Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz 8 und 53 Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, wird verordnet: Die Nummerierungverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, wird der Ausdruck „ITU-T Empfehlung E. 164“ durch den Ausdruck „Empfehlung ITU-T E. 164“ ersetzt. 2. In Paragraph 2, werden nach Ziffer 3, als neue Ziffer 3 a, 3 b und 3 c eingefügt: „3a. „Name“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines Netzabschlusspunktes innerhalb eines Telekommunikationsdienstes in einem Telekommunikationsnetz dient. Namen werden innerhalb eines bestimmten Dienstes vergeben und sind, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb dieses Dienstes portabel; 3b. „Adresse“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines bestimmten Nummernbereiches in einem Telekommunikationsnetz dient. Adressen werden zum Routen zu bestimmten Bereichen verwendet und sind nicht portabel; 3c. „Kennung“ die eindeutige Identifikation eines Netzabschlusspunktes in einem Telekommunikationsnetz;“ 3. Paragraph 2, Ziffer 4, lautet: „4. „Nummernbereich“ die Gesamtzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional-, eine Bereichs- oder eine Zugangskennzahl beschrieben ist;“ 4. In Paragraph 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates Netz“ durch die Wortfolge „der ein bestimmter definierter Dienstebereich innerhalb des Nummerierungsplanes“ ersetzt. 5. In Paragraph 2, wird der Punkt nach Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 bis 14 angefügt: „8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern; 9. „Netzbetreiber“ den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes; 10. „Diensteanbieter“ einen Bereitsteller eines Dienstes in einem definierten Nummernbereich; 11. „Dienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ jenen Dienstleister, der einen bestimmten definierten Notrufdienst oder sonstigen Dienst für die Öffentlichkeit bereitstellt; 12. „Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ den Betreiber einer Notrufnummer oder den Betreiber einer Rufnummer für die Öffentlichkeit; 13. „Zugangskennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein bestimmter Dienst oder eine Dienstegruppe im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit erreicht werden kann; 14. „Auswahlkennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein Diensteanbieter oder Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit oder ein spezieller Dienst in einer Dienstgruppe erreicht werden kann.“ 6. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet: „Nummernstruktur, Wahlverfahren und Regionen“
Ziffer 7 In Paragraph 3, wird nach der Wortfolge „vom internationalen Präfix,“ die Wortfolge „aber inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl,“ eingefügt. 8. Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet: „(1) Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl und der Teilnehmernummer beziehungsweise aus einer Zugangskennzahl und einer allfälligen Auswahlkennzahl zusammen. Das Präfix ist die Ziffer „0“. Die nationale Rufnummer umfasst inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl maximal zwölf Ziffern.“ 9. In Paragraph 4, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 5 angefügt: „(2) Regionalkennzahlen bestehen aus zwei Ziffern und sind für bestimmte geografische Gebiete vorgesehen. (3) Bereichskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte definierte Dienste vorgesehen. (4) Zugangskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte Dienste oder Dienstegruppen im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit vorgesehen. (5) Auswahlkennzahlen bestehen aus bis zu drei Ziffern und kennzeichnen einen Diensteanbieter oder einen Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit.“ 10. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt: „Wahlverfahren § 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können. (2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich 1, ausschließlich durch die in Absatz eins, beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen Rufnummer zum Ziel führen. (3) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nationale Ziele ausschließlich durch die Wahl der gesamten nationalen Rufnummer erreicht werden können und geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Rufnummern ausschließlich durch die Wahl der Regionalkennzahl gefolgt von der Teilnehmernummer erreichbar sind.“ 11. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „(1) Das Bundesgebiet ist in 23 Regionen aufgeteilt. Zu einer Region sind jeweils die folgenden politischen Bezirke zusammen gefasst:
Ziffer 12 Paragraph 6, samt Überschrift lautet: „Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit § 6. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit liegen im Nummernbereich 1 und umfassen eine Zugangskennzahl und allenfalls eine Auswahlkennzahl.“ 13. Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 bis 8 werden angefügt: „(2) Rufnummern für geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Dienste liegen in den Nummernbereichen 2, 3 oder 4. Sie umfassen eine Regionalkennzahl und die Teilnehmernummer in der Region. (3) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Netze und Dienste, die nicht in den Absatz 4 bis 7 angeführt sind, liegen im Nummernbereich 5. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches. (4) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Funkdienste liegen im Nummernbereich 6. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches. (5) Rufnummern für nicht geografisch orientierte und an keine Netztechnologie gebundene Dienste liegen im Nummernbereich 7. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches. (6) Rufnummern für spezielle Anwendungen und speziell tarifierte Dienste liegen im Nummernbereich 8. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches. (7) Rufnummern für frei tarifierbare Dienste liegen im Nummernbereich 9. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches. (8) International harmonisierte Anwendungen liegen im Nummernbereich 0.“ 14. Paragraph 8, samt Überschrift lautet: „Interoperabilität § 8. (1) Die Netzbetreiber haben sicher zu stellen, dass alle in ihrem Netz beschalteten Rufnummern des Nummerierungsplanes erreicht werden, sofern dies vom angerufenen Teilnehmer nicht ausdrücklich untersagt wird. Diensteanbieter sind zu einer allfälligen Einschränkung der Diensteerbringung berechtigt, sofern dies gegenüber Netzbetreibern diskriminierungsfrei ist oder auf geografischen Einschränkungen beruht und anrufenden Teilnehmern bekanntgegeben wird.
Teilnehmer gelöst, ohne dass innerhalb eines Monats ein Vertrag mit einem anderen Festnetzbetreiber abgeschlossen wird, geht das Recht zur Verwendung der Rufnummer wieder an den Festnetzbetreiber über, dem der betreffende Rufnummernblock zugeteilt wurde.“ 25. In Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt: „Zur Umstellung bereits belegter Nummern haben die Netzbetreiber einen detaillierten Umstellungsplan auszuarbeiten und der Obersten Fernmeldebehörde vorzulegen.“ 26. In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „folgenden Absätzen“ ersetzt. 27. In Paragraph 18, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 8 angefügt: „(4) Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2001, tritt mit 1. März 2001 in Kraft. (5) Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (6) Paragraph 4 a, Absatz eins, und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2001, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. (7) Paragraph 4 a, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 8 und Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2001, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. (8) Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ 28. Paragraph 19, samt Überschrift lautet: „Außerkrafttreten § 19. (1) Anlage 1, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 17, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft. (2) Paragraph 4 a, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. (3) Paragraph 4 a, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Forstinger