Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h entfällt.
2. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:
„14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten
Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
(Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie
den Betrieb von Pensionskassen;“
3. § 2 Abs. 1 Z 20 lautet:
„20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen (§ 6
Z 13 GWG), die nicht Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;“
4. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung;“
5. Im § 2 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „inländischen“ vor dem Wort „Wein“, vor dem Wort „Trauben“ und
vor dem Wort „Erzeugnissen“ jeweils durch die Wortfolge „aus dem EWR stammenden“ in der jeweils
grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5a. Im § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von
Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig
sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich
Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit
und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, entfällt.
2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
„14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten
Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes
(Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie
den Betrieb von Pensionskassen;“
3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:
„20. der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG) und jenen Erdgasunternehmen (Paragraph 6,
Z 13 GWG), die nicht Erdgashändler (Paragraph 6, Ziffer 10, GWG) sind;“
4. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:
„23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung;“
5. Im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „inländischen“ vor dem Wort „Wein“, vor dem Wort „Trauben“ und
vor dem Wort „Erzeugnissen“ jeweils durch die Wortfolge „aus dem EWR stammenden“ in der jeweils
grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5a. Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von
Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig
sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich
Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit
und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.“
6.Ziffer 6 Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:
„9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften
bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß
§ 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie,
vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen
leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche
Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen
Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in
dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.“
6a. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:
„10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in
Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.“
6b. Im § 2 Abs. 9 wird nach dem Wort „Obstsaft“ die Wortfolge „sowie von selbstgebrannten geistigen
Getränken“ eingefügt.
7. Im § 2 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus
dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend
vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist
auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
8. § 3 wird wie folgt geändert:
8.1. Im Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und die Erteilung der Bewilligung“.
8.2. Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30,
des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.“
9. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter
einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum
befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten
nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-
Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, nicht den Bestimmungen der
§§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt
wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder
im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau-
und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder“
10. § 5 samt Überschrift lautet:
„2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen
Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe
(§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften
ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
11. Im § 6 wird das Zitat „in den §§ 94 und 124“ durch das Zitat „im § 94“ ersetzt.
Im Paragraph 2, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 9, wird angefügt:
„9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften
bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß
§ 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie,
vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen
leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche
Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen
Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in
dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.“
6a. Im Paragraph 2, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 10, wird angefügt:
„10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in
Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.“
6b. Im Paragraph 2, Absatz 9, wird nach dem Wort „Obstsaft“ die Wortfolge „sowie von selbstgebrannten geistigen
Getränken“ eingefügt.
7. Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus
dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend
vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist
auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
8. Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
8.1. Im Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Worte „und die Erteilung der Bewilligung“.
8.2. Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4, des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 10 bis 14, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,,
des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 43,, des Paragraph 46,, des Paragraph 48,, des Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung
zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90, des Paragraph 91, Absatz 2 und des Paragraph 93,
9. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter
einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum
befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten
nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-
Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, nicht den Bestimmungen der
§§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt
wurden, gilt im Umfang einer zum 1. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder
im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau-
und Betriebsbewilligung als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage; oder“
10. Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen
Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe
(Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften
ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
11. Im Paragraph 6, wird das Zitat „in den Paragraphen 94 und 124 durch das Zitat „im Paragraph 94, ersetzt.
12.Ziffer 12 § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im
Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:
Baumeister;
Herstellung von Arzneimitteln und Giften;
Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes
reglementiertes Gewerbe fallen;
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
Waffengewerbe;
Zimmermeister.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
13.1. Im Abs. 2 zweiter Halbsatz entfallen die Worte „oder es muss die Ausübung einem Pächter (§ 40)
übertragen“.
13.2. Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung
zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.“
13.3. Abs. 3 lautet:
„(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter
bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.“
14. § 9 wird wie folgt geändert:
14.1. Im Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder Pächter (§§ 39 und 40)“ durch das Zitat „(§ 39)“
ersetzt.
14.2. Abs. 2 lautet:
„(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers,
längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese
Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen
zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate
ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.“
15. § 10 lautet:
„§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in
das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung
den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung
endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb
Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen
zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb
Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.“
16. § 11 wird wie folgt geändert:
16.1. Im Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „oder Pächter“.
16.2. Im Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „bewilligungspflichtiges gebundenes“ durch die Wortfolge
„im § 95 genanntes“ ersetzt.
17. Im § 12 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
18.1. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers
oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im
Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:
Baumeister;
Herstellung von Arzneimitteln und Giften;
Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes
reglementiertes Gewerbe fallen;
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
Waffengewerbe;
Zimmermeister.“
13. Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
13.1. Im Absatz 2, zweiter Halbsatz entfallen die Worte „oder es muss die Ausübung einem Pächter (Paragraph 40,)
übertragen“.
13.2. Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung
zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.“
13.3. Absatz 3, lautet:
„(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter
bestellten Geschäftsführer (Paragraph 39,) weiter ausgeübt werden.“
14. Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
14.1. Im Absatz eins, erster Satz werden die Worte „oder Pächter (Paragraphen 39 und 40)“ durch das Zitat „(Paragraph 39,)“
ersetzt.
14.2. Absatz 2, lautet:
„(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers,
längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese
Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen
zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate
ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.“
15. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in
das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung
den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung
endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb
Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen
zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb
Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.“
16. Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
16.1. Im Absatz 6, erster Satz entfallen die Worte „oder Pächter“.
16.2. Im Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „bewilligungspflichtiges gebundenes“ durch die Wortfolge
„im Paragraph 95, genanntes“ ersetzt.
17. Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
18. Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
18.1. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers
oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine
nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes,
BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
werden.“
18.2. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen,
wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird,
noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland
verwirklicht wurde.“
18.3. Abs. 4 entfällt.
18.4. Im Abs. 7 werden die Zitate „Abs. 1 bis 6“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
19. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige
von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt
wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer
ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig
aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung
eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen
Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
(2) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch
eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht
ausüben. § 10 gilt sinngemäß.“
20. § 15 lautet:
„§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche
Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung
eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.“
21. § 16 wird wie folgt geändert:
21.1. Abs. 1 lautet:
„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner
der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen
Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9
Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen
einem Monat zu erfolgen hat.“
21.2. Im Abs. 4 werden die Worte „Handwerk oder einem gebundenen“ durch die Worte „reglementierten“
und die Worte „Handwerk oder für ein gebundenes“ durch die Worte „reglementiertes“ ersetzt. Weiters
werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
22. § 17 wird wie folgt geändert:
22.1. Abs. 1 lautet:
„(1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39),
Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filial-
wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine
nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
werden.“
18.2. Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen,
wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird,
noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland
verwirklicht wurde.“
18.3. Absatz 4, entfällt.
18.4. Im Absatz 7, werden die Zitate „Abs. 1 bis 6“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
19. Paragraph 14, lautet:
„§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige
von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt
wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer
ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig
aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung
eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen
Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
(2) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch
eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht
ausüben. Paragraph 10, gilt sinngemäß.“
20. Paragraph 15, lautet:
„§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche
Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung
eines Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, noch nicht vorliegen.“
21. Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
21.1. Absatz eins, lautet:
„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner
der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen
Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9,
Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen
einem Monat zu erfolgen hat.“
21.2. Im Absatz 4, werden die Worte „Handwerk oder einem gebundenen“ durch die Worte „reglementierten“
und die Worte „Handwerk oder für ein gebundenes“ durch die Worte „reglementiertes“ ersetzt. Weiters
werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
22. Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
22.1. Absatz eins, lautet:
„(1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39,),
Pächter (Paragraph 40, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) oder Filial-
geschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen
hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen
über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt
worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 1) im Umfang des
anlässlich ihrer Bestellung erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden.“
22.2. Im Abs. 2 wird das Zitat „§ 22 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4“ ersetzt. Im letzten Satz entfallen
die Worte „oder Pächter“.
23. Die §§ 18 bis 22 samt Überschriften lauten:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich
der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten
Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen,
durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen
zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im
Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei
denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie
89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau
zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten
reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen
und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich
sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die
überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu
verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung
eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht
oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder
mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen,
dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber
des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die
durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden
Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
geschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen
hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen
über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt
worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte Arbeitnehmer (Paragraph 37, Absatz eins,) im Umfang des
anlässlich ihrer Bestellung erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden.“
22.2. Im Absatz 2, wird das Zitat „§ 22 Absatz 9, durch das Zitat „§ 18 Absatz 4, ersetzt. Im letzten Satz entfallen
die Worte „oder Pächter“.
23. Die Paragraphen 18 bis 22 samt Überschriften lauten:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich
der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten
Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen,
durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen
zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im
Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei
denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie
89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau
zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten
reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen
und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich
sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die
überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu
verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung
eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht
oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder
mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen,
dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber
des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die
durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden
Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Absatz 5,Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss)
durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung
vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.
(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-
Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die
Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben
wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen
Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat
das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden
Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß
anzuwenden.
Meisterprüfung für Handwerke
§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.
(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich
mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung
erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte
die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende
Handwerk verwendet werden.
(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.
(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem
Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau
nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen
und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.
(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und
einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität
im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten
im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.
(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung.
Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen
und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.
(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
(Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen
für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang
mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer
eigenberechtigt ist.
(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.
§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.
(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis
für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen;
diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben,
als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene
Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im
Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss)
durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung
vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.
(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-
Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die
Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben
wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen
Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat
das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden
Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 c, Absatz 7, ist sinngemäß
anzuwenden.
Meisterprüfung für Handwerke
§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.
(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich
mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung
erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte
die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende
Handwerk verwendet werden.
(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.
(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem
Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau
nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen
und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.
(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und
einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität
im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten
im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.
(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung.
Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen
und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.
(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
(Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen
für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang
mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer
eigenberechtigt ist.
(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.
§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.
(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis
für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen;
diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben,
als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene
Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im
Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,
sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß
§ 373d erlangt haben.
(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung
unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des
Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen
Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so
erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in
Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen
ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.
Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe
§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung
gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen
werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff
und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung
bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:
24.1. Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
„(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in
vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder“
24.2. Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen
zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren
Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität,
eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen
Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen
fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
25. § 23a wird wie folgt geändert:
25.1. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3“ durch die Worte „sonstigen
Befähigungsprüfungen“ ersetzt.
25.2. Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste
kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine
Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass
abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.“
26. Im § 26 Abs. 1, 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 346 Abs. 1 Z 1)“.
27. Im § 27 entfällt der Klammerausdruck.
28. § 28 entfällt.
29. § 29 erster Satz lautet:
„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des
Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.“
Absatz 2, gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,
sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß
§ 373d erlangt haben.
(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung
unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des
Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen
Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so
erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in
Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen
ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.
Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe
§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung
gemäß Paragraph 18, Absatz eins, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen
werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff
und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung
bestimmte Teile der Prüfung entfallen. Paragraph 21, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.“
24. Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
24.1. Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
„(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in
vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder“
24.2. Absatz 3, lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen
zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren
Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität,
eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen
Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen
fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
25. Paragraph 23 a, wird wie folgt geändert:
25.1. Im Absatz eins, werden die Worte „Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Worte „sonstigen
Befähigungsprüfungen“ ersetzt.
25.2. Absatz 3, lautet:
„(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste
kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine
Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festzulegen, dass
abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des
§ 18 Absatz 2, Ziffer eins, für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.“
26. Im Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,)“.
27. Im Paragraph 27, entfällt der Klammerausdruck.
28. Paragraph 28, entfällt.
29. Paragraph 29, erster Satz lautet:
„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des
Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.“
30.Ziffer 30 § 30 wird wie folgt geändert:
30.1. Die Abs. 2 und 3 entfallen.
30.2 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:
„(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden
auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung
auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung
gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“
31. § 31 samt Überschrift lautet:
„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den
sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht
vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten,
welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung
auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die
Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische
Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines
reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes
Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender
Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges
die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten
erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
32. § 32 samt Überschrift lautet:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die
dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie
erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu
erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten
Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe
und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt
werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und
Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten
oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung
von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften
oder vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
30.1. Die Absatz 2 und 3 entfallen.
30.2 Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:
„(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Absatz eins, steht dem Gewerbetreibenden
auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (Paragraph 19,) ohne Beschränkung
auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung
gemäß Paragraph 373 c, erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, vorliegt.“
31. Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den
sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht
vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten,
welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung
auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die
Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische
Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines
reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes
Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, – allein oder in entsprechender
Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges
die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten
erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“
32. Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die
dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie
erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu
erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten
Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe
und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt
werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und
Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten
oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung
von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften
oder vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
8.Ziffer 8 Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt,
jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine
Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese
Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang
mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und
dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume
verwendet werden.
