Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und sodann folgende Ziffer 3, angefügt: „3. der Beitrag des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,).“
Klestil Schüssel