Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird verordnet: Unbefristete generelle Bewilligungen § 1. (1) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt. (2) Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt. (3) Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt. (4) Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt. Verhaltensvorschriften § 2. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Verlautbarungen § 3. Die in den Anlagen zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Schnittstellenbeschreibungen) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Außerkrafttreten § 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, außer Kraft.
Forstinger