Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Richterdienstgesetzes
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Richterdienstgesetzes
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins § 15a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1a. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
1. einer Militärperson,
2. eines Berufsoffiziers oder
3. eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz,
BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung
der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“
1b. § 48f Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in
ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“.
2. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
3. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
4. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:
„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur
Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“
5. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes
1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,“.
6. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 145 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in
Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde
geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine
solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht,
ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“
7. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes
1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und“.
8. Dem § 155 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.“
Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1a. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung
1. einer Militärperson,
2. eines Berufsoffiziers oder
3. eines Beamten, der gemäß Paragraph 69, Absatz 5 a, des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz,
BGBl. Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung
der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“
1b. Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. Universitätslehrer gemäß Paragraph 155, Absatz 5,, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in
ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“.
2. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
3. Dem Paragraph 75 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
4. Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur
Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“
5. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des Gehaltsgesetzes
1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des Gehaltsgesetzes 1956,“.
6. Paragraph 145, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in
Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde
geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine
solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht,
ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“
7. Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des Gehaltsgesetzes
1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des Gehaltsgesetzes 1956 und“.
8. Dem Paragraph 155, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.“
9.Ziffer 9 § 155 Abs. 5 und 5a lauten:
„(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben
außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des
öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63
UOG 1993).
(5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen
und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3
– mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen
Journaldiensten herangezogen werden.“
10. Dem § 160 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer
solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor
(§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“
11. § 160 Abs. 4 entfällt.
12. Der bisherige Inhalt des § 162 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind
mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein
privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“
13. § 165 lautet:
„§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und
Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben
(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer
allfälligen Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste)
nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu
erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,
der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung
erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht
besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme
erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit
als erbracht.
(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften
ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in
künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem
Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt,
ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau-
Paragraph 155, Absatz 5 und 5 a lauten:
„(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben
außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des
öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 63,
UOG 1993).
(5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen
und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3,
– mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen
Journaldiensten herangezogen werden.“
10. Dem Paragraph 160, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer
solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor
(Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“
11. Paragraph 160, Absatz 4, entfällt.
12. Der bisherige Inhalt des Paragraph 162, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind
mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein
privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“
13. Paragraph 165, lautet:
„§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und
Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben
(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer
allfälligen Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste)
nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu
erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,
der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung
erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht
besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme
erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz 2, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit
als erbracht.
(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften
ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 48 aus 1997, – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in
künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem
Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt,
ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau-
ungung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht
überschreiten.“
14. § 172 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben
(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen
Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der
Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im
Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat
dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er
die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht
vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur
insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten
Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine
örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent
dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“
15. § 172a lautet:
„§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und
nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften
ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
zu betrauen.
(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders
begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines
multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren
Ausmaß zulässig.
(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit
der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden
zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die
Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem
Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer
Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“
16. Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“
17. § 175 Abs. 6 entfällt.
18. Dem § 175 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:
„(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen
genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht
auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September
2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom § 176
Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf
Überleitung gemäß § 176 zu stellen.
darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht
überschreiten.“
14. Paragraph 172, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben
(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen
Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität (Universität der
Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im
Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat
dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er
die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht
vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur
insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten
Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine
örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent
dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“
15. Paragraph 172 a, lautet:
„§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und
nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften
ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
zu betrauen.
(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders
begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines
multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren
Ausmaß zulässig.
(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit
der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden
zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die
Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem
Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer
Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“
16. Dem Paragraph 174, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“
17. Paragraph 175, Absatz 6, entfällt.
18. Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:
„(10) Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen
genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Absatz 3, dürfen sich nicht
auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September
2001 hinaus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom Paragraph 176,
Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf
Überleitung gemäß Paragraph 176, zu stellen.
(12)Absatz 12,Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen
30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich
bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der
Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“
19. Die Überschrift zu § 175a entfällt, § 175a lautet:
„§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am
31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis
als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium
abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat
gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung
besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten
in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle
der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der
Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der
Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei
voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren
eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der
Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“
20. Dem § 176 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem
1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen
Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“
21. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:
„§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis
gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner
Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3
angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.“
22. Dem § 177 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten
Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“
23. § 178 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher
Verwendung auch der Z 21.5) und“.
