Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes 6 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 8 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes 9 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 10 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 13 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 14 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 15 Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes 16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 17 Änderung des Richterdienstgesetzes 18 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 19 Änderung des Einsatzzulagengesetzes 20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 entfällt.

Ziffer 2 Im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 12 Absatz 3, der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt. 3. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. auf die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 202, Absatz 3,, nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 14, eins Punkt 15, eins Punkt 18, 12 Punkt 14,, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“ 4. Paragraph 12, Absatz 6, entfällt. 5. Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“ 6. Paragraph 13, Absatz 3, entfällt. 6a. Paragraph 14, Absatz 4, lautet: „(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“ 6b. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Abweichend von Paragraph 17 a, Absatz 7, PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, von gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“ 7. Im Paragraph 20, Absatz 2, entfällt das Wort „die“ vor der Ziffer eins, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“ 8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE AUSBILDUNG“, der Paragraphen 23 bis 28 samt Überschriften, der Überschrift zu Paragraph 29 und des Paragraph 29, Absatz eins bis 5 folgende Bestimmungen: „DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG 1. Unterabschnitt Allgemeines Ziele der dienstlichen Ausbildung § 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. (2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen. (3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung § 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind 1. die Grundausbildung, 2. das Management-Training sowie 3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen. (3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden. 2. Unterabschnitt Grundausbildung Grundsätzliche Bestimmungen § 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. (2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst. Grundausbildungsverordnung § 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden. (2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten: 1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. Ausbildungsformen, 3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, 4. eine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie 5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Zuweisung zur Grundausbildung § 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn 1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und 2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden. Dienstprüfung § 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. (2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden. (3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln: 1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, 2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, 3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

Ziffer 4 ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, 5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, 6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, 7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie 8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen. Prüfungsorgane § 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. (2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden. (3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen. (4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. (5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.“ 9. An die Stelle der Paragraphen 30 bis 35 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Anrechnung auf die Grundausbildung § 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht. Prüfungsverfahren § 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben. (2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden: 1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare, 2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e- learning-Systemen, 3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge. (3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Ter-

min fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen. (4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen. (6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden. (7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden. 3. Unterabschnitt Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung Management-Training § 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. (2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen (Junior-Management-Training). (3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten: 1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union, 2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen, 3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen, 4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen, 5. Personalmanagement, 6. Beschaffung und Vergabewesen, 7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie. (4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden. Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung § 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. (2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern. 4. Unterabschnitt Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung Aufgabenbereich § 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete

bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Management- Trainings-Programme bereitzustellen. (2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen. (3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln. (4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern. (5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (Paragraph 23, Absatz 2,) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen. (6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs- Controlling durchzuführen. Beirat § 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß Paragraph 34,, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen. (2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.“ 10. Paragraph 73, lautet: „§ 73. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8, (2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer 1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis, 2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder 3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas. Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen. (3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen. (4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage. (5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.

  1. Absatz 6,Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit. (7) Die Paragraphen 66, 67, 68, Absatz eins, 69, 71, 72 und 77 gelten auch für den Heimaturlaub. (8) Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.“ 11. Im Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt. 12. Im Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt. 12a. Im Paragraph 78 d, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt. 13. Im Paragraph 81, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 14. Nach Paragraph 137, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.“ 15. Paragraph 138, Absatz 3, lautet: „(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können 1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, 2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f GehG oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, GehG, 3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und 4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“ 15a. Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Absatz 2, oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Absatz 3, tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz 2, oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz 2, oder 3 rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Beamten gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“ 16. Im Paragraph 144, entfällt Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung „(5)“. 16a. Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung tritt während eines Diszipli-

narverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte des Exekutivdienstes freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Beamten des Exekutivdienstes gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“ 17. Paragraph 148, Absatz 4, lautet: „(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können 1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, 2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des GehG und 3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“ 17a. Im Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, wird das Wort „Divisionär“ durch das Wort „Generalmajor“ und das Wort „Korpskommandant“ durch das Wort „Generalleutnant“ ersetzt. 18. Paragraph 152, Absatz 5, lautet: „(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Absatz 2, abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.“ 19. Im Paragraph 152, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 20. Der bisherige Inhalt des Paragraph 153, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß Paragraph 12, des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.“ 21. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“ 22. Im Paragraph 169, Absatz 2,, im Paragraph 173, Absatz 2,, im Paragraph 186, Absatz 4,, im Paragraph 187, Absatz 3 und im Paragraph 200, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§§ 24 bis 35“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31“ ersetzt. 23. Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, lautet jeweils: „3. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“ 24. Im Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 25. Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“ 26. Im Paragraph 202, Absatz 3, entfällt der letzte Satz. 27. Paragraph 202, Absatz 4, lautet: „(4) Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, (AStG) nicht anzuwenden.“ 27a. Paragraph 203 f, Absatz 2, lautet: „(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.“ 27b. Paragraph 203 f, Absatz 4, lautet: „(4) Eine Bewerbung gemäß Absatz eins, oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bwerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.“ 27c. Paragraph 203 g, Absatz 2, lautet: „(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß Paragraph 203 f, Absatz 4, zweiter Satz aufrecht geblieben ist.“ 27d. Paragraph 203 k, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.“ 27e. Dem Paragraph 217, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Lehrers gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“ 28. Im Paragraph 229, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 39 angeführten Kategorien zuzuordnen sind.“ 29. Die Paragraphen 233, 233 a, 237 bis 239, 242, 247 c und 248 a samt Überschriften entfallen. 30. Dem Paragraph 234, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt: „(4) Eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß Paragraph 12, Absatz 6, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten. (5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13 und Ziffer 12 Punkt 17, zweiter Satz. (6) Die Verordnungen der Bundesregierung 1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1994,, 2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,, 3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, und 4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1989,, stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Ziffer eins bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.“

