Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
6 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
8 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
9 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
10 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
13 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
14 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
15 Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
17 Änderung des Richterdienstgesetzes
18 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
19 Änderung des Einsatzzulagengesetzes
20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
21 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 bis 6 entfällt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
6 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
8 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
9 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
10 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
13 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
14 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
15 Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
16 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
17 Änderung des Richterdienstgesetzes
18 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
19 Änderung des Einsatzzulagengesetzes
20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
21 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 entfällt.
2.Ziffer 2 Im § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 12 Abs. 3“ der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt.
3. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 202 Abs. 3, nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14,
12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen
Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“
4. § 12 Abs. 6 entfällt.
5. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am
Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“
6. § 13 Abs. 3 entfällt.
6a. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt
– ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl.
Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen.
Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“
6b. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von
gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“
7. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „die“ vor der Z 1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht
aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die
Nachsicht widerrufen wird.“
8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE
AUSBILDUNG“, der §§ 23 bis 28 samt Überschriften, der Überschrift zu § 29 und des § 29 Abs. 1 bis 5
folgende Bestimmungen:
„DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME
DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Ziele der dienstlichen Ausbildung
§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die
Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen.
Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter
laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den
Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse
dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung
§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. das Management-Training sowie
3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
Im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 12 Absatz 3, der Ausdruck „oder 3a“ eingefügt.
3. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. auf die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 202, Absatz 3,, nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 14, eins Punkt 15, eins Punkt 18, 12 Punkt 14,,
12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen
Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,“
4. Paragraph 12, Absatz 6, entfällt.
5. Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am
Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.“
6. Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
6a. Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt
– ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen.
Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“
6b. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Abweichend von Paragraph 17 a, Absatz 7, PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, von
gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“
7. Im Paragraph 20, Absatz 2, entfällt das Wort „die“ vor der Ziffer eins, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht
aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die
Nachsicht widerrufen wird.“
8. Im 3. Abschnitt des Allgemeinen Teiles treten an die Stelle der Abschnittsüberschrift „DIENSTLICHE
AUSBILDUNG“, der Paragraphen 23 bis 28 samt Überschriften, der Überschrift zu Paragraph 29 und des Paragraph 29, Absatz eins bis 5
folgende Bestimmungen:
„DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME
DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Ziele der dienstlichen Ausbildung
§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die
Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen.
Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter
laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den
Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse
dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung
§ 24. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. das Management-Training sowie
3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen,
Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten
Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach
dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
2. Unterabschnitt
Grundausbildung
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und
methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen
führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen
Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen
Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im
Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.
Grundausbildungsverordnung
§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung
durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können
auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Ausbildungsformen,
3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen
Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
4. eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie
5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.
Zuweisung zur Grundausbildung
§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten
als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen
Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen
und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse
des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel
voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist
jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich
einer Grundausbildung zugewiesen werden.
Dienstprüfung
§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt
durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere
zu behandeln:
1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen,
Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten
Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach
dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
2. Unterabschnitt
Grundausbildung
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und
methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen
führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen
Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen
Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im
Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.
Grundausbildungsverordnung
§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung
durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können
auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Ausbildungsformen,
3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen
Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
4. eine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,
Zuweisung zur Grundausbildung
§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten
als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen
Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen
und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse
des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel
voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist
jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich
einer Grundausbildung zugewiesen werden.
Dienstprüfung
§ 28. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt
durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere
zu behandeln:
1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
4.Ziffer 4 ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer
Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt,
sowie
8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder
Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs
Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Prüfungsorgane
§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren
Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind
geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen
verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung
aufzuweisen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen
gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung
vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt
werden.
(5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus
dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine
Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied
ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.“
9. An die Stelle der §§ 30 bis 35 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen,
Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden
Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung
zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits-
sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung besteht nicht.
Prüfungsverfahren
§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu
geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die
Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt.
Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung
festgesetzt werden:
1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und
Seminare,
2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-
learning-Systemen,
3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.
Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin
und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Ter-
ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer
Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt,
sowie
8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder
Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs
Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Prüfungsorgane
§ 29. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren
Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind
geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen
verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung
aufzuweisen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen
gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung
vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt
werden.
(5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus
dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine
Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied
ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.“
9. An die Stelle der Paragraphen 30 bis 35 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen,
Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden
Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung
zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits-
sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung besteht nicht.
Prüfungsverfahren
§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu
geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die
Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt.
Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung
festgesetzt werden:
1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und
Seminare,
2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-
learning-Systemen,
3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.
Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin
und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Ter-
minmin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht
zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder
oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen
Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder
der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet
zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“
anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden
wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt
werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung
Management-Training
§ 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt
sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung
gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen
wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass
sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).
(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere
zu enthalten:
1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche
Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen
Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,
5. Personalmanagement,
6. Beschaffung und Vergabewesen,
7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments
oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt
werden.
Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die
Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
4. Unterabschnitt
Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport
zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung
Aufgabenbereich
§ 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der
obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete
fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht
zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder
oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen
Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder
der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet
zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“
anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden
wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt
werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung
Management-Training
§ 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt
sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung
gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen
wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass
sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen (Junior-Management-Training).
(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere
zu enthalten:
1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche
Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen
Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,
5. Personalmanagement,
6. Beschaffung und Vergabewesen,
7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments
oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt
werden.
Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die
Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
4. Unterabschnitt
Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport
zur Förderung der Personal- und Verwaltungsentwicklung
Aufgabenbereich
§ 34. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Aufgabe, nach Anhörung der
obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete
bereitbereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-
Trainings-Programme bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur
Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen.
In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß
Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den
Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen
Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen
Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen,
die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der
Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen
und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen,
einzuladen.
(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu
beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-
Controlling durchzuführen.
Beirat
§ 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der
sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst
beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.“
10. § 73 lautet:
„§ 73. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird,
hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus,
Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait,
Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo,
Shanghai, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare,
Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas
gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene
restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort
im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta,
Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.
(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von
einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt
ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung
an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2
oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Management-
Trainings-Programme bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur
Verfügung stehen, hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Grundausbildung bereitzustellen.
In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, vom Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß
Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den
Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen
Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen
Ausbildungsbedarfes (Paragraph 23, Absatz 2,) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen,
die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der
Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen
und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen,
einzuladen.
(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu
beobachten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-
Controlling durchzuführen.
Beirat
§ 35. (1) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat einen Beirat einzurichten, der
sich mit den Aufgaben gemäß Paragraph 34,, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst
beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.“
10. Paragraph 73, lautet:
„§ 73. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird,
hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus,
Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait,
Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo,
Shanghai, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare,
Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas
gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene
restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort
im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta,
Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.
(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von
einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt
ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung
an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6)Absatz 6,Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits
ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die
bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) Die §§ 66, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in
das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.“
11. Im § 75 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.
12. Im § 78a Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“
durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
12a. Im § 78d Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
13. Im § 81 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung
und Sport“.
14. Nach § 137 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten
zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit
dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister
zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe
und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist
jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen
der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf
für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität
verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter
Satz ist nicht anzuwenden.“
15. § 138 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu
einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt
hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f GehG oder in einem
Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g GehG,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a GehG zur Gänze für die
Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu
geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
15a. Dem § 140 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe
verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3
tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch
das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“
16. Im § 144 entfällt Abs. 5 und erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(5)“.
16a. Dem § 145a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe
verbundenen Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung tritt während eines Diszipli-
Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits
ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die
bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) Die Paragraphen 66, 67, 68, Absatz eins, 69, 71, 72 und 77 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in
das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.“
11. Im Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt.
12. Im Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“
durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
12a. Im Paragraph 78 d, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
13. Im Paragraph 81, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung
und Sport“.
14. Nach Paragraph 137, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten
zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit
dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister
zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe
und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist
jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen
der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf
für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität
verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter
Satz ist nicht anzuwenden.“
15. Paragraph 138, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu
einer inländischen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt
hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f GehG oder in einem
Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, GehG,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a GehG zur Gänze für die
Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu
geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
15a. Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe
verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Absatz 2, oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Absatz 3,
tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch
das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz 2, oder 3
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
die Wirkung des Absatz 2, oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“
16. Im Paragraph 144, entfällt Absatz 5 und erhält der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung „(5)“.
16a. Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe
verbundenen Änderung des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung tritt während eines Diszipli-
narverfahrensnarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren
eingestellt oder der Beamte des Exekutivdienstes freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im
Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend
eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten des Exekutivdienstes gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
17. § 148 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis
zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in
einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für
die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und
dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
17a. Im § 152 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 wird das Wort „Divisionär“ durch das Wort „Generalmajor“
und das Wort „Korpskommandant“ durch das Wort „Generalleutnant“ ersetzt.
18. § 152 Abs. 5 lautet:
„(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst
sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen
durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.“
19. Im § 152 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
20. Der bisherige Inhalt des § 153 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht
oder als Staatsanwalt gemäß § 12 des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen
werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden
ist.“
21. § 169 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“
22. Im § 169 Abs. 2, im § 173 Abs. 2, im § 186 Abs. 4, im § 187 Abs. 3 und im § 200 Abs. 2 wird jeweils
das Zitat „§§ 24 bis 35“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31“ ersetzt.
23. § 173 Abs. 1 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 lautet jeweils:
„3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“
24. Im § 194 Abs. 4 erster Satz entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
25. § 200 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),“
26. Im § 202 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
27. § 202 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von
Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94, (AStG) nicht anzuwenden.“
27a. § 203f Abs. 2 lautet:
„(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die
sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren
eingestellt oder der Beamte des Exekutivdienstes freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im
Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend
eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten des Exekutivdienstes gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
17. Paragraph 148, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis
zu einer inländischen oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des GehG oder in
einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des GehG und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a des GehG zur Gänze für
die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und
dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
17a. Im Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, wird das Wort „Divisionär“ durch das Wort „Generalmajor“
und das Wort „Korpskommandant“ durch das Wort „Generalleutnant“ ersetzt.
18. Paragraph 152, Absatz 5, lautet:
„(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst
sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Absatz 2, abweichende Verwendungsbezeichnungen
durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.“
19. Im Paragraph 152, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
20. Der bisherige Inhalt des Paragraph 153, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht
oder als Staatsanwalt gemäß Paragraph 12, des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen
werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden
ist.“
21. Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“
22. Im Paragraph 169, Absatz 2,, im Paragraph 173, Absatz 2,, im Paragraph 186, Absatz 4,, im Paragraph 187, Absatz 3 und im Paragraph 200, Absatz 2, wird jeweils
das Zitat „§§ 24 bis 35“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31“ ersetzt.
23. Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, lautet jeweils:
„3. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“
24. Im Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
25. Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),“
26. Im Paragraph 202, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
27. Paragraph 202, Absatz 4, lautet:
„(4) Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von
Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. römisch eins Nr. 94, (AStG) nicht anzuwenden.“
27a. Paragraph 203 f, Absatz 2, lautet:
„(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die
sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt
wird.“
27b. § 203f Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bwerbung folgenden Kalenderjahres
gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres,
wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.“
27c. § 203g Abs. 2 lautet:
„(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten
Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist
bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht
geblieben ist.“
27d. § 203k Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.“
27e. Dem § 217 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
28. Im § 229 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten
und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 39 angeführten Kategorien
zuzuordnen sind.“
29. Die §§ 233, 233a, 237 bis 239, 242, 247c und 248a samt Überschriften entfallen.
30. Dem § 234 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht
von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum
31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen
derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.
(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis
im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.
