Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988
lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-
rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“
2. Im § 4 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der
daran anschließende Satzteil lautet:
„es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG
oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG
handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2
Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“
2a. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3a folgende Z 3b eingefügt:
„3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird
oder
b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“
3. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75;“
4. § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 lauten:
„14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung
einer Rechtsanwaltskammer begründet;
15. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 157/1994, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung
der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“
5. § 7 Z 1 lit. e lautet:
„e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988
lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-
rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“
2. Im Paragraph 4, Absatz 4, wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der
daran anschließende Satzteil lautet:
„es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG
oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG
handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“
2a. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3 a, folgende Ziffer 3 b, eingefügt:
„3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird
oder
b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“
3. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
„13. Erntehelfer nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75;“
4. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 lauten:
„14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung
einer Rechtsanwaltskammer begründet;
15. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt
Nr. 157 aus 1994,, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung
der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“
5. Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, lautet:
„e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;“
6.Ziffer 6 Im § 7 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz.“ durch den Ausdruck „nach
§ 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997;“ ersetzt.
7. Im § 7 Z 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:
„g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im
Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.“
7a. § 7 Z 4 lit. c lautet:
„c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird
oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“
7b. Die bisherige lit. c des § 7 Z 4 erhält die Bezeichnung „d“.
7c. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2.in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1974;“
8. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der
Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.“
8a. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e,“ der Ausdruck
„Z 2,“ eingefügt.
8b. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,“ jeweils
der Ausdruck „oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ eingefügt.
8c. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird
angefügt:
„12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) versichert sind.“
9. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den
Ausdruck „§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes“ ersetzt.
10. § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:
„c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse
für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des
Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;“
11. Die bisherige lit. c des § 26 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „d“.
11a. Im § 31 Abs. 3 Z 13 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt.
12. Im § 31 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „genannten Formulare“ der Ausdruck „sowie die
Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet“
eingefügt.
13. Im § 31 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den
Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
14. § 31 Abs. 9 lautet:
„(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften
und deren Änderungen müssen
1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;
2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen,
die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“
Im Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Fremdengesetz.“ durch den Ausdruck „nach
§ 18 Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997;“ ersetzt.
7. Im Paragraph 7, Ziffer eins, wird nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:
„g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im
Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.“
7a. Paragraph 7, Ziffer 4, Litera c, lautet:
„c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird
oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“
7b. Die bisherige Litera c, des Paragraph 7, Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „d“.
7c. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2.in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1974,;“
8. Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der
Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.“
8a. Im Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Ausdruck „und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e,“ der Ausdruck
„Z 2,“ eingefügt.
8b. Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,“ jeweils
der Ausdruck „oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ eingefügt.
8c. Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird
angefügt:
„12. wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in
Ausbildung) versichert sind.“
9. Im Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den
Ausdruck „§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes“ ersetzt.
10. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:
„c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse
für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des
Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;“
11. Die bisherige Litera c, des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „d“.
11a. Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 13, wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt.
12. Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „genannten Formulare“ der Ausdruck „sowie die
Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet“
eingefügt.
13. Im Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den
Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
14. Paragraph 31, Absatz 9, lautet:
„(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften
und deren Änderungen müssen
1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;
2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen,
die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“
15.Ziffer 15 Nach § 31 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt,
beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab
dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder
Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere
Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages
usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der
Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Hauptverbandes nach Abs. 4 Z 6.“
15a. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes“ jeweils durch den Ausdruck „Verwaltungsrates“,
der Ausdruck „Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat“ und der Ausdruck
„der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
16. Im § 31b Abs. 2 zweiter Satz Einleitung wird nach dem Ausdruck „bedarf“ der Ausdruck „–
unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen
juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen –“ eingefügt.
17. Im § 31b Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
17a. Im § 32a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck
„Der Verwaltungsrat“ ersetzt.
17b. Im § 32a Abs. 3 wird der Ausdruck „Das Verbandspräsidium“ durch den Ausdruck „Die Geschäftsführung“
ersetzt.
17c. Im § 32b Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ ersetzt.
18. Im § 32b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Vorsitzende“ der Ausdruck „ , im Verhinderungsfall
dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist“ eingefügt.
19. § 32b Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit
1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“
19a. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „Der
Verwaltungsrat“ ersetzt.
20. § 32c dritt- und vorletzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge
vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom
Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei
Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen
Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher
Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes
als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das
Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar
verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu
stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband
hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur
Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen.
Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben
resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.“
20a. § 32d Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dieser Report bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.“
21. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der
Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum
Nach Paragraph 31, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a) Soweit der Verlautbarung nach Absatz 9, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt,
beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab
dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder
Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere
Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages
usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der
Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Hauptverbandes nach Absatz 4, Ziffer 6,
15a. Im Paragraph 31 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes“ jeweils durch den Ausdruck „Verwaltungsrates“,
der Ausdruck „Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat“ und der Ausdruck
„der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
16. Im Paragraph 31 b, Absatz 2, zweiter Satz Einleitung wird nach dem Ausdruck „bedarf“ der Ausdruck „–
unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen
juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen –“ eingefügt.
