Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1. Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 2. Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 3. Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 4. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 5. Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 6. Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 7. Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996 8. Änderung des Saatgutgesetzes 1997 9. Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001 10. Änderung des Weingesetzes 1999 11. Änderung des Qualitätsklassengesetzes Artikel 1 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr- Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang römisch eins gemäß Paragraph 40, Ziffer eins, angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht: 1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt; 2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und Paragraph 22, (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2,

Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 1. Forstliches Vermehrungsgut: Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, vor allem die in Anhang römisch eins angeführten. 2. Vermehrungsgut: a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind; b) Pflanzenteile: Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind; c) Pflanzgut: aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen. 3. Ausgangsmaterial: a) Saatgutquelle: Bäume innerhalb eines Areals, von denen Saatgut gewonnen wird; b) Erntebestand: Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung, der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann; c) Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird; d) Familieneltern: Abgegrenzte Bäume von denen Nachkommenschaften durch die Bestäubung eines Einzelbaumes (Samenelter) durch einen Pollenspender oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Pollenspender erzeugt werden. Samenelter und Pollenspender können großräumig getrennt sein; e) Klon: Abkömmlinge (Ramets), die ursprünglich von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden; f) Klonmischung: Mischung bestimmter unterscheidbarer Klone in festgelegten Anteilen. 4. Autochthon oder indigen: a) Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen: Ein autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Saatgutquelle kann dabei im Ausnahmefall künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Saatgutquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen geerntet wurde, begründet worden sein; b) Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen: Ein indigener Erntebestand oder Saatgutquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt. 5. Ursprung: Im Falle autochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestandes oder Saatgutquelle kann unbekannt sein. 6. Herkunft: Der Ort, an dem ein Ausgangsmaterial wächst.

Ziffer 7 Herkunftsgebiet: Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlagen, ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen. 8. Höhenstufen: entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch- pflanzensoziologischen Gesichtspunkten. 9. Erzeugung: Die Erzeugung umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut und der Werbung/Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen. 10. In-Verkehr-Bringen: Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 11. Partie: Eine bestimmte Menge ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung homogen ist. 12. Einfuhr: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex). 13. Ausfuhr: Verbringen in ein Drittland. 14. Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb: Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt. 15. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen. 16. Amtliche Stelle: a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald; b) auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde; c) juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Litera a und Litera b, Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. 17. Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt: a) „quellengesichert“ Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs römisch zwei erfüllt; b) „ausgewählt“ Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs römisch drei erfüllt; „erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größenklassensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen; c) „qualifiziert“ Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des

Anhangs römisch vier erfüllt. Eine Prüfung muss nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein; d) „geprüft“ Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. Die Überlegenheit des Vermehrungsguts muss durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. Das Vermehrungsgut muss die Anforderungen des Anhangs römisch fünf erfüllen. 2. Abschnitt Ausgangsmaterial Zulassung von Ausgangsmaterial § 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. (2) Ausgangsmaterial darf nur 1. von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf erfüllt; 2. mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen. Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen. (3) Auf Antrag kann abweichend von Absatz 2, Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr- Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Absatz 3, festzulegen. „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten § 4. (1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind. (2) Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind. (3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund 1. offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist, 2. phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Absatz 3, festzulegen. „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten § 5. (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ dürfen nur Erntebestände herangezogen werden, die als Zulassungseinheiten festgelegt sind. (2) Zulassungseinheiten sind flächenmäßig abgegrenzte Waldteile innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotypischer oder genetischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen.

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 festzulegen. (4) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, festzulegen. Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ § 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich. (2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln. (3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang römisch drei festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen. (5) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, Litera b, erfüllt sind. (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird. (7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde. (8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen. „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten § 7. Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen. Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ § 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln. (2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang römisch vier festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen. (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird. (5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. (6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

„Geprüftes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten § 9. (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn die im Anhang römisch fünf festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungseinheiten sind Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen. (2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Absatz eins, Ausgangsmaterial für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz eins, erfüllen wird. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 festzulegen. Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ § 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, Litera d, erforderlich sind. (2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln. (3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang römisch fünf festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die 1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen, 2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der Klonmischung (Baumzuchtnummer) zu bestehen hat. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen. (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. (7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. (8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen. Nationales Register für zugelassenes Ausgangsmaterial § 11. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen. (2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben. (3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen. 3. Abschnitt Gewinnung von Vermehrungsgut Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ § 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

