Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches Recht umgesetzt. Artikel römisch zwei Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt: „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt. (2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist. (3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen: 1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten. 2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben. 3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Absatz 2, fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen. 4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Absatz 2, fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen. (4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.“
Ziffer 2 An den Paragraph 119 g, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 12 a, in der Fassung von Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, tritt mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“ 3. Nach dem Paragraph 129 f, wird folgender Paragraph 129 g, eingefügt: „§ 129g. Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 12 a, in der Fassung von Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.“ Artikel römisch drei Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 14 b, Absatz eins, lautet: „(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.“ 2. Paragraph 16, lautet: „§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.“ 3. Nach dem Paragraph 29, werden folgende Paragraphen 29 a und 29 b samt Überschriften eingefügt: „Pflichten des Versicherers § 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird. (2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist schriftlich zu begründen. (3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat. (4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Absatz eins, und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Absatz eins, Schadenregulierungsbeauftragter § 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen,
wird durch die Befugnisse des gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt. (2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Paragraph 12 a, VAG erfüllt werden.“ 4. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt: „6a. Versicherungsregister Inländische Fahrzeuge § 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen. (2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten: 1. das Kennzeichen, 2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (Paragraph 61, Absatz eins, KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (Paragraph 24, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes), 3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, 4. bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen. (3) Die Angaben gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren. (4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über 1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, 2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag, 3. Namen und Anschrift des gemäß Paragraph 12 a, VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, 4. Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. (5) Die Zulassungsbehörde (Paragraph 40, KFG 1967) oder Zulassungsstelle (Paragraph 40 b, KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen 1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung, 2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, 3. bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, 4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen. (6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen 1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträge,
Ziffer 2 jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet, 3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung, 4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß Paragraph 12 a, VAG für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben. (7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Ausländische Fahrzeuge § 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über 1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, 2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag, 3. die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde, 4. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten, 5. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt, 6. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht. (2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Absatz eins, erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. (3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen. (4) Die Zollämter haben den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“ 5. Nach dem Paragraph 34 a, wird folgender Paragraph 34 b, eingefügt: „§ 34b. (1) Paragraph 14 b, Absatz eins und Paragraph 16, in der Fassung von Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten. (2) Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b,, Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, in der Fassung von Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, an erlassen werden, jedoch
frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“ 6. An den Paragraph 37 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt: „(3) Paragraph 14 b, Absatz eins und Paragraph 16, in der Fassung von Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. (4) Paragraph 29 a und Paragraph 29 b, in der Fassung von Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten. (5) Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, in der Fassung von Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, sind auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zugelassen sind.“ 7. In Paragraph 38, Ziffer eins, wird der Ausdruck „32 und 33“ durch den Ausdruck „31a, 31b, 32 und 33“ ersetzt. Artikel römisch vier Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 47, Absatz 2 a, entfallen die Worte „und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht oder bestanden hat (Paragraph 59, Absatz eins,),“. 2. In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist.“ 3. An den Paragraph 135, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 47, Absatz 2 a und Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung von Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.“ Artikel römisch fünf Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).“ 2. Nach dem Paragraph 2 a, werden folgende Paragraphen 2 b und 2 c eingefügt: „§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a, sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist. (2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz eins, besteht, wenn 1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach "Art". 6 Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat, 2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach "Art". 4 Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und
der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat. (3) Der Anspruch ist im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Artikel 6, Abs. 1 zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat. (4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Artikel 6, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, erfüllt. (5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Absatz eins bis 3 vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist. (6) Die Paragraphen 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden. § 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (Paragraph eins, Absatz 3 a,) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des Paragraph eins, Absatz 2 und unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. Paragraph 7, ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.“ 3. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, oder Paragraph 2 a, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b, oder Paragraph 2 c, ersetzt. 4. Nach dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift eingefügt: „Aufgaben der Entschädigungsstelle § 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß Paragraph 2 b, erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung einzuleiten. (2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen 1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Artikel 6, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben, 2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, 3. der Person, die den Schaden verursacht hat.“ 5. Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt: „Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen § 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß Paragraph 2 b, erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. (2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über. (3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß Paragraph 2 c, erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch 1. die Einrichtung gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
Ziffer 2 die Einrichtung gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde. (4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Artikel 7, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über. (5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Absatz 2 und 4 ist Paragraph eins, Absatz 4, anzuwenden.“ 6. An den Paragraph 9, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7 a, in der Fassung von Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten. (7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.“
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