17. Im Paragraph 31 b, Absatz 4, dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
17a. Im Paragraph 32 a, Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck
„Der Verwaltungsrat“ ersetzt.
17b. Im Paragraph 32 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Das Verbandspräsidium“ durch den Ausdruck „Die Geschäftsführung“
ersetzt.
17c. Im Paragraph 32 b, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ ersetzt.
18. Im Paragraph 32 b, Absatz 2, vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Vorsitzende“ der Ausdruck „ , im Verhinderungsfall
dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist“ eingefügt.
19. Paragraph 32 b, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit
1. den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a und
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“
19a. Im Paragraph 32 c, zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „Der
Verwaltungsrat“ ersetzt.
20. Paragraph 32 c, dritt- und vorletzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge
vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom
Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei
Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen
Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher
Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes
als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das
Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar
verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu
stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband
hat unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 588, Absatz 14, den Versicherungsträgern die Kosten des zur
Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen.
Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben
resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.“
20a. Paragraph 32 d, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dieser Report bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.“
21. Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der
Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum
gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für
jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie
der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des
Krankenversicherungsträgers zu regeln.“
21a. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird
angefügt:
„10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen
(in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste).“
21b. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird
angefügt:
„11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im
Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“
22. Im § 49 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
22a. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der
Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die
§§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der
Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.“
23. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
„Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte
§ 54a. (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
1. von einer Gebietskörperschaft oder
2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder
3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen
Interessenvertretung tätig ist,
wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter
gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung
hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
(2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die
Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1 vereinbart hat, schuldet diese
Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“
24. § 58 Abs. 4 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und
darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger
der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch
die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben
sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf
Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben.“
25. Im § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-
Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“
26. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen nach
dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag
sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“
27. Der bisherige Text des § 81 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für
jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie
der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des
Krankenversicherungsträgers zu regeln.“
21a. Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird
angefügt:
„10. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen
(in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste).“
21b. Im Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird
angefügt:
„11. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die
Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im
Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“
22. Im Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
22a. Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der
Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11,) zu bemessen wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, festgesetzt ist; die
§§ 51 Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der
Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.“
23. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte
§ 54a. (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
1. von einer Gebietskörperschaft oder
2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder
3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen
Interessenvertretung tätig ist,
wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter
gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung
hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
(2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die
Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Absatz eins, vereinbart hat, schuldet diese
Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“
24. Paragraph 58, Absatz 4, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und
darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger
der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch
die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben
sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf
Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben.“
25. Im Paragraph 59, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-
Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“
26. Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen nach
dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2001,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag
sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“
27. Der bisherige Text des Paragraph 81, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
siesie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
28. Im § 90 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension
(Knappschaftsalterspension)“ eingefügt.
29. Dem § 104 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB
Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen
auszuzahlen.“
30. Im § 116 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-
Gruppenpraxen)“ eingefügt.
31. Im § 123 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
eingefügt:
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
32. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“
ersetzt.
33. § 131 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der
nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),
eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“
34. Im § 131 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den
Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
35. In der Überschrift zu § 131a wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit
den Gruppenpraxen“ eingefügt.
36. Im § 131a erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder
Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer
Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.
37. Im § 132a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
38. Im § 132b Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
39. § 135 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen)
der Versicherungsträger gewährt.“
40. Im § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
41. Im § 135 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
42. Im § 135 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw.
einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
43. § 135 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
44. Im § 135 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer
Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
28. Im Paragraph 90, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension
(Knappschaftsalterspension)“ eingefügt.
29. Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB
Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen
auszuzahlen.“
30. Im Paragraph 116, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-
Gruppenpraxen)“ eingefügt.
31. Im Paragraph 123, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird
eingefügt:
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
32. Im Paragraph 123, Absatz 10, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3,
ersetzt.
33. Paragraph 131, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der
nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),
eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“
34. Im Paragraph 131, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den
Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
35. In der Überschrift zu Paragraph 131 a, wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit
den Gruppenpraxen“ eingefügt.
36. Im Paragraph 131 a, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder
Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer
Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.
37. Im Paragraph 132 a, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
38. Im Paragraph 132 b, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
39. Paragraph 135, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen)
der Versicherungsträger gewährt.“
40. Im Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
41. Im Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
42. Im Paragraph 135, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw.
einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
43. Paragraph 135, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
44. Im Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer
Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
45.Ziffer 45 Im § 135 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder“.
46. Im § 153 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Vertragsärzte, Wahlärzte“ durch den Ausdruck
„Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen“ ersetzt.
47. Im § 153 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei
den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.
48. Im § 153 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer
Vertrags-Gruppenpraxis oder“ eingefügt.
49. § 210 samt Überschrift lautet:
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und
Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens
50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an
eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so
zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle
verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für
den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der
Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen
aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt § 108
Abs. 4 B-KUVG.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG oder
b) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
d) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
f) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind, oder
g) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in
dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend
unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente
zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt
jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem
eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen
ist.“
50. Im § 213a Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
51. Im § 319a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
52. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen nach
den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998,“ eingefügt.