Ziffer eins den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden; 2. bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Ziffer eins, die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck anzugeben. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob 1. der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt, 2. die beantragte Baumart gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für diese Kategorie zugelassen ist und 3. Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestehen. (3) Der Ernteunternehmer hat 1. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, 2. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen und 3. von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten. (4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat 1. sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen; 2. bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche Mindestanzahl erreicht; 3. das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen; 4. festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist; 5. die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen; 6. nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer ein Stammzertifikat auszustellen; 7. eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden. (5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung 1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie 2. die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, festzulegen. (7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Abs. 1, 2 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3 bis 7, Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ § 13. (1) Der Ernteunternehmer hat 1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden, 2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, 3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen, 4. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,

Ziffer 5 von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden. (2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen: 1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt; 2. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe. (4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat 1. den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen und 2. wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen. (6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist. (7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden. Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ § 14. Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist Paragraph 13, anzuwenden. Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Samenplantagen und Familieneltern § 15. (1) Der Ernteunternehmer hat 1. bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens einen Monat vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden, 2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, 3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen, 4. in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen bzw. Familien und bei Familieneltern eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten, 5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen: 1. bei Samenplantagen und Familieneltern die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf; 2. die Mindestanzahl der Klone, Familien und Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt; 3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe. (3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen. (5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.

  1. Absatz 6,Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden. Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem“ Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen § 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden. 4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung In-Verkehr-Bringung von Vermehrungsgut § 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Ziffer eins bis 5 zu verfahren: 1. Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins genannten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf erfüllt; 2. Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins genannten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge römisch drei, römisch vier bzw. römisch fünf erfüllt; 3. Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge römisch vier und römisch fünf erfüllt; 4. Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des Anhangs römisch fünf entspricht und die Bewilligung gemäß Absatz 10, gegeben ist; 5. aus Naturverjüngung gewonnene Pflanzen (Wildlinge) der in Anhang römisch eins angeführten Arten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „quellengesichert“ handelt. (2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang römisch sechs festgelegt. (3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs römisch sieben erfüllt. (4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden. (5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Absatz eins, entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Absatz eins, dient und eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. (6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus ssp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.
  1. Absatz 7,In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen bestehen, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung, die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen. (8) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. (10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden. (11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen. Trennung und Kennzeichnung § 18. Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen: 1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats; 2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 3. Kategorie; 4. Zweck; 5. Art des Ausgangsmaterials; 6. Zulassungszeichen; 7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“; 8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung; 9. im Falle von Saatgut das Reifejahr; 10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft; 11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 12. wenn eine Massenvermehrung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, durchgeführt wurde; 13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“; 14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß Paragraph 26, bewilligt wurde; 15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält. Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen § 19. Vermehrungsgut, das gemäß Paragraph 26, mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, gekennzeichnet werden. Vermengung von Saatgut § 20. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut 1. verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie „ausgewählt“ innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder

Ziffer 2 verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. (2) Wird bei der Kategorie „quellengesichert“ Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Saatgutquelle“ gekennzeichnet sein. (3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ bezeichnet werden. (4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden. (5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert. Verschlossene Verpackungen § 21. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird. Nicht forstliche Zwecke § 22. (1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt, 1. so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift „nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen; 2. so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen. (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen. Begleiturkunden § 23. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des Paragraph 18, erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach Paragraph 18, erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen: 1. Nummer des Stammzertifikats, das nach Paragraphen 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,; 2. Name des Lieferanten und des Empfängers; 3. gelieferte Menge; 4. im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Paragraph 9, Absatz 2, zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“; 5. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 17, (2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind: 1. Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie; 2. Keimfähigkeit des reinen Saatguts – oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit; 3. Tausendkorngewicht; 4. Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm. (3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Absatz 2, Ziffer 2 und 4 genannten Angaben.

  1. Absatz 4,Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. (5) Im Falle von Populus ssp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG- Klassifizierungsnummer gemäß Anhang römisch sieben Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist. (6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein. (7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben. (8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung 1. die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der Saatgutprüfung und 2. das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Absatz 3, festzulegen. 5. Abschnitt Ein- und Ausfuhr Einfuhrbewilligung § 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung). (2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es 1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist, 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und 3. die in den Paragraphen 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt. Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht § 25. Für Vermehrungsgut der im Anhang römisch eins angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es 1. einer der Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, entspricht, 2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut, 3. in Form von Saatgut die gemäß Anhang römisch sieben Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt. Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen § 26. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient. (2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke § 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden. (2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.