(6) Die Verordnungen der Bundesregierung
1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,
2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,
3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und
4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,
stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende
Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften
gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.“
Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt
wird.“
27b. Paragraph 203 f, Absatz 4, lautet:
„(4) Eine Bewerbung gemäß Absatz eins, oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bwerbung folgenden Kalenderjahres
gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres,
wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.“
27c. Paragraph 203 g, Absatz 2, lautet:
„(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten
Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist
bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß Paragraph 203 f, Absatz 4, zweiter Satz aufrecht
geblieben ist.“
27d. Paragraph 203 k, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.“
27e. Dem Paragraph 217, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
28. Im Paragraph 229, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten
und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 39 angeführten Kategorien
zuzuordnen sind.“
29. Die Paragraphen 233, 233 a, 237 bis 239, 242, 247 c und 248 a samt Überschriften entfallen.
30. Dem Paragraph 234, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4) Eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht
von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß Paragraph 12, Absatz 6, in der bis zum
31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen
derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.
(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis
im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13 und Ziffer 12 Punkt 17, zweiter Satz.
(6) Die Verordnungen der Bundesregierung
1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, zuletzt geändert
durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1994,,
2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zuletzt geändert durch
die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,,
3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, und
4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, zuletzt geändert
durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1989,,
stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende
Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften
gemäß der Ziffer eins bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.“
31.Ziffer 31 Nach § 236b Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über
die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“
31a. Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002
§ 240. In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 119/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren
wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist § 14 Abs. 4 in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 119/2002 ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.“
32. § 242 samt Überschrift lautet:
„Heimaturlaub
§ 242. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung,
BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2002,
erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung
anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub
die bisherige Regelung anzuwenden.“
33. Im Schlussteil 2. Abschnitt
a) entfällt der 5. Unterabschnitt (Staatsanwälte, § 247a),
b) erhalten der 6. bis 8. Unterabschnitt die Bezeichnungen „5. Unterabschnitt“ bis „7. Unterabschnitt“,
c) erhält der 8a. Unterabschnitt die Bezeichnung „8. Unterabschnitt“.
34. Im § 247f entfallen die Abs. 2 bis 4 und erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(2)“.
35. § 248 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August
2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem
Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.“
36. § 248 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
37. Im § 249a tritt an die Stelle der Abs. 1 bis 4 folgende Bestimmung:
„(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen
PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.“
38. Im § 249a erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. Dem Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“
Nach Paragraph 236 b, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über
die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“
31a. Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 240, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§ 240. In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 119 aus 2002, eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren
wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist Paragraph 14, Absatz 4, in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 119 aus 2002, ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.“
32. Paragraph 242, samt Überschrift lautet:
„Heimaturlaub
§ 242. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung,
BGBl. Nr. 120 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2002,,
erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung
anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub
die bisherige Regelung anzuwenden.“
33. Im Schlussteil 2. Abschnitt
a) entfällt der 5. Unterabschnitt (Staatsanwälte, Paragraph 247 a,),
b) erhalten der 6. bis 8. Unterabschnitt die Bezeichnungen „5. Unterabschnitt“ bis „7. Unterabschnitt“,
c) erhält der 8a. Unterabschnitt die Bezeichnung „8. Unterabschnitt“.
34. Im Paragraph 247 f, entfallen die Absatz 2 bis 4 und erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(2)“.
35. Paragraph 248, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August
2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem
Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden.“
36. Paragraph 248, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
37. Im Paragraph 249 a, tritt an die Stelle der Absatz eins bis 4 folgende Bestimmung:
„(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen
PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.“
38. Im Paragraph 249 a, erhalten die bisherigen Absatz 5 und 6 die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“. Dem Absatz 2, wird
folgender Satz angefügt:
„Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“
39.Ziffer 39 Im § 249b Abs. 1 und 4 wird das Zitat „Anlage 1 Z 30 bis 38“ jeweils durch das Zitat „Anlage 1 Z 30
bis 35“ ersetzt.
40. § 249b Abs. 2 letzter Satz lautet:
„§ 229 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam
geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten
der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.“
41. Im § 249c Abs. 1 entfallen die letzten drei Zeilen der Tabelle.
42. Im § 256 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
43. Im § 261 Abs. 4 wird das Zitat „§ 144 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 144 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
44. § 284 Abs. 2 entfällt.
45. Dem § 284 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 1, § 78d Abs. 1, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 4, § 153, § 194 Abs. 4
erster Satz, § 202 Abs. 3 und 4, § 203f Abs. 2 und 4, § 203g Abs. 2, § 203k Abs. 1, § 234 Abs. 4,
§ 248 Abs. 1, Anlage 1 Z 21a.2, Z 22, Z 23.1 (Verwendung), Z 23.2, Z 23.3, Z 23.8 sowie die
Aufhebung des § 4 Abs. 4 bis 6, des § 12 Abs. 6, der Anlage 1 Z 1.19 und 12.19 samt Überschriften,
Z 23.4, Z 23.1 Abs. 7 und Z 23.7 mit 1. September 2002,
2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt des Allgemeinen Teiles, die
§§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 1 bis 5, die §§ 30 bis 35 samt
Überschriften, § 73, § 78a Abs. 6, § 144, § 169 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 173 Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2, § 186 Abs. 4, § 187 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 200 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2,
§ 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Z 1.13, Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner
2003,
3. § 152 Abs. 5 mit 1. Juli 2003,
4. § 152 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und die Anlage 1 Z 12.3 lit. g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen
Anlage 1 Z 12.3 lit. g mit 1. Dezember 2002.
§ 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des
31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf
des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
46. Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift lautet:
„Aufstiegskurs
1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften
oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem
Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:
1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl.
Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder
b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei
Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,
3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer
Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.“
47. In der Anlage 1 entfallen die Z 1.19 und 12.19 jeweils samt Überschrift. In Z 21a.2 wird im ersten
Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz.
47a. In der Anlage 1 Z 12.3 entfällt lit. g; die bisherigen lit. h bis k erhalten die Bezeichnung „g“ bis „j“.
In der neuen lit. h werden die Worte „Kommandant des Korpskommando I“ durch „Kommandant Landstreitkräfte“
und in der neuen lit. i werden die Worte „Kommandant des Korpskommandos II“ durch die
Worte „Kommandant Luftstreitkräfte“ ersetzt.
Im Paragraph 249 b, Absatz eins und 4 wird das Zitat „Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 jeweils durch das Zitat „Anlage 1 Ziffer 30,
bis 35“ ersetzt.
40. Paragraph 249 b, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„§ 229 Absatz eins, zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam
geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten
der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.“
41. Im Paragraph 249 c, Absatz eins, entfallen die letzten drei Zeilen der Tabelle.
42. Im Paragraph 256, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
43. Im Paragraph 261, Absatz 4, wird das Zitat „§ 144 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 144 Absatz 2 bis 4 ersetzt.
44. Paragraph 284, Absatz 2, entfällt.
45. Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78 d, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 4,, Paragraph 153,, Paragraph 194, Absatz 4,
erster Satz, Paragraph 202, Absatz 3 und 4, Paragraph 203 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 203 g, Absatz 2,, Paragraph 203 k, Absatz eins,, Paragraph 234, Absatz 4,,
§ 248 Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 21 a, Punkt 2,, Ziffer 22,, Ziffer 23 Punkt eins, (Verwendung), Ziffer 23 Punkt 2,, Ziffer 23 Punkt 3,, Ziffer 23 Punkt 8, sowie die
Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 12, Absatz 6,, der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19 und 12 Punkt 19 samt Überschriften,
Z 23.4, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7 und Ziffer 23 Punkt 7, mit 1. September 2002,
2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt des Allgemeinen Teiles, die
§§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins bis 5, die Paragraphen 30 bis 35 samt
Überschriften, Paragraph 73,, Paragraph 78 a, Absatz 6,, Paragraph 144,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, und Absatz 2,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 3, und
Abs. 2, Paragraph 186, Absatz 4,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3, und Absatz 3,, Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2,,
§ 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13,, Ziffer 12 Punkt 13 und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera e, mit 1. Jänner
2003,
3. Paragraph 152, Absatz 5, mit 1. Juli 2003,
4. Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und die Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen
Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g, mit 1. Dezember 2002.
§ 194 Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des
31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der bis zum Ablauf
des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
46. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, samt Überschrift lautet:
„Aufstiegskurs
1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften
oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem
Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:
1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder
b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei
Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,
3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer
Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.“
47. In der Anlage 1 entfallen die Ziffer eins Punkt 19 und 12 Punkt 19 jeweils samt Überschrift. In Ziffer 21 a, Punkt 2, wird im ersten
Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz.
47a. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, entfällt Litera g,; die bisherigen Litera h bis k erhalten die Bezeichnung „g“ bis „j“.
In der neuen Litera h, werden die Worte „Kommandant des Korpskommando I“ durch „Kommandant Landstreitkräfte“
und in der neuen Litera i, werden die Worte „Kommandant des Korpskommandos II“ durch die
Worte „Kommandant Luftstreitkräfte“ ersetzt.
48.Ziffer 48 In der Anlage 1 Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ausgenommen
§ 25 Abs. 2 Z 2)“.
49. In der Anlage 1 Z 12.17 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Verwaltungsakademie“ durch die
Wortfolge „vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt.
50. Anlage 1 Z 22 lautet:
„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit
(1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates
im Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder Lehrbefähigung für
eine allgemein bildende oder berufsbildende
Pflichtschule oder ein Lehramt
bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein
bildende oder berufsbildende
mittlere oder höhere Schule,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer der
Lehrbefähigung entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann für
Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
(Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik,
Physik, Chemie oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden
durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung
(Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen in der Lehrer-
und/oder Erwachsenenbildung und
c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen
der Schulrechtlichen Grundlagen
a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder
b) der erfolgreiche Abschluss der rechts-
oder staatswissenschaftlichen Hochschulstudien
und die erfolgreiche Absolvierung
der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder A1 oder für
In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera e, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ausgenommen
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,)“.
49. In der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Verwaltungsakademie“ durch die
Wortfolge „vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt.
50. Anlage 1 Ziffer 22, lautet:
„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer eins, AStG in Lehrtätigkeit
(1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades
gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates
im Sinne des Paragraph 36, AHStG,
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder Lehrbefähigung für
eine allgemein bildende oder berufsbildende
Pflichtschule oder ein Lehramt
bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein
bildende oder berufsbildende
mittlere oder höhere Schule,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer der
Lehrbefähigung entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, kann für
Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
(Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik,
Physik, Chemie oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden
durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung
(Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten Diplomgrades
gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen in der Lehrer-
und/oder Erwachsenenbildung und
c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen
der Schulrechtlichen Grundlagen
a) Doktorat der Rechtswissenschaften oder
b) der erfolgreiche Abschluss der rechts-
oder staatswissenschaftlichen Hochschulstudien
und die erfolgreiche Absolvierung
der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder A1 oder für
diedie Entlohnungsgruppe v1, jeweils für
eine rechtskundige Verwendung und
c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen
der Medizinisch-biologischen
Grundlagen und der Gesundheitserziehung
a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes und
b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Gesundheitserziehung oder
der Schulhygiene.“
51. In Anlage 1 Z 23.1 entfällt in der Spalte „Verwendung“ die Wortfolge „an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien“.
52. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 entfällt.
53. In der Anlage 1 Z 23.2 wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in lit. a der Ausdruck „Lehrbefähigung“
durch den Ausdruck „Lehramt (Lehrbefähigung)“ ersetzt.