53. Im § 340 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.
Im Paragraph 135, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „eines klinischen Psychologen (Absatz eins, Ziffer 2,) oder“.
46. Im Paragraph 153, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Vertragsärzte, Wahlärzte“ durch den Ausdruck
„Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen“ ersetzt.
47. Im Paragraph 153, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei
den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.
48. Im Paragraph 153, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer
Vertrags-Gruppenpraxis oder“ eingefügt.
49. Paragraph 210, samt Überschrift lautet:
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schülern und
Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, mindestens
50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an
eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so
zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle
verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für
den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der
Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen
aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt Paragraph 108,
Abs. 4 B-KUVG.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG oder
b) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
d) eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
f) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind, oder
g) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in
dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend
unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente
zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt
jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem
eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen
ist.“
50. Im Paragraph 213 a, Absatz 4, dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
51. Im Paragraph 319 a, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
52. Im Paragraph 338, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen nach
den Paragraphen 52 a und 52 b des Ärztegesetzes 1998,“ eingefügt.
53. Im Paragraph 340, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.
54.Ziffer 54 § 341 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten
sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der
Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen.“
55. Im § 341 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ und
nach dem Ausdruck „Niederlassungsort des Arztes“ der Ausdruck „oder für den Sitz der Gruppenpraxis“
eingefügt.
56. Im § 341 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder den Gruppenpraxen“
eingefügt.
57. Im § 342 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und Vertrags-Gruppenpraxen“
und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „oder einem Vertragsarzt und einer
Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
58. Im § 342 Abs. 1 Z 2, 3 und 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ jeweils der Ausdruck „und
Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.
58a. Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird
angefügt:
„9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-
Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der
ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.“
59. § 342 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach
Einzelleistungen zu vereinbaren.“
60. Im § 342 Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Ausdruck „enthalten“ der Ausdruck „bzw. für die Tätigkeit
von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
61. Dem § 342 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn
1. ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-
Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
2.sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-
Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“
62. Im § 343 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und der Vertrags-
Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ eingefügt.
63. Im § 343 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Zu diesem Zweck sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber
(Bewerberinnen) um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche
Eignung der Bewerber (Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge
zu berücksichtigen; die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs-
und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention,
BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband
anzuhören.“
64. Im § 343 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den
Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
65. Im § 343 Abs. 2 Einleitung und Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ jeweils der Ausdruck
„oder der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
66. § 343 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu
diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-
Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;“
Paragraph 341, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten
sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der
Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen.“
55. Im Paragraph 341, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ und
nach dem Ausdruck „Niederlassungsort des Arztes“ der Ausdruck „oder für den Sitz der Gruppenpraxis“
eingefügt.
56. Im Paragraph 341, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder den Gruppenpraxen“
eingefügt.
57. Im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und Vertrags-Gruppenpraxen“
und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „oder einem Vertragsarzt und einer
Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
58. Im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ jeweils der Ausdruck „und
Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.
58a. Im Paragraph 342, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird
angefügt:
„9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-
Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der
ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.“
59. Paragraph 342, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach
Einzelleistungen zu vereinbaren.“
60. Im Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz wird vor dem Ausdruck „enthalten“ der Ausdruck „bzw. für die Tätigkeit
von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
61. Dem Paragraph 342, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn
1. ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-
Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
2.sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-
Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“
62. Im Paragraph 343, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und der Vertrags-
Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ eingefügt.
63. Im Paragraph 343, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Zu diesem Zweck sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber
(Bewerberinnen) um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche
Eignung der Bewerber (Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge
zu berücksichtigen; die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs-
und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention,
BGBl. Nr. 210 aus 1958,, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband
anzuhören.“
64. Im Paragraph 343, Absatz eins, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984)“ durch den
Klammerausdruck „(Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den
Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
65. Im Paragraph 343, Absatz 2, Einleitung und Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ jeweils der Ausdruck
„oder der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
66. Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu
diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-
Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;“
67.Ziffer 67 § 343 Abs. 2 Z 4 Einleitung lautet:
„der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der
Vertrags-Gruppenpraxis“
68. Im § 343 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Verurteilung“ der Ausdruck „des Vertragsarztes oder
eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
69. Im § 343 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarztes“ der Ausdruck „oder eines persönlich
haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt und der Ausdruck „seiner vertragsärztlichen
Tätigkeit“ durch den Ausdruck „der vertraglichen Tätigkeit“ ersetzt.
70. Dem § 343 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen der Z 4 bis 6 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages
verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung den
betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis
kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“
71. § 343 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem
Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein persönlich
haftender Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder
wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen
Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der
Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt
sinngemäß.“
72. § 343 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die
Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten.“
73. Im § 343 Abs. 4 sechster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder für einen
persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
74. Im § 343 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb
von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der
ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt.“
75. Im § 343 Abs. 4 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(von der gekündigten
Gruppenpraxis)“ eingefügt.