24. An die Stelle des § 178 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf
Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177
Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden
Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige
Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten
Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation
des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die
der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener
Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein
nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu
bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen
30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich
bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der
Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“
19. Die Überschrift zu Paragraph 175 a, entfällt, Paragraph 175 a, lautet:
„§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am
31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis
als Assistent gemäß Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium
abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat
gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung
besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten
in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle
der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der
Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der
Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei
voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren
eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der
Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“
20. Dem Paragraph 176, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Absatz eins bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem
1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Absatz eins,, die von solchen
Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“
21. Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 176 a, eingefügt:
„§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis
gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner
Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, erfüllt hat. Die im Paragraph 177, Absatz 3,
angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß Paragraph 174, zu berechnen.“
22. Dem Paragraph 177, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Absatz 4, Ziffer eins und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten
Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“
23. Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher
Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und“.
24. An die Stelle des Paragraph 178, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:
„(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf
Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177,
Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden
Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige
Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten
Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation
des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die
der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener
Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein
nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu
bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a)Absatz 2 a,Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten
und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers
hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten.
Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben
unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige
Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach
der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die
angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder
nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen
abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen
Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen
Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung
zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“
25. § 185 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an
die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.“
26. Die Überschrift zu § 189 lautet:
„Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“
27. § 189 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum
Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende
Sonderbestimmungen:“.
28. Im § 189 Abs. 2 wird der Ausdruck „als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998)“ durch den
Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
29. Im § 189 Abs. 3 wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck
„Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
30. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes
1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der
Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit
nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“
31. Dem § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf
abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.“
31a. § 207n Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
31b. § 207n Abs. 4 lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen
werden.“
32. Im § 219 Abs. 5c wird das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.
Das in Absatz 2, genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten
und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers
hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten.
Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180, oder Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben
unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige
Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach
der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die
angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder
nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen
abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001, anhängigen
Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen
Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Absatz 2, in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung
zu bestellen, wenn die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“
25. Paragraph 185, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an
die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.“
26. Die Überschrift zu Paragraph 189, lautet:
„Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“
27. Paragraph 189, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum
Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende
Sonderbestimmungen:“.
28. Im Paragraph 189, Absatz 2, wird der Ausdruck „als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998)“ durch den
Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
29. Im Paragraph 189, Absatz 3, wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck
„Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
30. Paragraph 189, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes
1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der
Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit
nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“
31. Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Eine Entsendung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf
abweichend von Paragraph 39 a, Absatz 3, zwölf Monate nicht übersteigen.“
31a. Paragraph 207 n, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
31b. Paragraph 207 n, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen
werden.“
32. Im Paragraph 219, Absatz 5 c, wird das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.
33.Ziffer 33 Dem § 236b Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 236b
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
34. Der bisherige § 241a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“
35. Im § 280 Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
36. Dem § 280 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“
37. Im § 281 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat
„§ 69b WG“ ersetzt.
38. Dem § 284 wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189,
§ 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1 Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,
2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. § 207n Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
4. § 15a Abs. 1 und Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,
5. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a,
§ 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189
Abs. 5 mit 30. September 2001,
6. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“
38a. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:
„1.4.4. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde
Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr
als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der
betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,“.
39. In der Anlage 1 Z 3.28 entfallen im Abs. 1 die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“.
40. In der Anlage 1 Z 21.3 lautet der Einleitungssatz:
„Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle
der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:“.
41. Anlage 1 Z 21.5 lautet:
„21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten
ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155
Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“
Dem Paragraph 236 b, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 236 b,
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
34. Der bisherige Paragraph 241 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 3, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach Paragraph 75 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“
35. Im Paragraph 280, Absatz eins, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
36. Dem Paragraph 280, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“
37. Im Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 33 oder Paragraph 40, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat
„§ 69b WG“ ersetzt.
38. Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 155, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 189,,
§ 189 Absatz eins bis 4, Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3 und Ziffer 21 Punkt 5, mit 1. Jänner 1999,
2. Paragraph 236 b, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. Paragraph 207 n, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001,
4. Paragraph 15 a, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, mit 1. September 2001,
5. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 165,, Paragraph 172, Absatz eins bis 3, Paragraph 172 a,,
§ 174 Absatz 3,, Paragraph 175, Absatz 10 bis 12, Paragraph 175 a,, Paragraph 176 a,, Paragraph 177, Absatz 7,, Paragraph 178, Absatz 2 bis 2 b und Paragraph 189,
Abs. 5 mit 30. September 2001,
6. Paragraph 236 b, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
Die Aufhebung des Paragraph 160, Absatz 4,, des Paragraph 175, Absatz 6 und der Überschrift zu Paragraph 175 a, durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“
38a. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, lautet:
„1.4.4. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde
Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr
als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der
betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach Litera a, eingerichtet ist,“.
