Der Nationalrat hat beschlossen: Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 105 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 39 k, wird folgender Paragraph 39 l, eingefügt: „§ 391. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 11, 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“ 2. Nach Paragraph 50 s, wird folgender Paragraph 50 t, eingefügt: „§ 50t. Paragraph 39 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Klestil Schüssel