Ziffer 31 Nach Paragraph 236 b, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt: „(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“ 31a. Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, § 240. In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119 aus 2002, eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist Paragraph 14, Absatz 4, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119 aus 2002, ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.“ 32. Paragraph 242, samt Überschrift lautet: „Heimaturlaub § 242. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2002,, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. (2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“ 33. Im Schlussteil 2. Abschnitt a) entfällt der 5. Unterabschnitt (Staatsanwälte, Paragraph 247 a,), b) erhalten der 6. bis 8. Unterabschnitt die Bezeichnungen „5. Unterabschnitt“ bis „7. Unterabschnitt“, c) erhält der 8a. Unterabschnitt die Bezeichnung „8. Unterabschnitt“. 34. Im Paragraph 247 f, entfallen die Absatz 2 bis 4 und erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(2)“. 35. Paragraph 248, Absatz eins, lautet: „(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden.“ 36. Paragraph 248, Absatz 3, letzter Satz entfällt. 37. Im Paragraph 249 a, tritt an die Stelle der Absatz eins bis 4 folgende Bestimmung: „(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.“ 38. Im Paragraph 249 a, erhalten die bisherigen Absatz 5 und 6 die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“

Ziffer 39 Im Paragraph 249 b, Absatz eins und 4 wird das Zitat „Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 jeweils durch das Zitat „Anlage 1 Ziffer 30, bis 35“ ersetzt. 40. Paragraph 249 b, Absatz 2, letzter Satz lautet: „§ 229 Absatz eins, zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.“ 41. Im Paragraph 249 c, Absatz eins, entfallen die letzten drei Zeilen der Tabelle. 42. Im Paragraph 256, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 43. Im Paragraph 261, Absatz 4, wird das Zitat „§ 144 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 144 Absatz 2 bis 4 ersetzt. 44. Paragraph 284, Absatz 2, entfällt. 45. Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 48, angefügt: „(48) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78 d, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 4,, Paragraph 153,, Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 202, Absatz 3 und 4, Paragraph 203 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 203 g, Absatz 2,, Paragraph 203 k, Absatz eins,, Paragraph 234, Absatz 4,, § 248 Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 21 a, Punkt 2,, Ziffer 22,, Ziffer 23 Punkt eins, (Verwendung), Ziffer 23 Punkt 2,, Ziffer 23 Punkt 3,, Ziffer 23 Punkt 8, sowie die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 12, Absatz 6,, der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19 und 12 Punkt 19 samt Überschriften, Z 23.4, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7 und Ziffer 23 Punkt 7, mit 1. September 2002, 2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt des Allgemeinen Teiles, die §§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins bis 5, die Paragraphen 30 bis 35 samt Überschriften, Paragraph 73,, Paragraph 78 a, Absatz 6,, Paragraph 144,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, und Absatz 2,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 3, und Abs. 2, Paragraph 186, Absatz 4,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3, und Absatz 3,, Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2,, § 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13,, Ziffer 12 Punkt 13 und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera e, mit 1. Jänner 2003, 3. Paragraph 152, Absatz 5, mit 1. Juli 2003, 4. Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und die Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g, mit 1. Dezember 2002. § 194 Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“ 46. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, samt Überschrift lautet: „Aufstiegskurs 1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen: 1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, 2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind, 3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.“ 47. In der Anlage 1 entfallen die Ziffer eins Punkt 19 und 12 Punkt 19 jeweils samt Überschrift. In Ziffer 21 a, Punkt 2, wird im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz. 47a. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, entfällt Litera g,; die bisherigen Litera h bis k erhalten die Bezeichnung „g“ bis „j“. In der neuen Litera h, werden die Worte „Kommandant des Korpskommando I“ durch „Kommandant Landstreitkräfte“ und in der neuen Litera i, werden die Worte „Kommandant des Korpskommandos II“ durch die Worte „Kommandant Luftstreitkräfte“ ersetzt.

Ziffer 48 In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera e, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ausgenommen Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,)“. 49. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Verwaltungsakademie“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt. 50. Anlage 1 Ziffer 22, lautet: „22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. Verwendung Erfordernis 22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer eins, AStG in Lehrtätigkeit (1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates im Sinne des Paragraph 36, AHStG, b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule, c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit. (2) Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, kann für Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG), b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und c) einschlägige fachdidaktische Publikationen. 22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder b) der erfolgreiche Abschluss der rechts- oder staatswissenschaftlichen Hochschulstudien und die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für

die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung. 22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.“ 51. In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, entfällt in der Spalte „Verwendung“ die Wortfolge „an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien“. 52. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, entfällt. 53. In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 2, wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in Litera a, der Ausdruck „Lehrbefähigung“ durch den Ausdruck „Lehramt (Lehrbefähigung)“ ersetzt. 54. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, lautet: „23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien (1) a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG), b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang, c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit. (2) Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Litera a, kann ersetzt werden durch a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule, oder durch b) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder Dok-