39. In der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28, entfallen im Absatz eins, die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“.
40. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, lautet der Einleitungssatz:
„Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle
der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:“.
41. Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 5, lautet:
„21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten
ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155,
Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“
42.Ziffer 42 In der Anlage 1 Z 23.1 wird der Punkt am Ende des Abs. 7 durch einen Beistrich und das Wort „oder“
ersetzt. Folgende lit. c wird dem Abs. 7 angefügt:
„c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur
Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes
berechtigt.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/
2001, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen
Gemeindeverband oder“.
2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:
„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen
Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,
der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums
oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.
3. Nach § 12 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der
Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten
inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag
zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt
worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt
worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen
worden ist.“
4. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre,
wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen
erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“.
5. Im § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.
6. Im § 12 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.
7. Im § 20c Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 und 2f“ ersetzt.
8. § 20c Abs. 2a lautet:
„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund
oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurückgelegten
Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft
oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung
bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
9. § 21 Abs. 13 entfällt.
10. Im § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende
Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:
1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs
Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem
Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.
In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, wird der Punkt am Ende des Absatz 7, durch einen Beistrich und das Wort „oder“
ersetzt. Folgende Litera c, wird dem Absatz 7, angefügt:
„c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur
Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, des Unterrichtspraktikumsgesetzes
berechtigt.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86/
2001, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen
Gemeindeverband oder“.
2. Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, treten an die Stelle der Litera f, folgende Bestimmungen:
„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen
Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,
der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums
oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.
3. Nach Paragraph 12, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f) Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der
Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten
inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag
zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt
worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt
worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen
worden ist.“
4. Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre,
wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen
erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“.
5. Im Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 4 Litera e, oder f“ durch das Zitat „Z 4 Litera e, f, oder g“ ersetzt.
6. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.
7. Im Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 12 Absatz 2, durch das Zitat „§ 12 Absatz 2 und 2 f ersetzt.
8. Paragraph 20 c, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund
oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, zurückgelegten
Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft
oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung
bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
9. Paragraph 21, Absatz 13, entfällt.
10. Im Paragraph 22, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende
Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:
1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs
Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem
Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.
2.Ziffer 2 Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet
a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes
und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für
den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung
von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,
b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag,
der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung
von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“
10a. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden
Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit
Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für
Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit
aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen.“
11. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt
oder“.
12. § 36b lautet:
„§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10
erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979
betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979
mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten
übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt
gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine
höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt
noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage
gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage
nach § 36.
(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe
A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder
gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Es sind gleichzuhalten:
1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf
Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein
Fixgehalt,
Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet
a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes
und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für
den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung
von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,
b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag,
der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung
von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“
10a. Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden
Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit
Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für
Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit
aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Absatz eins, der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen.“
11. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, ausübt
oder“.
12. Paragraph 36 b, lautet:
„§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10,
erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979
betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979
mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten
übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt
gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine
höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,,
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt
noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage
gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage
nach Paragraph 36,
(3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des Paragraph 137, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe
A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder
gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Es sind gleichzuhalten:
1. für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 33, Absatz 3, die Zeit des Anspruchs auf
Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein
Fixgehalt,
2.Ziffer 2 für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den
Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines
Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt
eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“
13. In den Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den
Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt.
14. § 40c Abs. 1 erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche
Vergütung.“
15. § 45 lautet:
„§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ................................................................................. 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................... 45,1 €.“
16. § 49a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und
ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
17. § 53b Abs. 1 erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten
und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche
Vergütung.“
17a. Im § 61 Abs. 5 wird am Ende der Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Z 6 wird
folgende Z 7 angefügt:
„7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden
Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
abwesend ist,“.
18. § 61 Abs. 8 dritter Satz entfällt.
19. Nach § 61 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung
gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten
Beträge im Ausmaß von
1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6
BLVG,
3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich
der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“
19a. Nach § 61 Abs. 8a wird folgender Abs. 8b eingefügt:
„(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden
in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch
einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht
die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.“
20. § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten:
„a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1900 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1700 S,“.
für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den
Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines
Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt
eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.“
13. In den Überschriften zu den Paragraphen 40 c, 53 b und 133 a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den
Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt.