54. Anlage 1 Z 23.3 lautet:
„23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer
höheren oder in einer der Verwendungen
L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an
Übungsschulen solcher Akademien
(1) a) Eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1
UniStG),
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder Lehrbefähigung für
eine allgemein bildende oder berufsbildende
Pflichtschule oder ein Lehramt
bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein
bildende oder berufsbildende
mittlere oder höhere Schule oder eine
Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden
Instrumentalfach oder Gesang,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer der
Lehrbefähigung entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige fachwissenschaftliche bzw.
fachdidaktische, praktische oder künstlerische
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a kann
ersetzt werden durch
a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder
ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen
gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen
facheinschlägigen Lehrpraxis
mit hervorragenden pädagogischen Leistungen
an einer der Lehrbefähigung entsprechenden
Schule, oder durch
b) den Erwerb eines facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG oder Dok-
Entlohnungsgruppe v1, jeweils für
eine rechtskundige Verwendung und
c) in beiden Fällen eine mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer eins, AStG in den Studienveranstaltungen
der Medizinisch-biologischen
Grundlagen und der Gesundheitserziehung
a) Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes und
b) mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Gesundheitserziehung oder
der Schulhygiene.“
51. In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, entfällt in der Spalte „Verwendung“ die Wortfolge „an land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten und an Akademien“.
52. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, entfällt.
53. In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 2, wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in Litera a, der Ausdruck „Lehrbefähigung“
durch den Ausdruck „Lehramt (Lehrbefähigung)“ ersetzt.
54. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, lautet:
„23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht in einer
höheren oder in einer der Verwendungen
L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an
Übungsschulen solcher Akademien
(1) a) Eine der Verwendung entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades gemäß
§ 66 Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1
UniStG),
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder Lehrbefähigung für
eine allgemein bildende oder berufsbildende
Pflichtschule oder ein Lehramt
bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein
bildende oder berufsbildende
mittlere oder höhere Schule oder eine
Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden
Instrumentalfach oder Gesang,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige
Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer der
Lehrbefähigung entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige fachwissenschaftliche bzw.
fachdidaktische, praktische oder künstlerische
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Litera a, kann
ersetzt werden durch
a) ein berufsbegleitendes Didaktikum oder
ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen
gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen
facheinschlägigen Lehrpraxis
mit hervorragenden pädagogischen Leistungen
an einer der Lehrbefähigung entsprechenden
Schule, oder durch
b) den Erwerb eines facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG oder Dok-
toratestorates im Sinne des § 36 AHStG oder
eine abgeschlossene Hochschulbildung
(Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1
UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie
oder Soziologie.“
55. Anlage 1 Z 23.4 und 23.7 entfällt.
56. In der Anlage 1 Z 23.8 wird in der Spalte Erfordernis in der lit. b sublit. aa nach dem Wort „Sonderkindergärten“
der Ausdruck „und Frühförderung“ eingefügt.
57. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 36:
„36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7“
58. In der Anlage 1 entfallen in den Z 36.1, 37.1 und 38.1 jeweils die Worte „oder § 249b Abs. 3“.
59. In der Anlage 1 Z 36.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 7“ ersetzt.
60. In der Anlage 1 wird in den Z 36.2, 37.2 und 38.2 jeweils am Ende der lit. e der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt, die jeweilige lit. f entfällt.
61. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 37:
„37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8“
62. In der Anlage 1 Z 37.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 8“ ersetzt.
63. In der Anlage 1 Z 37.3 lit. b werden die Worte „in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch
die Worte „in der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.
64. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 38:
„38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9“
65. In der Anlage 1 Z 38.2 werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „des Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „der Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.
2. An die Stelle des § 12 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben
hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit
oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche
Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach
§ 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift
zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür
maßgebende Verwendung ausübt.“
im Sinne des Paragraph 36, AHStG oder
eine abgeschlossene Hochschulbildung
(Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades gemäß
§ 66 Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1
UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie
oder Soziologie.“
55. Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4 und 23 Punkt 7 entfällt.
56. In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 8, wird in der Spalte Erfordernis in der Litera b, Sub-Litera, a, a, nach dem Wort „Sonderkindergärten“
der Ausdruck „und Frühförderung“ eingefügt.
57. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 36 :,
„36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7“
58. In der Anlage 1 entfallen in den Ziffer 36 Punkt eins, 37 Punkt eins und 38 Punkt eins jeweils die Worte „oder Paragraph 249 b, Absatz 3,
59. In der Anlage 1 Ziffer 36 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 7“ ersetzt.
60. In der Anlage 1 wird in den Ziffer 36 Punkt 2, 37 Punkt 2 und 38 Punkt 2 jeweils am Ende der Litera e, der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt, die jeweilige Litera f, entfällt.
61. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 37 :,
„37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8“
62. In der Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 8“ ersetzt.
63. In der Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera b, werden die Worte „in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch
die Worte „in der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.
64. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Ziffer 38 :,
„38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9“
65. In der Anlage 1 Ziffer 38 Punkt 2, werden die Worte „Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9“ durch die
Worte „Der Verwendungsgruppe PT 9“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „des Absatz 3, jeweils durch den Ausdruck „der Absatz 3, oder 3a“ ersetzt.
2. An die Stelle des Paragraph 12, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:
„(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben
hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit
oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche
Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach
§ 26 Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift
zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür
maßgebende Verwendung ausübt.“
3.Ziffer 3 § 12 Abs. 5 entfällt.
4. Im § 12 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.
5. Im § 12 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.
6. Im § 12a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „PF 1 bis PF 9“ durch den Ausdruck „PF 1 bis PF 6“ ersetzt.
7. Im § 13a tritt an die Stelle der Abs. 5 und 6 folgende Bestimmung:
„(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen
Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach
§ 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.“
8. Im § 19 entfällt der zweite Satz.
9. An die Stelle des bisherigen § 23 Abs. 1 bis 4 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7300 € gewährt werden,
wenn er
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten
hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur
Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“
9a. Im § 23 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. An die Stelle des § 25 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine
angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport.
(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die
Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer
Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als
Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift
des Bundes.“
11. Im § 40b entfällt Abs. 3, die bisherigen Abs. 4 und 4a erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und
im Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
12. § 40c Abs. 5 entfällt.
13. § 53b Abs. 5 entfällt.
14. Im § 55 Abs. 1 und im § 114 Abs. 2 Z 4 entfallen in der jeweiligen Tabelle die für die Verwendungsgruppen
L 2b 2 und L 2b 3 vorgesehenen Spalten.
15. Im § 56 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
16. Im § 57 entfällt in Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 dritter Satz jeweils die Wortfolge
„im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
17. Die Einleitung zu § 57 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2“
18. Im § 57 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3“ durch den Ausdruck
„der Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
4. Im Paragraph 12, Absatz 7, wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.
5. Im Paragraph 12, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.
6. Im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „PF 1 bis PF 9“ durch den Ausdruck „PF 1 bis PF 6“ ersetzt.
7. Im Paragraph 13 a, tritt an die Stelle der Absatz 5 und 6 folgende Bestimmung:
„(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen
Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach
§ 269 Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.“
8. Im Paragraph 19, entfällt der zweite Satz.
9. An die Stelle des bisherigen Paragraph 23, Absatz eins bis 4 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7300 € gewährt werden,
wenn er
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten
hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur
Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“
9a. Im Paragraph 23, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. An die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen:
„(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine
angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport.
(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Absatz eins,, nach anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die
Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer
Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als
Vergütung im Sinne des Absatz eins, gilt der Ersatz der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift
des Bundes.“
11. Im Paragraph 40 b, entfällt Absatz 3,, die bisherigen Absatz 4 und 4 a erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und
im Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
12. Paragraph 40 c, Absatz 5, entfällt.
13. Paragraph 53 b, Absatz 5, entfällt.
14. Im Paragraph 55, Absatz eins und im Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4, entfallen in der jeweiligen Tabelle die für die Verwendungsgruppen
L 2b 2 und L 2b 3 vorgesehenen Spalten.
15. Im Paragraph 56, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
16. Im Paragraph 57, entfällt in Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6, erster Satz und Absatz 9, dritter Satz jeweils die Wortfolge
„im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
17. Die Einleitung zu Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, lautet:
„c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2“
18. Im Paragraph 57, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3“ durch den Ausdruck
„der Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
19.Ziffer 19 Im § 58 Abs. 1 treten an die Stelle der Z 9 bis 11 folgende Z 9 bis 13:
„9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
ein Lehramt,
10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
die schulpraktische Ausbildung,
11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,
13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten
nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,“
20. Im § 58 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 12 bis 16 die Bezeichnungen „14“ bis „18“.
21. § 58 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt:
1. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der
Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule
(das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter
wäre;
2. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 500,4 €.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter
oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung
betraut sind,
2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen
Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,
3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der
Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen
Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer
weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und
4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer
Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.“
22. § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:
„1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie
in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen
sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,“
23. § 59 Abs. 6 lautet:
„(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse
für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für
Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten
würden.“
24. In der Tabelle im § 59a Abs. 5 wird in der rechten Spalte der Ausdruck „L 2b 2“ durch den Ausdruck
„L 2a 1“ ersetzt.
25. Im § 60 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.
26. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
Im Paragraph 58, Absatz eins, treten an die Stelle der Ziffer 9 bis 11 folgende Ziffer 9 bis 13 :
„9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
ein Lehramt,
10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
die schulpraktische Ausbildung,
11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,
13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten
nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,“
20. Im Paragraph 58, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffer 12 bis 16 die Bezeichnungen „14“ bis „18“.
21. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt:
1. für den Inhaber der im Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der
Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule
(das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter
wäre;
2. für den Inhaber der im Absatz eins, Ziffer 11, angeführten Funktion 500,4 €.
(3) Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für
ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter
oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung
betraut sind,
2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen
Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,
3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der
Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen
Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer
weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und
4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer
Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.“
22. Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lautet:
„1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie
in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen
sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,“
23. Paragraph 59, Absatz 6, lautet:
„(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse
für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für
Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten
würden.“
24. In der Tabelle im Paragraph 59 a, Absatz 5, wird in der rechten Spalte der Ausdruck „L 2b 2“ durch den Ausdruck
„L 2a 1“ ersetzt.
25. Im Paragraph 60, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz.
26. Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
1.Ziffer eins im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe
erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.“
27. § 61a Abs. 3 entfällt.
28. In der Einleitung des § 61b Abs. 3 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
29. § 61b Abs. 4 entfällt.
30. § 61c Abs. 2 entfällt.
31. § 61d Abs. 2 entfällt.
32. § 61e Abs. 3 entfällt.
33. Im § 66 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.
34. Im § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.
35. § 71 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 und 4 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn der Lehrer zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand der Besoldungsgruppe
der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage
begründenden Verwendung steht.“
36. § 71 Abs. 5 und 7 wird aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird das Zitat „Die Abs. 1 bis
7“ in § 71 Abs. 8 durch das Zitat „Die Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
37. Im § 71a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
38. Im § 71a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.
39. An die Stelle des § 71a Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender
Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.“
40. Im § 82 Abs. 6 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.
41. § 82 Abs. 7 entfällt, Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(7)“.
42. Im § 82a Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.
43. Im § 83 Abs. 3 treten an die Stelle der Z 3 bis 5 folgende Bestimmungen:
„3. § 15a Abs. 2 und
4. § 82 Abs. 7.“
44. § 112 Abs. 2 entfällt.