Bewilligungsverfahren § 28. (1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden. (2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten. (3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden. Einfuhrkontrolle von Saatgut § 29. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung). (2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen. Einfuhrkontrolle von Pflanzgut § 30. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen. (2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom 1. voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und 2. Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege zu verständigen. (3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein. (4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das amtliche Zeugnis (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,) vorliegen. (5) Liegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut 1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem amtlichen Zeugnis übereinstimmt, 2. den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen entspricht und 3. gesund, von guter Wuchsform und von guter Bewurzelung ist. (6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt. (7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Zulässigkeit der Einfuhr des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden. (8) Der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut § 31. (1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gemäß Paragraph 30, Absatz 7, ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,). (2) Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt. Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist § 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen. Ausfuhr von Vermehrungsgut § 33. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. (2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen. (3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen. 6. Abschnitt Überwachung Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe § 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe 1. sind von verantwortlichen Personen zu führen, 2. haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und 3. haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu. (3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe. Betriebsaufzeichnungen § 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Verarbeitungsbetrieb: a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen; b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb; 2. Forstpflanzenbetrieb: a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut; b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;

Ziffer 3 Forstsamenhandlung: ein Saatgutbuch; 4. Forstpflanzenhandlung: ein Pflanzenbuch. (2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren. (3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind. Betriebskontrollen § 36. (1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen. (2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera c, betrauen. (3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen. (4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird. (5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen. Kontrollbefugnisse § 37. (1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen. (2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen. (3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen. (4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald befasst werden. (5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn 1. die in Paragraph 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder 2. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetzes begangen hat. (6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.

  1. Absatz 7,Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln. (2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind. 7. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Strafbestimmungen § 39. Wer 1. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, Absatz eins, erzeugt; 2. den in Paragraph 12, Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 3. das gewonnene Vermehrungsgut entgegen Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 5, ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt; 4. den in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. den in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 6. entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nicht rechtzeitig anzeigt; 7. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, in Verkehr bringt; 8. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet; 9. entgegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet; 10. Saatgut entgegen Paragraph 21, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden; 11. den in Paragraph 22, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 12. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 23, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 23, entsprechen, in Verkehr bringt; 13. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 24, ohne Bewilligung einführt; 14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen Paragraph 27, einführt; 15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält; 16. entgegen Paragraph 30, Absatz 2, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt; 17. entgegen Paragraph 31, eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt; 18. entgegen Paragraph 33, Absatz 2, der Nachweispflicht nicht nachkommt; 19. den in Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 20. entgegen Paragraph 35, die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt; 21. den in der Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt; 22. entgegen Paragraph 23, Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt; begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Ziffer eins bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30000 € und im Fall der Ziffer 22, mit einer Geldstrafe bis zu 50000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Anhänge § 40. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen: 1. Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang römisch eins), 2. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang römisch zwei), 3. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang römisch drei), 4. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang römisch vier), 5. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang römisch fünf), 6. Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial (Anhang römisch sechs), 7. Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang römisch eins angeführten Arten (Anhang römisch sieben Teil A), 8. Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang römisch eins angeführten Arten und Hybriden (Anhang römisch sieben Teil B), 9. Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang römisch sieben Teil C), 10. Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang römisch eins angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang römisch sieben Teil D), 11. Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll (Anhang römisch sieben Teil E). Gebühren § 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten sich nach dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, erlassenen Tarif. (2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat. (3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften § 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald das AVG und VStG anzuwenden. (2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. (3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Aufhebung von Rechtsvorschriften § 43. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über Forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 419 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, aufgehoben. Übergangsbestimmungen § 44. (1) Vermehrungsgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf entsprechend den Vorschriften dieser Gesetze in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

  1. Absatz 2,Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“ noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden. (3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges römisch fünf erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist. (4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang römisch eins angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges römisch fünf erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist. (5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang römisch eins aufgenommen werden können, wird der in Absatz 2, genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen. Behörden § 45. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) In den Fällen der Paragraphen 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera c, betrauen. Vollzugsklausel § 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. der Paragraphen 29, Absatz eins und 2, 30 Absatz 3 und 8 und 41 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Verordnungserlassung § 48. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. In-Kraft-Treten § 49. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 Das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 109, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Ziffer 3, lautet: „3. Komposterden, die nicht als Kultursubstrate in Verkehr gebracht werden, Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“