14. Paragraph 40 c, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche
Vergütung.“
15. Paragraph 45, lautet:
„§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ................................................................................. 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................... 45,1 €.“
16. Paragraph 49 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und
ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
17. Paragraph 53 b, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten
und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche
Vergütung.“
17a. Im Paragraph 61, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 6, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Ziffer 6, wird
folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden
Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
abwesend ist,“.
18. Paragraph 61, Absatz 8, dritter Satz entfällt.
19. Nach Paragraph 61, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung
gemäß den Paragraphen 10 und 12 Absatz 3, BLVG gehindert ist, gebühren die in Absatz 8, Ziffer eins und 2 genannten
Beträge im Ausmaß von
1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 6,
BLVG,
3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
Wird die Nachtdienststunde an einer im Paragraph 10, Absatz 5, BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich
der gemäß Ziffer 2, oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“
19a. Nach Paragraph 61, Absatz 8 a, wird folgender Absatz 8 b, eingefügt:
„(8b) Abweichend von Absatz 8, gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden
in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch
einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht
die Vergütung gemäß Absatz 8,, sondern die Vergütung gemäß Absatz eins bis 4,
20. Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b lauten:
„a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1900 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1700 S,“.
21.Ziffer 21 Im § 61e Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisationsmäßig
vorgesehen“ ersetzt.
22. § 61e Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von
1250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1100 S für Lehrer einer der
Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.“
23. Im § 61e Abs. 2 werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „1900 S“ durch den Betrag „139,2 €“;
b) in Z 1 lit. b der Betrag „1700 S“ durch den Betrag „124,5 €“;
c) in Z 4 der Betrag „1250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1100 S“ durch den Betrag
„80,6 €“.
24. Im § 63b werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 5 Z 1 der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den
Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“;
b) in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 5 Z 2 der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den
Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“.
25. In § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.“
26. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt
oder“.
27. § 77a lautet:
„§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit
einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren
würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer
dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes
zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer
dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.
(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage
alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der
dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den
betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“
28. § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt
oder“.
Im Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisationsmäßig
vorgesehen“ ersetzt.
22. Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
„4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte
im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von
1250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1100 S für Lehrer einer der
Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.“
23. Im Paragraph 61 e, Absatz 2, werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt:
a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „1900 S“ durch den Betrag „139,2 €“;
b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „1700 S“ durch den Betrag „124,5 €“;
c) in Ziffer 4, der Betrag „1250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1100 S“ durch den Betrag
„80,6 €“.
24. Im Paragraph 63 b, werden ersetzt:
a) in Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz 5, Ziffer eins, der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den
Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“;
b) in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 5, Ziffer 2, der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den
Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“.
25. In Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 65 Absatz 4, ist dabei anzuwenden.“
26. Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt
oder“.
27. Paragraph 77 a, lautet:
„§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
wenn
1. er
a) gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit
einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren
würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer
dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes
zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,,
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer
dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
(3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage
alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der
dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den
betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“
28. Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt
oder“.
29.Ziffer 29 § 94a lautet:
„§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. sie
a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c
Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut
ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG
1979 betraut zu sein, und
2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979
mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson
übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt
gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung
eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrer Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,
3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt
noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage
gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage
nach § 94.
(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe
M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder
M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder
gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach
den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt
eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“
30. Die Überschrift zu § 112b lautet:
„Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“
31. Der bisherige § 112b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend
Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu
leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“
32. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2
Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach
einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt
worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind,
ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde,
die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige
oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten
Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
Paragraph 94 a, lautet:
„§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. sie
a) gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 152 c,
Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut
ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz
betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 152 c, Absatz 11, BDG
1979 betraut zu sein, und
2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979
mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson
übersteigt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt
gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung
eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrer Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,,
3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt
noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage
gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage
nach Paragraph 94,
(3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien
des Paragraph 147, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der
Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe
M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder
M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz oder
gemäß Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Für die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach
den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 6, schließt
eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.“
30. Die Überschrift zu Paragraph 112 b, lautet:
„Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“
31. Der bisherige Paragraph 112 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 22, Absatz 9 a, ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend
Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu
leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“
32. Dem Paragraph 113, werden folgende Absatz 10 bis 15 angefügt:
„(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
Z 1 Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach
einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt
worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind,
ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde,
die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige
oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten
Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(11) Anträge nach Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
(12)Absatz 12,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des
Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem
inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht,
mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht,
mit 1. Jänner 1994.