45. Nach § 112h wird folgender § 112i samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 112i. § 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse
anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt
beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“
46. § 113 Abs. 3 und 4 entfällt. Der bisherige Art. IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969,
wird dem § 113 als Abs. 3 eingefügt.
im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe
erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.“
27. Paragraph 61 a, Absatz 3, entfällt.
28. In der Einleitung des Paragraph 61 b, Absatz 3, entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
29. Paragraph 61 b, Absatz 4, entfällt.
30. Paragraph 61 c, Absatz 2, entfällt.
31. Paragraph 61 d, Absatz 2, entfällt.
32. Paragraph 61 e, Absatz 3, entfällt.
33. Im Paragraph 66, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4,
34. Im Paragraph 71, Absatz eins, wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.
35. Paragraph 71, Absatz 7, lautet:
„(7) Die Dienstzulagen nach den Absatz 2 und 4 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn der Lehrer zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand der Besoldungsgruppe
der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage
begründenden Verwendung steht.“
36. Paragraph 71, Absatz 5 und 7 wird aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird das Zitat „Die Absatz eins bis
7“ in Paragraph 71, Absatz 8, durch das Zitat „Die Absatz eins bis 6 ersetzt.
37. Im Paragraph 71 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
38. Im Paragraph 71 a, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „Dienstzulage“ das Wort „ruhegenussfähige“ eingefügt.
39. An die Stelle des Paragraph 71 a, Absatz 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender
Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.“
40. Im Paragraph 82, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4,
41. Paragraph 82, Absatz 7, entfällt, Absatz 6 a, erhält die Bezeichnung „(7)“.
42. Im Paragraph 82 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4,
43. Im Paragraph 83, Absatz 3, treten an die Stelle der Ziffer 3 bis 5 folgende Bestimmungen:
„3. Paragraph 15 a, Absatz 2 und
4. Paragraph 82, Absatz 7,
44. Paragraph 112, Absatz 2, entfällt.
45. Nach Paragraph 112 h, wird folgender Paragraph 112 i, samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 112i. Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse
anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt
beantragt wurden, ist Paragraph 23, Absatz eins bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“
46. Paragraph 113, Absatz 3 und 4 entfällt. Der bisherige Artikel römisch vier, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,,
wird dem Paragraph 113, als Absatz 3, eingefügt.
47.Ziffer 47 Dem § 113 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002
erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002
§ 12 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
48. § 113a Abs. 2 und 5 und § 113b samt Überschrift werden aufgehoben.
49. Im § 113c Abs. 1 wird jeweils das Zitat „dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des
Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965“
ersetzt.
50. Im § 113d wird das Zitat „§§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“
durch das Zitat „§§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
51. Im Abschnitt XI Unterabschnitt B wird nach der Überschrift „Lehrer“ folgender § 114a samt Überschrift
eingefügt:
„Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1
§ 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern)
an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen,
die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist § 58 Abs. 2 in
der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“
52. Nach § 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3
§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß
§ 59 Abs. 3 begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung
dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Z 22 BDG 1979
in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“
53. Im § 117a Abs. 2 entfallen in der Tabelle die für die Verwendungsgruppen PF 9, PF 8 und PF 7 vorgesehenen
Spalten.
54. Im § 121 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
55. Im § 140 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 35 BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31 BDG
1979“ ersetzt.
56. § 147 Abs. 5a entfällt.
57. Im § 147 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5a“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
58. Im § 167 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
59. Im § 169 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
60. Dem § 175 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 25 Abs. 1 und 1a, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 6
und 9, § 57 Abs. 2 lit. c und Abs. 5, § 59 Abs. 6, § 59a Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 2, § 61b Abs. 3
erster Satz, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33, § 113 Abs. 16, § 114 Abs. 2 Z 4, § 167
und § 169 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 2002,
2. die Aufhebung des § 40c Abs. 5, des § 53b Abs. 5, des § 61a Abs. 3, des § 61b Abs. 4, des § 61c
Abs. 2, des § 61d Abs. 2, des § 61e Abs. 3, des § 71 Abs. 5 und 7 und des § 112 Abs. 2 mit Ablauf
des 31. Dezember 2002,
3. § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 und die §§ 114a und 115a samt Überschriften mit
1. September 2002,
4. § 23 Abs. 1 bis 3, § 40b, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und 8, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2
Z 34, § 71a Abs. 2, § 82 Abs. 6 und 7, § 82a Abs. 2, § 83 Abs. 3, § 112i, § 113c Abs. 1 und
§ 113d mit 1. Jänner 2003.
Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002
erfolgen, ist anstelle des Paragraph 12, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§ 12 Absatz 3, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
48. Paragraph 113 a, Absatz 2 und 5 und Paragraph 113 b, samt Überschrift werden aufgehoben.
49. Im Paragraph 113 c, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des
Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965“
ersetzt.
50. Im Paragraph 113 d, wird das Zitat „§§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“
durch das Zitat „§§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
51. Im Abschnitt römisch elf Unterabschnitt B wird nach der Überschrift „Lehrer“ folgender Paragraph 114 a, samt Überschrift
eingefügt:
„Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins,
§ 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern)
an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen,
die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist Paragraph 58, Absatz 2, in
der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“
52. Nach Paragraph 115, wird folgender Paragraph 115 a, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß
§ 59 Absatz 3, begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung
dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Ziffer 22, BDG 1979
in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.“
53. Im Paragraph 117 a, Absatz 2, entfallen in der Tabelle die für die Verwendungsgruppen PF 9, PF 8 und PF 7 vorgesehenen
Spalten.
54. Im Paragraph 121, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
55. Im Paragraph 140, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 25 bis 35 BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 25 bis 31 BDG
1979“ ersetzt.
56. Paragraph 147, Absatz 5 a, entfällt.
57. Im Paragraph 147, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 bis 5a“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
58. Im Paragraph 167, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport“.
59. Im Paragraph 169, Absatz 2, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“.
60. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, 3 a, 7 und 10, Paragraph 25, Absatz eins und eins a, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins, 6,
und 9, Paragraph 57, Absatz 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 59, Absatz 6,, Paragraph 59 a, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61 b, Absatz 3,
erster Satz, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33,, Paragraph 113, Absatz 16,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 167,
und Paragraph 169, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit 1. September 2002,
2. die Aufhebung des Paragraph 40 c, Absatz 5,, des Paragraph 53 b, Absatz 5,, des Paragraph 61 a, Absatz 3,, des Paragraph 61 b, Absatz 4,, des Paragraph 61 c,
Abs. 2, des Paragraph 61 d, Absatz 2,, des Paragraph 61 e, Absatz 3,, des Paragraph 71, Absatz 5 und 7 und des Paragraph 112, Absatz 2, mit Ablauf
des 31. Dezember 2002,
3. Paragraph 58, Absatz eins bis 3, Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und die Paragraphen 114 a und 115 a samt Überschriften mit
1. September 2002,
4. Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 40 b,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins und 8, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2,
Z 34, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 6, und 7, Paragraph 82 a, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 112 i,, Paragraph 113 c, Absatz eins, und
§ 113d mit 1. Jänner 2003.
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des
31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf
des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
a) entfällt die § 9 betreffende Zeile.
b) treten an die Stelle der die §§ 29j bis 29l betreffenden Zeilen folgende Zeilen:
„§ 29j. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 29k. Familienhospizfreistellung
§ 29l. Verhalten bei Gefahr
§ 29m. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 29n. Kontrollmaßnahmen“
c) wird nach der Überschrift des 1. Unterabschnittes des Abschnittes VIII folgende Zeile eingefügt:
„§ 79a. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit“
d) wird nach der den § 81 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 81a. Vorschuss“
e) wird nach der den § 83 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 83a. Sonderurlaub“
f) wird nach der den § 92a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 92b. Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3“
g) treten an die Stelle der den § 96a betreffenden Zeile folgende Zeilen:
„§ 96a. Elektronische Personenkennzeichnung
§ 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII
anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich
anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von
Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen
des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit
anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001,
oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise
verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von
weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.
Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern,
auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung
vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abschließen;
§ 61b Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des
31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der bis zum Ablauf
des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
a) entfällt die Paragraph 9, betreffende Zeile.
b) treten an die Stelle der die Paragraphen 29 j bis 29 l betreffenden Zeilen folgende Zeilen:
„§ 29j. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
§ 29k. Familienhospizfreistellung
§ 29l. Verhalten bei Gefahr
§ 29m. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 29n. Kontrollmaßnahmen“
c) wird nach der Überschrift des 1. Unterabschnittes des Abschnittes römisch acht folgende Zeile eingefügt:
„§ 79a. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit“
d) wird nach der den Paragraph 81, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 81a. Vorschuss“
e) wird nach der den Paragraph 83, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 83a. Sonderurlaub“
f) wird nach der den Paragraph 92 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 92b. Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3“
g) treten an die Stelle der den Paragraph 96 a, betreffenden Zeile folgende Zeilen:
„§ 96a. Elektronische Personenkennzeichnung
§ 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“
2. Paragraph eins, lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5, die Paragraphen 2 b bis 2 d oder Abschnitt römisch sieben
anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen. Auf die in den Paragraphen 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht Paragraph 2 c, ausdrücklich
anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von
Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen
des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit
anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,,
oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise
verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von
weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.
Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern,
auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung
vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abschließen;
3.Ziffer 3 auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig
verwendeten Arbeiter;
4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl.
Nr. 363/1989;
5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 169);
6. auf Schulärzte und Theaterärzte;
7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen,
wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in
Betracht kommt;
8. auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung
Allentsteig;
9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
10. auf Lehrlinge;
11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge
nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die
Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben
und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit
anleiten und überwachen oder
2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen
und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und
lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des
Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene
Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.“
3. § 2b Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
4. § 2e Abs. 1 lautet:
„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der
Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den
obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten
Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der
Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten
der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten,
der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan
eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt
ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.“
5. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.“
6. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen,
kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen
absehen.“
7. § 3 Abs. 4 entfällt.
8. § 9 samt Überschrift entfällt.
9. Im § 13 entfällt der letzte Satz.
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig
verwendeten Arbeiter;
4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt
Nr. 363 aus 1989,;
5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 169);
6. auf Schulärzte und Theaterärzte;
7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen,
wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in
Betracht kommt;
8. auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung
Allentsteig;
9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
10. auf Lehrlinge;
11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge
nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die
Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben
und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit
anleiten und überwachen oder
2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen
und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und
lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des
Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene
Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.“
3. Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
4. Paragraph 2 e, Absatz eins, lautet:
„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der
Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den
obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten
Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der
Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten
der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten,
der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan
eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt
ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.“
5. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.“
6. Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen,
kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen
absehen.“
7. Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
8. Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
9. Im Paragraph 13, entfällt der letzte Satz.
10.Ziffer 10 An die Stelle des bisherigen § 25 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens
7300 € gewährt werden, wenn er
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten
hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis
aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen
heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“
10a. Im § 25 erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“.
11. Im § 26 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „des Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „der Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.
12. § 26 Abs. 3 und 3a lautet:
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein
Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als
die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer
Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt
werden:
1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und
3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3 oder nach
einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden
sind und
2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür
maßgebende Verwendung ausübt.“
13. § 26 Abs. 5 entfällt.
14. Im § 26 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.
15. Im § 26 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.
16. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als
Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet
wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus,
Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait,
Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo,
Shanghai, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare,
Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
An die Stelle des bisherigen Paragraph 25, Absatz eins bis 5 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens
7300 € gewährt werden, wenn er
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten
hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis
aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen
heranzuziehen.
(3) Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.“
10a. Im Paragraph 25, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“.
11. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „des Absatz 3, jeweils durch den Ausdruck „der Absatz 3, oder 3a“ ersetzt.
12. Paragraph 26, Absatz 3 und 3 a lautet:
„(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein
Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als
die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer
Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt
werden:
1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und
3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3, oder nach
einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden
sind und
2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür
maßgebende Verwendung ausübt.“
13. Paragraph 26, Absatz 5, entfällt.
14. Im Paragraph 26, Absatz 7, wird nach dem Zitat „Abs. 3“ der Ausdruck „und 3a“ eingefügt.
15. Im Paragraph 26, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 4, 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.