Ziffer 2 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lauten: „4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte – ausgenommen kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich – Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325 aus 1990,, enthalten, oder 5. tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern besteht.“ 3. Paragraph 5, Absatz 3, entfällt. 4. In den Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz 2, 8, Absatz eins, 9, 10, Absatz 3, 13, Absatz eins, sowie 23 Ziffer eins und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 5. In Paragraph 9 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch „die Behörde“ ersetzt. 6. In Paragraph 9 a, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“. 7. In den Paragraphen 10, Absatz 2, 11, Absatz 2, 14, Absatz 3 und 16 wird die Wortfolge „den Behörden“ durch „der Behörde“ ersetzt. 8. Paragraph 11, Absatz eins, lautet: „(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“ 9. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.“ 10. Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 lauten: „(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (Paragraph 11, Absatz eins,) befugt. (4) Die Behörde hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten. (5) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.“ 11. In Paragraph 16, wird die Wortfolge „Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch „Bei der Behörde“ ersetzt. 12. Paragraph 18, Absatz 2, lautet: „(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.“ 13. Paragraph 20, samt Überschrift entfällt. 14. Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, tritt mit In-Kraft- Treten einer Verordnung nach Paragraph 6 und Paragraph 7,, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.“

Artikel 3 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, § 16 Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 25, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; in Paragraph 9, Absatz 5, wird die Bezeichnung „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 2. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet: „Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen.“ 3. Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Prüfung des Antrages hat durch die Behörde und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen.“ 4. In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wortfolge „sind die in Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Behörden“ durch die Wortfolge „ist die in Paragraph 16, Absatz eins, bezeichnete Behörde“ ersetzt. 5. Paragraph 11, Absatz 6, lautet: „(6) Die Behörde hat gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 17, anzuordnen.“ 6. Paragraph 15, lautet: „§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.“ 7. Paragraph 16, Absatz eins, 2, 3 und 4 lauten: „(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. (2) Der Behörde obliegt, soweit Absatz 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des "Art". 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht. (3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. (4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.“ 8. In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Behörden“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 22, der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.“

Ziffer 9 Paragraph 16, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Artikel 22, der Richtlinie 1995/53/EG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8,) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“ 10. Paragraph 17, Absatz 5 bis 11 lauten: „(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere: 1. das Verbot des In-Verkehr-Bringens und des Verfütterns; 2. eine geeignete Behandlung; 3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken; 4. die unschädliche Beseitigung; 5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens; 6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer; 7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr; 8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen; 9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung; 10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen. (6) Die nach Absatz 5, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. (7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, 1. wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder 2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Absatz 5,) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. (8) Die Aufsichtsorgane können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn 1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder 2. der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder 3. eine Meldung nach Paragraph 18, Absatz 5, erstattet wurde. Sie haben im Falle der Ziffer eins, den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen; der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. (9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Absatz 5,) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde. (10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. (11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Absatz 7 und 10 zu informieren.“

Ziffer 11 Paragraph 18, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt: „(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß Paragraph 17, angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. (5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.“ 12. Paragraph 19, Absatz 2, lautet: „(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.“ 13. Paragraph 20, lautet samt Überschrift: „Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit § 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. (2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; Paragraph 18, Absatz eins bis 3 ist anzuwenden. (3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.“ 14. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, lautet: „9. den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4, zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,“ 15. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, angefügt: „11. den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt,“ 16. Paragraph 23, Absatz eins, lautet: „(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);

Ziffer 2 Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 2001/102/EG (ABl. Nr. L 115 vom 4. Mai 1999, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 45); 3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/2/EG (ABl. Nr. L 86 vom 6. April 1979, S 30 in der Fassung ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2002, S 23); 4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20); 5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/285/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 94 vom 14. April 2000, S 43); 6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 in der Fassung ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35); 7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21); 8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55); 9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995, S 15 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20); 10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55); 11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23); 12. Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2001/79/EG (ABl. Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 in der Fassung ABl. Nr. L 267 vom 6. Oktober 2001, S 1).“ Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In den Paragraphen 18, Absatz 2 und 30 Absatz 3, wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;“ 3. In Paragraph 13, Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.“