torates im Sinne des Paragraph 36, AHStG oder eine abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.“ 55. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4 und 23 Punkt 7 entfällt. 56. In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 8, wird in der Spalte Erfordernis in der Litera b, Sub-Litera, a, a, nach dem Wort „Sonderkindergärten“ der Ausdruck „und Frühförderung“ eingefügt. 57. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 36 :, „36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7“ 58. In der Anlage 1 entfallen in den Ziffer 36 Punkt eins, 37 Punkt eins und 38 Punkt eins jeweils die Worte „oder Paragraph 249 b, Absatz 3, 59. In der Anlage 1 Ziffer 36 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 7“ ersetzt. 60. In der Anlage 1 wird in den Ziffer 36 Punkt 2, 37 Punkt 2 und 38 Punkt 2 jeweils am Ende der Litera e, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, die jeweilige Litera f, entfällt. 61. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 37 :, „37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8“ 62. In der Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 8“ ersetzt. 63. In der Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera b, werden die Worte „in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die Worte „in der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt. 64. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 38 :, „38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9“ 65. In der Anlage 1 Ziffer 38 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die Worte „Der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „des Absatz 3, jeweils durch den Ausdruck „der Absatz 3, oder 3a“ ersetzt. 2. An die Stelle des Paragraph 12, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen: „(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden: 1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre, 2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und 3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre. (3a) Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen, 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach § 26 Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und 2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.“

Ziffer 3 Paragraph 12, Absatz 5, entfällt. 4. Im Paragraph 12, Absatz 7, wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt. 5. Im Paragraph 12, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt. 6. Im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „PF 1 bis PF 9“ durch den Ausdruck „PF 1 bis PF 6“ ersetzt. 7. Im Paragraph 13 a, tritt an die Stelle der Absatz 5 und 6 folgende Bestimmung: „(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach § 269 Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.“ 8. Im Paragraph 19, entfällt der zweite Satz. 9. An die Stelle des bisherigen Paragraph 23, Absatz eins bis 4 treten folgende Bestimmungen: „(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7300 € gewährt werden, wenn er 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. (3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“ 9a. Im Paragraph 23, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“. 10. An die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen: „(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. (1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Absatz eins,, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Absatz eins, gilt der Ersatz der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.“ 11. Im Paragraph 40 b, entfällt Absatz 3,, die bisherigen Absatz 4 und 4 a erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und im Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt. 12. Paragraph 40 c, Absatz 5, entfällt. 13. Paragraph 53 b, Absatz 5, entfällt. 14. Im Paragraph 55, Absatz eins und im Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4, entfallen in der jeweiligen Tabelle die für die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 vorgesehenen Spalten. 15. Im Paragraph 56, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2, 16. Im Paragraph 57, entfällt in Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6, erster Satz und Absatz 9, dritter Satz jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 17. Die Einleitung zu Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, lautet: „c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2“ 18. Im Paragraph 57, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3“ durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.

Ziffer 19 Im Paragraph 58, Absatz eins, treten an die Stelle der Ziffer 9 bis 11 folgende Ziffer 9 bis 13 : „9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, 10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, 11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, 12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien, 13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,“ 20. Im Paragraph 58, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffer 12 bis 16 die Bezeichnungen „14“ bis „18“. 21. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Die Dienstzulage beträgt: 1. für den Inhaber der im Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre; 2. für den Inhaber der im Absatz eins, Ziffer 11, angeführten Funktion 500,4 €. (3) Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, erhöht sich um 12,5 vH 1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung betraut sind, 2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, 3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und 4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.“ 22. Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lautet: „1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen, 2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,“ 23. Paragraph 59, Absatz 6, lautet: „(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.“ 24. In der Tabelle im Paragraph 59 a, Absatz 5, wird in der rechten Spalte der Ausdruck „L 2b 2“ durch den Ausdruck „L 2a 1“ ersetzt. 25. Im Paragraph 60, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz. 26. Paragraph 60, Absatz 2, lautet: „(2) Die Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

Ziffer eins im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe, 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.“ 27. Paragraph 61 a, Absatz 3, entfällt. 28. In der Einleitung des Paragraph 61 b, Absatz 3, entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 29. Paragraph 61 b, Absatz 4, entfällt. 30. Paragraph 61 c, Absatz 2, entfällt. 31. Paragraph 61 d, Absatz 2, entfällt. 32. Paragraph 61 e, Absatz 3, entfällt. 33. Im Paragraph 66, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4, 34. Im Paragraph 71, Absatz eins, wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt. 35. Paragraph 71, Absatz 7, lautet: „(7) Die Dienstzulagen nach den Absatz 2 und 4 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.“ 36. Paragraph 71, Absatz 5 und 7 wird aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird das Zitat „Die Absatz eins bis 7“ in Paragraph 71, Absatz 8, durch das Zitat „Die Absatz eins bis 6 ersetzt. 37. Im Paragraph 71 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 38. Im Paragraph 71 a, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt. 39. An die Stelle des Paragraph 71 a, Absatz 2 und 3 treten folgende Bestimmungen: „(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.“ 40. Im Paragraph 82, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4, 41. Paragraph 82, Absatz 7, entfällt, Absatz 6 a, erhält die Bezeichnung „(7)“. 42. Im Paragraph 82 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4, 43. Im Paragraph 83, Absatz 3, treten an die Stelle der Ziffer 3 bis 5 folgende Bestimmungen: „3. Paragraph 15 a, Absatz 2 und 4. Paragraph 82, Absatz 7, 44. Paragraph 112, Absatz 2, entfällt. 45. Nach Paragraph 112 h, wird folgender Paragraph 112 i, samt Überschrift eingefügt: „Vorschuss § 112i. Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 46. Paragraph 113, Absatz 3 und 4 entfällt. Der bisherige Artikel römisch vier, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, wird dem Paragraph 113, als Absatz 3, eingefügt.