(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart
des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich
die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(3) Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer,
der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen
des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren,
Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und
sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse
zu. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt
und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist
ein freies Gewerbe.
33. § 32a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 33.“. Im nunmehrigen § 33 Abs. 1 wird das Zitat
„(§ 211)“ durch das Zitat „(§ 94 Z 69)“ ersetzt. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 124
Z 16)“ durch das Zitat „(§ 94 Z 74)“ ersetzt.
34. § 34 samt Überschrift lautet:
„Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens
§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen
auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG),
wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.“
35. Die §§ 35 und 36 entfallen.
36. § 37 wird wie folgt geändert:
36.1. Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Gewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten
Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“
36.2. Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen
Voraussetzungen.“
36.3. Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten
besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.“
Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt,
jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine
Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese
Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 2, ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang
mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und
dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume
verwendet werden.
(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart
des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich
die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(3) Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Absatz eins, Ziffer 12,) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer,
der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen
des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren,
Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und
sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse
zu. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt
und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Absatz eins, Ziffer 7, gedeckt wird, ist
ein freies Gewerbe.
33. Paragraph 32 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 33.“. Im nunmehrigen Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat
„(Paragraph 211,)“ durch das Zitat „(Paragraph 94, Ziffer 69,)“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 33, Absatz 2, wird das Zitat „(Paragraph 124,
Z 16)“ durch das Zitat „(Paragraph 94, Ziffer 74,)“ ersetzt.
34. Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens
§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen
auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, BWG),
wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.“
35. Die Paragraphen 35 und 36 entfallen.
36. Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
36.1. Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Gewerbetreibende dürfen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten
Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“
36.2. Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen
Voraussetzungen.“
36.3. Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten
besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.“
36.4. Im Abs. 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
36.5. Abs. 4 lautet:
„(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) und die im § 95
genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.“
36.6. Im Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „wurde“ ein Punkt gesetzt. Das Wort „oder“ und die Z 4 entfallen.
37. Im § 38 Abs. 2 entfallen die Worte „sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter“.
38. In der Überschrift vor dem § 39 entfallen die Worte „und Pächter“.
39. § 39 wird wie folgt geändert:
39.1. Im Abs. 1 entfallen die Worte „und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat“.
39.2. Im Abs. 2a entfällt der letzte Satz.
39.3. Abs. 6 entfällt.
40. § 40 entfällt.
41. § 41 wird wie folgt geändert:
41.1. Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. der Konkursmasse;“
41.2. Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung
des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder
der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten,
falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein
Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.“
41.3. Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der
Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion
des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes
ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In
diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.“
42. § 44 lautet:
„§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43
Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung
des Konkurses.“
43. § 46 lautet:
„§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung
zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß
Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der
für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
36.4. Im Absatz 3, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
36.5. Absatz 4, lautet:
„(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63,) und die im Paragraph 95,
genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.“
36.6. Im Absatz 5, Ziffer 3, wird nach dem Wort „wurde“ ein Punkt gesetzt. Das Wort „oder“ und die Ziffer 4, entfallen.
37. Im Paragraph 38, Absatz 2, entfallen die Worte „sowie der gemäß Paragraph 40, bestellte Pächter“.
38. In der Überschrift vor dem Paragraph 39, entfallen die Worte „und Pächter“.
39. Paragraph 39, wird wie folgt geändert:
39.1. Im Absatz eins, entfallen die Worte „und keine Nachsicht (Paragraph 28,) von diesem Erfordernis erlangt hat“.
39.2. Im Absatz 2 a, entfällt der letzte Satz.
39.3. Absatz 6, entfällt.
40. Paragraph 40, entfällt.
41. Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
41.1. Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. der Konkursmasse;“
41.2. Absatz 4, erster Satz lautet:
„(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung
des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder
der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraph 26,) nicht erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten,
falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein
Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.“
41.3. Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der
Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion
des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes
ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In
diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.“
42. Paragraph 44, lautet:
„§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43,
Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung
des Konkurses.“
43. Paragraph 46, lautet:
„§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung
zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß
Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der
für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
2.Ziffer 2 Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen
in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
(4) Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen
gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
und
3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und
die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“
44. Im § 47 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„§ 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.“
45. § 48 lautet:
„§ 48. Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer
weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung
der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.“
46. § 49 entfällt.
47. § 50 wird wie folgt geändert:
47.1. In den Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.
47.2. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen,
die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder
giftig einzustufen sind.“
48. Im § 51 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Tätigkeiten“ der Beistrich und die Worte „die
nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind,“.
49. § 53 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die
Eintragung im Gewerberegister (§ 40 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen.“
50. Die §§ 55 und 56 samt Überschriften entfallen.
51. Im § 57 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Privatpersonen“ der Beistrich; weiters entfällt die Wortfolge
„das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen,“.
52. Im § 58 lautet der letzte Satz:
„§ 57 findet keine Anwendung.“
53. § 60 samt Überschrift entfällt.
54. Im § 61 lautet das Zitat „§§ 57 bis 59“.
55. Im § 62 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 3 und § 58)“.
56. § 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.“
57. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter
(§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der Personalkreditvermittler
(§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder
sonstigen Vergütungen.“
Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen
in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
(4) Die Behörde hat, soweit im Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 2, nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen
gemäß Absatz 2, zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
1. von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
2. von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
und
3. von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und
die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“
44. Im Paragraph 47, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„§ 39 Absatz 2 a, zweiter Satz gilt sinngemäß.“
45. Paragraph 48, lautet:
„§ 48. Das Recht zur Ausübung eines der im Paragraph 94, Ziffer 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer
weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung
der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.“
46. Paragraph 49, entfällt.
47. Paragraph 50, wird wie folgt geändert:
47.1. In den Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Ziffer 6,)“.
47.2. Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4) Als Gifte im Sinne des Absatz 2, sowie der Paragraphen 57, Absatz eins, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen,
die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, als sehr giftig oder
giftig einzustufen sind.“
48. Im Paragraph 51, Absatz eins und 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Tätigkeiten“ der Beistrich und die Worte „die
nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) sind,“.
49. Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die Verständigung über die
Eintragung im Gewerberegister (Paragraph 40, Absatz eins,) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen
Organe vorzuweisen.“
50. Die Paragraphen 55 und 56 samt Überschriften entfallen.
51. Im Paragraph 57, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Privatpersonen“ der Beistrich; weiters entfällt die Wortfolge
„das sind andere als die in den Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Absatz eins, genannten Personen,“.
52. Im Paragraph 58, lautet der letzte Satz:
„§ 57 findet keine Anwendung.“
53. Paragraph 60, samt Überschrift entfällt.
54. Im Paragraph 61, lautet das Zitat „§§ 57 bis 59“.
55. Im Paragraph 62, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58,)“.
56. Paragraph 63, Absatz 4, lautet:
„(4) Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen.“
57. Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins,), der Immobilienmakler (Paragraph 94, Ziffer 35,), der Immobilienverwalter
(Paragraph 94, Ziffer 35,), der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36,) und der Personalkreditvermittler
(Paragraph 94, Ziffer 75,) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder
sonstigen Vergütungen.“
58.Ziffer 58 § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die
in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten,
deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren
dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung
bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur
Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege
im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im
ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen
Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen
Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung
zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352a gelten
sinngemäß.“
59. Im § 71 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Wort „geeignete“ ein Beistrich gesetzt und folgende Worte
eingefügt „gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte“.
59a. § 81 wird wie folgt geändert:
59a.1 Im § 81 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10
angefügt:
„10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).“
59a.2 Im § 81 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre
ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.“
60. § 85 wird wie folgt geändert:
60.1 § 85 Z 2 lautet:
„2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt
worden ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (§ 10);“
60.2 Im § 85 Z 6 entfallen die Worte „oder Pächter“.
61. Im § 87 Abs. 2 werden die Worte „Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf
Konkurseröffnung“ durch die Worte „rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses“ ersetzt.
62. § 88 wird wie folgt geändert:
62.1. Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber
nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich
aufhält.“
62.2. Abs. 2 und 3 entfallen.
63. § 91 wird wie folgt geändert:
63.1. Abs. 1 erster Satz entfällt.
63.2. Im Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so
hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
64. Das II. Hauptstück samt Überschrift lautet:
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die
in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten,
deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren
dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung
bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur
Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege
im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im
ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen
Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen
Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung
zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die Paragraphen 350 bis 352 a gelten
sinngemäß.“
59. Im Paragraph 71, Absatz 5, erster Satz werden nach dem Wort „geeignete“ ein Beistrich gesetzt und folgende Worte
eingefügt „gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte“.
59a. Paragraph 81, wird wie folgt geändert:
59a.1 Im Paragraph 81, Absatz 2, wird nach der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 10,
angefügt:
„10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,).“
59a.2 Im Paragraph 81, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle fünf Jahre
ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.“
60. Paragraph 85, wird wie folgt geändert:
60.1 Paragraph 85, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt
worden ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (Paragraph 10,);“
60.2 Im Paragraph 85, Ziffer 6, entfallen die Worte „oder Pächter“.
61. Im Paragraph 87, Absatz 2, werden die Worte „Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf
Konkurseröffnung“ durch die Worte „rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses“ ersetzt.
62. Paragraph 88, wird wie folgt geändert:
62.1. Absatz eins, lautet:
„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber
nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich
aufhält.“
62.2. Absatz 2 und 3 entfallen.
63. Paragraph 91, wird wie folgt geändert:
63.1. Absatz eins, erster Satz entfällt.
63.2. Im Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so
hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
64. Das römisch zwei. Hauptstück samt Überschrift lautet:
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
1.Ziffer eins Arbeitsvermittlung
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
9. Buchhaltung
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
19. Fleischer (Handwerk)
20. Fotografen
21. Fremdenführer
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
23. Fußpflege
24. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk)
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27. Getreidemüller
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser
und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein
anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
36. Inkassoinstitute
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
(verbundenes Handwerk)
44. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46.Ziffer 46 Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes
Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und
EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker
für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;
Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
56. Reisebüros
57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
(verbundenes Handwerk)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk)
60. Schuhmacher (Handwerk)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter
Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Finanzierungen)
76. Versicherungsagent
77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Zimmermeister
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben
ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten
Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen.
Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes
Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und
EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker
für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;
Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
56. Reisebüros
57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
(verbundenes Handwerk)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk)
60. Schuhmacher (Handwerk)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter
Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Finanzierungen)
76. Versicherungsagent
77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Zimmermeister
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben
ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten
Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen.
Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2)Absatz 2,Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf
Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
erfüllt sind.
Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang
anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis
zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
Arbeitsvermittlung
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es
für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen
oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung
von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz
in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich
in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
(AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung
der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche
weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die
Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker
haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für
den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als
auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen
und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme
der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Ar-
Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf
Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen
erfüllt sind.
Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang
anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis
zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.
Arbeitsvermittlung
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins,) bedarf es
für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen
oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung
von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz
in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter
und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich
in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
(AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung
der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche
weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es für die
Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker
haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41,) bedarf es für
den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als
auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen
und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme
der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner
Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Ar-
beitenbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,
Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf
der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten
von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten
der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister
zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer
Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues
zu verfassen, bleibt unberührt.
(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur
Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen
keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt
sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb
von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung
das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“
auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den
Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,
S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,
a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen
höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn
Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben
hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der
Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder
von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften
und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an
privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht
führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer
wirksam wird.
Brunnenmeister
§ 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für
Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie
auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder
Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken
des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister
zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet
der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken,
in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den
Baumeistern zu.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde
und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs-
und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter
über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über
dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,
Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf
der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten
von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten
der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister
zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer
Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues
zu verfassen, bleibt unberührt.
(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß
§ 99 Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur
Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen
keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt
sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb
von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung
das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“
auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den
"Art". 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,
S 15/25 – Anhang römisch sieben Ziffer 18, des EWR-Abkommens,
a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen
höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn
Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben
hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der
Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder
von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften
und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an
privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht
führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer
wirksam wird.
Brunnenmeister
§ 100. (1) Der Brunnenmeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für
Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie
auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder
Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken
des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister
zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet
der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken,
in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den
Baumeistern zu.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde
und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs-
und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter
über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über
dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
Bestattung
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die
Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und
Exhumierungen.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und
Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie.