Ziffer 4 In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der zweite Satz: „Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.“ 5. Paragraph 30, Absatz eins, lautet: „(1) Die amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der Paragraphen 23, Ziffer eins und 24 Ziffer eins, entspricht.“ 6. Paragraph 30, Absatz 4, lautet: „(4) Der Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Absatz 3, vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“ 7. In Paragraph 30, Absatz 6, lautet der zweite Satz: „Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln.“ 8. In Paragraph 33, Absatz 4, lautet der zweite Satz: „Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.“ 9. Paragraph 33, Absatz 5, lautet: „(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Ziffer 2, oder Paragraph 24, Ziffer 2, nicht erfüllt sind.“ 10. Paragraph 37, Absatz 2, lautet: „(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die Paragraphen 2, 4 bis 9, § 10 Absatz eins, 2 und 3 erster Satz sowie Paragraph 11, des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.“ 11. Paragraph 38, Absatz 2, lautet: „(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Paragraph 30, übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Absatz eins, genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, mit Bescheid vorzuschreiben.“ 12. Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Absatz 3 und 4 angeführte Verrechnung Paragraph 19, Absatz 15, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.“ 13. In Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

Ziffer 14 Paragraph 40, Absatz 4, lautet: „(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Absatz eins, oder 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“ Artikel 5 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 109 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25, 2. In den Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins, 16, Absatz eins, 2, 3 und 4, 23 Absatz eins und 2, 25 Absatz eins und 2, 26 Abs. 1, 27 Absatz eins und 4, 28 Absatz 8 und 9, 29 Absatz 5, 37, Absatz 2 und 3 und 38 Absatz eins, erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt. 3. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „(1) Versuchseinrichtungen sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.“ 4. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das 1. mit einem im Inland – ausgenommen nach Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 10, oder Paragraph 13, – zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und 2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist, bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. (2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es 1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde, 2. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und 3. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse – zu berücksichtigen sind. (3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten Referenzprodukt identisch ist, 2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß Paragraph 20 und 3. die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache, des beantragten Pflanzenschutzmittels.

Dem Antrag ist zusätzlich ein Muster der Verpackung, in der das beantragte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, beizuschließen, sofern es nicht in einer Originalverpackung in Verkehr gebracht wird. (4) Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel zuzulassen. (5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4, nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung. (6) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4, nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes Beteiligter im Sinne des Paragraph 8, AVG. (7) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. (8) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister- Nummer (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Kennzeichnung anzugeben ist. (9) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts hinausgehen.“ 5. In Paragraph 12, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ eingefügt. 6. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.“ 7. In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 7 Ziffer eins, Litera c, d und e“ durch die Wortfolge „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, d und e“ ersetzt. 8. In Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Abverkauf“ die Wortfolge „der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel“ angefügt. 9. In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 11 Absatz 6, durch die Wortfolge „§ 11 Absatz 8, ersetzt. 10. Paragraph 22, Absatz eins, lautet: „(1) Zugelassene – und im Falle des Paragraph 12, Absatz 10, angemeldete – Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.“ 11. In Paragraph 22, Absatz 3, wird in der Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 sowie folgender letzter Satz angefügt: „6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und 7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 12, Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 4, sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.“ 12. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. personenbezogene Daten – im Falle einer Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, soweit ihnen bekannt geworden – wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.“

Ziffer 13 In Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „§ 37 des Chemikaliengesetzes“ durch die Wortfolge „§ 50 des Chemikaliengesetzes 1996“ ersetzt. 14. Paragraph 28, Absatz eins, lautet: „(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.“ 15. In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach dem Wort „entnehmen“ die Wortfolge „sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen“ angefügt. 16. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und“ 17. In Paragraph 31, Absatz eins, 3 und 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 18. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, oder 2“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, 2, oder 4“ ersetzt. 19. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „Antragsteller oder Zulassungsinhaber“ durch die Wortfolge „Antragsteller, Zulassungsinhaber oder gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Meldepflichtiger“ ersetzt. 20. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird nach der Wortfolge „als Zulassungsinhaber“ die Wortfolge „oder gemäß § 3 Absatz 4, Meldepflichtiger“ eingefügt. 21. In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt: „e) als Zulassungsinhaber den in Paragraph 37, Absatz 11, festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt.“ 22. In Paragraph 37, Absatz 9, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „sowie für Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe),“. 23. Paragraph 37, Absatz 10, lautet: „(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften über die Zulassung von Generika festlegen.“ 24. Paragraph 37, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) Der Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Absatz eins, hat den Hersteller der Formulierung und die jeweiligen Hersteller der in der Formulierung enthaltenen Wirkstoffe binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.“ 25. In Paragraph 40, Absatz eins, erhalten die Z „1“ bis „4“ die Bezeichnungen Z „2“ bis „5“; Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. der gemäß Paragraph 12, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,“ Artikel 6 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