Ziffer 47 Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des Paragraph 12, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, § 12 Absatz 3, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 48. Paragraph 113 a, Absatz 2 und 5 und Paragraph 113 b, samt Überschrift werden aufgehoben. 49. Im Paragraph 113 c, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt. 50. Im Paragraph 113 d, wird das Zitat „§§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch das Zitat „§§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt. 51. Im Abschnitt römisch elf Unterabschnitt B wird nach der Überschrift „Lehrer“ folgender Paragraph 114 a, samt Überschrift eingefügt: „Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, § 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist Paragraph 58, Absatz 2, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“ 52. Nach Paragraph 115, wird folgender Paragraph 115 a, samt Überschrift eingefügt: „Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, § 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Absatz 3, begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Ziffer 22, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“ 53. Im Paragraph 117 a, Absatz 2, entfallen in der Tabelle die für die Verwendungsgruppen PF 9, PF 8 und PF 7 vorgesehenen Spalten. 54. Im Paragraph 121, Absatz 4, entfällt der letzte Satz. 55. Im Paragraph 140, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 25 bis 35 BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31 BDG 1979“ ersetzt. 56. Paragraph 147, Absatz 5 a, entfällt. 57. Im Paragraph 147, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 bis 5a“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt. 58. Im Paragraph 167, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 59. Im Paragraph 169, Absatz 2, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 60. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 42, angefügt: „(42) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, 3 a, 7 und 10, Paragraph 25, Absatz eins und eins a, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins, 6, und 9, Paragraph 57, Absatz 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 59, Absatz 6,, Paragraph 59 a, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33,, Paragraph 113, Absatz 16,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 167, und Paragraph 169, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit 1. September 2002, 2. die Aufhebung des Paragraph 40 c, Absatz 5,, des Paragraph 53 b, Absatz 5,, des Paragraph 61 a, Absatz 3,, des Paragraph 61 b, Absatz 4,, des Paragraph 61 c, Abs. 2, des Paragraph 61 d, Absatz 2,, des Paragraph 61 e, Absatz 3,, des Paragraph 71, Absatz 5 und 7 und des Paragraph 112, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2002, 3. Paragraph 58, Absatz eins bis 3, Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und die Paragraphen 114 a und 115 a samt Überschriften mit 1. September 2002, 4. Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 40 b,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins und 8, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Z 34, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 6, und 7, Paragraph 82 a, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 112 i,, Paragraph 113 c, Absatz eins, und § 113d mit 1. Jänner 2003.

§ 61b Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis a) entfällt die Paragraph 9, betreffende Zeile. b) treten an die Stelle der die Paragraphen 29 j bis 29 l betreffenden Zeilen folgende Zeilen: „§ 29j. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung § 29k. Familienhospizfreistellung § 29l. Verhalten bei Gefahr § 29m. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte § 29n. Kontrollmaßnahmen“ c) wird nach der Überschrift des 1. Unterabschnittes des Abschnittes römisch acht folgende Zeile eingefügt: „§ 79a. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit“ d) wird nach der den Paragraph 81, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 81a. Vorschuss“ e) wird nach der den Paragraph 83, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 83a. Sonderurlaub“ f) wird nach der den Paragraph 92 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 92b. Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3“ g) treten an die Stelle der den Paragraph 96 a, betreffenden Zeile folgende Zeilen: „§ 96a. Elektronische Personenkennzeichnung § 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“ 2. Paragraph eins, lautet: „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5, die Paragraphen 2 b bis 2 d oder Abschnitt römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den Paragraphen 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht Paragraph 2 c, ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. (2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist. (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden 1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist; 2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

Ziffer 3 auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter; 4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1989,; 5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169); 6. auf Schulärzte und Theaterärzte; 7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt; 8. auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig; 9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung; 10. auf Lehrlinge; 11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen. (4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem 1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder 2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind. Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln. (5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.“ 3. Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter Satz entfällt. 4. Paragraph 2 e, Absatz eins, lautet: „(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.“ 5. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.“ 6. Paragraph 3, Absatz 2, lautet: „(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.“ 7. Paragraph 3, Absatz 4, entfällt. 8. Paragraph 9, samt Überschrift entfällt. 9. Im Paragraph 13, entfällt der letzte Satz.

Ziffer 10 An die Stelle des bisherigen Paragraph 25, Absatz eins bis 5 treten folgende Bestimmungen: „(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7300 € gewährt werden, wenn er 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. (3) Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden. (4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“ 10a. Im Paragraph 25, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“. 11. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „des Absatz 3, jeweils durch den Ausdruck „der Absatz 3, oder 3a“ ersetzt. 12. Paragraph 26, Absatz 3 und 3 a lautet: „(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden: 1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre, 2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und 3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre. (3a) Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen, 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3, oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und 2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.“ 13. Paragraph 26, Absatz 5, entfällt. 14. Im Paragraph 26, Absatz 7, wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt. 15. Im Paragraph 26, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt. 16. Paragraph 29, lautet: „§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8, (2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer 1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis, 2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder 3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas. Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

  1. Absatz 3,Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen. (4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage. (5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß. (6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit. (7) Paragraphen 27 b, 27 c, 27 e, Absatz eins, 27 g, 27 h und 28 gelten auch für den Heimaturlaub. (8) Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.“ 17. Im Paragraph 29 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt. 18. Im Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, beitragspflichtig“ durch das Wort „pensionsbeitragspflichtig“ ersetzt. 18a. Im Paragraph 29 k, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt. 19. Paragraph 40, Absatz eins, lautet: „(1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.“ 20. Paragraph 40, Absatz 5, lautet: „(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist: 1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202, Abs. 1 BDG 1979, 2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979, 3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, Litera b, BDG 1979, 4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, BDG 1979, 5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Litera b, BDG 1979, 6. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4, BDG 1979.“ 21. Im Paragraph 41, Absatz eins, entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Spalten. 22. Paragraph 43, samt Überschrift lautet: „Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L § 43. (1) Das Entlohnungsschema römisch zwei L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3. (2) Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L anzuwenden.“ 23. Im Paragraph 44, entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Zeilen.

