als
Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß
§ 10 Abs. 1 B-GBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41
Abs. 1 B-GBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.
4. Abschnitt
Verfahren
Aufsicht
§ 45. (1) Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der
Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister
im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen
aufzuheben, wenn die betreffende Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder
Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat
eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis
hätte kommen können.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu
geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende
Organ ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss
des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des
betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(6) Die Universitätsorgane sind im Fall der Abs. 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der
Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht,
gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren
beim Senat.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die
Zustimmung verweigern.
Säumnis von Organen
§ 47. (1) Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach
diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf
Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist
von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat.
Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme).
Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
(2) Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der
Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts
wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
(3) Ist der Universitätsrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 säumig,
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 48. Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß
§ 10 Absatz eins, B-GBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (Paragraph 41,
Abs. 1 B-GBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.
4. Abschnitt
Verfahren
Aufsicht
§ 45. (1) Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der
Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister
im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen
aufzuheben, wenn die betreffende Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder
Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat
eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis
hätte kommen können.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu
geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende
Organ ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss
des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des
betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(6) Die Universitätsorgane sind im Fall der Absatz 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der
Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht,
gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren
beim Senat.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die
Zustimmung verweigern.
Säumnis von Organen
§ 47. (1) Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach
diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf
Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist
von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat.
Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme).
Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991.
(2) Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der
Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts
wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
(3) Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig,
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 48. Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).
Haftung
§ 49. (1) Die Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die
daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(2) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen
Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen
Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall derjenigen oder demjenigen,
die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder
Nebenintervenient beitreten (§ 17 Zivilprozessordnung). Die Universität und diejenige oder derjenige, die
oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
(3) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Abs. 2 den Schaden ersetzt, ist er berechtigt,
nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von derjenigen oder demjenigen, die
oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren
sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen
Personen im Auftrag der Universität in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund
schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haften diese Organe dem Bund nach den Bestimmungen des
Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass die zur Haftung herangezogenen
Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
Rechtsvertretung
§ 50. Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder
unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung
tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im
Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine
Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis
der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in
dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt
sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien und
die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung
wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren
Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt
Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989.
4. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die
Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese
Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen.
Haftung
§ 49. (1) Die Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die
daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(2) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen
Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen
Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall derjenigen oder demjenigen,
die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113 aus 1895,). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder
Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, Zivilprozessordnung). Die Universität und diejenige oder derjenige, die
oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
(3) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Absatz 2, den Schaden ersetzt, ist er berechtigt,
nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von derjenigen oder demjenigen, die
oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren
sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen
Personen im Auftrag der Universität in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund
schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haften diese Organe dem Bund nach den Bestimmungen des
Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass die zur Haftung herangezogenen
Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
Rechtsvertretung
§ 50. Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder
unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172 aus 1945,, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung
tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im
Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine
Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis
der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in
dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt
sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien und
die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung
wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren
Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt
Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989.
4. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die
Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese
Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen.
5.Ziffer 5 Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen
und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bakkalaureatsstudien
dienen.
6. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom-
oder Bakkalaureatsstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der
Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
7. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen
Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
8. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien,
die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig
sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
9. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der
Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbstständig und wissenschaftlich
fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
10. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bakkalaureatsstudien
verliehen werden.
11. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Magisterstudien verliehen
werden.
12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Magisterstudien dienen.
13. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten
dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen
dienen.
14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen
werden. Sie lauten „Doktorin …“ oder „Doktor …“, abgekürzt „Dr. …“, mit einem im
Curriculum festzulegenden Zusatz.
15. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das
Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem
ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen
für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder
für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten
dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen.
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur
Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen
sind.
23. Mastergrade sind die akademischen Grade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind.
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines
Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
25. Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der
Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
26. Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom
3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist
der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu
bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem
Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
27.Ziffer 27 Doppeldiplom-Programme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen
einer oder mehreren österreichischen Universitäten und einer oder mehreren ausländischen
anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in
diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an
den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
28. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines
inländischen ordentlichen Studiums.
(3) Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum
Studium an der Universität zugelassenen Personen.
(4) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden,
richtet sich nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.
Einteilung des Studienjahres
§ 52. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien
Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat
hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu
erlassen.
Fernstudien
§ 53. (1) In jedem Studium dürfen Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung
des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(2) Die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und
Selbststudium, das Lehrangebot und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn
der Fernstudieneinheit in geeigneter Weise bekannt zu machen.
2. Abschnitt
Studien
Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien
einzurichten, wobei folgende Bakkalaureats- und Magisterstudien angeboten werden dürfen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt
jeweils „Bakk. phil.“,
Magistergrad: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils
„Mag. phil.“.
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen
Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“,
Magistergrad: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“
oder „DI“.
3. Künstlerische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils
„Bakk. art.“,
Magistergrad: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“.
4. Veterinärmedizinische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Veterinärmedizin“ bzw. „Bakkalaureus der Veterinärmedizin“,
abgekürzt jeweils „Bakk. med. vet.“,
Magistergrad: „Magistra der Veterinärmedizin“ bzw. „Magister der Veterinärmedizin“, abgekürzt
jeweils „Mag. med. vet.“.
5. Naturwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“,
Magistergrad: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“.
Doppeldiplom-Programme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen
einer oder mehreren österreichischen Universitäten und einer oder mehreren ausländischen
anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in
diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an
den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
28. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines
inländischen ordentlichen Studiums.
(3) Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum
Studium an der Universität zugelassenen Personen.
(4) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden,
richtet sich nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,.
Einteilung des Studienjahres
§ 52. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien
Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat
hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu
erlassen.
Fernstudien
§ 53. (1) In jedem Studium dürfen Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung
des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(2) Die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und
Selbststudium, das Lehrangebot und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn
der Fernstudieneinheit in geeigneter Weise bekannt zu machen.
2. Abschnitt
Studien
Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien
einzurichten, wobei folgende Bakkalaureats- und Magisterstudien angeboten werden dürfen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt
jeweils „Bakk. phil.“,
Magistergrad: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils
„Mag. phil.“.
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen
Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“,
Magistergrad: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“
oder „DI“.
3. Künstlerische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils
„Bakk. art.“,
Magistergrad: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“.
4. Veterinärmedizinische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Veterinärmedizin“ bzw. „Bakkalaureus der Veterinärmedizin“,
abgekürzt jeweils „Bakk. med. vet.“,
Magistergrad: „Magistra der Veterinärmedizin“ bzw. „Magister der Veterinärmedizin“, abgekürzt
jeweils „Mag. med. vet.“.
5. Naturwissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“,
Magistergrad: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“.
6.Ziffer 6 Rechtswissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Rechtswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Rechtswissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Bakk. iur.“,
Magistergrad: „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Mag. iur.“.
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. soc. oec.“,
Magistergrad: „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“.
8. Theologische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Theologie“ bzw. „Bakkalaureus der Theologie“, abgekürzt
jeweils „Bakk. theol.“,
Magistergrad: „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, abgekürzt jeweils „Mag.
theol.“.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und Magisterstudien
eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz
(UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden.
Lehramtsstudien und Humanmedizinische Studien sowie Zahnmedizinische Studien dürfen nur in Form
von Diplomstudien angeboten werden. Für die Diplomstudien sind jeweils die in der Anlage 1 zum
UniStG genannten akademischen Grade festzulegen.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Magisterstudien
mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(4) Der Arbeitsaufwand für Doktoratsstudien hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu
betragen. Beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, so darf das Studium als
„Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“,
abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
(5) Curricula sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer
Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula
unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige
Unterrichtsfach vorzusehen.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis
besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung
bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese
Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der
Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe
der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden
daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen,
allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden.
(10) Die Universitäten sind auch berechtigt, Doppeldiplom-Programme durchzuführen.
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudien dürfen zu einem
individuellen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung
zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt
des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
Rechtswissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Rechtswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Rechtswissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Bakk. iur.“,
Magistergrad: „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“,
abgekürzt jeweils „Mag. iur.“.
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. soc. oec.“,
Magistergrad: „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“.
8. Theologische Studien:
Bakkalaureatsgrad: „Bakkalaurea der Theologie“ bzw. „Bakkalaureus der Theologie“, abgekürzt
jeweils „Bakk. theol.“,
Magistergrad: „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, abgekürzt jeweils „Mag.
theol.“.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und Magisterstudien
eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz
(UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden.
Lehramtsstudien und Humanmedizinische Studien sowie Zahnmedizinische Studien dürfen nur in Form
von Diplomstudien angeboten werden. Für die Diplomstudien sind jeweils die in der Anlage 1 zum
UniStG genannten akademischen Grade festzulegen.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Magisterstudien
mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(4) Der Arbeitsaufwand für Doktoratsstudien hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu
betragen. Beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, so darf das Studium als
„Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“,
abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
(5) Curricula sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer
Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula
unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige
Unterrichtsfach vorzusehen.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis
besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung
bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese
Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der
Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe
der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden
daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen,
allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden.