Ziffer 2 Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. folgende Einrichtungen: a) Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,; b) das Bundesamt für Ernährungssicherheit; c) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;“ Artikel 7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996 Das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, entfallen die Ziffer 15 und 16; Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 lauten: „2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann; 3. Vermehrungsgut: a) pflanzfertige Reben Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen; b) Teile von Reben Ruten: einjährige Triebe; grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; c) Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind; 4. Vermehrungsflächen: a) Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind; b) Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; 5. In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie a) die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder b) die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;

Ziffer 6 Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;“ 2. Paragraph 2, Ziffer 9 und 10 lauten: „9. Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen; 10. Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;“ 3. Paragraph 2, Ziffer 12, lautet: „12. Kategorien des Vermehrungsguts: a) Vorstufenvermehrungsgut; b) Basisvermehrungsgut; c) Zertifiziertes Vermehrungsgut; d) Standardvermehrungsgut;“ 4. In Paragraph 2, Ziffer 13 und 14 wird das Wort „Überprüfung“ durch die Wortfolge „Amtliche Prüfung“ ersetzt. 5. Paragraph 3, lautet: „§ 3. (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind. (2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist. (3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.“ 6. In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und gegebenenfalls Klonbezeichnung“ angefügt. 7. In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Ziffer 8, sowie folgender Satz angefügt: „8. im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind. Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen.“ 8. In Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 20, Abs. 3 zweiter Satz sowie Paragraph 24, Ziffer eins und 2 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 9. Paragraph 4, Absatz 5, lautet: „(5) Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.“ 10. Paragraph 4, Absatz 7, entfällt. 11. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.“ 12. Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.“ 13. Paragraph 5, Absatz 5, lautet: „(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.“ 14. Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Der Antragsteller (Paragraph 4, Absatz eins,) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.“ 15. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.“ 16. In Paragraph 6, erhalten die Abs. „4“ bis „9“ die Bezeichnungen „5“ bis „10“; Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Absatz eins, gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder. (3) Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird. (4) Die Absatz 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.“ 17. Paragraph 6, Absatz 7, lautet: „(7) Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.“ 18. Dem Paragraph 6, Absatz 8, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.“ 19. Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen, 2. es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

Ziffer 3 der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat. (2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen, 2. es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und 3. der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat. (3) Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind, 2. es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und 3. der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat. (4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.“ 20. Paragraph 8, Ziffer 3, lautet: „3. der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.“ 21. Paragraph 9, lautet: „§ 9. Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zulässig.“ 22. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.“ 23. In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Topf-, Kisten- und Kartonagereben und Grünveredlungen“ durch die Wortfolge „Wurzelreben und Veredlungen“ ersetzt. 24. Paragraph 12, Absatz 2, lautet: „(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.“ 25. In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „an der Außenseite mit einem“ das Wort „amtlichen“ eingefügt sowie in Paragraph 13, Absatz 2, nach dem Wort „Reben“ die Wortfolge „sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt“ angefügt. 26. Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die in Absatz eins bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.“

Ziffer 27 Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.“ 28. Paragraph 17, Absatz 4, lautet: „(4) Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 2 Ziffer 5, lit. b.“ 29. Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt: „Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben § 18a. (1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen. (3) Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen. (4) Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken. (5) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann. (6) Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist. (7) Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des Paragraph 18, zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493 aus 1999,, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden. (8) Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. (9) Gegen Bescheide der beitragseinhebenden Behörde ist eine Berufung an die beitragsverwaltende Behörde zulässig. (10) Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.“ 30. In Paragraph 20, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen, die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.“ 31. Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt: „(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.