Ziffer 24 Im Paragraph 44 a, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 44 a, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt. 25. Paragraph 49 f, Absatz 7, lautet: „(7) Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 3 Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“ 26. Paragraph 49 l, Absatz eins, lautet: „(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 d sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“ 27. Im Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 29“. 28. Im Paragraph 50, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 3, 29. Paragraph 55, Absatz 4, lautet: „(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4,, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“ 30. Im Paragraph 57, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Absatz 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 3,)“ ersetzt. 31. Paragraph 57, Absatz 4, entfällt. 32. Paragraph 57, Absatz 7, lautet: „(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 30 Abs. 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“ 33. Paragraph 58, Absatz 6, entfällt. 34. Im Paragraph 60, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2, 35. Paragraph 65, Absatz 7, entfällt. Der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. 36. Paragraph 66, Absatz 3, lautet: „(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können 1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, 2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,, 3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und 4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“ 37. Paragraph 67, Absatz eins bis 3 lautet: „(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern. (2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundaus-

bildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. (3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Paragraph 66, Absatz 5, als mit dem Tag vollendet, der sich aus Paragraph 66, Absatz 2, ergibt.“ 38. Im Paragraph 67, entfällt Absatz 4 und 5 und erhält Absatz 3 a, die Bezeichnung „(4)“. In Absatz 4, (neu) erster Satz wird das Zitat „Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt. 39. Im Paragraph 78, wird das Zitat „§ 40b Absatz eins, 2, 4, 4 a und 5 durch das Zitat „§ 40b Absatz eins bis 5 ersetzt. 40. Im Abschnitt römisch acht 1. Unterabschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift folgender Paragraph 79 a, samt Überschrift eingefügt: „Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit § 79a. Paragraph 2, der Personalstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999,, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.“ 41. Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, samt Überschrift eingefügt: „Vorschuss § 81a. Paragraph 25, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist Paragraph 25, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 42. Paragraph 82, Absatz eins und 2 wird aufgehoben. Der bisherige Artikel römisch vier, der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199 aus 1969,, wird dem Paragraph 82, als Absatz eins, eingefügt. 43. Nach Paragraph 82, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des Paragraph 26, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 44. Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, samt Überschrift eingefügt: „Heimaturlaub § 82a. (1) Hat ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2002,, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. (2) Befindet sich ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“ 45. Im Paragraph 89, Absatz 6, wird das Zitat „§ 65 Absatz 7, durch das Zitat „§ 65 Absatz 6, ersetzt. 46. Nach Paragraph 92 a, wird folgender Paragraph 92 b, eingefügt: „Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 § 92b. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem

Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.“ 47. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 33, angefügt: „(33) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 3 a, 7 und 10, Paragraph 29 k, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins und 5, § 41 Absatz eins,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 60,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 66, Abs. 3, Paragraph 82, Absatz 16,, Paragraph 89, Absatz 6 und Paragraph 92 b, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 3, Abs. 4, des Paragraph 13, letzter Satz und des Paragraph 26, Absatz 5, mit 1. September 2002, 2. die die Paragraphen 25 und 79 a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2 e, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Abs. 1 bis 4, Paragraph 29,, Paragraph 29 g, Absatz 6,, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 57, Abs. 7, Paragraph 67,, Paragraph 79 a, samt Überschrift sowie Paragraphen 81 a und 82 a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“ Artikel 4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz 10, entfallen die Worte „und 61“. 2. Im Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 63 Absatz eins, Ziffer 5, 3. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „geleistet wurde“ durch die Wortfolge „nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war“ ersetzt. 4. Paragraph 11, Litera f, lautet: „f) Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“ 5. Im Paragraph 15, Absatz 3 und 5 wird jeweils das Zitat „nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „nach Paragraph 59, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt. 6. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“ 7. Paragraph 29, lautet samt Überschrift: „Vorschuss und Geldaushilfe § 29. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. (3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

Ziffer eins unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“ 8. Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.“ 9. Paragraph 35, lautet: „§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden. (2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger. (3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. (4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist. (5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“ 10. An die Stelle des Paragraph 39, Absatz 5 und 6 treten folgende Regelungen: „(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.“ 11. Paragraph 50, Absatz 2,, die Absatzbezeichnung „(1)“ in Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 3, entfallen. 12. Im Paragraph 54, Absatz 5, wird das Zitat „§ 62b Absatz eins, durch das Zitat „§ 88 Absatz eins, ersetzt. 13. Die bisherigen Abschnitte römisch neun, IXA und römisch zehn erhalten die Abschnittsbezeichnungen „X“, „XI“ und „XII“. Nach Abschnitt römisch acht wird folgender Abschnitt römisch neun samt Überschrift eingefügt: „Abschnitt römisch neun Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten § 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG, 4. Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,