(3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten
aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der
Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen
oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten,
so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit
und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen
der Kunden Bedacht zu nehmen.
(5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen
des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten
Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche
Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen
Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
Buchhaltung
§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die
pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung
der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen
im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber
vor Behörden nicht berechtigt.
(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und
Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche
Buchhalter“ zu bezeichnen.
Chemische Laboratorien
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf
es für
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116
fällt,
2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
Drogisten
§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§ 94 Z 14) bedarf es für den
Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit
Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher
auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl.
Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Z 14.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Abs. 1 genannten
Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und
abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit
erfolgt.
(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden
Tätigkeiten berechtigt:
Bestattung
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 6,) bedarf es für die
Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und
Exhumierungen.
(2) Zu den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und
Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie.
(3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten
aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der
Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen
oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten,
so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit
und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen
der Kunden Bedacht zu nehmen.
(5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen
des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten
Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche
Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen
Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
Buchhaltung
§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (Paragraph 94, Ziffer 9,) bedarf es für die
pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung
der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des Paragraph 125, der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, und der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt
Nr. 400 aus 1988,. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen
im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber
vor Behörden nicht berechtigt.
(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und
Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche
Buchhalter“ zu bezeichnen.
Chemische Laboratorien
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (Paragraph 94, Ziffer 10,) bedarf
es für
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter Paragraph 116,
fällt,
2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
Drogisten
§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 14,) bedarf es für den
Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit
Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher
auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß
§ 94 Ziffer 14,
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Absatz eins, genannten
Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und
abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit
erfolgt.
(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind auch zu folgenden
Tätigkeiten berechtigt:
1.Ziffer eins zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;
2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und
zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung;
3. zu Schminktätigkeiten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der
Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die
die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich
und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich
abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule
erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige
Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem
Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung
der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine
Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende
Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Drucker und Druckformenherstellung
§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung
(§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und
unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur
Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und
Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren
(ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von
Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.
(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen
berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
Elektrotechnik
§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich
der Leistung oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle
Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen
Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung
von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die
für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist,
binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten
Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und
zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;
2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und
zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung;
3. zu Schminktätigkeiten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der
Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die
die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich
und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten
Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich
abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule
erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige
Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem
Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung
der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine
Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende
Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Drucker und Druckformenherstellung
§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung
(Paragraph 94, Ziffer 15,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und
unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur
Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 15, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und
Druckformenhersteller
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren
(ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von
Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.
(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen
berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
Elektrotechnik
§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich
der Leistung oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle
Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen
Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung
von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die
für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(5) Die im Absatz 4, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, deren Verwendung für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist,
binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten
Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und
Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und
Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18)
bedarf es für:
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und
2. den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den
Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden
anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit
insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten
Umstände zutreffen.
(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert
zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im
Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der
im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes
in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen
der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen.
Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides,
der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.
Fremdenführer
§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21)
bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche
Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten,
Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen
sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der Äquivalenz
mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.
(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes
und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren
nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in
diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten
aufmerksam machen.
Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und
Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 5, bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (Paragraph 94, Ziffer 18,)
bedarf es für:
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und
2. den Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den
Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden
anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit
insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Absatz 2, angeführten
Umstände zutreffen.
(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert
zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im
Anmeldungsverfahren (Paragraph 339,) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der
im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes
in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen
der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen.
Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides,
der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 5, anzuwenden.
Fremdenführer
§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,)
bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche
Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten,
Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen
sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
(2) Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß Paragraph 373 d, das Vorliegen der Äquivalenz
mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.
(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 21, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes
und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren
nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (Paragraph 126, Absatz 4,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in
diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten
aufmerksam machen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation
mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen
der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen;
weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere
Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle
der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung
diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international
gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung
erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet
werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung
der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche
Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1
genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten
sind.
Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)
§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und
Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege
einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung
von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung
eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses
Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen
der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni
1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich
regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt
haben.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der
Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger
auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.
(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an
Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen,
sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die
Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder
Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-
Up.
(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen
von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß Paragraph 340, eine Legitimation
mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen
der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen;
weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere
Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle
der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung
diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international
gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der
Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Absatz 4, mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der
Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung
erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet
werden, eigenberechtigt sein. Absatz 4 und Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Absatz eins, genannten
Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung
der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche
Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Absatz eins,
genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten
sind.
Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)
§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und
Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege
einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung
von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung
eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses
Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen
der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni
1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich
regelmäßig ausgeübt haben und
2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt
haben.
§ 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der
Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger
auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.
(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42,) vorbehalten.
(4) Piercen im Sinne des Absatz 3, ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an
Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen,
sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die
Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(5) Tätowieren im Sinne des Absatz 3, ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder
Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-
Up.
(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen
von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
Gas- und Sanitärtechnik
§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf
es für
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss
von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie
die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1
Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang
mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten
an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen
sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken
durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte
Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von
warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser
Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in
einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf
die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als
acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt
werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden,
und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen
Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten
geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7
der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I
Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang
mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die
darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch
folgende Rechte zu:
1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
2. das Halten von Spielen,
3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es
sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung,
BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die
von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
Gas- und Sanitärtechnik
§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25,) bedarf
es für
1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss
von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie
die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller "Art".
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Absatz eins,
Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang
mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Reinigungsarbeiten
an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen
sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken
durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte
Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von
warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser
Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in
einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf
die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken
und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als
acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt
werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden,
und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen
Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten
geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des Paragraph 143, Ziffer 7,
der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 111 aus 2002,, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang
mit der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 2, Absatz 9,) erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen
Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die
darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, zustehenden Rechte stehen ihnen noch
folgende Rechte zu:
1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
2. das Halten von Spielen,
3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es
sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Reisebürosicherungsverordnung,
BGBl. römisch zwei Nr. 316 aus 1999,, handelt.
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die
von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b)Litera b Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel,
Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe
ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer
Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren
Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen
und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass
die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung
den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat
erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft
entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung
festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen
wird.
(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen,
dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung
von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen
vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und
von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf
öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis
22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann
kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für
solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in
ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie
Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.
(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen
auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei
Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten
angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen.
Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der
betreffenden Getränke zu erfolgen.
(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges
Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke
mehr auszuschenken.
(6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht,
kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne
dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen
werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),
für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die
Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls
von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf
der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen
zu hören.
(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem
störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1
abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu
nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen.
Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.
Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel,
Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe
ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer
Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren
Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen
und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass
die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung
den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat
erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft
entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung
festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen
wird.
(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen,
dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung
von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen
vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und
von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf
öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis
22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann
kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für
solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in
ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie
Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.
(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen
auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei
Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten
angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen.
Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der
betreffenden Getränke zu erfolgen.
(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges
Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke
mehr auszuschenken.
(6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht,
kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne
dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 2,) anzeigen muss.
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen
werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),
für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die
Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls
von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf
der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen
zu hören.
(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem
störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Absatz eins,
abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu
nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen.
Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne
Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den
durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen,
wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu
hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen,
die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu
hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben.
Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die
Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die
eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte
im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den
vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen
zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen
noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf
anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig
auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde
zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an
Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten
Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch
durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder
ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen
der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten
Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen
wird.
Handel mit Medizinprodukten
§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festlegen, dass der Handel mit bestimmten
Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33)
vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben.
Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren
Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist.
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften
und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32) bedarf es für
Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne
Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den
durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen,
wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen
Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu
hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen,
die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung
der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu
hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche
Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben.
Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die
Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden
bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die
eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte
im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den
vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen
und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,
ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen
zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen
noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf
anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig
auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde
zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an
Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(8) Die Absatz eins bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ausgeführten
Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch
durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder
ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen
der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten
Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen
wird.
Handel mit Medizinprodukten
§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festlegen, dass der Handel mit bestimmten
Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Paragraph 94, Ziffer 33,)
vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben.
Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren
Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist.
Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften
und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (Paragraph 94, Ziffer 32,) bedarf es für
1.Ziffer eins die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung
ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne
Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem
Verbandmaterial;
6. die Herstellung von Giften;
7. den Großhandel mit Giften.
(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen
des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein
reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Abs. 1 Z 32.
(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten
berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte
zu sterilisieren.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind
auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2
genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten
gemäß Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von
Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich
ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, deren Verwendung für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens
zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich
der für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens
zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen
von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person
auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 6 bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Immobilientreuhänder
§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler,
der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken
und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an
Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des
Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen
über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von
Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung
als Ganzes ausführen lässt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die
zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten
sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt
sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung
ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne
Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem
Verbandmaterial;
6. die Herstellung von Giften;
7. den Großhandel mit Giften.
(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen
des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein
reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 32,
(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten
berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte
zu sterilisieren.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind
auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2,
genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder zum Großhandel gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von
Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich
ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(6) Die im Absatz 5, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, deren Verwendung für die im Absatz 5, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens
zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich
der für die im Absatz 5, genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens
zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen
von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person
auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 6, bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Immobilientreuhänder
§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 94, Ziffer 35,) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler,
der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken
und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an
Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des
Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen
über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von
Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung
als Ganzes ausführen lässt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die
zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten
sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt
sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
(3)Absatz 3,Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung
von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und
Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die
Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter
sind weiters berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten
zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern
dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie
verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung
von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie
die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der
Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres
Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften
öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen
formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
Inkassoinstitute
§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für
die Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,
sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch
wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,
sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen
Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Lebens- und Sozialberatung
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46)
bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen,
die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung
berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften
an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin
nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem
Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich
von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung
durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die
Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung
besitzen,
Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung
von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und
Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die
Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter
sind weiters berechtigt,
1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten
zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern
dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie
verwalten;
3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung
von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie
die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der
Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres
Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften
öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen
formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
Inkassoinstitute
§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36,) bedarf es für
die Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,
sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch
wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind,
sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen
Vertrag (Paragraph 1295, ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Lebens- und Sozialberatung
§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46,)
bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen,
die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung
berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften
an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin
nachweisen.
(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem
Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, dürfen zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt
sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt
sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich
von dieser Pflicht entbindet.
(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung
durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die
Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung
besitzen,
2.Ziffer 2 die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention
herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung
verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze
erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich
qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
Rauchfangkehrer
§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) bedarf es
für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen
sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften
zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 55 ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen
durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im
Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in
Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –
mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick
auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,
Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.
(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich
des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren
sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen
ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße
Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung von Energie Bedacht
zu nehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt
werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,
1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe
als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische
Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie
deren Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder
persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur
Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender
Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten
Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention
herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität vorsieht und
4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung
verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze
erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich
qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
Rauchfangkehrer
§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,) bedarf es
für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen
sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften
zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 55, ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen
durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im
Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.
(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in
Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –
mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick
auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.
(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,
Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.
(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich
des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren
sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen
ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße
Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung von Energie Bedacht
zu nehmen.
Besondere Voraussetzungen
§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt
werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,
1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe
als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische
Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie
deren Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der
Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder
persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur
Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender
Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten
Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung
§ 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur
zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche
Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen
Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden
Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde
einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt
sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr
als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete
so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und
dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben
mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist.
Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der
Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des
Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der
Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden,
die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken.
Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein
anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auch
außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung
geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort
der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils
geltenden Höchsttarifes die im § 120 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer
und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen,
wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen
der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten
Interessenvertretungen ist.
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher
beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf
nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin
vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist
der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen
§ 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf
die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne
Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die
zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten
Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung
der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist
und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung
§ 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) ist nur
zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche
Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen
Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens
durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden
Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde
einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 123, Absatz 3, gilt
sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr
als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Gebietsweise Abgrenzung
§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung
des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete
so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und
dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben
mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist.
Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der
Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des
Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der
Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden,
die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, auf das betreffende Kehrgebiet einschränken.
Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 122, Absatz 2, oder im Fall des Wechsels in ein
anderes Kehrgebiet gemäß Paragraph 124, ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, auch
außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung
geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort
der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils
geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 120, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer
und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen,
wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen
der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten
Interessenvertretungen ist.
Wechsel des Rauchfangkehrers
§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher
beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf
nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin
vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist
der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen
§ 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf
die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.
Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne
Gemeinden festgelegt werden.
(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die
zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten
Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung
der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist
und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3)Absatz 3,Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß
§ 340 Abs. 2 beginnen.
(5) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der
Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung
gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen
Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens
aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den
Bescheid zu.