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu
einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht
maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen
von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen
sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit
Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder
der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen
auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits
eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14
für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum
31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b anzurechnen.“
33. § 113e Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die
Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
b) 50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“.
34. § 133a lautet:
„§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende
Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“
35. Im § 171a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.
36. Dem § 175 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f
vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowie
b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. § 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,
3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses
zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung
betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1,
§ 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,
4. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit
13. August 2000,
5. § 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit
1. Jänner 2001,
6. a) § 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 5, 8, 8a, 8b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,
b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und 22 des in der
Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
7. a) § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowie
b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Oktober 2001,
Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des
Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem
inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht,
mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht,
mit 1. Jänner 1994.
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 10 und 12 zu
einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht
maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen
von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen
sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit
Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(14) Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder
der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen
auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits
eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz 10 bis 14
für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum
31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, anzurechnen.“
33. Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die
Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
b) 50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“.
34. Paragraph 133 a, lautet:
„§ 133a. Paragraph 40 c, ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende
Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“
35. Im Paragraph 171 a, entfallen die Worte „gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes“.
36. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. a) Paragraph 12, Absatz 2 f,, Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f,
vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 sowie
b) Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. Paragraph 20 c, Absatz 2 a, mit 1. Juli 1994,
3. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses
zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung
betreffen, die Überschriften zu den Paragraphen 40 c, 53 b und 133 a sowie Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins,,
§ 53b Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 und Paragraph 133 a, mit 1. Jänner 1999,
4. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 77 a,, Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 94 a, mit
13. August 2000,
5. Paragraph 63 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 171 a, mit
1. Jänner 2001,
6. a) Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 61, Absatz 5, 8, 8 a, 8 b,, Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 112 b, samt Überschrift,
b) Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 und 22 des in der
Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
7. a) Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6, sowie
b) Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Oktober 2001,
8.Ziffer 8 die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
9. a) § 45 und
b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 23 des in der Einleitung
angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002.“
37. Im Art. 47 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entfallen
a) im Abschnitt 47.1 die unter Z 19 vorgesehene Änderung des § 94a Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956
und
b) im Abschnitt 47.3 im § 175 Abs. 38 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck „ , § 94a Abs. 2
Z 1“.
38. Im Art. 47 Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lauten die Änderungsziffern
54a und 109:
„54a. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,
b) in Z 2 und 3 der Betrag „1500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“
„109. Im Art. II Abs. 1 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, werden der Betrag „800 S“
durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die
Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit
ab dem 1. Jänner 2002.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt II eingefügt:
„Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und
Universitäten der Künste
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer
§ 49a. Anwendungsbereich
§ 49b. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit
§ 49d. Freistellung
§ 49e. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
2. Unterabschnitt
Professoren
§ 49f. Dienstverhältnis
§ 49g. Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 49h. Besondere Aufgaben
§ 49i. Rechte
§ 49j. Entgelt
§ 49k. Abfertigung
3. Unterabschnitt
Assistenten
§ 49l. Aufnahme
§ 49m. Verwendungsdauer
§ 49n. Besondere Aufgaben
§ 49o. Dienstzeit
§ 49p. Rechte
§ 49q. Entgelt
§ 49r. Abfertigung
die Aufhebung des Paragraph 21, Absatz 13, mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
9. a) Paragraph 45 und
b) Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 23, des in der Einleitung
angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002.“
37. Im Artikel 47, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, entfallen
a) im Abschnitt 47.1 die unter Ziffer 19, vorgesehene Änderung des Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956
und
b) im Abschnitt 47.3 im Paragraph 175, Absatz 38, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck „ , Paragraph 94 a, Absatz 2,
Z 1“.
38. Im Artikel 47, Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lauten die Änderungsziffern
54a und 109:
„54a. Im Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Ziffer eins, der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,
b) in Ziffer 2 und 3 der Betrag „1500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“
„109. Im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, werden der Betrag „800 S“
durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die
Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit
ab dem 1. Jänner 2002.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt römisch zwei eingefügt:
„Abschnitt römisch zwei a
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und
Universitäten der Künste
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer
§ 49a. Anwendungsbereich
§ 49b. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit
§ 49d. Freistellung
§ 49e. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
2. Unterabschnitt
Professoren
§ 49f. Dienstverhältnis
§ 49g. Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 49h. Besondere Aufgaben
§ 49i. Rechte
§ 49j. Entgelt
§ 49k. Abfertigung
3. Unterabschnitt
Assistenten
§ 49l. Aufnahme
§ 49m. Verwendungsdauer
§ 49n. Besondere Aufgaben
§ 49o. Dienstzeit
§ 49p. Rechte
§ 49q. Entgelt
§ 49r. Abfertigung
4.Ziffer 4 Unterabschnitt
Staff Scientists
§ 49s. Allgemeines
§ 49t. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten
§ 49u. Besondere Aufgaben
§ 49v. Entgelt“.