16. Paragraph 29, lautet:
„§ 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als
Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet
wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus,
Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait,
Lagos, Managua, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo,
Shanghai, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare,
Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3)Absatz 3,Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb
Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub
verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am
neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta,
Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß
Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt,
so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene
Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß
Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits
ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die
bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) §§ 27b, 27c, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.“
17. Im § 29b Abs. 3 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.
18. Im § 29g Abs. 6 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, beitragspflichtig“ durch das Wort „pensionsbeitragspflichtig“ ersetzt.
18a. Im § 29k Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
19. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und
l 3.“
20. § 40 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung
in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich
geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202
Abs. 1 BDG 1979,
2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979,
3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4 lit. b BDG 1979,
4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 BDG 1979,
5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.5 lit. b BDG 1979,
6. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979.“
21. Im § 41 Abs. 1 entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen
Spalten.
22. § 43 samt Überschrift lautet:
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1
und l 3.
(2) § 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
anzuwenden.“
23. Im § 44 entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Zeilen.
Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb
Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub
verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am
neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 36 Werktage, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta,
Lagos, Maskat und Riyadh 48 Werktage.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß
Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt,
so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene
Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß
Abs. 2 Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits
ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die
bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) Paragraphen 27 b, 27 c, 27 e, Absatz eins, 27 g, 27 h und 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.“
17. Im Paragraph 29 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt.
18. Im Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 485 aus 1971,, beitragspflichtig“ durch das Wort „pensionsbeitragspflichtig“ ersetzt.
18a. Im Paragraph 29 k, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
19. Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und
l 3.“
20. Paragraph 40, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung
in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich
geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202,
Abs. 1 BDG 1979,
2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979,
3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, Litera b, BDG 1979,
4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, BDG 1979,
5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Litera b, BDG 1979,
6. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4, BDG 1979.“
21. Im Paragraph 41, Absatz eins, entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen
Spalten.
22. Paragraph 43, samt Überschrift lautet:
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L
§ 43. (1) Das Entlohnungsschema römisch zwei L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1
und l 3.
(2) Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L
anzuwenden.“
23. Im Paragraph 44, entfallen in der Tabelle die für die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 vorgesehenen Zeilen.
24.Ziffer 24 Im § 44a Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 44a Abs. 4 Z 4
entfällt.
25. § 49f Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b sowie 30 Abs. 5 und
6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
26. § 49l Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19,
22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
27. Im § 49s Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 29“.
28. Im § 50 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.
29. § 55 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4,
4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden,
als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
30. Im § 57 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 3)“
ersetzt.
31. § 57 Abs. 4 entfällt.
32. § 57 Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 30
Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes
ergibt.“
33. § 58 Abs. 6 entfällt.
34. Im § 60 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
35. § 65 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
36. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis
zu einer inländischen oder gemäß § 26 Abs. 2f gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f oder in einem
Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. g,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 oder 3a zur Gänze für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung
und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
37. § 67 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf
Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur
Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse
(zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung)
oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung
zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundaus-
Im Paragraph 44 a, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 44 a, Absatz 4, Ziffer 4,
entfällt.
25. Paragraph 49 f, Absatz 7, lautet:
„(7) Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 3 Absatz 2 und 3, 3 b, 4
Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b sowie 30 Absatz 5 und
6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
26. Paragraph 49 l, Absatz eins, lautet:
„(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 15 a, 19,
22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 d sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
27. Im Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 29“.
28. Im Paragraph 50, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 3,
29. Paragraph 55, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4,,
4a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden,
als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“
30. Im Paragraph 57, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Absatz 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 3,)“
ersetzt.
31. Paragraph 57, Absatz 4, entfällt.
32. Paragraph 57, Absatz 7, lautet:
„(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4
Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 30
Abs. 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes
ergibt.“
33. Paragraph 58, Absatz 6, entfällt.
34. Im Paragraph 60, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
35. Paragraph 65, Absatz 7, entfällt. Der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
36. Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis
zu einer inländischen oder gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f oder in einem
Dienstverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a zur Gänze für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung
und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“
37. Paragraph 67, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf
Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur
Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse
(zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung)
oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung
zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundaus-
bildungsverordnungenbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen
ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen
Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu
sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig
vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe
vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.
(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung
zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die
Grundausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen
kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der
sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.“
38. Im § 67 entfällt Abs. 4 und 5 und erhält Abs. 3a die Bezeichnung „(4)“. In Abs. 4 (neu) erster Satz
wird das Zitat „Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.
39. Im § 78 wird das Zitat „§ 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5“ durch das Zitat „§ 40b Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
40. Im Abschnitt VIII 1. Unterabschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift folgender § 79a samt Überschrift
eingefügt:
„Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
§ 79a. § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, gilt für den Wirkungsbereich des
jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers
in Kraft tritt.“
41. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 81a. § 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse
anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt
angesucht wurde, ist § 25 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
42. § 82 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben. Der bisherige Art. IV der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 199/1969, wird dem § 82 als Abs. 1 eingefügt.
43. Nach § 82 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle
des § 26 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 26 Abs. 3 in der bis
zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
44. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:
„Heimaturlaub
§ 82a. (1) Hat ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1
der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 174/2002, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige
Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen
Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“
45. Im § 89 Abs. 6 wird das Zitat „§ 65 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 6“ ersetzt.
46. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:
„Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3
§ 92b. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am
31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem
als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen
ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen
Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu
sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig
vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe
vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.
(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung
zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die
Grundausbildung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen
kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Paragraph 66, Absatz 5, als mit dem Tag vollendet, der
sich aus Paragraph 66, Absatz 2, ergibt.“
38. Im Paragraph 67, entfällt Absatz 4 und 5 und erhält Absatz 3 a, die Bezeichnung „(4)“. In Absatz 4, (neu) erster Satz
wird das Zitat „Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.
39. Im Paragraph 78, wird das Zitat „§ 40b Absatz eins, 2, 4, 4 a und 5 durch das Zitat „§ 40b Absatz eins bis 5 ersetzt.
40. Im Abschnitt römisch acht 1. Unterabschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift folgender Paragraph 79 a, samt Überschrift
eingefügt:
„Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
§ 79a. Paragraph 2, der Personalstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999,, gilt für den Wirkungsbereich des
jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers
in Kraft tritt.“
41. Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 81a. Paragraph 25, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse
anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt
angesucht wurde, ist Paragraph 25, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
42. Paragraph 82, Absatz eins und 2 wird aufgehoben. Der bisherige Artikel römisch vier, der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 199 aus 1969,, wird dem Paragraph 82, als Absatz eins, eingefügt.
43. Nach Paragraph 82, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle
des Paragraph 26, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Paragraph 26, Absatz 3, in der bis
zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
44. Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, samt Überschrift eingefügt:
„Heimaturlaub
§ 82a. (1) Hat ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
der Heimaturlaubsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2,
Nr. 174 aus 2002,, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige
Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Vertragsbediensteter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen
Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.“
45. Im Paragraph 89, Absatz 6, wird das Zitat „§ 65 Absatz 7, durch das Zitat „§ 65 Absatz 6, ersetzt.
46. Nach Paragraph 92 a, wird folgender Paragraph 92 b, eingefügt:
„Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3
§ 92b. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am
31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des
Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden.“
47. Dem § 100 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 29k Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 5,
§ 41 Abs. 1, § 43 samt Überschrift, § 44, § 44a Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 60, § 65 Abs. 7, § 66
Abs. 3, § 82 Abs. 16, § 89 Abs. 6 und § 92b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 3
Abs. 4, des § 13 letzter Satz und des § 26 Abs. 5 mit 1. September 2002,
2. die die §§ 25 und 79a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 und 2, § 25
Abs. 1 bis 4, § 29, § 29g Abs. 6, § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1, § 49s Abs. 2 Z 1, § 55 Abs. 4, § 57
Abs. 7, § 67, § 79a samt Überschrift sowie §§ 81a und 82a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner
2003.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 10 entfallen die Worte „und 61“.
2. Im § 1a Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 63 Abs. 1 Z 5“.
3. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „geleistet wurde“ durch die Wortfolge „nach den jeweils geltenden
Bestimmungen zu leisten ist oder war“ ersetzt.
4. § 11 lit. f lautet:
„f) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch
erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
5. Im § 15 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Zitat „nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes“
durch das Zitat „nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen,
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder
erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem
Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“
7. § 29 lautet samt Überschrift:
„Vorschuss und Geldaushilfe
§ 29. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein
Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens
binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung
des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe
gewährt werden, wenn sie
Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des
Entlohnungsschemas römisch eins L die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.“
47. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 3 a, 7 und 10, Paragraph 29 k, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins und 5,
§ 41 Absatz eins,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 60,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 66,
Abs. 3, Paragraph 82, Absatz 16,, Paragraph 89, Absatz 6 und Paragraph 92 b, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 3,
Abs. 4, des Paragraph 13, letzter Satz und des Paragraph 26, Absatz 5, mit 1. September 2002,
2. die die Paragraphen 25 und 79 a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2 e, Absatz eins und 2, Paragraph 25,
Abs. 1 bis 4, Paragraph 29,, Paragraph 29 g, Absatz 6,, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 57,
Abs. 7, Paragraph 67,, Paragraph 79 a, samt Überschrift sowie Paragraphen 81 a und 82 a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner
2003.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 10, entfallen die Worte „und 61“.
2. Im Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 63 Absatz eins, Ziffer 5,
3. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „geleistet wurde“ durch die Wortfolge „nach den jeweils geltenden
Bestimmungen zu leisten ist oder war“ ersetzt.
4. Paragraph 11, Litera f, lautet:
„f) Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Der Anspruch
erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn,
dass die Nachsicht widerrufen wird.“
5. Im Paragraph 15, Absatz 3 und 5 wird jeweils das Zitat „nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes“
durch das Zitat „nach Paragraph 59, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.
6. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen,
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder
erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem
Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“
7. Paragraph 29, lautet samt Überschrift:
„Vorschuss und Geldaushilfe
§ 29. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein
Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens
binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung
des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe
gewährt werden, wenn sie
1.Ziffer eins unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
8. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen
Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen
anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.“
9. § 35 lautet:
„§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach
den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf
Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei
einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart
oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils
nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt
werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund,
diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte
über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist.
Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu
ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden
sind.
(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der
Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist
amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt
wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
10. An die Stelle des § 39 Abs. 5 und 6 treten folgende Regelungen:
„(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht
eingewendet werden.“
11. § 50 Abs. 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 entfallen.
12. Im § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 62b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 88 Abs. 1“ ersetzt.
13. Die bisherigen Abschnitte IX, IXA und X erhalten die Abschnittsbezeichnungen „X“, „XI“ und „XII“.
Nach Abschnitt VIII wird folgender Abschnitt IX samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt IX
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende
Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,
4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,
unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
8. Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen
Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen
anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.“
9. Paragraph 35, lautet:
„§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach
den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf
Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei
einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart
oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils
nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt
werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund,
diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte
über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist.
Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu
ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden
sind.
(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der
Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist
amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt
wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
10. An die Stelle des Paragraph 39, Absatz 5 und 6 treten folgende Regelungen:
„(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht
eingewendet werden.“
11. Paragraph 50, Absatz 2,, die Absatzbezeichnung „(1)“ in Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 3, entfallen.
12. Im Paragraph 54, Absatz 5, wird das Zitat „§ 62b Absatz eins, durch das Zitat „§ 88 Absatz eins, ersetzt.
13. Die bisherigen Abschnitte römisch neun, IXA und römisch zehn erhalten die Abschnittsbezeichnungen „X“, „XI“ und „XII“.