(6) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen
Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem
anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der
Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.
Reisebüros
§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer
Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt,
von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den
Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen
durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von
Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt
werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1
Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu
Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in
Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.
(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen,
haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden
gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der
Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten
zu geben.
Ausübungsvorschriften
§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
Die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat die Einschränkung gemäß Paragraph 123, Absatz 2, zu enthalten.
(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß
§ 340 Absatz 2, beginnen.
(5) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der
Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung
gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 4, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen
Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens
aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den
Bescheid zu.
(6) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen
Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem
anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der
Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 5, anzuwenden.
Reisebüros
§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen
auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer
Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für
gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt,
von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den
Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes
oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen
durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von
Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt
werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins,
Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter
direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu
Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in
Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden.
(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Absatz 3, Ziffer eins, betreuen,
haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden
gemäß Absatz 3, Ziffer eins, dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der
Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten
zu geben.
Ausübungsvorschriften
§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
1.Ziffer eins die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im
Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,
Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters
der Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben
und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung
des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren
hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),
bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten
Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister
(§ 365c) einzutragen.
Schädlingsbekämpfung
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf
es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise
bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser,
Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind
nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation
mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen
Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen,
auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen
haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung
von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der
Betrieb von Notrufzentralen.
die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im
Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,
Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters
der Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
1. die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben
und
3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung
des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren
hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),
bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten
Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister
(Paragraph 365 c,) einzutragen.
Schädlingsbekämpfung
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58,) bedarf
es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 58, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger
Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise
bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser,
Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind
nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation
mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen
Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen,
auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen
haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung
von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der
Betrieb von Notrufzentralen.
(5)Absatz 5,Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf
Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung
der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug-
und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme
von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter
oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet
der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes
oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind,
sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit
dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht
das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung
der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der
Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch
zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur
Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als
dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur
Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit
die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung
in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes
bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind,
richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren
Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation
gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen
und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1
genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die
Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende
strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit
des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im
§ 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen,
wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation
eingetreten sind.
Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf
Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung
der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug-
und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme
von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter
oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet
der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz
bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes
oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind,
sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit
dem Schutz von Personen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7,) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht
das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung
der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der
Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch
zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur
Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als
dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur
Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit
die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung
in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes
bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind,
richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren
Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten die Legitimation
gemäß Paragraph 129, Absatz 3, bzw. gemäß Absatz 7, dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen
und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins,
genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die
Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende
strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit
des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im
§ 129 Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen,
wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation
eingetreten sind.
(8)Absatz 8,Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten
(§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für
diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden,
spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der
für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde
binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses
haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:
1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens
oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der
Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung
zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im
Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen
Unternehmens beauftragt worden ist;
2. zur Lagerung;
3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft
(Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung
des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.
Sprengungsunternehmen
§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen
(§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom
Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des
Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf
mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Abs. 1
ist anzuwenden.
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66)
ist berechtigt:
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder
restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet
werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage
der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und
Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten
und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten
(Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4,) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für
diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Absatz 8, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller
Personen, die für eine der im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogen werden,
spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der
für die im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde
binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses
haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 9, bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63,) sind auch berechtigt:
1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens
oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der
Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung
zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im
Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen
Unternehmens beauftragt worden ist;
2. zur Lagerung;
3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft
(Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung
des Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.
Sprengungsunternehmen
§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen
(Paragraph 94, Ziffer 65,) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom
Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339,) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des
Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf
mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Absatz eins,
ist anzuwenden.
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 94, Ziffer 66,)
ist berechtigt:
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder
restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet
werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage
der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und
Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten
und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für
Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
(2)Absatz 2,Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der
Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen
aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.
(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung
von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen
des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist
nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden
gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des
Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß
dem ersten Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros – Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung,
die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen,
Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von
Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich
der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen
Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer
inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen
inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse
des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur
statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung
durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern,
den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung
und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur
im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im
Rahmen ihres Fachgebietes.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts
berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Überlassung von Arbeitskräften
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit
wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes
des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr,
wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen
sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen
Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als
Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen
Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der
Betriebsberatung oder der Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der
Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen
aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.
(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung
von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen
des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist
nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden
gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des
Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß
dem ersten Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung,
die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen,
Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von
Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich
der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen
Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer
inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen
inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse
des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur
statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung
durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern,
den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung
und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur
im Rahmen des Absatz 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im
Rahmen ihres Fachgebietes.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts
berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Überlassung von Arbeitskräften
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; Paragraph 94, Ziffer 72,).
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, ist
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit
wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes
des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr,
wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen
sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen
Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als
Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen
Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der
Betriebsberatung oder der Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
4.Ziffer 4 die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck
des überlassenden Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474/1974.
(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in
einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen
des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit
einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren
Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben,
wenn das Verhalten des Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den
Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes
oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde
(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur
Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr
gegeben ist.
(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen
Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt
hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten
Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem
fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch
zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt,
wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug
auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender
Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich
derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
Vermögensberatung
§ 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im
Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck
des überlassenden Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474 aus 1974,.
(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in
einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen
des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit
einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren
Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben,
wenn das Verhalten des Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den
Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes
oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde
(Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn die im Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur
Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Absatz 4,) nicht mehr
gegeben ist.
(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen
Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs
Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung
abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt
hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten
Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem
fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(7) Die Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den Widerruf nach Paragraph 91, Absatz eins,
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch
zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt,
wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug
auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender
Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich
derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
Vermögensberatung
§ 136a. Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Versicherungsagent
§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.
Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke
haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige
Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent
Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine
Gewerberegisternummer zu vermerken.
(2) Die Begründung mehrerer Agenturverhältnisse ist nur dann zulässig, wenn die Versicherungsprodukte
der verschiedenen Versicherungsunternehmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und jedes
Versicherungsunternehmen für die Vermittlung seiner Produkte die uneingeschränkte Verantwortung
übernimmt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind,
dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge
oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche
vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine
Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben
für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
72700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr
als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben
gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre
allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung
an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden
beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten
ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben
sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft
sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
in derselben Sache ist verboten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur
solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen
Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in
Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b) den Handel,
Versicherungsagent
§ 137. (1) Versicherungsagenten (Paragraph 94, Ziffer 76,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.
Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke
haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige
Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent
Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine
Gewerberegisternummer zu vermerken.
(2) Die Begründung mehrerer Agenturverhältnisse ist nur dann zulässig, wenn die Versicherungsprodukte
der verschiedenen Versicherungsunternehmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und jedes
Versicherungsunternehmen für die Vermittlung seiner Produkte die uneingeschränkte Verantwortung
übernimmt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind,
dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge
oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes
auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes
gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
§ 138. (1) Versicherungsmakler (Paragraph 94, Ziffer 77,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche
vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine
Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.
(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben
für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
72700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr
als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.
(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben
gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre
allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung
an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden
beeinträchtigen könnten.
(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten
ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben
sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft
sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
in derselben Sache ist verboten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur
solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen
Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in
Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b) den Handel,
c)Litera c das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) den Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und
der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von
Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der
Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der
dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden
Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und
Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten
oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen
Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder
Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen
Waffen unzulässig.
Begriffsbestimmungen
§ 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei
nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden
von Patronen.
(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der
Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial
bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Besondere Voraussetzungen
§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe
erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland
und
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren
Wohnsitz im Inland sowie
3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich
zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen
zu hören.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der
gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen
ihren Betrieb einzustellen.
(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf
Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.
das Vermieten,
d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b) den Handel,
c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und
der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von
Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der
Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der
dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden
Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und
Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten
oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen
Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder
Z 2 Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen
Waffen unzulässig.
Begriffsbestimmungen
§ 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei
nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden
von Patronen.
(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der
Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial
bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Besondere Voraussetzungen
§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe
erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland
und
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren
Wohnsitz im Inland sowie
3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich
zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen
zu hören.
(2) Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der
gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen
ihren Betrieb einzustellen.
(3) Die im Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf
Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.
Rechte
§ 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und
Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel
mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische
Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und
Sportpulver berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a)
oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum
Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition
(§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1
lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände
berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
(§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver
ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in
Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die
diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Ausübungsvorschriften
§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen
der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben:
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition
sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde
sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden
kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich
sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine
Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der
Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche
Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden
sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide
die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde
berufen.
Waffenbücher
§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c
oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
Rechte
§ 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und
Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen
Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel
mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische
Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und
Sportpulver berechtigt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,)
oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum
Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition
(Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände
berechtigt.
(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
(Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver
ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in
Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die
diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.
Ausübungsvorschriften
§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen
der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Vorschriften erlassen.
(2) Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben:
1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition
sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde
sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden
kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich
sind,
5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine
Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der
Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche
Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden
sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide
die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde
berufen.
Waffenbücher
§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c
oder Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2)Absatz 2,Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher
für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen
Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum,
Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher
für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des
Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen
und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung
der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten,
dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.
Bezeichnung der Waffen
§ 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden
Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in
den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer
im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden
ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers
und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet
ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche
Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen.
Überprüfung
§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die
Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung
§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes
in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende
darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben
das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren
Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch
dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Muni-
Waffenbücher sind zu führen für
1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher
für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen
Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum,
Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher
für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des
Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
(4) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen
und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung
der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten,
dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.
Bezeichnung der Waffen
§ 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden
Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in
den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer
im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden
ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers
und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet
ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche
Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 144,) zu verzeichnen.
Überprüfung
§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die
Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung
§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen
über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes
in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen
anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende
darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 139, Absatz eins,) berechtigt sind, haben
das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren
Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch
dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Muni-
tiontion (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung
eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede
Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein
Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen
betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister
für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer
Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Zimmermeister
§ 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als
Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden,
Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als
Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz,
Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener
Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines
Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen
sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99
Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich
sind, berechtigt.
(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers
vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
Rechte einzelner reglementierter Gewerbe
§ 150. (1) Bäcker (§ 94 Z 3) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten)
herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse
– auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei
Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie
für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-,
Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger
sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
(4) Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen,
belegten Brötchen und von Salaten,
2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher
Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2,
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung
eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede
Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein
Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen
betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister
für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung einer
Genehmigung gemäß Paragraph 96, hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Zimmermeister
§ 149. (1) Der Zimmermeister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als
Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden,
Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als
Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz,
Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener
Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines
Baumeisters ausführen.
(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen
sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 99,
Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich
sind, berechtigt.
(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers
vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz 4, kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
Rechte einzelner reglementierter Gewerbe
§ 150. (1) Bäcker (Paragraph 94, Ziffer 3,) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten)
herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse
– auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und
nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei
Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb
gewahrt bleiben.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 7,) bedarf es unbeschadet
der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie
für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-,
Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger
sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(3) Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
(4) Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 19,) stehen auch folgende Rechte zu:
1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen,
belegten Brötchen und von Salaten,
2. die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher
Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2,
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen
Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
(5)Absatz 5,Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der
Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.
(6) Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung
von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines
künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten
des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch zur
Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94 Z 51) berechtigt.
(7) Hafner (§ 94 Z 30) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und
Fliesenleger (§ 94 Z 38) auszuüben.
(8) Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31)
ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser-
und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten
durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und
Klimatechnik (§ 94 Z 37) berechtigt.
(9) Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49), der Mechatroniker für Elektronik, Büro-
und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt.
(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker
für Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-
Systemtechnik auszuüben.
(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters
sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen
sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes
als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler
und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen
Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker
sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
(13) Landmaschinentechniker (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker
(§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.
(14) Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten
und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen
von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik
(§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) berechtigt. Mechatroniker für
Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte-
und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt.
(16) Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold-
und Silberschmiede (§ 94 Z 29) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) berechtigt.
(17) Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher
auszuüben. Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher
(§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung
dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
(18) Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein
und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.
Fotografen (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der
Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 20,
(6) Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung
von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines
künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten
des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zur
Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
(7) Hafner (Paragraph 94, Ziffer 30,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und
Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) auszuüben.
(8) Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,)
ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser-
und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten
durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und
Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt.
(9) Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro-
und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,) berechtigt.
(10) Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker
für Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-
Systemtechnik auszuüben.
(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 40,) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters
sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen
sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes
als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43,) bedarf es
unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler
und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen
Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,
Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker
sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
(13) Landmaschinentechniker (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker
(Paragraph 94, Ziffer 43,) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 39,) auszuüben.
(14) Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47,) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten
und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zum Instandsetzen
von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Landmaschinentechnik
(Paragraph 94, Ziffer 59,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) berechtigt. Mechatroniker für
Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte-
und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt.