2. In den die §§ 54e und 56e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu
den §§ 54e und 56e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“
ersetzt.
3. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“.
4. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen
Gemeindeverband oder“.
5. Im § 26 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:
„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen
Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,
der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums
oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.
6. Nach § 26 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der
Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten
inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag
zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt
worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt
worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen
worden ist.“
7. § 26 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre,
wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht,
es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden
vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung
der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“.
8. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.
9. Im § 26 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.
10. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche
Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
Unterabschnitt
Staff Scientists
§ 49s. Allgemeines
§ 49t. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten
§ 49u. Besondere Aufgaben
§ 49v. Entgelt“.
2. In den die Paragraphen 54 e und 56 e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu
den Paragraphen 54 e und 56 e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“
ersetzt.
3. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“.
4. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen
Gemeindeverband oder“.
5. Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, treten an die Stelle der Litera f, folgende Bestimmungen:
„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen
Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,
der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums
oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.
6. Nach Paragraph 26, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f) Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der
Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten
inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag
zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt
worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt
worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen
worden ist.“
7. Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre,
wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht,
es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden
vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung
der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“.
8. Im Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 4 Litera e, oder f“ durch das Zitat „Z 4 Litera e, f, oder g“ ersetzt.
9. Im Paragraph 26, Absatz 6, wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.
10. Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche
Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
11.Ziffer 11 Dem § 29c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
12. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:
„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für
seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“
13. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß
§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine
entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung
sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.“
14. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:
„Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und
Universitäten der Künste
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer
Anwendungsbereich
§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten
der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet
wird.
Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des
wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit,
Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Angelegenheiten
im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, §§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten der Künste – KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen
Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb
der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.
Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben
und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten
Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder
zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der
Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen
Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).
(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer
in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu
ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in
Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders
nicht aufrechterhalten werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
Dem Paragraph 29 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
12. Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c,, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für
seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“
13. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede gemäß
§ 61 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine
entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung
sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.“
14. Nach Abschnitt römisch zwei wird folgender Abschnitt römisch zwei a eingefügt:
„Abschnitt römisch zwei a
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und
Universitäten der Künste
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer
Anwendungsbereich
§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten
der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet
wird.
Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des
wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit,
Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Angelegenheiten
im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraphen 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, Paragraphen 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten der Künste – KUOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen
Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb
der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.
Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben
und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten
Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder
zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der
Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen
Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 63, UOG 1993).
(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Universitätslehrer
in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu
ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in
Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders
nicht aufrechterhalten werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
(7)Absatz 7,Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der
Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den
universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia
docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften
einzuhalten.
Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit
§ 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der
ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen
Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer
mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche
Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der
Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).
(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder
sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979),
ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität
(Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an
Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist
unzulässig.
(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem
Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu
deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung
hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und
der Sachmittel zu enthalten.
(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der
Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften abgegolten werden, und
2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche
Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.
Freistellung
§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der
Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben
begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der
Universität erfordern.
(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
1. § 29a (Sonderurlaub) oder
2. § 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)
vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig
sind, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf
Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung
erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG
1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste
oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die
Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von
§ 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.
Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den
Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der
Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den
universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) In den Fällen des Paragraph 29 i, bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia
docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften
einzuhalten.
Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit
§ 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der
ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen
Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer
mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche
Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der
Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).
(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder
sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979),
ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität
(Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an
Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist
unzulässig.
(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem
Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu
deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung
hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und
der Sachmittel zu enthalten.
(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der
Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften abgegolten werden, und
2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche
Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.
Freistellung
§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der
Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben
begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der
Universität erfordern.
(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
1. Paragraph 29 a, (Sonderurlaub) oder
2. Paragraph 29 b, Absatz eins, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig
sind, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf
Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung
erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG
1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste
oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die
Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von
§ 29d Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.
Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den
Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der
Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten
akademischen Funktionen ausüben.
(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des
Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993
oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan
und sein Anspruch auf Amtszulage.
(4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen
gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für
Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des
Entgelts in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,
b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
2. zwei Semester für den:
a) Rektor oder Vizerektor,
b) Dekan oder Vizedekan.