76. Dem § 343 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards zu unterziehen;
die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und
der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Anhörung des
Hauptverbandes dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.
Ein Kündigungsgrund nach Abs. 4 liegt vor, wenn
1. die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder
2. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-
Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht, sofern festgestellte Mängel nicht
innerhalb eines Jahres beseitigt werden.
Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur
Verfügung zu stellen.“
77. Im § 343a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(jede Gruppenpraxis)“
eingefügt.
78. Im § 343a Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Klammerausdruck
„(die Gruppenpraxis)“ eingefügt.
79. Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ durch den Klammerausdruck
„(Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen)“ ersetzt.
Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitung lautet:
„der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der
Vertrags-Gruppenpraxis“
68. Im Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „Verurteilung“ der Ausdruck „des Vertragsarztes oder
eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
69. Im Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „Vertragsarztes“ der Ausdruck „oder eines persönlich
haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt und der Ausdruck „seiner vertragsärztlichen
Tätigkeit“ durch den Ausdruck „der vertraglichen Tätigkeit“ ersetzt.
70. Dem Paragraph 343, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen der Ziffer 4 bis 6 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages
verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung den
betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis
kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“
71. Paragraph 343, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem
Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein persönlich
haftender Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder
wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen
Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der
Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Absatz 2, letzter Satz gilt
sinngemäß.“
72. Paragraph 343, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die
Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten.“
73. Im Paragraph 343, Absatz 4, sechster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder für einen
persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.
74. Im Paragraph 343, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb
von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der
ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt.“
75. Im Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(von der gekündigten
Gruppenpraxis)“ eingefügt.
76. Dem Paragraph 343, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards zu unterziehen;
die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und
der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Anhörung des
Hauptverbandes dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.
Ein Kündigungsgrund nach Absatz 4, liegt vor, wenn
1. die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder
2. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-
Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht, sofern festgestellte Mängel nicht
innerhalb eines Jahres beseitigt werden.
Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur
Verfügung zu stellen.“
77. Im Paragraph 343 a, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(jede Gruppenpraxis)“
eingefügt.
78. Im Paragraph 343 a, Absatz 2, zweiter und dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Klammerausdruck
„(die Gruppenpraxis)“ eingefügt.
79. Im Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ durch den Klammerausdruck
„(Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen)“ ersetzt.
80.Ziffer 80 Im § 343c Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dentisten“ der Ausdruck „oder Vertrags-Gruppenpraxen“
eingefügt.
81. § 349 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in § 149 Abs. 3
genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von
der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.“
82. Im § 349 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten,
die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für
Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen,
werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die
in § 342 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die
genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen.“
83. Im § 349 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
84. § 350 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Verordnung durch einen (eine) mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis
stehende(n) Arzt (Gruppenpraxis) und“
85. Im § 350 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Wahlärzte“ der Ausdruck „oder Wahl-Gruppenpraxen“ und
nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
86. Im § 357 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 13 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 17a“ ersetzt.
86a. § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet:
„Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-
Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen, des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf
Funktionsgebühren.“
86b. Im § 421 Abs. 7 entfällt der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“.
86c. Im § 437 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt:
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung
von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet)
wurden, nach § 81 Abs. 2.“
86d. Im § 440 Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
86e. Im § 440a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2)“ durch den Ausdruck
„Hauptversammlung“ ersetzt.
86f. Im § 440a Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
86g. Im § 440f Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“
ersetzt.
86h. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:
„ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Hauptverbandes
Arten der Verwaltungskörper
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:
1. die Hauptversammlung,
Im Paragraph 343 c, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Dentisten“ der Ausdruck „oder Vertrags-Gruppenpraxen“
eingefügt.
81. Paragraph 349, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in Paragraph 149, Absatz 3,
genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von
der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.“
82. Im Paragraph 349, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten,
die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für
Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen,
werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die
in Paragraph 342, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die
genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen.“
83. Im Paragraph 349, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
84. Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Verordnung durch einen (eine) mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis
stehende(n) Arzt (Gruppenpraxis) und“
85. Im Paragraph 350, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Wahlärzte“ der Ausdruck „oder Wahl-Gruppenpraxen“ und
nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
86. Im Paragraph 357, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 13 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 17a“ ersetzt.
86a. Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer 2, erster Satz lautet:
„Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-
Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen, des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf
Funktionsgebühren.“
86b. Im Paragraph 421, Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“.
86c. Im Paragraph 437, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird
angefügt:
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung
von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet)
wurden, nach Paragraph 81, Absatz 2,
86d. Im Paragraph 440, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
86e. Im Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz 2,)“ durch den Ausdruck
„Hauptversammlung“ ersetzt.
86f. Im Paragraph 440 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
86g. Im Paragraph 440 f, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“
ersetzt.