(10) Die Universitäten sind auch berechtigt, Doppeldiplom-Programme durchzuführen.
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudien dürfen zu einem
individuellen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung
zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt
des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4.Ziffer 4 wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer
zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen,
wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung
ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums
gelegen ist, der akademische Grad „Bakkalaurea“ bzw. „Bakkalaureus“, abgekürzt jeweils
„Bakk.“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische
Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“, zu verleihen. Überwiegen in einem
individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den
Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“,
abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“, zu verleihen.
Universitätslehrgänge
§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge
dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen
Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung
auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen
von Universitätslehrgängen
§ 58. (1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche
Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge
zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw.
„Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden
Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen
ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen
werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
3. Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie
umfasst insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten
die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal
auszuwählen;
3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten
das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen;
4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität,
an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer
zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen,
wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung
ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums
gelegen ist, der akademische Grad „Bakkalaurea“ bzw. „Bakkalaureus“, abgekürzt jeweils
„Bakk.“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische
Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“, zu verleihen. Überwiegen in einem
individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den
Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“,
abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“, zu verleihen.
Universitätslehrgänge
§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge
dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen
Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung
auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen
von Universitätslehrgängen
§ 58. (1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche
Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge
zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw.
„Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden
Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen
ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen
werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
3. Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie
umfasst insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten
die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal
auszuwählen;
3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten
das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen;
4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität,
an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
5.Ziffer 5 als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Magisterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder
Magisterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit nach Maßgabe
der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
6. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe
der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
7. wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der
Betreuer zustimmt;
8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
9. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen
zu erhalten;
10. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und
die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
11. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde
Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode
unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
Methode nicht beeinträchtigt werden;
13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit
zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine
bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in
dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
14. nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger
Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen
unverzüglich bekannt zu geben;
2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht,
jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Magisterarbeit
oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation
ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein
Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters
anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen
gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit
dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen
Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf
Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen
jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu
veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden
in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen
sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen
zu informieren.
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Magisterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder
Magisterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit nach Maßgabe
der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
6. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe
der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
7. wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der
Betreuer zustimmt;
8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
9. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen
zu erhalten;
10. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und
die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
11. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde
Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode
unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
Methode nicht beeinträchtigt werden;
13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit
zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine
bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in
dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
14. nach Maßgabe des Paragraph 78, auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger
Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen
unverzüglich bekannt zu geben;
2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht,
jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Magisterarbeit
oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation
ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein
Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters
anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen
gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit
dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen
Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf
Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen
jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu
veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden
in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen
sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen
zu informieren.
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres
Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden
vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu
lassen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich
oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung
ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche
Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger
dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis
ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer
der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen
war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese
ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die
näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der
Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
(6) Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern,
die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen,
den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer
ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an
die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit
des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel
zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu
geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.
Zulassungsfristen
§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist
festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf
Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat
mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am
30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die
Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995,
oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909/1993;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester
befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher
oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, oder
nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums
oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer
persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik
Österreich durch Verordnung festlegt;
5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten
gemäß § 6 Z 16 bis 21.
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist.
Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres
Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden
vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu
lassen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich
oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung
ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche
Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger
dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis
ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer
der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen
war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese
ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die
näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der
Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
(6) Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern,
die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen,
den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer
ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an
die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit
des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel
zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu
geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.
Zulassungsfristen
§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist
festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf
Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat
mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am
30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die
Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,,
oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909 aus 1993,;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester
befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher
oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, oder
nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums
oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer
persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik
Österreich durch Verordnung festlegt;
5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten
gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21,
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist.
Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für
dasdas Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist
vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt,
für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen
transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-
Programme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der
Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung
des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998,
BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum
Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen
auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das
Semester enthalten.
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung
und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen
Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung
dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare
Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer
persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik
Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in
einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat
festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare
Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung
erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern
aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung
allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich Doppeldiplom-Programmen,
teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist
vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt,
für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen
transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-
Programme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der
Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung
des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998,
BGBl. römisch zwei Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum
Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen
auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das
Semester enthalten.
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung
und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen
Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung
dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare
Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer
persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik
Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in
einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat
festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare
Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung
erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern
aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung
allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich Doppeldiplom-Programmen,
teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
2.Ziffer 2 Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer
Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem
Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben,
für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen
den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch
der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität
gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die
letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist
unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68
Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.
(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung
ist nur zulässig, wenn
1. das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studiums dies
vorsieht;
2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an
der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an
der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich
ist, oder
3. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten
handelt.
(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern
und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis
wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung
einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen
Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor
der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes
Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen
Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des
Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen
einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen
vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung
erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls
durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder
Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer
Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem
Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben,
für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen
den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch
der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität
gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die
letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist
unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68,
Abs. 4 Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.
(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung
ist nur zulässig, wenn
1. das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studiums dies
vorsieht;
2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an
der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an
der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich
ist, oder
3. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten
handelt.
(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern
und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis
wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung
einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen
Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor
der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes
Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen
Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des
Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen
einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen
vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung
erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls
durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder
Magisterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-
Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit
grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist
das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden,
die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.
(5) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden
Bakkalaureatsstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges
oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen,
die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen
wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben
ist.
(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet,
sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde
eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium
zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen
festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich
oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen
Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde ist das
Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf das gewählte Studium zu prüfen.
Studieneingangsphase
§ 66. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für
die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden
und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu
sorgen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bakkalaureatsstudium sind die Studierenden in geeigneter
Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung
und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der
Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den
ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche
Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche
die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen
des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es
ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern,
insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.
Beurlaubung
§ 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester
je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft
oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der
Satzung festzulegen.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher
Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet;
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen
Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach
den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im
Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde,
verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen
hat.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die
Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das
jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des
Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Abgangsbescheinigung
§ 69. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine
Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem
Studium an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der
positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen
Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei
die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher
Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III
Nr. 71/1999, auszustellen ist.
Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 70. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum
eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
(2) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum
für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen,
wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(3) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet,
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung
negativ beurteilt wurde oder
4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung
abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid
zu erlassen.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet;
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen
Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach
den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im
Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde,
verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen
hat.
(2) An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die
Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das
jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des
Abs. 1 Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Abgangsbescheinigung
§ 69. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine
Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem
Studium an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der
positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen
Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei
die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher
Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3,
Nr. 71 aus 1999,, auszustellen ist.
Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 70. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum
eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
(2) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum
für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen,
wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
(3) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet,
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung
negativ beurteilt wurde oder
4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung
abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid
zu erlassen.
4.Ziffer 4 Abschnitt
Prüfungen
Feststellung des Studienerfolgs
§ 72. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
(Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten
festzustellen.
Beurteilung des Studienerfolgs
§ 73. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen
Diplom- und Magisterarbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4),
der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig.
Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit
Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen,
wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen
für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten,
wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung
hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere
Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In
den künstlerischen Studien hat bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches
Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden“
zu treten.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 74. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer
Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen
Magister- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere
durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen
anzurechnen.
(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden,
und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten, die
außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung
auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
Zeugnisse
§ 75. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Magister-
oder Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
2. die Matrikelnummer;
3. den Familiennamen und die Vornamen;
4. das Geburtsdatum;
5. die Bezeichnung des Studiums;
6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-
Anrechnungspunkte;
7. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
8. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und
Diplomarbeiten ist das Thema anzugeben.
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der
Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und
Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat
die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung
der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden
ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität
und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(5) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen
erforderlich.
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf
Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen
Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-
Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 76. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete
Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode
zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung
abzulegen ist.
(2) Im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und für das
Studium Sportwissenschaften ist festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis
der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist.
(3) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt
dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(4) In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung
für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist.
Wiederholung von Prüfungen
§ 77. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der
Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss
des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem
Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 dürfen zwei
positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten
Studiendauer je einmal wiederholt werden.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die
Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen
Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere
Prüfungswiederholungen zulässig sind.
(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form
eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch
für die zweite Wiederholung.
(4) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen
als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
(5) Die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung sowie die Ergänzungsprüfung
für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung sind unbeschränkt wiederholbar.
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen,
deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an
einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten
Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen
Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung
der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden
ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität
und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(5) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen
erforderlich.
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf
Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen
Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-
Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 76. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete
Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode
zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung
abzulegen ist.
(2) Im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und für das
Studium Sportwissenschaften ist festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis
der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist.
(3) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt
dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(4) In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung
für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist.
Wiederholung von Prüfungen
§ 77. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der
Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss
des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem
Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei
positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten
Studiendauer je einmal wiederholt werden.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die
Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen
Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere
Prüfungswiederholungen zulässig sind.
(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form
eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch
für die zweite Wiederholung.