(16) Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold-
und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) berechtigt.
(17) Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher
auszuüben. Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 60,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher
(Paragraph 94, Ziffer 53,) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung
dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
(18) Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich
Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein
und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.
(19)Absatz 19,Schlosser (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer
von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache
statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters
ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der
Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign
(§ 94 Z 51) berechtigt.
(20) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von
Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.
Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (§ 94 Z 70) ist unbeschadet
der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.
(22) Tischler (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am
Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters
zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten
der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
2. Freie Gewerbe
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch
die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden
sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes
angeordnet ist.
(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien
(Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1
und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden-
und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung
und des Versands für Werbemitteln oder
2. das Listbroking
erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.
(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000
vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der
ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter
verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien
Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit
zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich
eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 dürfen
von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.
(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 zur Übermittlung ihrer
Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einer
Kunden- und Interessentendatei eines Dritten nur die Daten
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. Titel,
4. akademischer Grad,
5. Anschrift,
6. Geburtsdatum,
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei
Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer
von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache
statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters
ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der
Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und des Metalldesign
(Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
(20) Tapezierer und Dekorateure (Paragraph 94, Ziffer 68,) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von
Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.
Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (Paragraph 94, Ziffer 70,) ist unbeschadet
der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 70,
(22) Tischler (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am
Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters
zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten
der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
2. Freie Gewerbe
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch
die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden
sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes
angeordnet ist.
(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien
(Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3) Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Absatz eins,
und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden-
und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung
und des Versands für Werbemitteln oder
2. das Listbroking
erforderlich und gemäß Absatz 4 und 5 zulässig ist.
(4) Soweit gemäß Paragraph 9, DSG 2000 an sensiblen Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000
vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der
ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter
verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien
Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit
zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich
eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 dürfen
von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 verwendet werden.
(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 zur Übermittlung ihrer
Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einer
Kunden- und Interessentendatei eines Dritten nur die Daten
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. Titel,
4. akademischer Grad,
5. Anschrift,
6. Geburtsdatum,
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei
ermitteln.ermitteln Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung
finden –, dass der Inhaber der Datei dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden,
die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung
erfolgt ist.
(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen
und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren
zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann
übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke
verwenden werden.
(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit
von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass
durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Auftraggeber
jener Dateien, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar
ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung
oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung
Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien
nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit
von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet
ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber –, § 26 DSG 2000 mit der Maßgabe,
dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens
anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung
zur Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an der
Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach
Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht ordnungsgemäßer
Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung
eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber
dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von
Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren
in jedem Fall innerhalb von acht Wochen kostenlos zu entsprechen. Soweit der Betroffene – nach
entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seiner Daten – auf der
physischen Löschung seiner Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung
dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Bundessparte „Gewerbe, Handwerk,
Dienstleistung“ der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos
einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens
monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten
Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen
Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet
werden.
(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten aus diesen Dateien an Gewerbetreibende
nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking
nur zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenen in geeigneter Weise darüber informiert haben,
dass sie die Verwendung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine
Untersagung erfolgt ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4
genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung
gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen,
wenn Daten schriftlich vom Betroffenen ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen
Einfluss.
(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung
der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber Gewerbetreibenden
nach Abs. 1 insbesondere auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehen.
Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung
finden –, dass der Inhaber der Datei dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden,
die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung
erfolgt ist.
(6) Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen
und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren
zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann
übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke
verwenden werden.
(7) Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit
von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass
durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Auftraggeber
jener Dateien, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar
ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung
oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung
Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien
nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit
von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet
ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber –, Paragraph 26, DSG 2000 mit der Maßgabe,
dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens
anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung
zur Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an der
Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach
Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht ordnungsgemäßer
Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung
eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber
dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von
Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren
in jedem Fall innerhalb von acht Wochen kostenlos zu entsprechen. Soweit der Betroffene – nach
entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seiner Daten – auf der
physischen Löschung seiner Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung
dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Bundessparte „Gewerbe, Handwerk,
Dienstleistung“ der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos
einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens
monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten
Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen
Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet
werden.
(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten aus diesen Dateien an Gewerbetreibende
nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking
nur zur Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenen in geeigneter Weise darüber informiert haben,
dass sie die Verwendung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine
Untersagung erfolgt ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4,
genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung
gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen,
wenn Daten schriftlich vom Betroffenen ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen
Einfluss.
(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung
der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber Gewerbetreibenden
nach Absatz eins, insbesondere auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste geschehen.
Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse
berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit
in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel
und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom
Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch
vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel
und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht
verstrichen ist.
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen,
insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt
werden, berechtigt.
Handelsgewerbe
§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht
zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken,
wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte
Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht
mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.
(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sowie die
zur Ausübung des Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte,
insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
(3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen
von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die den Handel mit Parfumeriewaren ausüben, sind auch zu Schminktätigkeiten
berechtigt.
(5) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die
bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von
Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen
Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer.
Pfandleiher
§ 155. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung
von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne
Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt
ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das
Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes
aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden
für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die
Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
a) verbotene Pfanddarlehen,
b) Verbot der Weiterverpfändung,
Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse
berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit
in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel
und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom
Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch
vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel
und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht
verstrichen ist.
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen,
insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt
werden, berechtigt.
Handelsgewerbe
§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht
zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken,
wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte
Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht
mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.
(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sowie die
zur Ausübung des Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet
1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte,
insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.
(3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen
von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion
sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die den Handel mit Parfumeriewaren ausüben, sind auch zu Schminktätigkeiten
berechtigt.
(5) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die
bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von
Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen
Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer.
Pfandleiher
§ 155. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung
von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne
Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt
ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das
Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes
aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden
für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die
Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
a) verbotene Pfanddarlehen,
b) Verbot der Weiterverpfändung,
c)Litera c Pfandleihbücher,
d) Ausstellung von Pfandscheinen,
e) Verlust des Pfandscheines,
f) Umsetzen des Pfandes,
g) Verkauf des Pfandes,
h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des
Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung
ist genehmigungspflichtig.
(3) Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte
zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen
wurden, zu wahren.
(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher
(§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung
GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schleppliftunternehmen
§ 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden
haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach
dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur
Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung
den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-
Treten der Erhöhung anzupassen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für
die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von
dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen
besetzten Anhängern).
(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen
berechtigt.
Tankstellen
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,
sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren,
Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör
für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern
im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel,
Ansichtskarten, Reiseandenken),
Pfandleihbücher,
d) Ausstellung von Pfandscheinen,
e) Verlust des Pfandscheines,
f) Umsetzen des Pfandes,
g) Verkauf des Pfandes,
h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.
Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des
Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung
darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr
mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung
ist genehmigungspflichtig.
(3) Die Pfandleiher sind verpflichtet,
1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,
Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte
zu erteilen,
2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem
rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen
wurden, zu wahren.
(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher
(Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung
GBlÖ Nr. 86 aus 1939,) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schleppliftunternehmen
§ 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden
haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach
dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur
Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung
den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-
Treten der Erhöhung anzupassen.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für
die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, leg. cit. von
dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen
besetzten Anhängern).
(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen
berechtigt.
Tankstellen
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,
sind unbeschadet des Paragraph 32, zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren,
Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör
für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder
für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern
im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,,
c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel,
Ansichtskarten, Reiseandenken),
d)Litera d vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie
Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen
abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt
bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine
Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1
Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht
übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag
zugelassen werden.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf
es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher
Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,
über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse
bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen
durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung
zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
65. Die §§ 159 bis 285 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen entfallen.
66. § 288 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt
oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets
mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“
67. § 333 samt Überschrift lautet:
„1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,
und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die
sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten
haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde
hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.“
68. § 334 lautet:
„§ 334. Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig,
so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen
und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.“
69. § 335a entfällt.
70. § 336 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen
haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen
vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (Paragraph 2, LMG) sowie
Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen
verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen
abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt
bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine
Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Absatz eins,
Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht
übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag
zugelassen werden.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf
es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher
Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,
über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse
bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen
durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs
und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung
zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
65. Die Paragraphen 159 bis 285 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen entfallen.
66. Paragraph 288, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt
oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (Paragraph 340, Absatz eins,) stets
mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“
67. Paragraph 333, samt Überschrift lautet:
„1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,
und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die
sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten
haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde
hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.“
68. Paragraph 334, lautet:
„§ 334. Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig,
so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen
und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.“
69. Paragraph 335 a, entfällt.
70. Paragraph 336, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen
haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen
undund Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung
der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über
Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.“
71. § 336a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese,
haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen
Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz
eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung
einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen
Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.“
72. Im § 337 lautet der Klammerausdruck wie folgt:
„(in den §§ 53, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355)“.
73. § 339 wird wie folgt geändert:
73.1. Im Abs. 1 entfällt nach dem Wort „hat“ der Beistrich. Die Worte „soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges
gebundenes Gewerbe handelt,“ entfallen.
73.2. Im Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 275)“. Weiters wird folgender Satz angefügt: „Wenn es
sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere
Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in
Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue
Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.“
73.3. Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter
und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers
und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische
Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder
den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.“
73.4. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht
werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den
Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt,
wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“
74. § 340 lautet:
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in
dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor
und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den
Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung
eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung
gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt
sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 rechtswirksam
erfolgt ist.
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung
der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 367, Ziffer 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über
Sperrstunden (Paragraph 113,) mitzuwirken.“
71. Paragraph 336 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese,
haben als Sicherheitsbehörden bei den im Paragraph 95, angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen
Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz
eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung
einer Gewerbeberechtigung vorsieht (Paragraphen 107, Absatz 5, 132, Absatz eins, 141, Absatz eins und 148), obliegt diesen
Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.“
72. Im Paragraph 337, lautet der Klammerausdruck wie folgt:
„(in den Paragraphen 53, 113, Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4, 125, Absatz 2, 286, 289 bis 293 und 355)“.
73. Paragraph 339, wird wie folgt geändert:
73.1. Im Absatz eins, entfällt nach dem Wort „hat“ der Beistrich. Die Worte „soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges
gebundenes Gewerbe handelt,“ entfallen.
73.2. Im Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 275,)“. Weiters wird folgender Satz angefügt: „Wenn es
sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere
Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in
Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue
Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.“
73.3. Absatz 3, lautet:
„(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter
und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden
Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers
und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische
Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder
den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß Paragraph 365 g, einholt.“
73.4. Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht
werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den
Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt,
wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
gemäß Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann.“
74. Paragraph 340, lautet:
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in
dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor
und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den
Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung
eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung
gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt
sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, rechtswirksam
erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94
Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei
Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das
Gewerberegister einzutragen.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet
eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes
zu untersagen.“
75. § 341 samt Überschrift lautet:
„b) Genehmigungsverfahren
§ 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2
angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen.
Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte
zuständigen Behörde einzubringen.“
76. § 342 entfällt.
77. § 344 entfällt.
78. § 345 wird wie folgt geändert:
78.1. Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des
24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des
Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters,
Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das
Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines
befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in
einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des
Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111
Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des
Standortes zu erstatten.“
78.2. Abs. 3 entfällt.
78.3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung
und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die
Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.“
78.4. Abs. 6 entfällt.
78.5. Abs. 7 und 8 lauten:
„(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.
Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339
Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege
entbunden.
Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94,
Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei
Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das
Gewerberegister einzutragen.
(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet
eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes
zu untersagen.“
75. Paragraph 341, samt Überschrift lautet:
„b) Genehmigungsverfahren
§ 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
für die Ausübung eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2
angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen.
Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines im Paragraph 95, genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte
zuständigen Behörde einzubringen.“
76. Paragraph 342, entfällt.
77. Paragraph 344, entfällt.
78. Paragraph 345, wird wie folgt geändert:
78.1. Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des
24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (weitere Ausübung des
Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters,
Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Eintragung der Umgründung in das
Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines
befähigten Arbeitnehmers), gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in
einem integrierten Betrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für
die Ausübung eines Gewerbes), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des
Namens), gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß Paragraph 111,
Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des
Standortes zu erstatten.“
78.2. Absatz 3, entfällt.
78.3 Absatz 4, lautet:
„(4) Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung
des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung
und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die
Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.“
78.4. Absatz 6, entfällt.
78.5. Absatz 7 und 8 lauten:
„(7) Den Anzeigen gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen.
Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339,
Abs. 3 Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege
entbunden.