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer
weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung
für insgesamt ein weiteres Semester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit
Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der
akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem
beabsichtigten Antritt anzumelden.
2. Unterabschnitt
Professoren
Dienstverhältnis
§ 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im
Sinne
1. des § 21 UOG 1993 oder
2. des § 22 KUOG oder
3. des § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), BGBl. Nr. 54/1970,
ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht
gleichgestellt.
(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.
(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende
Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und
sinnvoll ist,
7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des
Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.
Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der
Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten
akademischen Funktionen ausüben.
(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des
Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993
oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan
und sein Anspruch auf Amtszulage.
(4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen
gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für
Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des
Entgelts in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,
b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
2. zwei Semester für den:
a) Rektor oder Vizerektor,
b) Dekan oder Vizedekan.
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer
weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung
für insgesamt ein weiteres Semester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit
Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der
akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem
beabsichtigten Antritt anzumelden.
2. Unterabschnitt
Professoren
Dienstverhältnis
§ 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im
Sinne
1. des Paragraph 21, UOG 1993 oder
2. des Paragraph 22, KUOG oder
3. des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,,
ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 57, sind einander in funktioneller Hinsicht
gleichgestellt.
(2) Professoren gemäß Absatz eins, stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.
(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende
Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und
sinnvoll ist,
7. für eine ärztliche (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (Paragraphen 16 und 17 des
Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.
(4)Absatz 4,Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
2.hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu
besetzende Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und
sinnvoll ist.
Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder
künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
(5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten
Methode der Personalauswahl zu bedienen.
(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste
anzuführen.
(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4,
4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6
insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors
zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität
(Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung
obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der
beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden.
(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht
zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
§ 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs
des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.
Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9
EKUG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als
Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder
Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung
des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn
1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich
unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (§ 22 Abs. 1 Z 2 UOG 1993, § 23
Abs. 1 Z 2 KUOG) und
2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier
facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem
positiven Ergebnis kommt.
(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter
(Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer
anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der
Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen
von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.
Besondere Aufgaben
§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs-
Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
2.hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu
besetzende Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und
sinnvoll ist.
Die Hochschulbildung im Sinne der Ziffer eins, kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder
künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
(5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten
Methode der Personalauswahl zu bedienen.
(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste
anzuführen.
(7) Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 3 Absatz 2 bis 4, 3 b, 4 Absatz 4,,
4a, 9 bis 15a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 29 sowie 30 Absatz 5 und 6
insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(8) Eine Versetzung (Paragraph 6,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 6 a,) ist nur mit Zustimmung des Professors
zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität
(Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung
obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der
beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden.
(9) Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht
zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
§ 32 Absatz 2, Ziffer 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs
des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.
Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
2. eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9
EKUG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als
Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder
Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung
des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3) Eine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn
1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich
unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, UOG 1993, Paragraph 23,
Abs. 1 Ziffer 2, KUOG) und
2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier
facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem
positiven Ergebnis kommt.
(4) Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter
(Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer
anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der
Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen
von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.
Besondere Aufgaben
§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs-
aufgabenaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer
allfälligen Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und
höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen,
insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes
obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der
Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit
zu berücksichtigen.
(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität (Universität der Künste)
nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu
erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,
der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung
erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht
besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit
als erbracht.
(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie
die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
Rechte
§ 49i. (1) Der Professor führt
1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Entgelt
§ 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben
und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität
der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem
Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600000 S bis 1800000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab
1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600000 S der Betrag von 43952,5 € und an die Stelle
des Betrages von 1800000 S der Betrag von 131857,6 €.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den
Regeln des § 8a anteilig.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen
sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors
(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer
allfälligen Abteilung zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)
Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und
höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen,
insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes
obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der
Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit
zu berücksichtigen.
(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 an der Universität (Universität der Künste)
nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu
erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung
der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,
der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung
erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht
besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit
als erbracht.
(5) Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie
die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
Rechte
§ 49i. (1) Der Professor führt
1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Entgelt
§ 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben
und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität
der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem
Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600000 S bis 1800000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab
1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600000 S der Betrag von 43952,5 € und an die Stelle
des Betrages von 1800000 S der Betrag von 131857,6 €.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den
Regeln des Paragraph 8 a, anteilig.