(4) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen
als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
(5) Die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung sowie die Ergänzungsprüfung
für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung sind unbeschränkt wiederholbar.
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen,
deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an
einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten
Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen
Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die
Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen
Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf
Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell
festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit
und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang
der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag
der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung
vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art
und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen,
ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden
im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt
wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche
Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen
Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung
für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der
künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate
nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung
einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid
aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe
der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung,
die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen
mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend
zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem
Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem
Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen
und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens
sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten
Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand,
der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die
Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen,
die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf
Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufzubewahren.
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die
Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen
Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf
Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell
festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit
und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang
der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag
der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung
vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art
und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen,
ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden
im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt
wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche
Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen
Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung
für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der
künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate
nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung
einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid
aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe
der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung,
die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen
mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend
zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem
Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem
Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen
und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens
sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten
Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand,
der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die
Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen,
die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf
Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle
zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung
verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
5. Abschnitt
Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
Bakkalaureatsarbeiten
§ 80. (1) Im Bakkalaureatsstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bakkalaureatsarbeiten
abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Diplom- und Magisterarbeiten
§ 81. (1) Im Diplom- oder Magisterstudium ist eine Diplom- oder Magisterarbeit abzufassen. In besonders
berufsorientierten Studien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Magisterarbeit
einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.
Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Magisterarbeiten sind in der
Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit sind im jeweiligen
Curriculum festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Magisterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende
oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die
Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines
Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe
nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert
wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr-
und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(4) § 80 Abs. 2 gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten.
Dissertationen
§ 82. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung
und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der
Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen.
Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
§ 83. (1) In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit zu schaffen.
Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit eine Diplom-
oder Magisterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
(2) Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den
Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu
erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten
sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und
Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(3) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.
Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 84. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen
Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufbewahrt werden.
(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie
oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende
ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle
zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung
verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
5. Abschnitt
Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
Bakkalaureatsarbeiten
§ 80. (1) Im Bakkalaureatsstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bakkalaureatsarbeiten
abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu beachten.
Diplom- und Magisterarbeiten
§ 81. (1) Im Diplom- oder Magisterstudium ist eine Diplom- oder Magisterarbeit abzufassen. In besonders
berufsorientierten Studien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Magisterarbeit
einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.
Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Magisterarbeiten sind in der
Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit sind im jeweiligen
Curriculum festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Magisterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende
oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die
Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines
Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe
nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert
wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr-
und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(4) Paragraph 80, Absatz 2, gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten.
Dissertationen
§ 82. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung
und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der
Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationen.
Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
§ 83. (1) In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit zu schaffen.
Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit eine Diplom-
oder Magisterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
(2) Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den
Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu
erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten
sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und
Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(3) Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.
Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 84. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen
Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufbewahrt werden.
(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie
oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende
ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten,
künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
§ 85. Diplom- oder Magisterarbeiten, künstlerische Diplom- oder Magisterarbeiten oder Dissertationen,
die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv
beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag
anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen Diplom-
oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entsprechen.
Veröffentlichungspflicht
§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Magisterarbeit,
Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen
Diplom- oder Magisterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische
Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung
des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Magisterarbeit,
Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder die Dokumentation der
künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen
sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich
sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek
zu veröffentlichen.
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin
oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens
fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige
rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
6. Abschnitt
Akademische Grade
Verleihung akademischer Grade
§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen
und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Magister- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung
der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder
der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit den festgelegten akademischen Grad
durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller
Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und
Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid
unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen
zu verleihen.
(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid
eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden
Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls
folgende Angaben zu enthalten:
1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen;
2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit;
3. das abgeschlossene Studium;
4. den verliehenen akademischen Grad.
(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als
einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines Doppeldiplom-Programms abgeschlossen, bei
dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens
30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einer Studiendauer von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten
jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer ausländischen
Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine
gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde
festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von
einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung
einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter
Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die
übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ
aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere
durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
7. Abschnitt
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als
Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass
die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung
festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium
eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung
an einer anderen Universität einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit
Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische
Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin
oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu
führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die
Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen
wird.
8. Abschnitt
Studienbeitrag
§ 91. (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
Inländern, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der
Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(2) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher
Vertrag gemäß Abs. 1 anzuwenden ist, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe
von 726,72 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um
10 vH.
(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben
den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung
des Studienbeitrages sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von den Universitäten
folgende Daten der Studierenden zu übermitteln:
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde
festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von
einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung
einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter
Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die
übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ
aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere
durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
7. Abschnitt
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als
Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass
die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung
festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium
eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung
an einer anderen Universität einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit
Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische
Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin
oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu
führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die
Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen
wird.
8. Abschnitt
Studienbeitrag
§ 91. (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
Inländern, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der
Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(2) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher
Vertrag gemäß Absatz eins, anzuwenden ist, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe
von 726,72 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um
10 vH.
(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben
den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung
des Studienbeitrages sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von den Universitäten
folgende Daten der Studierenden zu übermitteln:
1.Ziffer eins die Matrikelnummer;
2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
3. die Staatsangehörigkeit;
4. der Beitragsstatus;
5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den
Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität.
(6) Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes
Studium betreiben oder die zu mehreren Studien an verschiedenen Universitäten zugelassen sind, ist
unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs
festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter
Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Der
Lehrgangsbeitrag ist vom Senat festzusetzen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium
eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag
zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
(8) Anlässlich der Entrichtung des Studienbeitrages sind die Studierenden berechtigt, zwischen den
vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge
zu wählen.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen
von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum
Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden
österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;
4. Konventionsflüchtlingen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem
Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben,
müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben
maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig
zu verfügen.
(7) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen
Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas
durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden
kann.
(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der
Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf
die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
die Matrikelnummer;
2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
3. die Staatsangehörigkeit;
4. der Beitragsstatus;
5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den
Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität.
(6) Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes
Studium betreiben oder die zu mehreren Studien an verschiedenen Universitäten zugelassen sind, ist
unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs
festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter
Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Der
Lehrgangsbeitrag ist vom Senat festzusetzen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium
eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag
zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
(8) Anlässlich der Entrichtung des Studienbeitrages sind die Studierenden berechtigt, zwischen den
vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge
zu wählen.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen
von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum
Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden
österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;
4. Konventionsflüchtlingen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem
Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben,
müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben
maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig
zu verfügen.
(7) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen
Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas
durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden
kann.
(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der
Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf
die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
9.Ziffer 9 Abschnitt
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie
§ 93. (1) Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt
(Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Organisationseinheit
einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, gelten
folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen
anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt
namhaft gemachte Prüfer
a) die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach besitzt oder
b) von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische
Theologie bezieht, zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei
Jahren bevollmächtigt wurde.
2. Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie vor
a) einer für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder
einem für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
b) einer oder einem sonst von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich
sich auf die Katholische Theologie bezieht, hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu
der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen
Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der jeweilige
für das Studium vorgesehene akademische Grad zu verleihen, wenn die abgelegten Prüfungen
gemäß den oben genannten Bestimmungen anerkannt wurden und die wissenschaftliche Arbeit
von einer für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessorin oder einem
für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessor positiv beurteilt oder
von einer fachzuständigen Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) an der betreffenden Lehranstalt
betreut und positiv beurteilt wurde.
(2) Für die Verleihung des akademischen Grades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an der
Universität nicht erforderlich.
III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
§ 94. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. die Studierenden (§ 51 Abs. 3);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
Abschnitt
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie
§ 93. (1) Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt
(Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Organisationseinheit
einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, gelten
folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen
anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt
namhaft gemachte Prüfer
a) die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach besitzt oder
b) von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische
Theologie bezieht, zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei
Jahren bevollmächtigt wurde.
2. Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie vor
a) einer für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder
einem für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
b) einer oder einem sonst von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich
sich auf die Katholische Theologie bezieht, hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu
der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen
Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der jeweilige
für das Studium vorgesehene akademische Grad zu verleihen, wenn die abgelegten Prüfungen
gemäß den oben genannten Bestimmungen anerkannt wurden und die wissenschaftliche Arbeit
von einer für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessorin oder einem
für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessor positiv beurteilt oder
von einer fachzuständigen Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) an der betreffenden Lehranstalt
betreut und positiv beurteilt wurde.
(2) Für die Verleihung des akademischen Grades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an der
Universität nicht erforderlich.
III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
§ 94. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 3,);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
3.Ziffer 3 das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen
Krankenanstalt.
2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte
in Facharztausbildung
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen
und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums
an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis
zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.
Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer
Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben
sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften.
3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 97. (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die
Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und
stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigte.
(2) Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen
und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen
wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das
der zu besetzenden Stelle entspricht.
(3) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor
nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 bestellt.
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden
Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
(2) Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren
können mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen
und Künstler, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
(3) Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag
der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier – davon zwei
externe – Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs
übertragen.