86h. Abschnitt römisch vier a des Achten Teiles lautet:
„ABSCHNITT römisch vier a
Verwaltungskörper des Hauptverbandes
Arten der Verwaltungskörper
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:
1. die Hauptversammlung,
2.Ziffer 2 der Verwaltungsrat,
3. die Geschäftsführung,
4. die Controllinggruppe und
5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.
Hauptversammlung
§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter
der in § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-
Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung
der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-
Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter
des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-
Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der
von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den
anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen
obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung
der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei
wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden
„Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (§ 456a) zu treffen.
Verwaltungsrat
§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden.
Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer
aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen
Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat
ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je
ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden,
das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1
sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter
zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht
ausübt.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von
ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der
Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der
Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der
Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen
nach dem System d’Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit
zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im
Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die
der Verwaltungsrat,
3. die Geschäftsführung,
4. die Controllinggruppe und
5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.
Hauptversammlung
§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter
der in Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-
Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je
einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem
Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung
der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-
Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter
des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-
Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der
von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den
anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen
obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung
der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei
wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden
„Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
Verwaltungsrat
§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden.
Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer
Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer
aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen
Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat
ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je
ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden,
das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die Paragraphen 420, Absatz 4 bis 6, 422, 423 Absatz eins,
sowie Absatz 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter
zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht
ausübt.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von
ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der
Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der
Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der
Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen
nach dem System d’Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit
zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im
Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die
Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident
dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.
(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind,
dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die
gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes – Teilnahmerechte wie Präsident
und Vizepräsident.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern
des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere
für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates
zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom
Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verwaltungsrates“ (§ 456a) zu treffen.
(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den
Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen
kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit
schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen
Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich
Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher
Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat
ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen
(Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben,
so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des
Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu
treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.
Geschäftsführung
§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier
zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung
für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt
sinngemäß.
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen
den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung
der Geschäftsführung“ (§ 456a) zu treffen.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der
Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschließt.
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich
§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates und des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet,
dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Abs. 2 auf vier Jahre
bestellt werden.
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen
Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz,
des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., der Patientenanwaltschaft, dem Fonds
Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, Kriegsopfer- und Behinderten-
Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident
dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.
(5) Jene Fraktionen (Absatz 2,), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind,
dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die
gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes – Teilnahmerechte wie Präsident
und Vizepräsident.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern
des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere
für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates
zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom
Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verwaltungsrates“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit
und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den
Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen
kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit
schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen
Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich
Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher
Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat
ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen
(Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben,
so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des
Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu
treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.
Geschäftsführung
§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier
zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung
für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 26 aus 1998,, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. Paragraph 424, gilt
sinngemäß.
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen
den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung
der Geschäftsführung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der
Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschließt.
Sozial- und Gesundheitsforum Österreich
§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates und des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet,
dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Absatz 2, auf vier Jahre
bestellt werden.
(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der
Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen
Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz,
des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., der Patientenanwaltschaft, dem Fonds
Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, Kriegsopfer- und Behinderten-
verband-Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen
Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht
zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen einen Gesundheitsökonomen und drei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer
fachlichen Eignung zu bestellen.
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die
Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die
abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt auf Vorschlag des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem
Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den
anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen.
Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge
zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen
sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.
Unvereinbarkeit
§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung
oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter
in einem Versicherungsträger.
(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger
sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,
auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied
des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe
ausgeschlossen.
(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen
Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung
oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates,
der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.
(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat
seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem
nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
1. die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der Musterkrankenordnung
nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren Änderungen;
2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen
Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur
Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband
zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.
verband-Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen
Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht
zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen einen Gesundheitsökonomen und drei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer
fachlichen Eignung zu bestellen.
(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die
Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die
abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt auf Vorschlag des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem
Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den
anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen.
Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge
zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen
sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
Unvereinbarkeit
§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung
oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter
in einem Versicherungsträger.
(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger
sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,
auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied
des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe
ausgeschlossen.
(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen
Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung
oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates,
der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.
(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat
seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem
nach Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
1. die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, der Musterkrankenordnung
nach Paragraph 456 und der Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a und deren Änderungen;
2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen
Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur
Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband
zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.
(2)Absatz 2,Dem Verwaltungsrat allein obliegt
1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan
einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die
Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung
über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung
in der Hauptversammlung;
5. die Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2,
der Musterkrankenordnung nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren
Änderungen an die Hauptversammlung;
6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten,
die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband,
Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Verwaltungsrates:
1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken
der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates,
sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;
4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;
5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 11;
6. Beschlussfassung über Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an beitragspflichtige Krankenversicherungsträger
nach § 447c;
7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;
8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.
(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle
Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung
der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie
auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen
(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren
Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist
berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten
Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem
Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser
Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.
(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen
Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.
(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf
Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so
hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen
Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des
Hauptverbandes einzuleiten.
Dem Verwaltungsrat allein obliegt
1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan
einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die
Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung
über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung
in der Hauptversammlung;
5. die Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,,
der Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und der Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a und deren
Änderungen an die Hauptversammlung;
6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten,
die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband,
Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung des Verwaltungsrates:
1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die
Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder
Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken
der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates,
sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2,;
4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, sowie Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 13;
5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
6. Beschlussfassung über Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an beitragspflichtige Krankenversicherungsträger
nach Paragraph 447 c,;
7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;
8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.