(8)Absatz 8,Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß
Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,
1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, wenn die
Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis
zu nehmen;
2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis
zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte
und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt
wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird,
gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie
§ 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides
oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister
einzutragen;
6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.“
78.6. Im Abs. 9 wird nach dem Wort „untersagen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge
„§ 344 gilt sinngemäß für den Pächter“ entfällt. Folgender Satz wird angefügt: „Für die der Anzeige
anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs. 4 bzw. § 353.“
79. § 346 Abs. 1 und 2 entfallen. Die Abs. 3 und 4 werden zu den Abs. 1 und 2. Im nunmehrigen Abs. 1
lautet das Zitat „§§ 26 und 27“.
80. § 347 wird wie folgt geändert:
80.1. Im Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbes (§ 127) in der Form eines Industriebetriebes angesucht,“.
80.2. Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine
Eintragung in das Gewerberegister erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt
worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird,
so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden.“
80.3. Im Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
81. § 348 wird wie folgt geändert:
81.1. Im Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbes (§ 127)“ und es werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde oder beim
Landeshauptmann“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Im Abs. 1 erster Satz letzter Satzteil werden die
Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.
81.2. Im Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“
ersetzt.
82. § 349 wird wie folgt geändert:
82.1. Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein
freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem
Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß
Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,
1. die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 3 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 4,, wenn die
Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis
zu nehmen;
2. bei den im Paragraph 95, genannten Gewerben die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, mit Bescheid zur Kenntnis
zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
a) von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde,
b) von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
c) von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte
und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3. die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt
wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
4. die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird,
gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie
§ 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides
oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 111, Absatz 5, in das Gewerberegister
einzutragen;
6. die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid
zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.“
78.6. Im Absatz 9, wird nach dem Wort „untersagen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge
„§ 344 gilt sinngemäß für den Pächter“ entfällt. Folgender Satz wird angefügt: „Für die der Anzeige
anzuschließenden Belege gilt Paragraph 339, Absatz 4, bzw. Paragraph 353,
79. Paragraph 346, Absatz eins und 2 entfallen. Die Absatz 3 und 4 werden zu den Absatz eins und 2, Im nunmehrigen Absatz eins,
lautet das Zitat „§§ 26 und 27“.
80. Paragraph 347, wird wie folgt geändert:
80.1. Im Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) in der Form eines Industriebetriebes angesucht,“.
80.2. Absatz 2, erster Satz lautet:
„Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine
Eintragung in das Gewerberegister erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt
worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird,
so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden.“
80.3. Im Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
81. Paragraph 348, wird wie folgt geändert:
81.1. Im Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,)“ und es werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde oder beim
Landeshauptmann“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Im Absatz eins, erster Satz letzter Satzteil werden die
Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.
81.2. Im Absatz 2, erster Satz werden die Worte „der Landeshauptmann“ durch die Worte „die Behörde“
ersetzt.
82. Paragraph 349, wird wie folgt geändert:
82.1. Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein
freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem
reglementiertenreglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“
82.2. Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und“
83. Die §§ 350 bis 352a samt Überschrift lauten:
„h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes
Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen
sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
eingerichtet.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle
in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ
der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350 Abs. 1 genannten Prüfungen die
erforderliche Anzahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung
(Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hat aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung der
weiteren Beisitzer im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für das
Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird.
(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung
muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden
ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren ist vom
Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer
von drei Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf
einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der Unternehmerprüfung
müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei
Jahren zu bestellen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen
Listen zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.
(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine
hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die
Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.
(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle
einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der
letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel
zu ziehen ist.
(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet
der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über
Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“
82.2. Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und“
83. Die Paragraphen 350 bis 352 a samt Überschrift lauten:
„h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes
Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen
sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
eingerichtet.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle
in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ
der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im Paragraph 350, Absatz eins, genannten Prüfungen die
erforderliche Anzahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung
(Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hat aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.
(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung der
weiteren Beisitzer im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für das
Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird.
(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung
muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden
ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren ist vom
Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer
von drei Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf
einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der Unternehmerprüfung
müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei
Jahren zu bestellen.
(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen
Listen zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.
(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine
hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die
Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.
(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten
des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle
einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.
(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der
letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte des Prüflings,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel
zu ziehen ist.
(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet
der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über
allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission
und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach
Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal
abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird.
(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung
einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung
der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und
für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein
Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber
frei.
(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt,
hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle
steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle
schriftlich oder fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der Meisterprüfungsstelle
Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens
mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung
gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission
ist nicht erforderlich.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt
und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der
mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist
dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.
(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.
(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung
auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module
vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen
Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind.
(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher
Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.
(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung
überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung
oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für
ungültig erklärt werden.
allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission
und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach
Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal
abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird.
(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung
einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung
der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und
für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein
Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Termin (Absatz eins,) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber
frei.
(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt,
hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle
steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle
schriftlich oder fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der Meisterprüfungsstelle
Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens
mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung
gemäß Paragraph 352 a, Absatz eins, Ziffer 3, nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission
ist nicht erforderlich.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt
und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der
mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist
dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.
(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.
(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung
auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module
vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen
Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind.
(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher
Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.
(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung
überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung
oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für
ungültig erklärt werden.
§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen
einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen
und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme
auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen
Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand
der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.“
84. § 352a erhält die Bezeichnung „§ 352b“. Im Abs. 1 werden die Worte „Prüfung im Sinne des § 22
Abs. 1 Z 3“ durch die Worte „sonstigen Befähigungsprüfung“ ersetzt.
84a. § 353 Z 1 lit. c lautet wie folgt:
„(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.“
85. § 355 zweiter Satz entfällt.
86. § 361 wird wie folgt geändert:
86.1. Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu
Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers
beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91
Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für
die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.“
86.2. Im Abs. 2 entfallen die Worte „oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte“.
Nach dem Wort „hören“ wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „die
Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,
wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 3 angeregt hat.“ entfällt.
86.3. Im Abs. 3 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
87. § 363 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben
oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für
die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht
§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen
einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anberaumung der Prüfungstermine,
2. die Anmeldung zur Prüfung,
3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
4. die auszustellenden Zeugnisse,
5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
und
7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen
und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme
auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen
Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand
der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.“
84. Paragraph 352 a, erhält die Bezeichnung „§ 352b“. Im Absatz eins, werden die Worte „Prüfung im Sinne des Paragraph 22,
Abs. 1 Ziffer 3, durch die Worte „sonstigen Befähigungsprüfung“ ersetzt.
84a. Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, lautet wie folgt:
„(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.“
85. Paragraph 355, zweiter Satz entfällt.
86. Paragraph 361, wird wie folgt geändert:
86.1. Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu
Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers
beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91,
Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für
die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.“
86.2. Im Absatz 2, entfallen die Worte „oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte“.
Nach dem Wort „hören“ wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „die
Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,
wenn diese die Entziehung gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und 3 angeregt hat.“ entfällt.
86.3. Im Absatz 3, entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
87. Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:
„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben
oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für
die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht
alsals erbracht beurteilt worden ist, die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 nicht
erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;“
88. § 365a wird wie folgt geändert:
88.1. Im Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.2. Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte,“
88.3. Abs. 2 Z 5a entfällt. Die Z 6 bis 9 lauten:
„6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,
7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß
§ 19,
8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und
9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.“
88.4. Im Abs. 4 entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.5. Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften
erforderlich ist:
1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,
2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,
3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten
Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und
4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.“
89. § 365b wird wie folgt geändert:
89.1. Im Abs. 1 erster Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Gewerbeinhaber“ sowie das Wort
„Pächter“.
89.2. Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte,“
89.3. Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
1. Nachsichtsvermerke und
2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.“
90. § 365e wird wie folgt geändert:
90.1. Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1
genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a
Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der
Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2
Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“
90.2. Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit
Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise eingebracht werden.“
erbracht beurteilt worden ist, die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, nicht
erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;“
88. Paragraph 365 a, wird wie folgt geändert:
88.1. Im Absatz eins, erster Satz entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.2. Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte,“
88.3. Absatz 2, Ziffer 5 a, entfällt. Die Ziffer 6 bis 9 lauten:
„6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß
§ 19,
8. Anerkennungen gemäß Paragraph 373 c und Gleichhaltungen gemäß Paragraphen 373 d und 373 e und
9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.“
88.4. Im Absatz 4, entfällt das Wort „Pächter“ samt Beistrich.
88.5. Absatz 5, lautet:
„(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften
erforderlich ist:
1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,
2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,
3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten
Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und
4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
89. Paragraph 365 b, wird wie folgt geändert:
89.1. Im Absatz eins, erster Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Gewerbeinhaber“ sowie das Wort
„Pächter“.
89.2. Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung
eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte,“
89.3. Absatz 2, lautet:
„(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
1. Nachsichtsvermerke und
2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.“
90. Paragraph 365 e, wird wie folgt geändert:
90.1. Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins,
genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a,
Abs. 2 Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der
Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2,
Z 9 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“
90.2. Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit
Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise eingebracht werden.“
90.3. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters
sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung
eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.“
91. § 365g Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet,
ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden
Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen
Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur
Verfügung zu stellen.“
92. § 365h entfällt.
93. Nach § 365l wird folgender Unterabschnitt r eingefügt:
„r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
Allgemeines
§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen die Richtlinie 91/308/EWG
des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für
den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine
Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter
und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche
als auch für juristische Personen.
(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.
(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen
Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen
Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Identitätsfeststellung
§ 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die
einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter
haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers
eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der
Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren
Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit
des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe
der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht
bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt
wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden
Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für
eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln,
haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der
Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen
des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde
(§ 365m Abs. 2) zu verständigen.
(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei
im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion
unter den genannten Grenzen liegt.
(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes
Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung
nach den vorstehenden Bestimmungen.
90.3. Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4) Die im Paragraph 365 a, Absatz eins und im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten des zentralen Gewerberegisters
sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung
eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.“
91. Paragraph 365 g, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet,
ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden
Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen
Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur
Verfügung zu stellen.“
92. Paragraph 365 h, entfällt.
93. Nach Paragraph 365 l, wird folgender Unterabschnitt r eingefügt:
„r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
Allgemeines
§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365 t setzen die Richtlinie 91/308/EWG
des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für
den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie
Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine
Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter
und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche
als auch für juristische Personen.
(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.
(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen
Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen
Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Identitätsfeststellung
§ 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die
einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter
haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers
eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der
Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren
Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit
des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe
der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht
bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt
wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden
Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für
eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln,
haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der
Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen
des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde
(Paragraph 365 m, Absatz 2,) zu verständigen.
(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei
im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion
unter den genannten Grenzen liegt.
(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes
Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung
nach den vorstehenden Bestimmungen.
Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften
§ 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder
mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens
15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen
oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der
Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an
die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem
rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages
zu überprüfen haben.
(2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben
ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen
soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte),
die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand
derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das
erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht,
etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen.
(3) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über
ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine
sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen wird.
Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens
fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis
mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.
Sorgfaltspflichten
§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,
Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche
zusammenhängen.
Meldepflicht
§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder
mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der
Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,
die Behörde (§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches
von sich aus zu unterrichten. Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn
ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im
Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten,
dass sie mit einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt
haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet,
ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde
bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und falls der
Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer
mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden
unmittelbar danach die nötige Information.
(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben der Behörde
(§ 365m Abs. 2) in allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung
Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften
§ 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder
mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens
15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen
oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der
Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an
die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem
rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages
zu überprüfen haben.
(2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben
ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen
soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte),
die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand
derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das
erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht,
etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen.
(3) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über
ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine
sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, nachgewiesen wird.
Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens
fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis
mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.
Sorgfaltspflichten
§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag
auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,
Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche
zusammenhängen.
Meldepflicht
§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder
mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der
Betrag auf mindestens 15000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet,
die Behörde (Paragraph 365 m, Absatz 2,) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches
von sich aus zu unterrichten. Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn
ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im
Sinne von Paragraph 365 n, Absatz 3, nicht entspricht. Sie dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten,
dass sie mit einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt
haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet,
ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde
bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und falls der
Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer
mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden
unmittelbar danach die nötige Information.
(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben der Behörde
(Paragraph 365 m, Absatz 2,) in allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung
oderoder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell dazu
vom Gewerbetreibenden beauftragte Personen erfolgen.
(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende
Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder
vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen
Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten,
dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an
den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen
für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen
für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen
für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im
übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO rechtskräftig entschieden hat.