  1. Absatz 3,Hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, den Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz.“ Artikel 8 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“ 2. Paragraph 3, Absatz 5, lautet: „(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.“ 3. In Paragraph 5, Absatz 2, ist die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ zu ersetzen. 4. In Paragraph 6, wird die Wortfolge „Die Behörden haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat“ ersetzt. 5. In den Paragraphen 10, Absatz 3, 11, Absatz eins und 2, 12 Absatz 3, 13, Absatz eins, 15, Absatz 6, 16, 17, Absatz eins und 2, 18 Absatz eins, und 2, 19 Absatz 2, 20, Absatz 3 und 4, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2 und 3, 30 Absatz eins und 2, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36 Absatz eins, 40, Absatz eins, 42, Absatz 3, dritter Satz, 44 Absatz 2, Ziffer eins, 68, Absatz 2, 75, Absatz 3 und 76 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den Paragraphen 46, Absatz eins, 3 und 54 zweiter Satz, 56 Absatz eins und 4, 57, 58 Absatz eins und 3, 60 Absatz eins, 62, Absatz eins und 2, 64 und 65 Absatz eins, die Wortfolge „Die Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. 6. In den Paragraphen 10, Absatz 2, 26, Absatz eins, 35, Absatz eins, erster Satz, 42 Absatz 2 und 75 Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den Paragraphen 52, Absatz 2, 53, Absatz eins, 55, Absatz eins, 60, Absatz 3, 65, Absatz 5 und 73 Absatz 2, die Wortfolge „bei der Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „beim Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. 7. In den Paragraphen 13, Absatz 2, 35, Absatz 2, 36, Absatz 2, Ziffer 2, 37, Absatz eins, Ziffer eins, 41, Absatz eins, Ziffer 3, 41, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, 42 Abs. 3 erster Satz, 43 Absatz eins und 44 Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 7, Litera b,, 54 erster Satz, 56 Absatz 2, Ziffer eins, 61, Absatz 2 und 66 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und 68 Absatz 3, die Wortfolge „der Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. 8. In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde,“ durch die Wortfolge „einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt,“ ersetzt. 9. In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Akronym „BFL“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 10. In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wortfolge „bei den Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „beim Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 11. In den Paragraphen 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat“ ersetzt. 12. In den Paragraphen 31, Ziffer 2 und 76 Absatz 4, wird die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den §§ 51 Absatz 4, 53, Absatz 2, 55, Absatz 2, 66, Absatz eins, 74, Absatz 3 und 75 Absatz eins, die Wortfolge „von der Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Ziffer 13 In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 14. In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von den Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 15. In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „das Budesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 16. In Paragraph 40, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 17. In Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde oder der Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 18. In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 19. In Paragraph 45, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „heranziehen, haben“ durch die Wortfolge „heranzieht, hat“ ersetzt. 20. In Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt“ ersetzt. 21. Die Paragraphen 74 bis 76 entfallen. Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001 Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, wird wie folgt geändert: 1. In den Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz eins, 7, Absatz 2, 7, Absatz 3, Ziffer 8, 8, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz, 8 Absatz 2, erster Satz, 8 Absatz 2, Ziffer eins, 9, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 10, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 11 Abs. 1, 11 Absatz 2, erster Satz, 11 Absatz 3, Ziffer eins und 2, 11 Absatz 3, letzter Satz, 11 Absatz 4, erster und zweiter Satz, 11 Absatz 5, erster und zweiter Satz, 11 Absatz 6, 12, Absatz eins und 2, 13 Absatz 2, 14, Absatz eins und 2, 14 Absatz 2, Ziffer eins, 16, Abs. 2, 17 Absatz eins, 17, Absatz 4, erster und zweiter Satz, 17 Absatz 5, erster und zweiter Satz, 17 Absatz 6, 17, Abs. 8, 17 Absatz 8, letzter Satz, 17 Absatz 9, 19, Absatz 2 und 3, 21 Absatz eins, 22, Absatz eins und 3 sowie 23 Absatz eins, wird das Wort „Sortenschutzamt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. 2. In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Weingesetzes 1999 Das Weingesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 6, lautet: „(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des In-Verkehr- Bringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt, soweit es nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.“ 2. Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.“ 3. Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (um höchstens 2,5% vol.) ist bei weißem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,0% vol. und bei rotem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig.“