(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle
Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung
der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie
auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen
(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren
Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist
berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten
Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem
Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser
Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.
(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen
Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.
(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf
Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so
hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen
Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des
Hauptverbandes einzuleiten.
(9)Absatz 9,Der Verwaltungsrat kann abweichend von § 442b Abs. 1 in besonders begründeten Fällen nach
vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass
bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung
bedürfen.
Aufgaben der Geschäftsführung
§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die
nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung
vertritt den Hauptverband nach außen.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem
der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis
zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den
Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates,
der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der
allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu
erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage
Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern
und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem
jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes
§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei
von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der
Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.“
87. Dem § 446a wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des § 81 Abs. 2.“
88. Im § 447b Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Sechstel“ durch den Ausdruck „Zwölftel“ ersetzt.
89. Im § 447b Abs. 6 wird der Ausdruck „70 vH des Bilanzwertes“ durch den Ausdruck „der Bilanzwert“
ersetzt.
89a. § 447c Abs. 4 lautet:
„(4) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates
(§ 442a Abs. 3). Die Entscheidung der Geschäftsführung für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte
Anträge ist bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.“
90. § 447f Abs. 10 Einleitung einschließlich der Z 1 und 2 lautet:
„Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des
Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:“
90a. Im § 447f Abs. 10 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ ersetzt.
91. § 447g Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen nach Abs. 5 nach
den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen.“
92. Im § 447g Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Aufwand“ der Ausdruck „des zweitvorangegangenen
Geschäftsjahres“ eingefügt.
93. Dem § 447g Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die vorläufigen Aufteilungsschlüssel des Geschäftsjahres 2001 gelten für dieses Geschäftsjahr als
endgültig.“
Der Verwaltungsrat kann abweichend von Paragraph 442 b, Absatz eins, in besonders begründeten Fällen nach
vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass
bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung
bedürfen.
Aufgaben der Geschäftsführung
§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die
nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung
vertritt den Hauptverband nach außen.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach Paragraph 442 a, Absatz 3, zu einem Zeitpunkt, in dem
der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis
zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den
Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates,
der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der
allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu
erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage
Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern
und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem
jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes
§ 442d. Paragraph 439, ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei
von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der
Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.“
87. Dem Paragraph 446 a, wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des Paragraph 81, Absatz 2,
88. Im Paragraph 447 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Sechstel“ durch den Ausdruck „Zwölftel“ ersetzt.
89. Im Paragraph 447 b, Absatz 6, wird der Ausdruck „70 vH des Bilanzwertes“ durch den Ausdruck „der Bilanzwert“
ersetzt.
89a. Paragraph 447 c, Absatz 4, lautet:
„(4) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates
(Paragraph 442 a, Absatz 3,). Die Entscheidung der Geschäftsführung für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte
Anträge ist bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.“
90. Paragraph 447 f, Absatz 10, Einleitung einschließlich der Ziffer eins und 2 lautet:
„Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, unter Berücksichtigung des
Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:“
90a. Im Paragraph 447 f, Absatz 10, zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ ersetzt.
91. Paragraph 447 g, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen nach Absatz 5, nach
den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen.“
92. Im Paragraph 447 g, Absatz 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Aufwand“ der Ausdruck „des zweitvorangegangenen
Geschäftsjahres“ eingefügt.
93. Dem Paragraph 447 g, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die vorläufigen Aufteilungsschlüssel des Geschäftsjahres 2001 gelten für dieses Geschäftsjahr als
endgültig.“
94.Ziffer 94 Im § 447g Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger“
und „sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“.
95. § 447i wird aufgehoben.
95a. Im § 448 Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck
„(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ ersetzt.
95b. Im § 453 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den
Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
96. Im § 455 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck
„unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im
Internet“ ersetzt.
96a. Im § 455 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „den Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „die
Geschäftsführung“ ersetzt.
96b. Im § 455 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „der
Geschäftsführung“ ersetzt.
96c. Im § 456a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und des Hauptverbandes“.
96d. Im § 456a Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „sowie des Verbandsvorstandes“ und der
Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“.
97. Im § 456a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
97a. Im § 456a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Generalversammlung“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung“,
der Ausdruck „den Vorstand“ durch den Ausdruck „die Geschäftsführung“ und der
Ausdruck „die Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „den Verwaltungsrat“ ersetzt.
97b. Im § 460 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.
97c. Im § 460 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck
„(der Geschäftsführung)“ und der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.
97d. Im § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck
„(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ ersetzt.
98. § 460b zweiter Satz entfällt.
99. Dem § 460d wird folgender Satz angefügt:
„Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen,
Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor
den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im
Rahmen der Gleichsetzungstabelle (§ 16b des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 28/2001) zu übermitteln.“
100. § 563 Abs. 21 wird aufgehoben.