(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben alle Vorgänge,
die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde
(§ 365m Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden
selbst von der Anordnung zu informieren.
§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch
Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den
Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich
Versteigerungen von mindestens 15000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die
der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit
den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut
zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten
an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen
und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.“
94. § 367 wird wie folgt geändert:
94.1. Z 1 und 2 lauten:
„1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung
zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß
§ 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet
zu haben;
2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39
Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten
zu haben;“
94.2. Z 4 entfällt.
94.3. Z 8 entfällt.
94. 4. Z 10 lautet:
„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung
in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“
zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell dazu
vom Gewerbetreibenden beauftragte Personen erfolgen.
(3) Die Behörde (Paragraph 365 m, Absatz 2,) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende
Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder
vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen
Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten,
dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an
den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen
für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Behörde (Paragraph 365 m, Absatz 2,) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen
für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen
für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im
übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a,
StPO rechtskräftig entschieden hat.
(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben alle Vorgänge,
die der Wahrnehmung der Absatz eins bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
Sobald eine Anordnung nach Absatz 3, ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde
(Paragraph 365 m, Absatz 2,) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden
selbst von der Anordnung zu informieren.
§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch
Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den
Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit
Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich
Versteigerungen von mindestens 15000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler
haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die
der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit
den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut
zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten
an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen
und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.“
94. Paragraph 367, wird wie folgt geändert:
94.1. Ziffer eins und 2 lauten:
„1. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung
zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß
§ 39 Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet
zu haben;
2. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 39,
Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im Paragraph 95, angeführten
Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten
zu haben;“
94.2. Ziffer 4, entfällt.
94.3. Ziffer 8, entfällt.
94. 4. Ziffer 10, lautet:
„10. in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6, 125, Absatz 6, 132, Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung
in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“
94.5. Z 12 und 13 entfallen.
94.6. In Z 14 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Z 6)“.
94.7. Z 18 lautet:
„18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu
Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht
der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;“
94.8. Z 20 lautet:
„20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis
59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2
erlassenen Verordnungen nicht einhält;“
94.9. Z 29 und 30 entfallen.
94.10. Z 31 lautet:
„31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“
94.11. Z 33 lautet:
„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137
Abs. 2 oder § 138 Abs. 5 erforderliche Eignung besitzen;“
94.12. Z 35 lautet:
„35. entgegen den Bestimmungen des § 112 Abs. 5 oder des § 114 Alkohol ausschenkt;“
94.13. Z 36 lautet:
„36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2
erlassenen Verordnungen nicht befolgt;“
94.14. Z 37 lautet:
„37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und
Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;“
94.15. Z 38 lautet:
„38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
nicht befolgt;“
94.16. Z 39 lautet:
„39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;“
94.17. Z 40 lautet:
„40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;“
94.18. In Z 42 wird das Zitat „§ 168“ durch das Zitat „§ 126 Abs. 4“ ersetzt.
94.19. Z 43 lautet:
„43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden
Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung
der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;“
94.20. Z 44 lautet:
„44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 158
Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“
94.21. In Z 45 wird das Zitat „§ 183 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 2“ ersetzt.
94.22. In Z 46 wird das Zitat „§ 185“ jeweils durch das Zitat „§ 143“ ersetzt.
94.5. Ziffer 12 und 13 entfallen.
94.6. In Ziffer 14, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Ziffer 6,)“.
94.7. Ziffer 18, lautet:
„18. das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu
Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht
der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;“
94.8. Ziffer 20, lautet:
„20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54, 57 bis
59, 61 und 133 Absatz 4,) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2,
erlassenen Verordnungen nicht einhält;“
94.9. Ziffer 29 und 30 entfallen.
94.10. Ziffer 31, lautet:
„31. höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz eins, erlassenen Höchsttarifen
festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“
94.11. Ziffer 33, lautet:
„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2 und 3, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99,
Abs. 2, Paragraph 104, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 108, Absatz 7,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz 8,, Paragraph 137,
Abs. 2 oder Paragraph 138, Absatz 5, erforderliche Eignung besitzen;“
94.12. Ziffer 35, lautet:
„35. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 5, oder des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt;“
94.13. Ziffer 36, lautet:
„36. die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 2, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 112, Absatz 2,
erlassenen Verordnungen nicht befolgt;“
94.14. Ziffer 37, lautet:
„37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und
Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz 2, nicht befolgt;“
94.15. Ziffer 38, lautet:
„38. die Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365 t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
nicht befolgt;“
94.16. Ziffer 39, lautet:
„39. die in den Paragraphen 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;“
94.17. Ziffer 40, lautet:
„40. Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 2, oder 3 einzieht;“
94.18. In Ziffer 42, wird das Zitat „§ 168“ durch das Zitat „§ 126 Absatz 4, ersetzt.
94.19. Ziffer 43, lautet:
„43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 155, Absatz 2, entsprechenden
Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung
der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des Paragraph 155, Absatz 3, nicht nachkommt;“
94.20. Ziffer 44, lautet:
„44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem Paragraph 158,
Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;“
94.21. In Ziffer 45, wird das Zitat „§ 183 Absatz 2, durch das Zitat „§ 141 Absatz 2, ersetzt.
94.22. In Ziffer 46, wird das Zitat „§ 185“ jeweils durch das Zitat „§ 143“ ersetzt.
94.23. Z 47 lautet:
„47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des
§ 144 Abs. 4 nicht einhält;“
94.24. Z 48 lautet:
„48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1
oder 2 nicht einhält;“
94.25. Z 49 lautet:
„49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2
verstößt,“
94.26. Z 50 lautet:
„50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;“
94.27. Z 51 lautet:
„51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses
oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig
nachgekommen ist;“
94.28. In Z 52 wird das Zitat „§ 256“ durch das Zitat „§ 129 Abs. 6“ ersetzt.
94.29. Z 53 entfällt.
95. § 368 lautet:
„§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht,
wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen
ergangen sind, nicht einhält.“
96. § 370 lautet:
„§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen
gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine
Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass
ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung
der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er
verantwortlich ist.
(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen
Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes
im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins
eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise
an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen
Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen
kein Bescheidcharakter zukommt.“
97. Im § 372 Abs. 2 lautet das Zitat statt „§ 368 Z 1“ „§ 368“.
98. Die §§ 373a bis 373f lauten samt Überschriften:
„Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 373a. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem
Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.
94.23. Ziffer 47, lautet:
„47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3, oder 4 oder des
§ 144 Absatz 4, nicht einhält;“
94.24. Ziffer 48, lautet:
„48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die Vorschriften des Paragraph 156, Absatz eins,
oder 2 nicht einhält;“
94.25. Ziffer 49, lautet:
„49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder Paragraph 130, Absatz 5, oder Paragraph 155, Absatz 2,
verstößt,“
94.26. Ziffer 50, lautet:
„50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den Paragraphen 106, Absatz 4, 116, Absatz 5, oder 130 Absatz 8,
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;“
94.27. Ziffer 51, lautet:
„51. der Verpflichtung gemäß Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6, oder Paragraph 130, Absatz 9, zur Vorlage des Personalverzeichnisses
oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig
nachgekommen ist;“
94.28. In Ziffer 52, wird das Zitat „§ 256“ durch das Zitat „§ 129 Absatz 6, ersetzt.
94.29. Ziffer 53, entfällt.
95. Paragraph 368, lautet:
„§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht,
wer andere als in den Paragraphen 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen
ergangen sind, nicht einhält.“
96. Paragraph 370, lautet:
„§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen
gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine
Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass
ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung
der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende
selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er
verantwortlich ist.
(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen
Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (Paragraph 39, Absatz 2 a,) am Sitz des Gewerbebetriebes
im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins
eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise
an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen
Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen
kein Bescheidcharakter zukommt.“
97. Im Paragraph 372, Absatz 2, lautet das Zitat statt „§ 368 Ziffer eins, „§ 368“.
98. Die Paragraphen 373 a bis 373 f lauten samt Überschriften:
„Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 373a. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem
Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von
beruflichen Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des
§ 373g Abs. 1 und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften,
die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr
nicht überschreitet.
§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.
Anerkennung
§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden
Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem
Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
gemäß Abs. 2 entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom
13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren
Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 18 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des
EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben,
sinngemäß.
(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der
im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373i) folgender Art nachzuweisen:
1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,
5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im
Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt
werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe
der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten
gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung
eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.
(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen
der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber
die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Abs. 3 Z 1 bis 3) mit den Berufsmerkmalen
desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.
(6) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht
erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung
einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf
Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn
1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit
in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,
2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Z 1 bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten
den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen
und
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von
beruflichen Qualifikationen (Paragraphen 373 c bis 373 f und Paragraph 373 i,) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des
§ 373g Absatz eins und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften,
die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr
nicht überschreitet.
§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.
Anerkennung
§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden
Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem
Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
gemäß Absatz 2, entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom
13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren
Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß Paragraph 18, Absatz eins, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des
EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben,
sinngemäß.
(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der
im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 i,) folgender Art nachzuweisen:
1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,
5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.
(4) In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im
Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt
werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe
der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten
gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung
eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.
(5) In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen
der im Absatz 2, genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber
die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Absatz 3, Ziffer eins bis 3) mit den Berufsmerkmalen
desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.
(6) Werden die in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht
erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung
einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf
Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn
1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit
in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,
2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Ziffer eins, bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten
den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen
und
3. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(7)Absatz 7,Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung
unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des § 373d
Abs. 5 oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 373d Abs. 6 nachweist.
(8) Abweichend von Abs. 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller
den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen
inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der
Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.
(9) Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der
Bescheid über die Anerkennung gemäß Abs. 1 binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso
wie die Gleichhaltung gemäß Abs. 6 jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung
§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit
des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem
Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der
Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn
1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis
äquivalent ist und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der
Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
a) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in
Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges
(Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht
werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2)
bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten
Tätigkeit des Gewerbes als
1. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3
und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des
Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
3. Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen
des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.
(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung
ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung
unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten
nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des Paragraph 373 d,
Abs. 5 oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 6, nachweist.
(8) Abweichend von Absatz 7, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller
den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen
inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der
Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.
(9) Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der
Bescheid über die Anerkennung gemäß Absatz eins, binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso
wie die Gleichhaltung gemäß Absatz 6, jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung
§ 373d. (1) Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit
des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem
Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der
Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn
1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis
äquivalent ist und
2. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der
Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
a) das Diplom im Sinne des Artikels 1 Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das Diplom im Sinne des Artikels 1 Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in
Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges
(Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht
werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Absatz 2,)
bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten
Tätigkeit des Gewerbes als
1. Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 3,
und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikel 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des
"Art". 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
3. Prüfungszeugnis im Sinne des Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen
des Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.
(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung
ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
1.Ziffer eins gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom
im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,
2. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom
im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,
3. zwischen dem als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden
Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des
Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie
92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
4. gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß
Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG
ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie
89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie
92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung
bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von
Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die
Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß
zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges
oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen
Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen, sofern nicht
1. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder
2. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder
3. Art. 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG
anzuwenden ist.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor
Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung gemäß der Archtitekturrichtlinie
§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt,
ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn
1. dieser in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Art. 7 der Richtlinie
85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß
Art. 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden,
2. er eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer
Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer
mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis
nachweisen müssen und
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Auf Antrag des Antragstellers sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen
Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt
worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort
erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage
des Antrages und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom
im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG,
2. gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom
im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,
3. zwischen dem als Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden
Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des
Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Artikel eins, Litera b, der Richtlinie
92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Artikel 5, der Richtlinie 92/51/EWG,
4. gemäß Artikel 7, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises
des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß
"Art". 1 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG
ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie
89/48/EWG oder im Sinne des Artikel eins, Litera i, der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Richtlinie
92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung
bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von
Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die
Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß
zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges
oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen
Anpassungslehrgang (Absatz 5,) und Eignungsprüfung (Absatz 6,) einzuräumen, sofern nicht
1. Artikel 4, Absatz eins, Litera b, letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder
2. Artikel 4, Absatz eins, Litera b, letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder
3. Artikel 7, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG
anzuwenden ist.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Absatz eins bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor
Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Gleichhaltung gemäß der Archtitekturrichtlinie
§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt,
ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn
1. dieser in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie
85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß
Artikel 11, dieser Richtlinie anerkannt wurden,
2. er eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer
Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer
mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis
nachweisen müssen und
3. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2) Auf Antrag des Antragstellers sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen
Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt
worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort
erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage
des Antrages und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich
vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Art. 23
Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle
der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu
verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen
Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.