(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die
Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Abs. 3 sind im selben
Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen.
(5) Die vier Gutachterinnen und Gutachter haben die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für
die ausgeschriebene Professorenstelle zu beurteilen.
(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu
geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich
zu präsentieren.
das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen
Krankenanstalt.
2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte
in Facharztausbildung
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen
und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums
an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis
zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.
Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer
Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben
sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften.
3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 97. (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die
Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und
stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigte.
(2) Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen
und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen
wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das
der zu besetzenden Stelle entspricht.
(3) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor
nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, bestellt.
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden
Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
(2) Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren
können mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen
und Künstler, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
(3) Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag
der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier – davon zwei
externe – Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs
übertragen.
(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die
Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Absatz 3, sind im selben
Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen.
(5) Die vier Gutachterinnen und Gutachter haben die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für
die ausgeschriebene Professorenstelle zu beurteilen.
(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu
geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich
zu präsentieren.
(7)Absatz 7,Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten
Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten
Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen
und Kandidaten ist besonders zu begründen.
(8) Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu
treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser
nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
(9) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis
hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die
Schiedskommission mit Bescheid.
(10) Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen
aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung
unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission
vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.
(11) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten
Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
(12) Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages
mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen
ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.
(13) Die Lehrbefugnis (venia docendi) einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors
in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 99. (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu
zwei Jahren aufgenommen werden, ist § 98 Abs. 1 und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der
Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 zulässig.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle
auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des
fachlichen Bereichs der Universität auszuwählen, dem die Stelle zugeordnet ist.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst-
und Lehrbetrieb
§ 100. (1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,
Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende
angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität
in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten.
Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß
Abs. 1 zu fördern.
4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal
§ 101. (1) Die Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis
zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß
Abs. 1 zu fördern.
(3) Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich
Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.
Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten
Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten
Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen
und Kandidaten ist besonders zu begründen.
(8) Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu
treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser
nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
(9) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis
hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die
Schiedskommission mit Bescheid.
(10) Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen
aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung
unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission
vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.
(11) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten
Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
(12) Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages
mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen
ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.
(13) Die Lehrbefugnis (venia docendi) einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors
in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 99. (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu
zwei Jahren aufgenommen werden, ist Paragraph 98, Absatz eins und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der
Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, zulässig.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle
auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des
fachlichen Bereichs der Universität auszuwählen, dem die Stelle zugeordnet ist.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst-
und Lehrbetrieb
§ 100. (1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-,
Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende
angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität
in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten.
Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß
Abs. 1 zu fördern.
4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal
§ 101. (1) Die Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis
zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß
Abs. 1 zu fördern.
(3) Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich
Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren im Ruhestand
Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 102. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen
oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches
oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis
zur Universität.
Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes
wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich
der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist
das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren
Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124)
zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen
oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder
des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung
beweisen.
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches
im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag,
sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im
Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs
vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen
oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu
bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich
nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission,
die Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß
Abs. 5 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über
den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche
Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet,
noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).
Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand
§ 104. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum
Bund oder zur Universität.
Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren im Ruhestand
Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 102. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen
oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches
oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis
zur Universität.
Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes
wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich
der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist
das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren
Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,)
zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen
oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder
des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung
beweisen.
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches
im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag,
sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im
Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs
vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen
oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu
bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich
nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission,
die Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß
Abs. 5 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über
den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche
Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet,
noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).
Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand
§ 104. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum
Bund oder zur Universität.
(2)Absatz 2,Sie haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer
Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis
tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und
Prüfungen abzuhalten.
6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
§ 105. Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen
zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden.
Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene
Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von
ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
Verwertung von geistigem Eigentum
§ 106. (1) Jede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder
künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der
Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen
eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen
oder Mitautoren zu nennen.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden,
ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß § 7
Abs. 2 Patentgesetz gilt.
(3) Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität
die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das
Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht
dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.
IV. Teil
Personalrecht
Ausschreibung und Aufnahme
§ 107. (1) Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
1. bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem
Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
2. bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren
vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen.
(3) Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der
Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder
dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
(4) Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 sowie
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert
werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten,
der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
(5) Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin
oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß §§ 98 oder 99 abzuschließen.
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 108. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
Sie haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer
Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis
tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und
Prüfungen abzuhalten.
6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
§ 105. Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen
zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden.
Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene
Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von
ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
Verwertung von geistigem Eigentum
§ 106. (1) Jede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder
künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der
Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen
eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen
oder Mitautoren zu nennen.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an einer Universität
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden,
ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß Paragraph 7,
Abs. 2 Patentgesetz gilt.
(3) Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität
die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das
Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht
dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.
IV. Teil
Personalrecht
Ausschreibung und Aufnahme
§ 107. (1) Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
1. bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem
Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
2. bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren
vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen.
(3) Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der
Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder
dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
(4) Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, sowie
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert
werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten,
der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
(5) Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin
oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, oder 99 abzuschließen.
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 108. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder
Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine
Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig
im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband abgeschlossener
Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten
Universitäten.
(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit
anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Vorrang zu.
(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl
(§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung
abgeleitete Personenkennzeichnung des Universitätspersonals verwendet werden.
Dauer der Arbeitsverhältnisse
§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf
höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden,
bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer
solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten.
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und
künstlerische Universitätspersonal
§ 110. (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der
Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf
das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten,
denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist:
1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten,
sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;
2. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
3. Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich
Sonntag;
4. Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;
5. Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die
oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens
48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.
(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen
Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.
(5) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine
Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(7) Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen
Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit-
Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder
Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine
Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig
im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Ein vom Dachverband abgeschlossener
Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten
Universitäten.
(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit
anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Vorrang zu.
(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl
(Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) durch bereichsspezifische Verschlüsselung
abgeleitete Personenkennzeichnung des Universitätspersonals verwendet werden.
Dauer der Arbeitsverhältnisse
§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf
höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden,
bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer
solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten.
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und
künstlerische Universitätspersonal
§ 110. (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der
Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf
das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten,
denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist:
1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten,
sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;
2. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
3. Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich
Sonntag;
4. Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;
5. Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die
oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens
48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.
(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen
Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.
(5) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine
Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(7) Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen
Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit-
nehmernehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert
ist.
(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage
(§ 7 Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten.
(8) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit
Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt
sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.
(9) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen
ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen.
Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(10) Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Abs. 6 bis auf acht Stunden
verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch
entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies
kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Abs. 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt
werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.
(11) Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1500 Euro zu bestrafen,
wenn
1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen
oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Abs. 3 oder 4 hinaus eingesetzt werden,
2. ihnen Ruhepausen gemäß Abs. 5 oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 6
oder 7 nicht gewährt wird,
3. der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend
den Bestimmungen des Abs. 9 untersucht wird.
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 111. Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung
des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während
der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden.
Arbeitsinspektion
§ 112. (1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe,
dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis
Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.
Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 113. Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder
künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode
erfolgt.
Übernahme von öffentlichen Ämtern
§ 114. (1) Die Übernahme eines öffentlichen Amtes bedarf keiner Bewilligung durch die Universität,
ist jedoch dem Rektorat unverzüglich zu melden.
(2) Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich
oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.
Pensionskassensystem
§ 115. Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
eine Pensionskassenzusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu
erteilen.
innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert
ist.
(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage
(Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten.
(8) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit
Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt
sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.
(9) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen
ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen.
Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(10) Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Absatz 6 bis auf acht Stunden
verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch
entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies
kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Abs. 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt
werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.
(11) Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1500 Euro zu bestrafen,
wenn
1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen
oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 3, oder 4 hinaus eingesetzt werden,
2. ihnen Ruhepausen gemäß Absatz 5, oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 6,
oder 7 nicht gewährt wird,
3. der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend
den Bestimmungen des Absatz 9, untersucht wird.
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 111. Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung
des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während
der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden.
Arbeitsinspektion
§ 112. (1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gilt mit der Maßgabe,
dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis
Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.
Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 113. Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder
künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode
erfolgt.
Übernahme von öffentlichen Ämtern
§ 114. (1) Die Übernahme eines öffentlichen Amtes bedarf keiner Bewilligung durch die Universität,
ist jedoch dem Rektorat unverzüglich zu melden.
(2) Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich
oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.
Pensionskassensystem
§ 115. Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
eine Pensionskassenzusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu
erteilen.
V. Teil
Strafbestimmungen
§ 116. (1) Wer vorsätzlich
1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche
Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 15000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische
Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig
ist;
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung
anerkannt ist;
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder
künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in
Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen
Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
Raumnutzung
§ 117. Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale
Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
§ 118. Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten,
die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben
werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.
VII. Teil
Wissenschaftsrat
§ 119. (1) Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 45.
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften
und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik
und der Kunst;
2. Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter
Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen
zu dessen Weiterentwicklung.
(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen.
(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesminsterin
oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen
über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme
auf die Standortentwicklung zu enthalten.