101. § 572 Abs. 1 Z 4a wird aufgehoben.
102. Im § 572 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 238 Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „die §§ 128, 238
Abs. 1 bis 5 und 447h“ ersetzt.
103. Im § 581 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
104. Die Überschrift zu § 585b lautet:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2000“
105. Im § 588 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
106. Im § 588 Abs. 14 Z 3 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
107. § 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 erhält die Bezeichnung „592“.
Im Paragraph 447 g, Absatz 8, zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger“
und „sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
und gemäß Paragraph 31 e, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“.
95. Paragraph 447 i, wird aufgehoben.
95a. Im Paragraph 448, Absatz 3, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck
„(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ ersetzt.
95b. Im Paragraph 453, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck
„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den
Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.
96. Im Paragraph 455, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck
„unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im
Internet“ ersetzt.
96a. Im Paragraph 455, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „den Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „die
Geschäftsführung“ ersetzt.
96b. Im Paragraph 455, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „der
Geschäftsführung“ ersetzt.
96c. Im Paragraph 456 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „und des Hauptverbandes“.
96d. Im Paragraph 456 a, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „sowie des Verbandsvorstandes“ und der
Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“.
97. Im Paragraph 456 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
97a. Im Paragraph 456 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Generalversammlung“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung“,
der Ausdruck „den Vorstand“ durch den Ausdruck „die Geschäftsführung“ und der
Ausdruck „die Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „den Verwaltungsrat“ ersetzt.
97b. Im Paragraph 460, Absatz eins, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.
97c. Im Paragraph 460, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck
„(der Geschäftsführung)“ und der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck
„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.
97d. Im Paragraph 460, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck
„(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ ersetzt.
98. Paragraph 460 b, zweiter Satz entfällt.
99. Dem Paragraph 460 d, wird folgender Satz angefügt:
„Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen,
Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor
den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im
Rahmen der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zu übermitteln.“
100. Paragraph 563, Absatz 21, wird aufgehoben.
101. Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird aufgehoben.
102. Im Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 238 Absatz eins bis 5 durch den Ausdruck „die Paragraphen 128, 238,
Abs. 1 bis 5 und 447h“ ersetzt.
103. Im Paragraph 581, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
104. Die Überschrift zu Paragraph 585 b, lautet:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 35/2000“
105. Im Paragraph 588, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
106. Im Paragraph 588, Absatz 14, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
107. Paragraph 593, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, erhält die Bezeichnung „592“.
108.Ziffer 108 Nach § 592 wird folgender § 593 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)
§ 593. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 3b und 14, 7 Z 1 lit. e sowie Z 4 lit. c und d, 8
Abs. 4, 14 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 6 Z 3, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 16, 32b Abs. 2 in der
Fassung der Z 18 und Abs. 3, 32c in der Fassung der Z 20, 34 Abs. 2, 54a samt Überschrift, 58
Abs. 4, 59 Abs. 1, 81, 104 Abs. 7, 116 Abs. 3, 123 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 131 Abs. 3
und 5, 131a samt Überschrift, 132a Abs. 1, 132b Abs. 2, 135 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 3 und 4, 210
samt Überschrift, 338 Abs. 1, 340 Abs. 1, 341 Abs. 1, 3 und 4, 342 Abs. 1 bis 3, 343 Abs. 1 bis 5,
343a Abs. 2, 343c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 349 Abs. 3, 350 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 357 Abs. 1, 437
Abs. 1, 446a, 447b Abs. 5 und 6, 447g Abs. 6 bis 8, 572 Abs. 1 Z 5, 581 Abs. 1 Z 3 sowie 588
Abs. 4 und 14 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
1a. mit 1. September 2001 die §§ 31 Abs. 3 Z 13, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 15a, 32a Abs. 1
und 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 17c, 32c in der Fassung der Z 19a, 32d
Abs. 2, 420 Abs. 5 Z 2, 421 Abs. 7, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3, 440a Abs. 5 Z 2, 440f
Abs. 4, 441 bis 442d, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90a, 448 Abs. 3, 453
Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4 sowie 460 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
1b. mit 1. Oktober 2001 die §§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 11 und 12, 36 Abs. 1 Z 9 und 10,
44 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie 52 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5 Abs. 1 Z 15, 7 Z 1 lit. g, 31 Abs. 4 Z 6, Abs. 8, 9 und 9a, 31b Abs. 4,
49 Abs. 4, 213a Abs. 4, 319a Abs. 2, 349 Abs. 2a und 2b, 455 Abs. 1 und 456a Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
3. rückwirkend mit 31. März 2001 die §§ 460b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2001;
4. rückwirkend mit 1. März 2001 § 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 4 Abs. 2 und 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2001;
6. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die §§ 90 und 135 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2001;
7. rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 5 Abs. 1 Z 13, 7 Z 1 lit. f und 585b Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;
8. rückwirkend mit 1. August 1998 § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2001.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 die §§ 447i und 572 Abs. 1 Z 4a;
2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 563 Abs. 21.