Ziffer 5 Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG, 7. Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG, 8. Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG, 9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, 10. Vergütungen nach den Paragraphen 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 62 Absatz 2, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 112 und 153 des GehG, 11. die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach § 1 Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, 12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, 13. die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, lit. a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen. (2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen 1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. (3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren § 60. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden. (2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

  1. Absatz 3,Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. (4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat. (5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3, und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung. (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. (3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die Paragraph 96, Absatz 4, anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. (4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Abs. 5 oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss § 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist. (2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt: 1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz, 2. für jede Halbwaise 24% und 3. für jede Vollwaise 36% der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag § 63. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß Paragraph 61, bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. (2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Neben-

gebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, auf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz eins, ergibt. (3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden. Abfindung von Nebengebührenzulagen § 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage. Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren § 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen: 1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und 2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen – bezogen hat. (2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. (3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. (4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen. (5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen. Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft § 66. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft 1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder 2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. (2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. (3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist. (5) Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung. Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes § 67. (1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er 1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und 2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat. (2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist, von 1946 bis 1950 ¼ von 1951 bis 1960 ⅜ von 1961 bis 1971 ¾ der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Absatz eins, Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen. (3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Absatz 2, anzuwenden ist. (4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Absatz 2, anzuwenden ist. (5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist. Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten § 68. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, vorzunehmen. Übergangsbestimmungen § 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 61, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. (2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in Paragraph 61, Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Ziffer 14 Die bisherigen Paragraphen 57 a bis 58, 62 a bis 62 k und 64 bis 68 erhalten folgende neue Bezeichnungen: 15. Im Paragraph 71, Absatz 3, entfallen die Worte „und 61“. 16. Paragraph 72, Ziffer 2, entfällt. Die bisherige Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“. 17. Im Paragraph 73, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abschnitt IXA“ durch den Ausdruck „Abschnitt XI“ ersetzt.

Ziffer 18 Im Paragraph 75, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 57g bis 57p“ durch das Zitat „§§ 76 bis 85“ ersetzt. 19. Im Paragraph 77, Absatz eins bis 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 57i“ durch den Ausdruck „§ 78“ und der Ausdruck „§ 57j“ durch den Ausdruck „§ 79“ ersetzt. 20. Im Paragraph 78, Absatz 2, wird das Zitat „§ 57k Absatz 2, durch das Zitat „§ 80 Absatz 2, ersetzt. 21. Im Paragraph 78, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 57 k,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 80,)“ ersetzt. 22. Im Paragraph 78, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 62c“ durch den Ausdruck „§ 89“ ersetzt. 23. Paragraph 79, lautet samt Überschrift: „Berücksichtigung von Nebengebühren § 79. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 77, ist Abschnitt römisch neun mit Ausnahme des Paragraph 64, anzuwenden.“ 24. Im Paragraph 80, Absatz 2, entfallen die Worte „im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes“. 25. Im Paragraph 80, Absatz 5, wird das Zitat „§ 57i Absatz 5 und 7 durch das Zitat „§ 78 Absatz 5 und 7 ersetzt. 26. Im Paragraph 81, Absatz eins, wird das Zitat „§ 57i“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt. 27. An die Stelle der bisherigen Paragraphen 59 bis 62 tritt folgender Paragraph 86, samt Überschrift: „Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen § 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die Paragraphen 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 16 a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen. (2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 29, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 28. Im Paragraph 91, Absatz 11, wird das Zitat „§ 62b Absatz eins, durch das Zitat „§ 88 Absatz eins, ersetzt. 29. Im Paragraph 92, wird der Ausdruck „§ 62g“ jeweils durch den Ausdruck „§ 93“ ersetzt. 30. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 18, angefügt: „(18) Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.“ 31. Paragraph 63, wird aufgehoben. 32. Im Paragraph 98, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abschnitt X“ durch den Ausdruck „Abschnitt XII“ ersetzt. 33. Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt: „(41) Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 19, Absatz 9,, Paragraph 29, samt Überschrift, § 33 Absatz 4,, Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 5,, die Abschnitte römisch neun bis römisch zwölf samt Überschriften und den Paragraphen 58 bis 103 sowie die Aufhebung der Paragraphen 50, Absatz 2, 51, Absatz 3, 59 bis 62 und 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (42) Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt Paragraph 35, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.“

Artikel 5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 63 Absatz eins, Ziffer 5, 2. Die bisherigen Paragraphen 2 a bis 2 c erhalten die Paragrafenbezeichnungen „2b“ bis „2d“. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt: „Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt § 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in Paragraph 2, Absatz eins und 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachen einzuholen.“ 2a. Paragraph 2 a, Absatz 4, letzter Satz entfällt. 3. Paragraph 4, Absatz 2, entfällt. 4. Im Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „In den Fällen der Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „Im Fall des Absatz eins, ersetzt. 5. Im Paragraph 10 a, wird das Zitat „§ 62e Absatz 5 und 6 durch das Zitat „§ 91 Absatz 5 und 6 ersetzt. 6. Nach Paragraph 18 g, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt: „(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“ 6a. Dem Paragraph 18 i, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist nach dem Zeitpunkt seines In- Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 anzuwenden.“ 7. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 22, angefügt: „(22) Paragraph eins a, Absatz 2 und Paragraph 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ Artikel 6 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, von der Beantwor-

tung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen. (4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“ 2. Paragraph 27, samt Überschrift lautet: „Vorschuss und Geldaushilfe § 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. (3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“ 3. An die Stelle des Paragraph 32, Absatz 3 bis 6 treten folgende Bestimmungen: „(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, zu erfolgen. 2. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Ziffer eins, vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind. (4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“ 4. Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, samt Überschrift eingefügt: „Vorschuss § 54b. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 27, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 5. Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Z 2 oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.“