V. Teil
Strafbestimmungen
§ 116. (1) Wer vorsätzlich
1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche
Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 15000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische
Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig
ist;
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung
anerkannt ist;
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder
künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in
Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen
Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
Raumnutzung
§ 117. Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale
Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
§ 118. Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten,
die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben
werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.
VII. Teil
Wissenschaftsrat
§ 119. (1) Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß Paragraph 45,
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften
und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik
und der Kunst;
2. Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter
Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen
zu dessen Weiterentwicklung.
(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen.
(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesminsterin
oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen
über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme
auf die Standortentwicklung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft,
insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der
Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl
zu berücksichtigen.
(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 sowie der in Österreich
gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Privatuniversitäten;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für die Universitäten zuständigen Bundesministeriums
sowie
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des
Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei
sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(7) Die Bundesregierung hat zunächst vier Personen zu Mitgliedern des Wissenschaftsrats zu bestellen.
Diese erstatten der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der
acht weiteren Mitglieder.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung mit drei
oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Wissenschaftsrats. Eine
einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats
ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Verzicht,
3. durch Abberufung,
4. durch Tod.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats
ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt.
Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin
oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer
schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher
oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich
anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen
einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation
Gründungskonvent
§ 120. (1) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 vorgesehenen Universitäten ist unverzüglich nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern
besteht.
Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft,
insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der
Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl
zu berücksichtigen.
(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß Paragraph 6, sowie der in Österreich
gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Privatuniversitäten;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für die Universitäten zuständigen Bundesministeriums
sowie
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des
Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei
sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(7) Die Bundesregierung hat zunächst vier Personen zu Mitgliedern des Wissenschaftsrats zu bestellen.
Diese erstatten der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der
acht weiteren Mitglieder.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung mit drei
oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Wissenschaftsrats. Eine
einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats
ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Verzicht,
3. durch Abberufung,
4. durch Tod.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats
ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt.
Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin
oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer
schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher
oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich
anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen
einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation
Gründungskonvent
§ 120. (1) An jeder der in Paragraph 6, Ziffer eins bis 21 vorgesehenen Universitäten ist unverzüglich nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern
besteht.
(2)Absatz 2,Dem Gründungskonvent gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren, der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals
und der Studierenden der gleichnamigen Universität gemäß UOG 1993 oder KUOG an.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Angehörigen einer Medizinischen Fakultät nur für den Gründungskonvent
jener Medizinischen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt oder entsendungsfähig,
die gemäß § 136 Abs. 2 die Gesamtrechtsnachfolgerin der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
(4) Angehörige von Interuniversitären Einrichtungen sind für den Gründungskonvent jener Universität
aktiv und passiv wahlberechtigt, welche gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 die Nachfolgeeinrichtung der
jeweiligen Interuniversitären Einrichtung ist.
(5) Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß
UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine Wahlordnung für die
Gründungskonvente aller Universitäten nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents sind folgendermaßen zu bestellen:
1. Sieben Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) zu wählen.
2. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu
wählen. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals ist von allen Angehörigen
des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der
Studierenden zu entsenden.
(8) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer sowie die oder der
Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, die
oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die Bibliotheksdirektorin oder der
Bibliotheksdirektor, die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor, die Leiterin oder der Leiter
des zentralen Informatikdienstes sowie die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden
Universität gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
(9) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(10) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Rektorin oder
der im Amt befindliche Rektor hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende
Sitzung bis längstens 30. November 2002 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden
zu leiten. Für den Gründungskonvent einer Medizinischen Universität kommt diese Aufgabe der Dekanin
oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät zu, deren Nachfolgeeinrichtung die Medizinische Universität
ist.
(11) Der Gründungskonvent hat die im § 121 vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten
und durchzuführen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(12) Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
Implementierungsschritte
§ 121. (1) Die Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG sind an den Universitäten und an den
Universitäten der Künste bis 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Rektorinnen
und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorats
nach diesem Bundesgesetz aus.
(3) Der Gründungskonvent hat die Größe des Senats gemäß § 25 Abs. 2 festzulegen, eine provisorische
Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen wei-
Dem Gründungskonvent gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals
und der Studierenden der gleichnamigen Universität gemäß UOG 1993 oder KUOG an.
(3) Abweichend von Absatz 2, sind die Angehörigen einer Medizinischen Fakultät nur für den Gründungskonvent
jener Medizinischen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt oder entsendungsfähig,
die gemäß Paragraph 136, Absatz 2, die Gesamtrechtsnachfolgerin der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
(4) Angehörige von Interuniversitären Einrichtungen sind für den Gründungskonvent jener Universität
aktiv und passiv wahlberechtigt, welche gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 die Nachfolgeeinrichtung der
jeweiligen Interuniversitären Einrichtung ist.
(5) Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß
UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine Wahlordnung für die
Gründungskonvente aller Universitäten nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents sind folgendermaßen zu bestellen:
1. Sieben Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) zu wählen.
2. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu
wählen. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals ist von allen Angehörigen
des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der
Studierenden zu entsenden.
(8) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer sowie die oder der
Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, die
oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die Bibliotheksdirektorin oder der
Bibliotheksdirektor, die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor, die Leiterin oder der Leiter
des zentralen Informatikdienstes sowie die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden
Universität gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
(9) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(10) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Rektorin oder
der im Amt befindliche Rektor hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende
Sitzung bis längstens 30. November 2002 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden
zu leiten. Für den Gründungskonvent einer Medizinischen Universität kommt diese Aufgabe der Dekanin
oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät zu, deren Nachfolgeeinrichtung die Medizinische Universität
ist.
(11) Der Gründungskonvent hat die im Paragraph 121, vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten
und durchzuführen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(12) Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
Implementierungsschritte
§ 121. (1) Die Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG sind an den Universitäten und an den
Universitäten der Künste bis 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Rektorinnen
und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorats
nach diesem Bundesgesetz aus.
(3) Der Gründungskonvent hat die Größe des Senats gemäß Paragraph 25, Absatz 2, festzulegen, eine provisorische
Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen wei-
terenteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit hiefür gesetzlich keine anderen Maßnahmen vorgesehen
sind. Die Wahlordnung hat den Grundsätzen gemäß § 120 Abs. 6 zu entsprechen.
(4) Der Gründungskonvent hat die Größe des Universitätsrats mit fünf, sieben oder neun Mitgliedern
festzulegen und unverzüglich zwei, drei oder vier Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der
Gründungskonvent einer Universität bis 31. Jänner 2003 dieser Aufgabe nicht nach, bestellt die Bundesministerin
oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen
wären.
(5) Die Bundesregierung hat bis 28. Februar 2003 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers
nach Maßgabe des Abs. 4 zwei, drei oder vier Mitglieder für jeden Universitätsrat zu bestellen.
(6) Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 31. März 2003 das
weitere Mitglied (§ 21 Abs. 6 Z 3) zu wählen.
(7) Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben
und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder
des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
(8) Die gewählten Rektorinnen oder Rektoren haben nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich
die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen
und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat spätestens acht
Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
(9) Die Mitglieder des Rektorats haben am 1. Oktober 2003 ihr Amt anzutreten.
(10) Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen
Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Dieser provisorische
Organisationsplan ist mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität
in Kraft zu setzen.
(11) Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und
die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis
31. Oktober 2003, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis
30. November 2003 stattzufinden.
(12) Die Geschäftsordnung des Rektorats ist bis 31. Oktober 2003 kundzumachen.
(13) Bis spätestens 31. Dezember 2003 ist dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der
Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(14) Unverzüglich nach der Genehmigung des Organisationsplans sind die Leiterinnen und Leiter
der Organisationseinheiten zu bestellen.
(15) Die gemäß UOG 1993 errichteten Universitätskliniken und Klinischen Institute der Medizinischen
Fakultäten bleiben bis zum Wirksamwerden eines neuen Organisationsplans der betreffenden Medizinischen
Universität bestehen und die bestellten Leiterinnen und Leiter im Amt. Diese Einrichtungen
gelten ab 1. Jänner 2004 als Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs dieser Medizinischen Universität.
(16) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April
2005, 2006 und 2007 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich
auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.
(17) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2005 den für die erste Leistungsvereinbarungsperiode
zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen
und darüber das Einvernehmen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes herzustellen. Die Universität
hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April 2006 den Entwurf der ersten Leistungsvereinbarung
für die Jahre 2007 bis 2009 vorzulegen.
(18) Jede Universität hat bis zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes ein
Bestandsverzeichnis zu erstellen. Dieses Verzeichnis hat das bisher der Universität gewidmete bewegliche
und unbewegliche Vermögen, Verbindlichkeiten der Universität gegenüber Dritten, insbesondere aus
Kreditaufnahmen, sowie alle Bankkonten inklusive der Wertpapierbestände und die Drittmittel der Institute
(Kliniken) anzuführen. Diesem Verzeichnis ist auch eine Aufstellung des am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität beschäftigten Personals beizufügen.
Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit hiefür gesetzlich keine anderen Maßnahmen vorgesehen
sind. Die Wahlordnung hat den Grundsätzen gemäß Paragraph 120, Absatz 6, zu entsprechen.
(4) Der Gründungskonvent hat die Größe des Universitätsrats mit fünf, sieben oder neun Mitgliedern
festzulegen und unverzüglich zwei, drei oder vier Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der
Gründungskonvent einer Universität bis 31. Jänner 2003 dieser Aufgabe nicht nach, bestellt die Bundesministerin
oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen
wären.
(5) Die Bundesregierung hat bis 28. Februar 2003 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers
nach Maßgabe des Absatz 4, zwei, drei oder vier Mitglieder für jeden Universitätsrat zu bestellen.
(6) Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 31. März 2003 das
weitere Mitglied (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 3,) zu wählen.
(7) Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben
und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder
des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
(8) Die gewählten Rektorinnen oder Rektoren haben nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich
die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen
und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat spätestens acht
Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
(9) Die Mitglieder des Rektorats haben am 1. Oktober 2003 ihr Amt anzutreten.
(10) Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen
Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Dieser provisorische
Organisationsplan ist mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität
in Kraft zu setzen.
(11) Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und
die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis
31. Oktober 2003, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis
30. November 2003 stattzufinden.
(12) Die Geschäftsordnung des Rektorats ist bis 31. Oktober 2003 kundzumachen.
(13) Bis spätestens 31. Dezember 2003 ist dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der
Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(14) Unverzüglich nach der Genehmigung des Organisationsplans sind die Leiterinnen und Leiter
der Organisationseinheiten zu bestellen.
(15) Die gemäß UOG 1993 errichteten Universitätskliniken und Klinischen Institute der Medizinischen
Fakultäten bleiben bis zum Wirksamwerden eines neuen Organisationsplans der betreffenden Medizinischen
Universität bestehen und die bestellten Leiterinnen und Leiter im Amt. Diese Einrichtungen
gelten ab 1. Jänner 2004 als Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs dieser Medizinischen Universität.
(16) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April
2005, 2006 und 2007 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich
auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.
(17) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2005 den für die erste Leistungsvereinbarungsperiode
zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen
und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes herzustellen. Die Universität
hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April 2006 den Entwurf der ersten Leistungsvereinbarung
für die Jahre 2007 bis 2009 vorzulegen.
(18) Jede Universität hat bis zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes ein
Bestandsverzeichnis zu erstellen. Dieses Verzeichnis hat das bisher der Universität gewidmete bewegliche
und unbewegliche Vermögen, Verbindlichkeiten der Universität gegenüber Dritten, insbesondere aus
Kreditaufnahmen, sowie alle Bankkonten inklusive der Wertpapierbestände und die Drittmittel der Institute
(Kliniken) anzuführen. Diesem Verzeichnis ist auch eine Aufstellung des am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität beschäftigten Personals beizufügen.
(19)Absatz 19,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 30. September 2006 einen Bericht über
die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten vorzulegen.
(20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin
oder einen Vertreter in den Dachverband der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser
Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen
Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108 Abs. 2).
(21) Die Rektorin oder der Rektor der Universität Wien hat die konstituierende Sitzung des Dachverbandes
der Universitäten (§ 108) einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden
zu leiten.
(22) Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen
Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im
Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.
(23) Legt eine Universität den Entwurf einer ersten Leistungsvereinbarung der Bundesministerin
oder dem Bundesminister nicht rechtzeitig vor, beträgt das Budget für das betreffende Jahr 98 vH des
Budgets des Vorjahres.
(24) Die Fakultätsvertretungen gemäß § 15 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck für die Studienrichtungen Medizin, Humanmedizin,
Zahnmedizin und das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft üben bezüglich der
Vollziehung der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 bis 31. Dezember 2003 auch die Funktion
der Universitätsvertretungen der Studierenden gemäß § 13 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den
Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus und gelten ab 1. Jänner 2004 als diese Universitätsvertretungen.
(25) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll
wirksam.
2. Abschnitt
Organisation
Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG
§ 122. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-
Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder
sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG
gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß
§ 97 dieses Bundesgesetzes;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 24 UOG 1993 oder § 25 KUOG gelten
organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
oder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 104 dieses
Bundesgesetzes;
3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 25 UOG 1993 oder § 26 KUOG gelten organisationsrechtlich
als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 97 dieses
Bundesgesetzes;
4. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 oder § 28
Abs. 3 KUOG (Amtstitel: Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor)
gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes;
5. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 oder § 30 KUOG
gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;
6. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32
UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß
§ 33 KUOG gelten, soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 30. September 2006 einen Bericht über
die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten vorzulegen.
(20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin
oder einen Vertreter in den Dachverband der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser
Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen
Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (Paragraph 108, Absatz 2,).
(21) Die Rektorin oder der Rektor der Universität Wien hat die konstituierende Sitzung des Dachverbandes
der Universitäten (Paragraph 108,) einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden
zu leiten.
(22) Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen
Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im
Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.
(23) Legt eine Universität den Entwurf einer ersten Leistungsvereinbarung der Bundesministerin
oder dem Bundesminister nicht rechtzeitig vor, beträgt das Budget für das betreffende Jahr 98 vH des
Budgets des Vorjahres.
(24) Die Fakultätsvertretungen gemäß Paragraph 15, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck für die Studienrichtungen Medizin, Humanmedizin,
Zahnmedizin und das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft üben bezüglich der
Vollziehung der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 bis 31. Dezember 2003 auch die Funktion
der Universitätsvertretungen der Studierenden gemäß Paragraph 13, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den
Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus und gelten ab 1. Jänner 2004 als diese Universitätsvertretungen.
(25) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll
wirksam.
2. Abschnitt
Organisation
Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG
§ 122. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-
Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder
sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG
gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß
§ 97 dieses Bundesgesetzes;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 24, UOG 1993 oder Paragraph 25, KUOG gelten
organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
oder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 104, dieses
Bundesgesetzes;
3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 25, UOG 1993 oder Paragraph 26, KUOG gelten organisationsrechtlich
als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses
Bundesgesetzes;
4. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993 oder Paragraph 28,
Abs. 3 KUOG (Amtstitel: Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor)
gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
5. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG
gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
6. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 32,
UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß
§ 33 KUOG gelten, soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und
Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören, organisationsrechtlich als wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb
gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;
7. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993 oder § 34 KUOG gelten
organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;
8. Lehrbeauftragte gemäß § 30 UOG 1993 oder § 31 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;
9. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten
und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen
und Forschungsstipendiaten gemäß § 96 dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
10. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 20 Abs. 2
Z 2 KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen
Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
BGBl. Nr. 463/1974, gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
gemäß § 96 dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
11. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß § 33 Abs. 1 Z 3
UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 3 UOG 1993 oder gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 UOG
1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich
als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes;
12. Ärztinnen und Ärzte gemäß § 33 Abs. 2 UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines
Universitätspersonal gemäß § 101 dieses Bundesgesetzes;
13. Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 35 UOG 1993 oder gemäß § 35 KUOG gelten organisationsrechtlich
als allgemeines Universitätspersonal gemäß § 101 dieses Bundesgesetzes;
14. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 UOG 1993 oder gemäß § 28
KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz
1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß
§ 102 dieses Bundesgesetzes;
15. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 26 UOG 1993 oder § 27 KUOG gelten
organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß § 102 dieses Bundesgesetzes.
(3) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren) gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen
hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für
wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten
(§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem
Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich
das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten
abzuhalten.
(4) Die im Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben
verantwortlich wahrzunehmen:
1. Forschungstätigkeit (Entwicklung und Erschließung der Künste);
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen, in Vertretung
ihres Faches, nach Maßgabe des Bedarfs, unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
3. Durchführung von Prüfungen;
4. Betreuung von Studierenden;
5. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses;
Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und
Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich als wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb
gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
7. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993 oder Paragraph 34, KUOG gelten
organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
8. Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, UOG 1993 oder Paragraph 31, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
9. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß
§ 19 Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten
und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen
und Forschungsstipendiaten gemäß Paragraph 96, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
10. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
Z 2 KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen
Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
BGBl. Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
gemäß Paragraph 96, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
11. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3,
UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, UOG
1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich
als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, dieses
Bundesgesetzes;
12. Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines
Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
13. Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß Paragraph 35, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 35, KUOG gelten organisationsrechtlich
als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
14. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 28,
KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (Paragraph 170, BDG 1979, Paragraph 55, Vertragsbedienstetengesetz
1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß
Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes;
15. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Paragraph 26, UOG 1993 oder Paragraph 27, KUOG gelten
organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes.
(3) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen
hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für
wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten
(Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem
Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich
das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten
abzuhalten.