Nach Abschnitt römisch acht wird folgender Abschnitt römisch neun samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt römisch neun
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende
Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
4. Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
5.Ziffer 5 Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,
6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,
7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,
8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,
9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,
10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 112 und
153 des GehG,
11. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach
§ 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung
von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen
Vergütungen,
12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes
betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl.
Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden
besonderen Vergütungen,
13. die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2
lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen
und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG
1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in
Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10,
11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten
worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1
GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei
Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene
Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt
1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend
in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene
Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 60. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu
entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß
§ 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
6. Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
7. Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
8. Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,,
10. Vergütungen nach den Paragraphen 40 b, 40 c, 53 b, 61 bis 61 e, 62 Absatz 2, 66, 71, 82, 82 a, 83, 101, 112 und
153 des GehG,
11. die den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach
§ 1 Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung
von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen
Vergütungen,
12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes
betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt
Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden
besonderen Vergütungen,
13. die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2,
lit. a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen
und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG
1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in
Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3, (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10,
11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten
worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins,
GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei
Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene
Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt
1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend
in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene
Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 60. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu
entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß
§ 12e Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
(3)Absatz 3,Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft
auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen
Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3
und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 67 und 68 und
b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage
im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage)
zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation
der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die
Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage
zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem
Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage
nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die § 96 Abs. 4 anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen
nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65
Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten,
wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen
hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage
hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des
Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden
Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 63. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die
gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis
zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Neben-
Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt
Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft
auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen
Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3,
und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den Paragraphen 67 und 68 und
b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage
im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage)
zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation
der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die
Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage
zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem
Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage
nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die Paragraph 96, Absatz 4, anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen
nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65,
Abs. 5 oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten,
wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen
hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage
hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des
Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden
Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 63. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die
gemäß Paragraph 61, bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis
zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Neben-
gebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag
nach Abs. 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung
Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche
Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss,
auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches
7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das
Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten
der Nebengebühren
§ 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende
Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in
einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – ausgenommen in einem Dienstverhältnis
bei den Österreichischen Bundesbahnen – bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen,
wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig
sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren
der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der
zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils
bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten
schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten
die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen
Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft
§ 66. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder
2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in
einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis
nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,
soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
gebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, auf den Unterhaltsbeitrag
nach Absatz eins, ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung
Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche
Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss,
auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches
7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das
Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten
der Nebengebühren
§ 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende
Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in
einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – ausgenommen in einem Dienstverhältnis
bei den Österreichischen Bundesbahnen – bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen,
wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig
sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die in Betracht kommenden Nebengebühren
der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der
zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils
bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten
schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten
die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen
Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen
der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft
§ 66. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder
2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in
einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis
nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,
soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte
(einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden
Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren
Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden
ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 67. (1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund befunden und
2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund
zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 ¼
von 1951 bis 1960 ⅜
von 1961 bis 1971 ¾
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1
Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem
1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970
und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren
Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in
ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen
anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden
ist.
(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem
1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein
Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen
worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt
der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen
Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 68. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor
dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende
Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67
vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen
Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der
Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen
ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt
des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten
erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61
Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte
(einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden
Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren
Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden
ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 67. (1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund befunden und
2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund
zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 ¼
von 1951 bis 1960 ⅜
von 1961 bis 1971 ¾
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Absatz eins,
Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem
1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970
und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren
Feststellung Absatz 2, anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in
ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen
anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Absatz 2, anzuwenden
ist.
(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem
1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein
Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen
worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt
der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen
Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 68. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor
dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende
Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67,
vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 61, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen
Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der
Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen
ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt
des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten
erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in Paragraph 61,
Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
14.Ziffer 14 Die bisherigen §§ 57a bis 58, 62a bis 62k und 64 bis 68 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
15. Im § 71 Abs. 3 entfallen die Worte „und 61“.
16. § 72 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
17. Im § 73 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abschnitt IXA“ durch den Ausdruck „Abschnitt XI“ ersetzt.
Die bisherigen Paragraphen 57 a bis 58, 62 a bis 62 k und 64 bis 68 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
15. Im Paragraph 71, Absatz 3, entfallen die Worte „und 61“.
16. Paragraph 72, Ziffer 2, entfällt. Die bisherige Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
17. Im Paragraph 73, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abschnitt IXA“ durch den Ausdruck „Abschnitt XI“ ersetzt.
18.Ziffer 18 Im § 75 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 57g bis 57p“ durch das Zitat „§§ 76 bis 85“ ersetzt.
19. Im § 77 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 57i“ durch den Ausdruck „§ 78“ und der Ausdruck
„§ 57j“ durch den Ausdruck „§ 79“ ersetzt.
20. Im § 78 Abs. 2 wird das Zitat „§ 57k Abs. 2“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 2“ ersetzt.
21. Im § 78 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 57k)“ durch den Ausdruck „(§ 80)“ ersetzt.
22. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 62c“ durch den Ausdruck „§ 89“ ersetzt.
23. § 79 lautet samt Überschrift:
„Berücksichtigung von Nebengebühren
§ 79. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.“
24. Im § 80 Abs. 2 entfallen die Worte „im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes“.
25. Im § 80 Abs. 5 wird das Zitat „§ 57i Abs. 5 und 7“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 5 und 7“ ersetzt.
26. Im § 81 Abs. 1 wird das Zitat „§ 57i“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.
27. An die Stelle der bisherigen §§ 59 bis 62 tritt folgender § 86 samt Überschrift:
„Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen
§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach
diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17
des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch
das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum
Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember
2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden,
die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden,
ist § 29 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
28. Im § 91 Abs. 11 wird das Zitat „§ 62b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 88 Abs. 1“ ersetzt.
29. Im § 92 wird der Ausdruck „§ 62g“ jeweils durch den Ausdruck „§ 93“ ersetzt.
30. Dem § 93 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
§ 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.“
31. § 63 wird aufgehoben.
32. Im § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abschnitt X“ durch den Ausdruck „Abschnitt XII“ ersetzt.
33. Dem § 102 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:
„(41) § 1 Abs. 10, § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 9, § 29 samt Überschrift,
§ 33 Abs. 4, § 35 mit Ausnahme des Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 54 Abs. 5, die Abschnitte IX bis XII samt
Überschriften und den §§ 58 bis 103 sowie die Aufhebung der §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 59 bis 62 und 63,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(42) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit demjenigen Monatsersten
in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport
folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die
Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene
Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden
ist. Bis dahin gilt § 35 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.“
Im Paragraph 75, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 57g bis 57p“ durch das Zitat „§§ 76 bis 85“ ersetzt.
19. Im Paragraph 77, Absatz eins bis 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 57i“ durch den Ausdruck „§ 78“ und der Ausdruck
„§ 57j“ durch den Ausdruck „§ 79“ ersetzt.
20. Im Paragraph 78, Absatz 2, wird das Zitat „§ 57k Absatz 2, durch das Zitat „§ 80 Absatz 2, ersetzt.
21. Im Paragraph 78, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 57 k,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 80,)“ ersetzt.
22. Im Paragraph 78, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 62c“ durch den Ausdruck „§ 89“ ersetzt.
23. Paragraph 79, lautet samt Überschrift:
„Berücksichtigung von Nebengebühren
§ 79. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Zuschüsse nach Paragraph 77, ist Abschnitt römisch neun mit Ausnahme des Paragraph 64, anzuwenden.“
24. Im Paragraph 80, Absatz 2, entfallen die Worte „im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes“.
25. Im Paragraph 80, Absatz 5, wird das Zitat „§ 57i Absatz 5 und 7 durch das Zitat „§ 78 Absatz 5 und 7 ersetzt.
26. Im Paragraph 81, Absatz eins, wird das Zitat „§ 57i“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.
27. An die Stelle der bisherigen Paragraphen 59 bis 62 tritt folgender Paragraph 86, samt Überschrift:
„Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen
§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach
diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die Paragraphen 59 bis 62 dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 16 a bis 17
des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch
das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum
Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember
2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden,
die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden,
ist Paragraph 29, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
28. Im Paragraph 91, Absatz 11, wird das Zitat „§ 62b Absatz eins, durch das Zitat „§ 88 Absatz eins, ersetzt.
29. Im Paragraph 92, wird der Ausdruck „§ 62g“ jeweils durch den Ausdruck „§ 93“ ersetzt.
30. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.“
31. Paragraph 63, wird aufgehoben.
32. Im Paragraph 98, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abschnitt X“ durch den Ausdruck „Abschnitt XII“ ersetzt.
33. Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:
„(41) Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 19, Absatz 9,, Paragraph 29, samt Überschrift,
§ 33 Absatz 4,, Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 5,, die Abschnitte römisch neun bis römisch zwölf samt
Überschriften und den Paragraphen 58 bis 103 sowie die Aufhebung der Paragraphen 50, Absatz 2, 51, Absatz 3, 59 bis 62 und 63,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(42) Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit demjenigen Monatsersten
in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport
folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die
Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene
Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden
ist. Bis dahin gilt Paragraph 35, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.“
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1a Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 63 Abs. 1 Z 5“.
2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c erhalten die Paragrafenbezeichnungen „2b“ bis „2d“. Nach § 2 wird folgender
§ 2a samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 2 Abs. 1 und 2 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachen einzuholen.“
2a. § 2a Abs. 4 letzter Satz entfällt.
3. § 4 Abs. 2 entfällt.
4. Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „In den Fällen der Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Im
Fall des Abs. 1“ ersetzt.
5. Im § 10a wird das Zitat „§ 62e Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
6. Nach § 18g Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages
auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat.
Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen
und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“
6a. Dem § 18i wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist nach dem Zeitpunkt seines In-
Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.“
7. Dem § 22 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 1a Abs. 2 und § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung
in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwor-
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ , 63 Absatz eins, Ziffer 5,
2. Die bisherigen Paragraphen 2 a bis 2 c erhalten die Paragrafenbezeichnungen „2b“ bis „2d“. Nach Paragraph 2, wird folgender
Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt
§ 2a. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in Paragraph 2, Absatz eins und 2 von der Beantwortung von
Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und
Gutachen einzuholen.“
2a. Paragraph 2 a, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
3. Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.
4. Im Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „In den Fällen der Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „Im
Fall des Absatz eins, ersetzt.
5. Im Paragraph 10 a, wird das Zitat „§ 62e Absatz 5 und 6 durch das Zitat „§ 91 Absatz 5 und 6 ersetzt.
6. Nach Paragraph 18 g, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages
auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat.
Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen
und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“
6a. Dem Paragraph 18 i, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist nach dem Zeitpunkt seines In-
Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 anzuwenden.“
7. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22) Paragraph eins a, Absatz 2 und Paragraph 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn Versetzung
in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, von der Beantwor-
tungtung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von
der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund
und Gutachten einzuholen.
(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung
in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“
2. § 27 samt Überschrift lautet:
„Vorschuss und Geldaushilfe
§ 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein
Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens
binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung
des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe
gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
3. An die Stelle des § 32 Abs. 3 bis 6 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte
allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem
Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich
verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes
Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben
hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
2. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen,
die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden
sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Z 1
vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen
beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis
zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
4. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 54b. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden,
die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt
wurden, ist § 27 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
5. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2
Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll)
oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in
allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1
Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2
erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.“
von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von
der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund
und Gutachten einzuholen.
(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung
in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“
2. Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Vorschuss und Geldaushilfe
§ 27. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein
Vorschuss bis höchstens 7300 € gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens
binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung
des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe
gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
3. An die Stelle des Paragraph 32, Absatz 3 bis 6 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muss der Anspruchsberechtigte
allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seinem
Ehegatten die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn er sich unwiderruflich
verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes
Betrages zu ersetzen, den er nach dem Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Konto behoben
hat. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen
des Paragraph 36, Absatz 2, zu erfolgen.
2. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen,
die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden
sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese nicht gemäß Ziffer eins,
vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen
beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis
zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“
4. Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vorschuss
§ 54b. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden,
die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt
wurden, ist Paragraph 27, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
5. Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2,
Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll)
oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in
allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins,
Z 2 oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2,
erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.“
6.Ziffer 6 Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen
vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß
von 1,290 Werteinheiten,
2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von
1,050 Werteinheiten,
wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe
III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist
dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.“
2. § 2 Abs. 9 erster Satz lautet:
„Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule
zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet
ist.“
3. § 2 Abs. 10 Z 2 lautet:
„2. – sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –
2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen
Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“
4. Im § 3 Abs. 6 wird das Zitat „§ 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 58
Abs. 1 Z 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
5. § 3 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben
Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“
6. Dem § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet
sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden
Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V zu bewerten sind.“
7. § 3 Abs. 8 zweiter und dritter Satz lautet:
„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen
Akademien vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als
200 Studierende in seinem Bereich betreut,
Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen
vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß
von 1,290 Werteinheiten,
2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von
1,050 Werteinheiten,
wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe
römisch drei. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist
dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.“
2. Paragraph 2, Absatz 9, erster Satz lautet:
„Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule
zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet
ist.“
3. Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, lautet:
„2. – sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist –
2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen
Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“
4. Im Paragraph 3, Absatz 6, wird das Zitat „§ 58 Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 58
Abs. 1 Ziffer 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
5. Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben
Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“
6. Dem Paragraph 3, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet
sich je nach Schulart nach Paragraph 48, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 3, LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden
Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
römisch fünf zu bewerten sind.“
7. Paragraph 3, Absatz 8, zweiter und dritter Satz lautet:
„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen
Akademien vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als
200 Studierende in seinem Bereich betreut,
2.Ziffer 2 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200
Studierende in seinem Bereich betreut,
3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400
Studierende in seinem Bereich betreut,
4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600
Studierende in seinem Bereich betreut.
Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen
Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl.“
8. Im § 3 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert
sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um
1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“
9. Im § 3 Abs. 9 werden ersetzt:
a) der Ausdruck „Abteilungsvorstände“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“,
b) der Ausdruck „Abteilungsvorstand“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“ und
c) der Ausdruck „Abteilungsvorständen“ durch den Ausdruck „Abteilungsleitern“.
10. Im § 3 treten an die Stelle des Abs. 10 folgende Bestimmungen:
„(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt
oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische
Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die
Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie
eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt
betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.“
11. Im § 6 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
12. § 8 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
13. Im § 8 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“
durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
14. Im § 9 Abs. 3 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
15. Im § 10 Abs. 10 entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
15a. Im § 13 Abs. 1 wird das Zitat „im Unterrichtsjahr 2001/2002“ durch das Zitat „in den Unterrichtsjahren
2001/2002 und 2002/2003“ ersetzt.
16. Dem § 15 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 3, 4, 9 und 10 Z 2, § 3 Abs. 6, 7, 8, 8a, 9, 9a und 10, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und
§ 13 Abs. 1 mit 1. September 2002,
2. § 8 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.
17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200
Studierende in seinem Bereich betreut,
3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400
Studierende in seinem Bereich betreut,
4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600
Studierende in seinem Bereich betreut.
Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen
Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, insgesamt jedoch höchstens um die in Ziffer 4, angeführte Wochenstundenzahl.“
8. Im Paragraph 3, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert
sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, SchOG um
1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,
2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden
des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.“
9. Im Paragraph 3, Absatz 9, werden ersetzt:
a) der Ausdruck „Abteilungsvorstände“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“,
b) der Ausdruck „Abteilungsvorstand“ durch den Ausdruck „Abteilungsleiter“ und
c) der Ausdruck „Abteilungsvorständen“ durch den Ausdruck „Abteilungsleitern“.
10. Im Paragraph 3, treten an die Stelle des Absatz 10, folgende Bestimmungen:
„(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt
oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische
Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die
Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie
eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt
betraut sind, sind von der Anwendung des Absatz 7, zweiter Satz und des Absatz 8, ausgenommen.“
11. Im Paragraph 6, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
12. Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
13. Im Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,“
durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
14. Im Paragraph 9, Absatz 3, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
15. Im Paragraph 10, Absatz 10, entfällt für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
15a. Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Zitat „im Unterrichtsjahr 2001/2002“ durch das Zitat „in den Unterrichtsjahren
2001 aus 2002, und 2002/2003“ ersetzt.
16. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 2, Absatz 3, 4, 9 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 6, 7, 8, 8 a, 9, 9 a und 10, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und
§ 13 Absatz eins, mit 1. September 2002,
2. Paragraph 8, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit
Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10
in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung
und Sport“.
Artikel 9
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 entfällt Abs. 2 und erhält Abs. 1a die Bezeichnung „(2)“.
2. Im § 44 Abs. 6 Z 2 und im § 59a Abs. 6 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
3. Im § 50 Abs. 11 entfallen die Worte „des Nebengebührenzulagengesetzes“.
4. § 55 Abs. 2 entfällt.
4a. Dem § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden,
dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
5. Im § 58 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.
5a. Im § 59d Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
6. Im § 106 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 und 6 folgende Bestimmung:
„5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“
7. Im § 106 Abs. 2 Z 9 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den
Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
8. Im § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des
Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
9. Im § 107a entfallen die Worte „und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes“.
10. Nach § 115d Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
§ 6, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit
Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 treten Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10,
in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung
und Sport“.
Artikel 9
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, entfällt Absatz 2 und erhält Absatz eins a, die Bezeichnung „(2)“.
2. Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2 und im Paragraph 59 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,“ ersetzt.
3. Im Paragraph 50, Absatz 11, entfallen die Worte „des Nebengebührenzulagengesetzes“.
4. Paragraph 55, Absatz 2, entfällt.
4a. Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden,
dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
5. Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt.
5a. Im Paragraph 59 d, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung
von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
6. Im Paragraph 106, Absatz eins, tritt an die Stelle der Ziffer 5 und 6 folgende Bestimmung:
„5. die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.“
7. Im Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den
Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
8. Im Paragraph 107, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des
Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
9. Im Paragraph 107 a, entfallen die Worte „und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes“.
10. Nach Paragraph 115 d, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem
Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis
über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung
des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“
11. Dem § 123 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 2, § 59d Abs. 1 und § 106 Abs. 2 Z 9 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage
mit 1. September 2002,
2. § 44 Abs. 6, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 107a mit 1. Jänner
2003.“
12. § 124 Abs. 2 lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes.“
13. Anlage Art. I Abs. 2 entfällt.
Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 entfällt Abs. 2 und erhält Abs. 1a die Bezeichnung „(2)“.
2. Im § 44 Abs. 6 Z 2 und im § 66a Abs. 6 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,“ ersetzt.
3. § 62 Abs. 2 entfällt.
3a. Dem § 62 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“
4. Im § 65 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2“ ersetzt.
4a. Im § 66d Abs. 1 wird das Zitat „§ 59 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 2“ ersetzt und nach dem
ersten Satz der Satz „Eine soche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern
und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
5. Im § 114 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 und 6 folgende Bestimmung:
„5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“
6. Im § 114 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den
Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem
Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis
über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung
des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“
11. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 59 d, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, sowie die Aufhebung des Artikel römisch eins, Absatz 2, der Anlage
mit 1. September 2002,
2. Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 50, Absatz 11,, Paragraph 59 a, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 107 a, mit 1. Jänner
2003.“
12. Paragraph 124, Absatz 2, lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes.“
13. Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2, entfällt.
Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, entfällt Absatz 2 und erhält Absatz eins a, die Bezeichnung „(2)“.
2. Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2 und im Paragraph 66 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485 aus 1971,,“ durch das Zitat „§ 60 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,“ ersetzt.
3. Paragraph 62, Absatz 2, entfällt.
3a. Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des
Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein.
Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung
rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass
diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.“
4. Im Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 160 Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 160 Absatz 2, ersetzt.
4a. Im Paragraph 66 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 59 Absatz 2, durch das Zitat „§ 66 Absatz 2, ersetzt und nach dem
ersten Satz der Satz „Eine soche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern
und Schwiegerkindern zu gewähren.“ eingefügt.
5. Im Paragraph 114, Absatz eins, tritt an die Stelle der Ziffer 5 und 6 folgende Bestimmung:
„5. die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.“
6. Im Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2“ durch den
Ausdruck „Verwendungsgruppe L 2a 2“ ersetzt.
7.Ziffer 7 Im § 116 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des
Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
8. Im § 116a entfallen die Worte „und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes“.
9. Nach § 124d Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem
Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Lehrer bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis
über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Lehrer zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“
10. Dem § 127 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 2, § 66d Abs. 1 und § 114 Abs. 2 Z 8 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage
mit 1. September 2002,
2. § 44 Abs. 6, § 66a Abs. 6, § 114 Abs. 1, § 116 Abs. 1 und § 116a mit 1. Jänner 2003.“
11. § 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer
anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport
herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
12. Anlage Art. I Abs. 2 entfällt.
Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die
Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar
sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt
dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung
oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig
ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 116, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 des Nebengebührenzulagengesetzes“ durch das Zitat „§ 60 des
Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
8. Im Paragraph 116 a, entfallen die Worte „und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes“.
9. Nach Paragraph 124 d, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem
Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Lehrer bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis
über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Lehrer zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“
10. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 66 d, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 8, sowie die Aufhebung des Artikel römisch eins, Absatz 2, der Anlage
mit 1. September 2002,
2. Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 66 a, Absatz 6,, Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins und Paragraph 116 a, mit 1. Jänner 2003.“
11. Paragraph 128, Absatz 2, lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer
anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport
herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
12. Anlage Artikel römisch eins, Absatz 2, entfällt.
Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2, lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die
Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar
sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt
dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 2, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung
oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig
ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen,
die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf
Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes.“
Artikel 13
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 6 und im § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesregierung“ jeweils durch die Wortfolge
„des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
2. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft
der Post- und Fernmeldebediensteten.“
Artikel 14
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
„b) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,
bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,
cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,
dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,“
2. § 3 Abs. 1 Z 1lit. e sublit. aa lautet:
„aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,“
3. Im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. cc und lit. e sublit. aa sowie Z 3 lit. e sublit. aa wird der Ausdruck „der
Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe
L 2a 1“ ersetzt.
4. § 35i Abs. 5 lautet:
„(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten
gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.“
5. Nach § 35i wird folgender § 35j samt Überschrift eingefügt:
„Heimaturlaub
§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen
Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes
seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
§ 6 Absatz 2, lautet:
„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen,
die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph eins, auf
Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes.“
Artikel 13
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 24, Absatz 6 und im Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesregierung“ jeweils durch die Wortfolge
„des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
2. Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft
der Post- und Fernmeldebediensteten.“
Artikel 14
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
„b) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,
bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,
cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,
dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2,“
2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, e Sub-Litera, a, a, lautet:
„aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,“
3. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, c, c und Litera e, Sub-Litera, a, a, sowie Ziffer 3, Litera e, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „der
Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppe
L 2a 1“ ersetzt.
4. Paragraph 35 i, Absatz 5, lautet:
„(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten
gemäß Paragraph 35 j, beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4,
5. Nach Paragraph 35 i, wird folgender Paragraph 35 j, samt Überschrift eingefügt:
„Heimaturlaub
§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (Paragraph 73, BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen
Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes
seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
1.Ziffer eins der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der
IATA-Vereinbarungen und
2. der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen
Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich.