Ziffer 6 Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ Artikel 7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten, 2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten, wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt. (4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.“ 2. Paragraph 2, Absatz 9, erster Satz lautet: „Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist.“ 3. Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, lautet: „2. – sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist – 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“ 4. Im Paragraph 3, Absatz 6, wird das Zitat „§ 58 Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 58 Abs. 1 Ziffer 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt. 5. Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz lautet: „Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“ 6. Dem Paragraph 3, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt: „Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach Paragraph 48, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 3, LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf zu bewerten sind.“ 7. Paragraph 3, Absatz 8, zweiter und dritter Satz lautet: „Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um 1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

Ziffer 2 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut, 3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut, 4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut. Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, insgesamt jedoch höchstens um die in Ziffer 4, angeführte Wochenstundenzahl.“ 8. Im Paragraph 3, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt: „(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, SchOG um 1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“ 9. Im Paragraph 3, Absatz 9, werden ersetzt: a) der Ausdruck „Abteilungsvorstände“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“, b) der Ausdruck „Abteilungsvorstand“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“ und c) der Ausdruck „Abteilungsvorständen“ durch den Ausdruck „Abteilungsleitern“. 10. Im Paragraph 3, treten an die Stelle des Absatz 10, folgende Bestimmungen: „(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit. (10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Absatz 7, zweiter Satz und des Absatz 8, ausgenommen.“ 11. Im Paragraph 6, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 12. Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz entfällt. 13. Im Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt. 14. Im Paragraph 9, Absatz 3, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 15. Im Paragraph 10, Absatz 10, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. 15a. Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Zitat „im Unterrichtsjahr 2001/2002“ durch das Zitat „in den Unterrichtsjahren 2001 aus 2002, und 2002/2003“ ersetzt. 16. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 19, angefügt: „(19) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 2, Absatz 3, 4, 9 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 6, 7, 8, 8 a, 9, 9 a und 10, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und § 13 Absatz eins, mit 1. September 2002, 2. Paragraph 8, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.

§ 6, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“ Artikel 8 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“. Artikel 9 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, entfällt Absatz 2 und erhält Absatz eins a, die Bezeichnung „(2)“. 2. Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2 und im Paragraph 59 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,“ ersetzt. 3. Im Paragraph 50, Absatz 11, entfallen die Worte „des Nebengebührenzulagengesetzes“. 4. Paragraph 55, Absatz 2, entfällt. 4a. Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Landeslehrers gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“ 5. Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt. 5a. Im Paragraph 59 d, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt. 6. Im Paragraph 106, Absatz eins, tritt an die Stelle der Ziffer 5 und 6 folgende Bestimmung: „5. die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.“ 7. Im Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt. 8. Im Paragraph 107, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt. 9. Im Paragraph 107 a, entfallen die Worte „und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes“. 10. Nach Paragraph 115 d, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt: „(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer

Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“ 11. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 41, angefügt: „(41) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 59 d, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, sowie die Aufhebung des Artikel römisch eins, Absatz 2, der Anlage mit 1. September 2002, 2. Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 50, Absatz 11,, Paragraph 59 a, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 107 a, mit 1. Jänner 2003.“ 12. Paragraph 124, Absatz 2, lautet: „(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“ 13. Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2, entfällt. Artikel 10 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, entfällt Absatz 2 und erhält Absatz eins a, die Bezeichnung „(2)“. 2. Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2 und im Paragraph 66 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,“ ersetzt. 3. Paragraph 62, Absatz 2, entfällt. 3a. Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn 1. die Schuld des Lehrers gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“ 4. Im Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt. 4a. Im Paragraph 66 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 59 Absatz 2, durch das Zitat „§ 66 Absatz 2, ersetzt und nach dem ersten Satz der Satz „Eine soche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt. 5. Im Paragraph 114, Absatz eins, tritt an die Stelle der Ziffer 5 und 6 folgende Bestimmung: „5. die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.“ 6. Im Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.

Ziffer 7 Im Paragraph 116, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt. 8. Im Paragraph 116 a, entfallen die Worte „und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes“. 9. Nach Paragraph 124 d, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt: „(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Lehrer bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Lehrer zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“ 10. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 30, angefügt: „(30) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 66 d, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, sowie die Aufhebung des Artikel römisch eins, Absatz 2, der Anlage mit 1. September 2002, 2. Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 66 a, Absatz 6,, Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins und Paragraph 116 a, mit 1. Jänner 2003.“ 11. Paragraph 128, Absatz 2, lautet: „(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“ 12. Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2, entfällt. Artikel 11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 2, lautet: „(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 2, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“ Artikel 12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

§ 6 Absatz 2, lautet: „(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph eins, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“ Artikel 13 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 24, Absatz 6 und im Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt. 2. Paragraph 32, Absatz 2, lautet: „(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an: 1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.“ Artikel 14 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet: „b) Lehrer aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11, bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7, cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5, dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, e Sub-Litera, a, a, lautet: „aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,“ 3. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, c, c und Litera e, Sub-Litera, a, a, sowie Ziffer 3, Litera e, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 2a 1“ ersetzt. 4. Paragraph 35 i, Absatz 5, lautet: „(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß Paragraph 35 j, beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4, 5. Nach Paragraph 35 i, wird folgender Paragraph 35 j, samt Überschrift eingefügt: „Heimaturlaub § 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (Paragraph 73, BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz

Ziffer eins der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und 2. der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich. (2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 35 i, beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, Ziffer eins, 6. Im Paragraph 74, Ziffer eins, Litera e, Sub-Litera, c, c und Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, c, c, wird der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppe l 2a 1“ ersetzt. 7. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 22, angefügt: „(22) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera d und e und Ziffer 3, Litera e und Paragraph 74, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera d, mit 1. September 2002, 2. Paragraph 35 i, Absatz 5 und Paragraph 35 j, samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“ Artikel 15 Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, lautet: „§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten. (2) Der Antrag nach Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden kann. (3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den Paragraphen 311, oder 314 ASVG oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG oder nach Paragraph 63, NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten.“ 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.“ Artikel 16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten

Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.“ 2. Paragraph 2, Absatz 3, entfällt. 3. Paragraph 2, Absatz 7, lautet: „(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2, zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.“ 4. Paragraph 18, samt Überschrift lautet: „Übergangsbestimmungen § 18. Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001,, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.“ 5. Im Paragraph 19, erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 2, Absatz 2 und 7, Paragraph 18, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ Artikel 17 Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 76 d, Absatz 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins a, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 59 Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 166 c, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt: „(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“ 3. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 31, angefügt: „(31) Paragraph 76 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 18 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22 e, lautet: „§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG oder Paragraph 75, RDG gilt: 1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. 2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.“ 2. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 22 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 19 Änderung des Einsatzzulagengesetzes Das Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 4, entfällt. 2. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.“ Artikel 20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 Das Bundesfinanzgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 88 aus 2002,, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2002): 1. Im Punkt 1 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird vor dem Punkt am Ende der Litera e, folgende Wortfolge eingefügt: „sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen“ 2. Punkt 3 Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet: „Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Absatz 3, 3. Im Punkt 4 Absatz 4, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird der Ausdruck „Universitäts-(Hochschul-)lehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ ersetzt. 4. Punkt 4 Absatz 10, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet: „(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“ 5. Im Punkt 4 Absatz 11, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird die Zahl „205“ durch die Zahl „211“ ersetzt. 6. Punkt 5 Absatz eins, Litera f, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet: „f) Präsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,“

Ziffer 7 Im Punkt 5 Absatz eins, Litera i, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird nach dem Wort „Ausgliederungsmaßnahme“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11“ 8. Im Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird nach der Litera l, folgende Litera m, angefügt: „m) auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 78 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,“ 9. Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet: „(6) Für einen der im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (Paragraphen 49 f und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der aus einem der in Absatz eins, oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden.“ 10. Im Punkt 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird das Wort „Funktionsstufe“ durch den Ausdruck „Funktions- bzw. Bewertungsgruppe“ und das Wort „Verwendungsgruppe“ durch den Ausdruck „Verwendungs-/Entlohnungsgruppe“ ersetzt. 11. Punkt 8 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet: „(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.“ 12. Dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt: „(4) Die Absatz 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer. (5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Für die Berechnung der Personalpunkte ist das für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro durch die Zahl 100 zu dividieren. (6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes: a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor, mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hiebei nicht überschritten werden. b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung) gebunden werden. c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet. (7) Durch die Absatz 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“ 13. Nach Punkt 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird folgender Punkt 11 angefügt: „11. Sozialpläne für Bundesbedienstete Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des

Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung /Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.“ Artikel 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Mit Ablauf des 31. August 2002 treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Bundesregierung, mit der Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1948,, 2. das Pensionsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,, 3. die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, 4. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952,, 5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1952,, 6. die Verordnung der Bundesregierung, mit der eine Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterstellt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1955,, 7. das Bundesgesetz betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,, 8. das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Ruhe(Versorgungs)genüssen an ehemalige öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1956,, 9. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1962,, 10. das Bundesgesetz über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses, BGBl. Nr. 208 aus 1962,, 11. die Artikel römisch vier und römisch zwölf der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, 12. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Mühlenfonds von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1971,, 13. Artikel römisch vier, der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1974,, 14. die Artikel römisch vier und römisch fünf der 29. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1976,, 15. Artikel römisch sieben, Absatz eins und 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, 16. Artikel römisch vier, der 32. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1978,, 17. Artikel römisch sechs, der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,, 18. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, 19. die Artikel römisch drei,, römisch neun und römisch zehn der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, 20. Artikel römisch dreizehn, Absatz eins und Artikel römisch vierzehn, Absatz eins bis 3 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,, 21. Artikel römisch acht, der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, 22. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 60 aus 1985,, 23. Artikel römisch neun, der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,, 24. Artikel römisch vier, der 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, 25. die Artikel römisch zwei und römisch acht der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, 26. Artikel römisch sechs, der 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,,

Ziffer 27 Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, 28. Artikel römisch elf, Absatz eins und 2 der LDG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft: 1. das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, 2. die Heimaturlaubsverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,. (3) Durch das Außer-Kraft-Treten der in den Absatz eins und 2 genannten Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen. (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft: 1. das Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, 2. die Verordnung der Bundesregierung über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 233 aus 1977,, 3. die Eignungsausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986,, 4. Paragraphen eins und 2 Ziffer 3, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, 5. Paragraph eins, der Personalstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999,. (5) Mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungsakademie und ihrer Organe der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport tritt, stehen als Bundesgesetze bis zur Erlassung einer der denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BDG 1979 weiter in Geltung: 1. die Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980,, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, 2. die Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie.

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