(4) Die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben
verantwortlich wahrzunehmen:
1. Forschungstätigkeit (Entwicklung und Erschließung der Künste);
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen, in Vertretung
ihres Faches, nach Maßgabe des Bedarfs, unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
3. Durchführung von Prüfungen;
4. Betreuung von Studierenden;
5. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses;
6.Ziffer 6 Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(5) Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer
Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung
der Künste und der Lehre der Kunst können die im Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und
Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von § 20 Abs. 5 mit der Leitung dieser Organisationseinheit
betraut werden.
(6) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten zu der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe.
(7) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 14 sowie Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren gemäß Abs. 2 Z 15 bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der
Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81
bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer
Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet
ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen
und besondere Habilitationskommissionen
§ 123. Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen,
die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder
Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das
Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
3. Abschnitt
Studienrecht
§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-,
Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen
gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien
sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden
und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen
und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils
jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen
sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß
§ 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den
§ 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen
ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des § 13 Abs. 4 Z 9 und § 19 Abs. 4 UniStG zuzuteilen.
(3) Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge
und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien
sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 77 ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem
1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt § 77 dieses Bundesgesetzes der § 58 Abs. 1 bis Abs. 6
UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats-
und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen.
Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist
vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
(6) Auf Anträge gemäß den §§ 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht
wurden, sind die §§ 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 vor dem
1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 49 KHStG anzuwenden.
Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 vor dem 1. August
Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(5) Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer
Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung
der Künste und der Lehre der Kunst können die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und
Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, mit der Leitung dieser Organisationseinheit
betraut werden.
(6) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten zu der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe.
(7) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Absatz 2, Ziffer 14, sowie Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren gemäß Absatz 2, Ziffer 15, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der
Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81,
bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer
Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet
ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen
und besondere Habilitationskommissionen
§ 123. Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen,
die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder
Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das
Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
3. Abschnitt
Studienrecht
§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-,
Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen
gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien
sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden
und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen
und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils
jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen
sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß
§ 54 Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den
§ 80 Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(2) Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen
ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
(3) Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge
und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien
sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem
1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6,
UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(5) Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats-
und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen.
Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist
vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
(6) Auf Anträge gemäß den Paragraphen 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht
wurden, sind die Paragraphen 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem
1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden.
Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August
1997Ziffer 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 40 AHStG anzuwenden. Auf jene
Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden,
sind statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
(8) Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen
Diplomstudium zugelassen wurden, ist § 17 UniStG weiterhin anzuwenden.
(9) § 64 Abs. 1 Z 6 und § 78 Abs. 1 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden,
denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
4. Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität …“ eingerichtet, das in
seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität …“
ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin
oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der
Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität …“ ist Dienstbehörde
erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des
„Amts der Universität …“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über
Berufungen gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet die Bundesministerin oder der
Bundesminister.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an
der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören
ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener
Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur
Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität
zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an
der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen
Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer
ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der
betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer
Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit
dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung
der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange
sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden
Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Abs. 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der
die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Art. 17 und 17a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5 in
einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten
Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2, 4 und 5, die
sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (§§ 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn
sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit
Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene
Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden,
sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
(8) Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen
Diplomstudium zugelassen wurden, ist Paragraph 17, UniStG weiterhin anzuwenden.
(9) Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 78, Absatz eins, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden,
denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
4. Abschnitt
Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität …“ eingerichtet, das in
seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität …“
ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin
oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der
Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität …“ ist Dienstbehörde
erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des
„Amts der Universität …“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über
Berufungen gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet die Bundesministerin oder der
Bundesminister.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an
der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören
ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener
Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur
Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität
zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an
der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen
Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer
ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der
betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(5) Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer
Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit
dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung
der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange
sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(6) Die in den Absatz 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden
Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
(7) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Absatz 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der
die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Artikel 17 und 17 a StGG zulässig.
(8) Dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5 in
einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten
Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(9) Dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5, die
sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (Paragraphen 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn
sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit
Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(10)Absatz 10,Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Abs. 8 und 9 für alle zeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt,
hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz
1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität
die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz
1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität
dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz
1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner
2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe
an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden
Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994.
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 126. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten
der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag)
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
(2) Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer
Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen
Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit
dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität,
welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären
Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem
Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung
der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser
Universität.
(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung
ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,
gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz
1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 bis 3 können innerhalb von drei Jahren
nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen
Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge
sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(6) Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß § 52a des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist § 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 52b Abs. 1 Z 2) das
Rektorat tritt.
(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 6 können innerhalb von drei Jahren nach dem
Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollek-
Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Absatz 8 und 9 für alle zeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt,
hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß Paragraph 21, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz
1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität
die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz
1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
(12) Für dem „Amt der Universität …“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität
dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz
1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner
2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe
an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden
Monats fällig.
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450 aus 1994,.
Vertragsbedienstete des Bundes
§ 126. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten
der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag)
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
(2) Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer
Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen
Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit
dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität,
welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären
Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem
Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung
der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser
Universität.
(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung
ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,
gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, Vertragsbedienstetengesetz
1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz eins bis 3 können innerhalb von drei Jahren
nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen
Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge
sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(6) Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52 a, des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,) das
Rektorat tritt.
(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 6, können innerhalb von drei Jahren nach dem
Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollek-
tivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß
§ 52b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag
erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten
entsprechend anzupassen.
(8) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 bis 3 und des Übertritts
gemäß Abs. 5 oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu
berücksichtigen.
Lehrlinge des Bundes
§ 127. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität
tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
Neuaufnahmen
§ 128. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität
neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags
gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als
Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.
Haftungen des Bundes
§ 129. (1) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach
dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie
der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet
der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der
Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem
Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen.
(2) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gemäß Abs. 1 werden von der Universität übernommen.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 130. Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden
Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche
nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967,
oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität
überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein
Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft
auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 131. Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete,
die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung
von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch
wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des § 80 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 132. (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974), die am
tivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß
Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag
erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten
entsprechend anzupassen.
(8) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz eins bis 3 und des Übertritts
gemäß Absatz 5, oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu
berücksichtigen.
Lehrlinge des Bundes
§ 127. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität
tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
Neuaufnahmen
§ 128. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität
neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags
gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als
Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.
Haftungen des Bundes
§ 129. (1) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach
dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie
der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet
der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der
Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem
Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen.
(2) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gemäß Absatz eins, werden von der Universität übernommen.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 130. Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden
Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche
nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,,
oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität
überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein
Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft
auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 131. Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete,
die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung
von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch
wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 132. (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,), die am
Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis
zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der
Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität
oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität
tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im § 6e des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten
und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu
einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
(2) Die §§ 6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, sind auf die im
Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter
anzuwenden.
Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund
§ 133. (1) Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren
gemäß § 1a, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 1b, Lehrbeauftragte gemäß § 1 Abs. 2
und § 2 sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste)
stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder
der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen
Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit
Zeitablauf.
(2) Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund
durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.
(3) Die §§ 1, 1a, 1b, 2, 2a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Abs. 1
genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden.
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 134. (1) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der
Universität in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität stehen, werden
mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität. Ab
diesem Zeitpunkt setzt die Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen
Einrichtung der Universität fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis
endet mit Zeitablauf.
(2) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Medizinischen
Fakultät in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung dieser Medizinischen
Fakultät stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der
Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist. Ab diesem
Zeitpunkt setzt die Medizinische Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen
Einrichtung der Medizinischen Fakultät fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes
Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(3) Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung
stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität,
welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und
Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität
§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche
und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der
Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis
zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der
Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität
oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität
tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im Paragraph 6 e, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten
und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu
einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
(2) Die Paragraphen 6 bis 6 g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, sind auf die im
Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter
anzuwenden.
Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund
§ 133. (1) Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren
gemäß Paragraph eins a,, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß Paragraph eins b,, Lehrbeauftragte gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
und Paragraph 2, sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste)
stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder
der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen
Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit
Zeitablauf.
(2) Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund
durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.
(3) Die Paragraphen eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Absatz eins,
genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden.
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 134. (1) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der
Universität in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität stehen, werden
mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität. Ab
diesem Zeitpunkt setzt die Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen
Einrichtung der Universität fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis
endet mit Zeitablauf.
(2) Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Medizinischen
Fakultät in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung dieser Medizinischen
Fakultät stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der
Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist. Ab diesem
Zeitpunkt setzt die Medizinische Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen
Einrichtung der Medizinischen Fakultät fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes
Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(3) Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung
stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität,
welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und
Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität
§ 135. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22 aus 1974,.
(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
(3) An jeder der in Paragraph 6, Ziffer eins bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche
und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der
§§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sowie die Ärztinnen und
Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl.
Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß
§ 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum
Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden
Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche
und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß
§ 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der
Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab
dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der
Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes.