Ziffer 4 In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „unter der Zusatzbezeichnung“ durch die Wortfolge „unter der Bezeichnung“ ersetzt. 5. Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang römisch sieben A Ziffer 2, Litera c, zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.“ 6. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, lautet: „7. „Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW (bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als drei Monaten weniger als 30° KMW) aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.“ 7. In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „und unter einer der im Absatz eins, angegebenen Bezeichnungen“ durch die Wortfolge „oder unter einer der im Absatz eins, angegebenen Bezeichnungen“ ersetzt. 8. In Paragraph 12, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“. 9. In Paragraph 12, Absatz 9, wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Die Bundeskellereiinspektion“ ersetzt. 10. In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch das Wort „Qualitätsschaumwein“ ersetzt. 11. Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die bestimmten Anbaugebiete für österreichischen Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder Hauersekt entsprechen den bestimmten Anbaugebieten für den österreichischen Qualitätswein.“ 12. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.“ 13. In Paragraph 21, Absatz 2, wird der Satz „Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark.“ durch den Satz „Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.“ ersetzt. 14. In Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:“ durch die Wortfolge „die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:“ ersetzt. 15. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Litera d, angefügt: „d. Steiermark: Die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfels, Hartberg, Radkersburg und Weiz;“ 16. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Die Bezeichnungen „Schilcher“, „Heuriger“ und „Bergwein“ dürfen bei Tafelwein nicht angegeben werden.“ 17. In Paragraph 27, Absatz 6, 7 und 8 wird jeweils das Wort „Tafelwein,“ gestrichen.

Ziffer 18 In Paragraph 31, Absatz 17, wird die Wortfolge „§ 4 Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 4 Absatz eins, letzter Satz und Abs. 2“ ersetzt. 19. Paragraph 32, lautet: „§ 32. Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.“ 20. Paragraph 35, samt Überschrift lautet: „Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung § 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. (2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum 15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben. (3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“ 21. Paragraph 36, Absatz 4, lautet: „(4) Die Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich die Menge der ausgegebenen Banderolen – aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern – mitzuteilen.“ 22. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann, bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „Obstweincocktail“ oder „Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.“ 23. Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen: 1. Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten. 2. Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für…“, „abgefüllt durch…“, „Hersteller“, „hergestellt durch…“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“, „importiert durch…“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.“ 24. In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken“ durch die Wortfolge „die Bezeichnung von Obstweinen“ ersetzt. 25. Paragraph 46, Absatz eins, lautet: „(1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.“ 26. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein,“ 27. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „sowie die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren“ angefügt. 28. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben“ angefügt.

Ziffer 29 Paragraph 51, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt: „5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der weingesetzlichen Bestimmungen.“ 30. Nach Paragraph 57, Absatz 9, erster Satz wird folgender Satz eingefügt: „Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren.“ 31. In Paragraph 66, Absatz eins, erhalten die Z „1“ bis „6“ die Bezeichnungen Z „2“ bis „7“; Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. wiederholt entgegen Paragraph 3, Absatz 6, Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,“ 32. In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „außerhalb des im Paragraph 8, genannten Zeitraums für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch“ durch die Wortfolge „entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, ersetzt. 33. In Paragraph 66, Absatz 2, erhalten die Z „7“ bis „16“ die Bezeichnungen Z „8“ bis „17“; Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 7, lautet: „7. Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 2 Ziffer eins bis 3 in Verkehr bringt.“ 34. In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer eins e, n, t, f, ä, l, l, t, die Wortfolge „§ 11 Absatz eins und 2,“. 35. Paragraph 67, samt Überschrift lautet: „Verfall § 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach Paragraph 66, kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß Paragraph 38, (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. (2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie von Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach Paragraph 69, zu tragen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der mit den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis (Strafverfügung) ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn 1. deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann, 2. rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde, 3. Verdorbenheit gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 47, vorliegt, 4. die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist. (4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Absatz eins und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.“ 36. Paragraph 68, samt Überschrift lautet: „Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Gegenstände und deren Verwertung § 68. (1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. (2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

  1. Absatz 3,Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch nicht über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist. (4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen. (5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.“ 37. Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 79, samt Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten § 79. Paragraph 12, Absatz 6 und 9, Paragraph 32 und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ 38. In Anlage 4 Punkt g entfällt die Wortfolge „50 mg/l freiem SO2 und“. Artikel 11 Änderung des Qualitätsklassengesetzes Das Qualitätsklassengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 109 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5, zweiter Satz sowie Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt. 2. In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 1 Absatz 3, Ziffer 2, durch den Verweis auf „§ 1 Absatz 5, Ziffer 2, ersetzt. 3. Nach Paragraph 26, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Die Kontrollstellen sowie die Agrarmarkt Austria sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

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