Ausstellung von Bescheinigungen
§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines
Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über
eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten
Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.“
99. Im § 373g Abs. 1 wird das Zitat „§ 373d“ durch das Zitat „§ 373d oder § 373e“ ersetzt.
100. Im § 373g Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1)“.
101. Im § 373i Abs. 2 werden die Worte „im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1)“ durch die Worte „im
Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit“ ersetzt.
102. Im § 373i Abs. 3 wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 20“ ersetzt.
103. Dem § 375 Abs. 1 wird folgende Z 74 angefügt:
„74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351 Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für
Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung
einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder § 352a für das betreffende reglementierte
Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.“
104. Dem § 375 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz
1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-
Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter.“
105. § 376 Z 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als
Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die
betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.“
106. § 376 Z 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1
Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu
erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten
Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem
ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften
Gewerbes entsprechen.“
107. § 376 Z 9b lautet:
„9b. (Pächter:)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse
werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht
neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der
Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“
Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich
vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikel 23,
Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle
der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu
verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen
Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.
Ausstellung von Bescheinigungen
§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines
Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über
eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten
Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.“
99. Im Paragraph 373 g, Absatz eins, wird das Zitat „§ 373d“ durch das Zitat „§ 373d oder Paragraph 373 e, ersetzt.
100. Im Paragraph 373 g, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Teilbereich von Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins,)“.
101. Im Paragraph 373 i, Absatz 2, werden die Worte „im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch die Worte „im
Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit“ ersetzt.
102. Im Paragraph 373 i, Absatz 3, wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 20“ ersetzt.
103. Dem Paragraph 375, Absatz eins, wird folgende Ziffer 74, angefügt:
„74. Die nach den Paragraphen 18 bis 22 und 351 Absatz 5, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für
Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung
einer Verordnung gemäß den Paragraphen 18, 21, oder 22 oder Paragraph 352 a, für das betreffende reglementierte
Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.“
104. Dem Paragraph 375, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz
1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-
Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, weiter.“
105. Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als
Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die
betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.“
106. Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß Paragraph 375, Absatz eins,
Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu
erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten
Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem
ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften
Gewerbes entsprechen.“
107. Paragraph 376, Ziffer 9 b, lautet:
„9b. (Pächter:)
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, aufrechte Pachtverhältnisse
werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht
neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der
Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“
107a.Ziffer 107 a § 376 Z 11 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten
Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren
anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu
erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.“
107b. § 376 Z 11 Abs. 4 und 5 entfallen.
108. Nach § 376 Z 14a werden folgende Z 14b bis 14e eingefügt:
„14b. (Gastgewerbe:)
Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993,
BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen,
auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als
gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes,
für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor
dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74
Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen,
die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“
14c. (zu § 119 Abs. 5:)
Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens
1. Jänner 2004 zu erfolgen.
14d. (Handel mit Medizinprodukten:)
Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
überwiegend den Handel mit Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli
2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe
anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel
mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“
14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingetragenen
Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“
109. § 376 Z 42 lautet:
„42.(Prüfungen:)
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann
anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und
der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln.
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben
noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission
die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach
den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer
Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.“
110. § 379 lautet:
„§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 anhängige Verfahren
sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für
die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-
Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 111/2002 neu geschaffene Rechtslage:
1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2,
2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,
3. Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und
4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung.“
Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, bereits genehmigten
Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren
anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu
erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.“
107b. Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 4 und 5 entfallen.
108. Nach Paragraph 376, Ziffer 14 a, werden folgende Ziffer 14 b bis 14 e eingefügt:
„14b. (Gastgewerbe:)
Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993,
BGBl. Nr. 29 aus 1993,, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen,
auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als
gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes,
für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor
dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß Paragraph 74,
Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen,
die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“
14c. (zu Paragraph 119, Absatz 5 :,)
Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens
1. Jänner 2004 zu erfolgen.
14d. (Handel mit Medizinprodukten:)
Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 111 aus 2002, mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
überwiegend den Handel mit Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli
2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe
anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel
mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“
14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, eingetragenen
Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.“
109. Paragraph 376, Ziffer 42, lautet:
„42.(Prüfungen:)
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, vom Landeshauptmann
anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und
der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln.
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben
noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission
die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß Paragraph 351, Absatz 2,, so bleiben die nach
den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer
Verordnung gemäß Paragraph 352 a, Absatz 2, in Funktion.“
110. Paragraph 379, lautet:
„§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, anhängige Verfahren
sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19, Für
die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-
Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 111 aus 2002, neu geschaffene Rechtslage:
1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3,
3. Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und
4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung.“
111.Ziffer 111 § 381 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister
für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen
betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57
Abs. 2, des § 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 148 und
hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 106
Abs. 5 und 6, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3 bis 5, § 116 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132
Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1 und 2, § 147 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155
Abs. 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich
des § 18 Abs. 1 und des § 115;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1,
des § 144 Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen
und militärische Munition beziehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hinsichtlich des § 2 Abs. 3a, des § 82 Abs. 1 und des § 84h;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57
Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht,
des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 2 Abs. 3a.“
112. Im § 382 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2
Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 4 Z 10, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4
Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13
Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3,
§ 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35
und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1,
4 und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und
56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81
Abs. 4 und 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift,
§ 136a, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1,
§ 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4,
Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis
352a, § 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1
und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1
und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und
3, § 376 Z 9b, § 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002
tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
in Kraft.
(12) § 81 Abs. 4 und 5 sowie § 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft.
(13) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
113. Die Anlage wird mit „Anlage 1“ bezeichnet. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs
77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Ver-
Paragraph 381, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister
für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen
betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 57,
Abs. 2, des Paragraph 107, Absatz 3,, des Paragraph 142, Absatz 6,, des Paragraph 143, Absatz eins,, des Paragraph 144, Absatz 5,, des Paragraph 148 und
hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (Paragraph 106,
Abs. 5 und 6, Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 113, Absatz 3 bis 5, Paragraph 116, Absatz 6 und 7, Paragraph 130, Absatz 9 und 10, Paragraph 132,
Abs. 1, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 144, Absatz 4,, Paragraph 146, Absatz eins und 2, Paragraph 147, Absatz 2,, Paragraph 154, Absatz 2,, Paragraph 155,
Abs. 3, Paragraph 336,, Paragraph 336 a und Paragraph 376, Ziffer 20,);
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich
des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 115,;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 143, Absatz eins,,
des Paragraph 144, Absatz 5,, des Paragraph 147, Absatz 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen
und militärische Munition beziehen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 a,, des Paragraph 82, Absatz eins und des Paragraph 84 h,;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 57,
Abs. 2, des Paragraph 69, Absatz 2,, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht,
des Paragraph 73, Absatz 4, sowie des Paragraph 127, Absatz eins,;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 a,
112. Im Paragraph 382, werden nach Absatz 10, folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:
„(11) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,, Paragraph 2,
Abs. 3 Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10,, Paragraph 2, Absatz 15,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4,
Abs. 1 Ziffer 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13,
Abs. 1, 3, 4 und 7, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins und 4, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraphen 18 bis 22, Paragraph 23, Absatz 2 und 3,
§ 23a Absatz eins und 3, Paragraph 26, Absatz eins bis 3, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 2 bis 4, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 32 a,, Paragraph 34,, Paragraphen 35,
und 36, Paragraph 37, Absatz eins bis 5, Paragraph 38, Absatz 2,, die Überschrift vor Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz eins, 2 a und 6, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,,
4 und 5, Paragraph 44,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz 2 bis 4, Paragraph 51, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraphen 55 und
56, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 58,, Paragraph 60,, Paragraph 61,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 5,, Paragraph 81,
Abs. 4 und 5, Paragraph 85, Ziffer 6,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz eins und 3, Paragraph 91, Absatz eins und 2, das römisch zwei. Hauptstück samt Überschrift,
§ 136a, die Paragraphen 159 bis 285, Paragraph 288, Absatz 3,, Paragraph 333, samt Überschrift, Paragraph 334,, Paragraph 335 a,, Paragraph 336, Absatz eins,,
§ 336a Absatz eins,, Paragraph 337,, Paragraph 339, Absatz eins bis 4, Paragraph 340,, Paragraph 341, samt Überschrift, Paragraph 342,, Paragraph 344,, Paragraph 345, Absatz eins bis 4,
Abs. 6 bis 9, Paragraph 346, Absatz eins bis 4, Paragraph 347, Absatz eins und 2, Paragraph 348, Absatz eins und 2, Paragraph 349, Absatz eins und 2, Paragraphen 350 bis
352a, Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 355,, Paragraph 361, Absatz eins bis 3, Paragraph 363, Absatz eins,, Paragraph 365 a, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 365 b, Absatz eins,
und 2, Paragraph 365 e, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 365 g, Absatz 2,, Paragraph 365 h,, Paragraph 367,, Paragraph 368,, Paragraph 370,, Paragraph 372, Absatz 2,, Paragraph 373 a, Absatz eins,
und Paragraph 373 b bis 373 f, Paragraph 373 g, Absatz eins und 3, Paragraph 373 i, Absatz 2 und 3, Paragraph 375, Absatz eins und 4, Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz eins und
3, Paragraph 376, Ziffer 9 b,, Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 3 bis 5, Paragraph 376, Ziffer 14 b bis 14 e, Paragraph 376, Ziffer 42,, Paragraph 379 und Paragraph 381, Absatz eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 373 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
in Kraft.
(12) Paragraph 81, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft.
(13) Die Paragraphen 365 m bis 365 t und Paragraph 367, Ziffer 38, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
113. Die Anlage wird mit „Anlage 1“ bezeichnet. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs
77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Ver-
sicherungsagentensicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen
für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner 1977,
L 26/14
85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1985, L 223/15
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Jänner 1989, L 19/16
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Juli 1992, L 209/25
94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
23. August 1994, L 217/8
95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
3. August 1995, L 184/21
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
12. Juli 1997, L 184/31
1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur
Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien
fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77
2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vom 26. Februar 2000, L 54/42
2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,
des Architekten, des Apothekers und des Arztes, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
31. Juli 2001, L 206/1
2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der
Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7 lautet:
„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst
nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.“
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen
für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner 1977,
L 26/14
85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1985, L 223/15
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Jänner 1989, L 19/16
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. Juli 1992, L 209/25
94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
23. August 1994, L 217/8
95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
3. August 1995, L 184/21
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
12. Juli 1997, L 184/31
1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur
Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien
fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77
2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vom 26. Februar 2000, L 54/42
2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,
des Architekten, des Apothekers und des Arztes, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
31. Juli 2001, L 206/1
2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der
Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche“
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7) In Teilgewerben (Paragraph 31, GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst
nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.“
2. Dem Paragraph 36, wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel III
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme
von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen
auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4
sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3
zu.“
2. Dem § 41a wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge
anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Artikel IV
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung des „Konjunkturbelebungsgesetzes“,
BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige
gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische
Kenntnisse verfügt.“
Artikel V
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften“ durch den
Ausdruck „reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194)“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947“.
3. Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt“ durch den Ausdruck „gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994
(GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt“.
4. Im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegen“ durch den Ausdruck „gemäß § 135 Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe
gemäß § 94 Z 72 GewO ausüben“ ersetzt.
5. Die Überschrift „Inkrafttreten“ vor § 23 wird durch folgende Ausdrücke ersetzt:
„Abschnitt V
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten“
6. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die §§ 24 bis 26 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.“
Artikel römisch drei
Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme
von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen
auf Waren (Paragraphen 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Absatz eins und 4
sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Absatz 3,
zu.“
2. Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, tritt mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge
anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Artikel römisch vier
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung des „Konjunkturbelebungsgesetzes“,
BGBl. römisch eins Nr. 68 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige
gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische
Kenntnisse verfügt.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 68 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften“ durch den
Ausdruck „reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194)“ ersetzt.
2. Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947“.
3. Im Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994
(GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt“.
4. Im Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 257, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegen“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 135, Absatz 2, GewO kein reglementiertes Gewerbe
gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausüben“ ersetzt.
5. Die Überschrift „Inkrafttreten“ vor Paragraph 23, wird durch folgende Ausdrücke ersetzt:
„Abschnitt römisch fünf
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten“
6. Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Paragraphen eins, Absatz 3, 13, Absatz 2, Ziffer 2, 17, Absatz eins, 18, Absatz eins, sowie die Paragraphen 24 bis 26 in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.“
7.Ziffer 7 Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 26 samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Verweisungen
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme
auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 bis 26 samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Verweisungen
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme
auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 20,, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Klestil
Schüssel