(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die
Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 haben ab
dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden
Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die
rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit
folgender Maßgabe:
1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig
die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen
und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der
Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am
Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23
Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen
Nachfolgeeinrichtungen
§ 136. (1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen
Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen
gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG
1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits
in die Medizinische Universität aufgespalten.
(2) Die im § 6 Z 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind
Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten)
der Universität des jeweiligen Standorts.
(3) Die im § 6 Z 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen
gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5
UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten)
gemäß § 6 Z 1 bis 6 KUOG.
(4) Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre
Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
(5) Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären
Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteilig-
§§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sowie die Ärztinnen und
Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt
Nr. 92 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß
§ 6 Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum
Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden
Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche
und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß
§ 6 Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der
Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab
dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der
Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes.
(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die
Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 haben ab
dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden
Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die
rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit
folgender Maßgabe:
1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig
die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen
und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der
Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am
Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, Paragraph 23,
Abs. 2 Litera a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen
Nachfolgeeinrichtungen
§ 136. (1) Die im Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen
Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen
gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG
1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits
in die Medizinische Universität aufgespalten.
(2) Die im Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind
Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten)
der Universität des jeweiligen Standorts.
(3) Die im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen
gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5,
UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten)
gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 KUOG.
(4) Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre
Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
(5) Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären
Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteilig-
tenten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren
daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die
weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht
zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von
den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
(6) Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme
zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
(7) Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts
für Technologie Management (ITM).
(8) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle
für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
(9) Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für
Physik.
(10) Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek
Medizin.
(11) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-
Sportinstituts in Graz.
Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 137. (1) Die Mietrechte an den vom Bund, einer Universität oder einer teilrechtsfähigen Organisationseinheit
einer Universität angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit
dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität (Stichtag) unter Ausschluss
der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die am Tag vor dem Stichtag nutzende Universität oder Medizinische Fakultät über.
(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Stichtag tritt die Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin
an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 138. Das Mietrecht geht auf jene Universität über, der die Liegenschaft, das Gebäude oder die einzelnen
Räumlichkeiten am Tag vor dem Stichtag zur ausschließlichen und dauerhaften Nutzung zugeordnet
war oder waren. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren
Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, geht das Mietrecht auf jene Universität
über, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und 30. September 2003 überwiegend
genutzt hat. Für die Medizinischen Universitäten gelten für diesen Beobachtungszeitraum die
Nutzungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne
Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, wird jener
Universität das Hauptmietrecht eingeräumt, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen dem
1. Jänner 2001 und dem 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Die anderen Universitäten erhalten
ein Untermietrecht und bezahlen einen Untermietzins in der Höhe des Hauptmietzinses.
Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten
§ 139. (1) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem
vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung
überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen
und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende
Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (§ 20
Abs. 6).
(2) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten
zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse,
Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.
(3) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß § 136 Abs. 4 bis 11
zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forde-
Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren
daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die
weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht
zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von
den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
(6) Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme
zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
(7) Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts
für Technologie Management (ITM).
(8) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle
für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
(9) Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für
Physik.
(10) Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek
Medizin.
(11) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-
Sportinstituts in Graz.
Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 137. (1) Die Mietrechte an den vom Bund, einer Universität oder einer teilrechtsfähigen Organisationseinheit
einer Universität angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit
dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität (Stichtag) unter Ausschluss
der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a und 46 a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die am Tag vor dem Stichtag nutzende Universität oder Medizinische Fakultät über.
(2) Zu dem im Absatz eins, genannten Stichtag tritt die Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin
an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten
§ 138. Das Mietrecht geht auf jene Universität über, der die Liegenschaft, das Gebäude oder die einzelnen
Räumlichkeiten am Tag vor dem Stichtag zur ausschließlichen und dauerhaften Nutzung zugeordnet
war oder waren. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren
Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, geht das Mietrecht auf jene Universität
über, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und 30. September 2003 überwiegend
genutzt hat. Für die Medizinischen Universitäten gelten für diesen Beobachtungszeitraum die
Nutzungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne
Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, wird jener
Universität das Hauptmietrecht eingeräumt, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen dem
1. Jänner 2001 und dem 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Die anderen Universitäten erhalten
ein Untermietrecht und bezahlen einen Untermietzins in der Höhe des Hauptmietzinses.
Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten
§ 139. (1) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem
vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung
überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen
und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende
Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (Paragraph 20,
Abs. 6).
(2) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten
zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse,
Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.
(3) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11
zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forde-
rungenrungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in
diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt
der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen
bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen
zu verwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem,
künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein
Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die
einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung
leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis
30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.
(5) Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts
der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Abs. 1 bis 3 keine Änderung ein.
Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und
Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten
§ 140. (1) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen
Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte
und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses
Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige
Universität über.
(2) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen
Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen
Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens
dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät
ist.
(3) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären
Einrichtungen gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und
Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität
über.
(4) Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen
bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit
verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Abschnitt
Budget
§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß § 3 entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag
in der Höhe von 1660866000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität
gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen
der Universitäten aus
1. Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht
(§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;
2. Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab
2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5204000 Euro und für die Jahre 2005
und 2006 um jeweils 6213000 Euro;
3. den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung
für folgende Objekte:
a) Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;
b) Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72,
bis einschließlich 2005;
c) Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;
und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in
diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt
der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen
bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen
zu verwenden.
(4) Abweichend von Absatz eins bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem,
künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein
Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die
einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung
leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis
30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.
(5) Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts
der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Absatz eins bis 3 keine Änderung ein.
Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und
Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten
§ 140. (1) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen
Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte
und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses
Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige
Universität über.
(2) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen
Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen
Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens
dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät
ist.
(3) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären
Einrichtungen gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und
Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität
über.
(4) Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen
bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit
verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Abschnitt
Budget
§ 141. (1) Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß Paragraph 3, entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag
in der Höhe von 1660866000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität
gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
(2) Der Betrag gemäß Absatz eins, erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen
der Universitäten aus
1. Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht
(Paragraph 125, Absatz 8, oder 9, Paragraph 126, Absatz 5, oder 7) Gebrauch machen;
2. Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab
2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5204000 Euro und für die Jahre 2005
und 2006 um jeweils 6213000 Euro;
3. den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung
für folgende Objekte:
a) Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;
b) Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72,
bis einschließlich 2005;
c) Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;
d)Litera d Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse II, bis einschließlich 2006;
e) Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;
f) Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der
Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw.
im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;
4. den Kostenersätzen des Bundes gemäß § 55 Z 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den
Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis
2006 zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (§ 121 Abs. 17) gilt § 12 Abs. 7 mit der Maßgabe,
dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß § 141 Abs. 1 und 2 an die Stelle
eines Drittels des Globalbudgets tritt. § 13 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass 80 vH dieses Anteils an die
Stelle des Drittels des Globalbudgets tritt.
(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 wird den Universitäten für das
Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11000000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von
4000000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten
Aufwendungen zur Verfügung gestellt.
(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des
Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder
vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006
0,8 vH einbehalten.
(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.
7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Verweisungen
§ 142. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz
beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister,
die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-
Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf
die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und
133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft.
(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.
Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse römisch zwei, bis einschließlich 2006;
e) Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;
f) Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der
Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw.
im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;
4. den Kostenersätzen des Bundes gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den
Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis
2006 zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (Paragraph 121, Absatz 17,) gilt Paragraph 12, Absatz 7, mit der Maßgabe,
dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 2 an die Stelle
eines Drittels des Globalbudgets tritt. Paragraph 13, Absatz 9, gilt mit der Maßgabe, dass 80 vH dieses Anteils an die
Stelle des Drittels des Globalbudgets tritt.
(4) Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Absatz eins und 2 wird den Universitäten für das
Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11000000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von
4000000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten
Aufwendungen zur Verfügung gestellt.
(5) Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des
Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder
vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006
0,8 vH einbehalten.
(6) Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes
die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.
7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Verweisungen
§ 142. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz
beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister,
die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-
Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf
die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 143. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der römisch zwei. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die Paragraphen 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, tritt, soweit nicht die Paragraphen 132, Absatz 2 und
133 Absatz 3, anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft.
(8) Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur;
3. hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 9, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur;
6. hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen;
7. hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
8. hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
9. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Artikel II
Änderung des UOG 1993
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem
31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer
weiteren Funktionsperiode verlängert werden.“
Artikel III
Änderung des KUOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I
Nr. 130/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem
31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer
weiteren Funktionsperiode verlängert werden.“
Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Vollziehung
§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur;
3. hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2 und 9, 16 Absatz 2, 121, Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur;
6. hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen;
7. hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2 und 3, 108 Absatz eins, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
8. hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
9. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Artikel römisch zwei
Änderung des UOG 1993
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, eingefügt:
„§ 88a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem
31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer
weiteren Funktionsperiode verlängert werden.“
Artikel römisch drei
Änderung des KUOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 130 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 77, wird folgender Paragraph 77 a, eingefügt:
„§ 77a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem
31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer
weiteren Funktionsperiode verlängert werden.“
Klestil
Schüssel