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i
beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.“
6. Im § 74 Z 1 lit. e sublit. cc und Z 2 lit. d sublit. cc wird der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l
2b 3 und l 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppe l 2a 1“ ersetzt.
7. Dem § 77 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. d und e und Z 3 lit. e und § 74 Z 1 lit. e und Z 2 lit. d mit
1. September 2002,
2. § 35i Abs. 5 und § 35j samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 15
Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt
sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der
Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag
auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden
kann.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften
liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag
nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder
nach § 63 NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag
ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und
ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der
Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten
Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten
der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der
IATA-Vereinbarungen und
2. der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen
Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich.
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 35 i,
beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, Ziffer eins,
6. Im Paragraph 74, Ziffer eins, Litera e, Sub-Litera, c, c und Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, c, c, wird der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l
2b 3 und l 2a 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppe l 2a 1“ ersetzt.
7. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera d und e und Ziffer 3, Litera e und Paragraph 74, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera d, mit
1. September 2002,
2. Paragraph 35 i, Absatz 5 und Paragraph 35 j, samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 15
Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, lautet:
„§ 9. (1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht berücksichtigt
sind, sind auf Antrag der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der
Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
(2) Der Antrag nach Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag
auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden
kann.
(3) Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften
liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag
nach den Paragraphen 311, oder 314 ASVG oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG oder
nach Paragraph 63, NVG 1972 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag
ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten.“
2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und
ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der
Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten
Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten
Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten
geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz
zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als
oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar
nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei
Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.“
2. § 2 Abs. 3 entfällt.
3. § 2 Abs. 7 lautet:
„(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines
anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das
Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.“
4. § 18 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers
so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft
tritt.“
5. Im § 19 erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2 und 7, § 18 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 119/2002, sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. I Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 76d Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,“
durch das Zitat „§ 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
2. Nach § 166c Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über
die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.“
3. Dem § 173 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 76d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2003
in Kraft.“
Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten
geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz
zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als
oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar
nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei
Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.“
2. Paragraph 2, Absatz 3, entfällt.
3. Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines
anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2, zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das
Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.“
4. Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 18. Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert
durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001,, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers
so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft
tritt.“
5. Im Paragraph 19, erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 2, Absatz 2 und 7, Paragraph 18, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 119 aus 2002,, sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 76 d, Absatz 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins a, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,“
durch das Zitat „§ 59 Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
2. Nach Paragraph 166 c, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a) Wurden nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten
angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach
den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung
dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer
Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten
Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat
der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche
Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über
die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des
Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Absatz 5 a, ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen
Pensionsbeitrages nach Absatz 3, anzuwenden.“
3. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31) Paragraph 76 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003
in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 155/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 22e lautet:
„§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige
Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:
1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige
Rechte zu berücksichtigen.
2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß
von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.“
2. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 22e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Einsatzzulagengesetzes
Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 entfällt.
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 88/2002, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2002):
1. Im Punkt 1 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird vor dem
Punkt am Ende der lit. e folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen“
2. Punkt 3 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II)
lautet:
„Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3.“
3. Im Punkt 4 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird der
Ausdruck „Universitäts-(Hochschul-)lehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ ersetzt.
4. Punkt 4 Abs. 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:
„(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“
5. Im Punkt 4 Abs. 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird die
Zahl „205“ durch die Zahl „211“ ersetzt.
6. Punkt 5 Abs. 1 lit. f des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:
„f) Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,“
Artikel 18
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 22 e, lautet:
„§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige
Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG oder Paragraph 75, RDG gilt:
1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige
Rechte zu berücksichtigen.
2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß
von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.“
2. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 22 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Einsatzzulagengesetzes
Das Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.
2. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
Das Bundesfinanzgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 88 aus 2002,, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2002):
1. Im Punkt 1 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird vor dem
Punkt am Ende der Litera e, folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen“
2. Punkt 3 Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei)
lautet:
„Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Absatz 3,
3. Im Punkt 4 Absatz 4, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird der
Ausdruck „Universitäts-(Hochschul-)lehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ ersetzt.
4. Punkt 4 Absatz 10, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet:
„(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“
5. Im Punkt 4 Absatz 11, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird die
Zahl „205“ durch die Zahl „211“ ersetzt.
6. Punkt 5 Absatz eins, Litera f, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet:
„f) Präsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,“
7.Ziffer 7 Im Punkt 5 Abs. 1 lit. i des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird
nach dem Wort „Ausgliederungsmaßnahme“ folgende Wortfolge eingefügt:
„oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11“
8. Im Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird nach
der lit. l folgende lit. m angefügt:
„m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer
dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,“
9. Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:
„(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten
Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (§§ 49f und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß
§ 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein
Assistent aufgenommen werden.“
10. Im Punkt 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird das Wort
„Funktionsstufe“ durch den Ausdruck „Funktions- bzw. Bewertungsgruppe“ und das Wort „Verwendungsgruppe“
durch den Ausdruck „Verwendungs-/Entlohnungsgruppe“ ersetzt.
11. Punkt 8 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) lautet:
„(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die
Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten
vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der
Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates;
die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister
für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht
mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.“
12. Dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) werden folgende
Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Die Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der
Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten
erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Für die Berechnung der Personalpunkte ist das
für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro durch die Zahl 100 zu dividieren.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:
a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität
im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor,
mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte
Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hiebei nicht überschritten werden.
b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten
der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung)
gebunden werden.
c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor
oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser
Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Durch die Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt.“
13. Nach Punkt 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II) wird folgender
Punkt 11 angefügt:
„11. Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des
Im Punkt 5 Absatz eins, Litera i, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird
nach dem Wort „Ausgliederungsmaßnahme“ folgende Wortfolge eingefügt:
„oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11“
8. Im Punkt 5 Absatz eins, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird nach
der Litera l, folgende Litera m, angefügt:
„m) auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 78 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer
dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,“
9. Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet:
„(6) Für einen der im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten
Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (Paragraphen 49 f und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948), der aus einem der in Absatz eins, oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß
§ 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein
Assistent aufgenommen werden.“
10. Im Punkt 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird das Wort
„Funktionsstufe“ durch den Ausdruck „Funktions- bzw. Bewertungsgruppe“ und das Wort „Verwendungsgruppe“
durch den Ausdruck „Verwendungs-/Entlohnungsgruppe“ ersetzt.
11. Punkt 8 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) lautet:
„(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die
Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten
vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der
Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates;
die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister
für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht
mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.“
12. Dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) werden folgende
Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Die Absatz 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der
Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten
erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Für die Berechnung der Personalpunkte ist das
für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro durch die Zahl 100 zu dividieren.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:
a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität
im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor,
mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte
Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hiebei nicht überschritten werden.
b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten
der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung)
gebunden werden.
c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor
oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser
Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Durch die Absatz 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt.“
13. Nach Punkt 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage römisch zwei) wird folgender
Punkt 11 angefügt:
„11. Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung
/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen
Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den
ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser
Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder
Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.“
Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 31. August 2002 treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Bundesregierung, mit der Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von
der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl.
Nr. 106/1948,
2. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,
3. die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949,
4. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten
Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, BGBl. Nr. 52/1952,
5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages
für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 229/1952,
6. die Verordnung der Bundesregierung, mit der eine Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden
Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 unterstellt wird, BGBl. Nr. 48/1955,
7. das Bundesgesetz betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im
Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, BGBl. Nr. 97/1955,
8. das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Ruhe(Versorgungs)genüssen an ehemalige
öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes, BGBl. Nr. 27/1956,
9. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung
der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 95/1962,
10. das Bundesgesetz über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler
und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses,
BGBl. Nr. 208/1962,
11. die Art. IV und XII der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970,
12. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Mühlenfonds von der Anwendung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 15/1971,
13. Art. IV der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974,
14. die Art. IV und V der 29. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976,
15. Art. VII Abs. 1 und 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,
16. Art. IV der 32. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978,
17. Art. VI der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979,
18. die Art. II und III der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980,
19. die Art. III, IX und X der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,
20. Art. XIII Abs. 1 und Art. XIV Abs. 1 bis 3 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,
21. Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550,
22. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung
von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden,
BGBl. Nr. 60/1985,
23. Art. IX der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985,
24. Art. IV der 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985,
25. die Art. II und VIII der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986,
26. Art. VI der 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 388/1986,
Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung
/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen
Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den
ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser
Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder
Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.“
Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 31. August 2002 treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Bundesregierung, mit der Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von
der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt
Nr. 106 aus 1948,,
2. das Pensionsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,,
3. die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,,
4. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten
Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952,,
5. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages
für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1952,,
6. die Verordnung der Bundesregierung, mit der eine Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden
Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 unterstellt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1955,,
7. das Bundesgesetz betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im
Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,,
8. das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Ruhe(Versorgungs)genüssen an ehemalige
öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1956,,
9. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung
der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1962,,
10. das Bundesgesetz über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler
und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses,
BGBl. Nr. 208 aus 1962,,
11. die Artikel römisch vier und römisch zwölf der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,,
12. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bediensteten des Mühlenfonds von der Anwendung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1971,,
13. Artikel römisch vier, der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1974,,
14. die Artikel römisch vier und römisch fünf der 29. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1976,,
15. Artikel römisch sieben, Absatz eins und 2 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,,
16. Artikel römisch vier, der 32. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1978,,
17. Artikel römisch sechs, der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,,
18. die Artikel römisch zwei und römisch drei der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,,
19. die Artikel römisch drei,, römisch neun und römisch zehn der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,,
20. Artikel römisch dreizehn, Absatz eins und Artikel römisch vierzehn, Absatz eins bis 3 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,,
21. Artikel römisch acht, der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550,
22. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung
von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden,
BGBl. Nr. 60 aus 1985,,
23. Artikel römisch neun, der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,,
24. Artikel römisch vier, der 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,,
25. die Artikel römisch zwei und römisch acht der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,,
26. Artikel römisch sechs, der 37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,,
27.Ziffer 27 Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988,
28. Art. XI Abs. 1 und 2 der LDG-Novelle, BGBl. Nr. 372/1989.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:
1. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
2. die Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl. Nr. 120/1985.
(3) Durch das Außer-Kraft-Treten der in den Abs. 1 und 2 genannten Normen wird in die aus diesen
resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der
besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:
1. das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975,
2. die Verordnung der Bundesregierung über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie,
BGBl. Nr. 233/1977,
3. die Eignungsausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 604/1986,
4. §§ 1 und 2 Z 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162,
5. § 1 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999.
(5) Mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungsakademie und ihrer Organe der Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport tritt, stehen als Bundesgesetze bis zur Erlassung einer der denselben
Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 BDG 1979 weiter in Geltung:
1. die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 105/1980, betreffend die Zulassung und den
Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie,
2. die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 106/1980, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten
für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie.
Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,,
28. Artikel römisch elf, Absatz eins und 2 der LDG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:
1. das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
2. die Heimaturlaubsverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,.
(3) Durch das Außer-Kraft-Treten der in den Absatz eins und 2 genannten Normen wird in die aus diesen
resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der
besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:
1. das Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,,
2. die Verordnung der Bundesregierung über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie,
BGBl. Nr. 233 aus 1977,,
3. die Eignungsausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986,,
4. Paragraphen eins und 2 Ziffer 3, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162,
5. Paragraph eins, der Personalstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999,.
(5) Mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungsakademie und ihrer Organe der Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport tritt, stehen als Bundesgesetze bis zur Erlassung einer der denselben
Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BDG 1979 weiter in Geltung:
1. die Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980,, betreffend die Zulassung und den
Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie,
2. die Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten
für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie.
Klestil
Schüssel