(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen
Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart
wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben,
weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig
vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes)
mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich
der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen
werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die
wiederverlautbarten Texte gebunden.
(4) § 447b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 ist erstmals für das
Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.
(5) Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus
den im § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen.
(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 441b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser
Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat
Nach Paragraph 592, wird folgender Paragraph 593, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, (58. Novelle)
§ 593. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2001 die Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz eins, Ziffer 3 b und 14, 7 Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 4, Litera c und d, 8
Abs. 4, 14 Absatz eins, Ziffer 2, 16, Absatz 6, Ziffer 3, 31 b, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 16, 32 b, Absatz 2, in der
Fassung der Ziffer 18 und Absatz 3, 32 c, in der Fassung der Ziffer 20, 34, Absatz 2, 54 a, samt Überschrift, 58
Abs. 4, 59 Absatz eins, 81, 104, Absatz 7, 116, Absatz 3, 123, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 10, 131, Absatz 3,
und 5, 131a samt Überschrift, 132a Absatz eins, 132 b, Absatz 2, 135, Absatz eins bis 3, 153 Absatz 3 und 4, 210
samt Überschrift, 338 Absatz eins, 340, Absatz eins, 341, Absatz eins, 3 und 4, 342 Absatz eins bis 3, 343 Absatz eins bis 5,
343a Absatz 2, 343 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 349, Absatz 3, 350, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 357, Absatz eins, 437,
Abs. 1, 446a, 447b Absatz 5 und 6, 447 g Absatz 6 bis 8, 572 Absatz eins, Ziffer 5, 581, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 588
Abs. 4 und 14 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
1a. mit 1. September 2001 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13, 31 b, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 15 a, 32 a, Absatz eins,
und 2, 32a Absatz 3, 32 b, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Ziffer 17 c, 32 c, in der Fassung der Ziffer 19 a, 32 d,
Abs. 2, 420 Absatz 5, Ziffer 2, 421, Absatz 7, 440, Absatz 5, Ziffer eins, 440 a, Absatz 3, Ziffer 3, 440 a, Absatz 5, Ziffer 2, 440 f,
Abs. 4, 441 bis 442d, 447c Absatz 4, 447 f, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90 a, 448, Absatz 3, 453,
Abs. 2, 455 Absatz 3, 456 a, Absatz eins, 3 und 4 sowie 460 Absatz eins, 3 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
1b. mit 1. Oktober 2001 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 5, 14, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 36 Absatz eins, Ziffer 9 und 10,
44 Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie 52 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
2. mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 15, 7, Ziffer eins, Litera g,, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 8, 9 und 9 a, 31 b Absatz 4,,
49 Absatz 4, 213 a, Absatz 4, 319 a, Absatz 2, 349, Absatz 2 a und 2 b, 455 Absatz eins und 456 a Absatz 3, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
3. rückwirkend mit 31. März 2001 die Paragraphen 460 b und 460 d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 99 aus 2001,;
4. rückwirkend mit 1. März 2001 Paragraph 447 f, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 4, Absatz 2 und 80 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 99 aus 2001,;
6. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 90 und 135 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 99 aus 2001,;
7. rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13, 7, Ziffer eins, Litera f und 585b Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,;
8. rückwirkend mit 1. August 1998 Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 99 aus 2001,.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 die Paragraphen 447 i und 572 Absatz eins, Ziffer 4 a,;
2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 563, Absatz 21,
(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen
Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach Paragraph 31, Absatz 9, im Internet wiederverlautbart
wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben,
weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig
vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes)
mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich
der Wiederverlautbarung können die in Artikel 49 a, Absatz 2, B-VG genannten Änderungen vorgenommen
werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die
wiederverlautbarten Texte gebunden.
(4) Paragraph 447 b, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist erstmals für das
Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.
(5) Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus
den im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen.
(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Paragraph 441 b, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser
Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat
ausaus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat
vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren
ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.
(7) Der Verwaltungsrat nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 hat bis
längstens 31. Dezember 2001 eine Geschäftsführung zu bestellen. Bis längstens 30. September 2001 hat
der Verwaltungsrat die vier von der Verbandskonferenz zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe
neu zu bestellen. Ist eine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich, so bestellt der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Geschäftsführer und die neu zu entsendenden
Mitglieder der Controllinggruppe.
(8) Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach § 441c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2001 führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig
entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur
Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates
die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.“
Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat
vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren
ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.
(7) Der Verwaltungsrat nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, hat bis
längstens 31. Dezember 2001 eine Geschäftsführung zu bestellen. Bis längstens 30. September 2001 hat
der Verwaltungsrat die vier von der Verbandskonferenz zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe
neu zu bestellen. Ist eine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich, so bestellt der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Geschäftsführer und die neu zu entsendenden
Mitglieder der Controllinggruppe.
(8) Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 99 aus 2001, führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig
entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur
Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates
die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.“
Klestil
Schüssel