(5) Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der nach Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen
sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors
(Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) nach Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
(6)Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
Abfertigung
§ 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor
abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine
ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der
Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG
und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG
sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach
sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.
(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis
mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht
oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in
§ 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im
Ausmaß von
1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 35 anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Assistenten
Aufnahme
§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a,
19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den
folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende
künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches
nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des
Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des
UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das
Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.
(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und
Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf
nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines
vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufgenommen
werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben
notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten
Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
Abfertigung
§ 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor
abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine
ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der
Professor nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG
und eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG
sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach
sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.
(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis
mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht
oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(4) Soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in
§ 35 Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im
Ausmaß von
1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist Paragraph 35, anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Assistenten
Aufnahme
§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 15 a,
19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 d, 29 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den
folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende
künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(3) Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches
nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen 16 und 17 des
Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3, des
UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4, des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das
Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 4, des UniStG) besitzen.
(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und
Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf
nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines
vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, als Assistenten aufgenommen
werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben
notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten
vorgeschriebenenvorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 UniStG) ist
nicht erforderlich.
Verwendungsdauer
§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier
bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. um Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9
EKUG,
c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre;
2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische)
Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen
treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten
oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.
Besondere Aufgaben
§ 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der
Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre
mitzuwirken. Dazu zählen
1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der
Künste) des Instituts,
3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der
Beauftragung durch den Studiendekan,
4. die Betreuung von Studierenden,
5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.
(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand
schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter
sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener
Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines
Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende
Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes
ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3
nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach
mit 75%,
3.Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts
eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“)
mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, UniStG) ist
nicht erforderlich.
Verwendungsdauer
§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier
bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. um Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
b) eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9
EKUG,
c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre;
2. um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische)
Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen
treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten
oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.
Besondere Aufgaben
§ 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der
Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre
mitzuwirken. Dazu zählen
1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der
Künste) des Instituts,
3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der
Beauftragung durch den Studiendekan,
4. die Betreuung von Studierenden,
5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
6. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand
schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter
sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener
Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes
und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines
Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende
Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes
ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Absatz 3,
nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach
mit 75%,
3.Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts
eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“)
mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(6)Absatz 6,Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht
anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.
Dienstzeit
§ 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus
einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst
befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48
Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
Rechte
§ 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in
ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.
(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang
seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu
veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer
Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung
erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer
Universitätseinrichtung.
(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent
und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die
übrigen Bewerber.
(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe
besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung
im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme
eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.
Entgelt
§ 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,
a) 500000 S (ab 1. Jänner 2002 36627,1 €),
b) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
a) 550000 S (ab 1. Jänner 2002 40289,8 €),
b) 650000 S (ab 1. Jänner 2002 47615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer
Medizinischen Fakultät
a) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €),
b) 700000 S (ab 1. Jänner 2002 51278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu
kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen
Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der
Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß
lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.
Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht
anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.
Dienstzeit
§ 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus
einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Assistent hat die nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst
befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48,
Abs. 1, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
Rechte
§ 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in
ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.
(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang
seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu
veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer
Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung
erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer
Universitätseinrichtung.
(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent
und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die
übrigen Bewerber.
(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe
besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung
im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme
eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.
Entgelt
§ 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
1. für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
a) 500000 S (ab 1. Jänner 2002 36627,1 €),
b) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
a) 550000 S (ab 1. Jänner 2002 40289,8 €),
b) 650000 S (ab 1. Jänner 2002 47615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer
Medizinischen Fakultät
a) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €),
b) 700000 S (ab 1. Jänner 2002 51278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß
§ 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu
kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen
Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der
Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß
lit. b des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
(6)Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe
geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem
Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.
Abfertigung
§ 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten
abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden
Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche
Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15
bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer
einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis
mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder
unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von
vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß
von
1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
4. Unterabschnitt
Staff Scientists
Allgemeines
§ 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem
zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische,
künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30
Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung
im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden,
wenn
1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach
einem solchen Arbeitsplatz besteht und
2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes
oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des
Institutsvorstandes einzuholen.
(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß
§ 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe
geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem
Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.
Abfertigung
§ 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten
abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden
Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche
Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15,
bis 15d und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer
einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis
mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder
unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(3) Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 35,
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von
vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß
von
1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
4. Unterabschnitt
Staff Scientists
Allgemeines
§ 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem
zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische,
künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 27 d, 29 sowie 30
Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
2. die Paragraphen 49 b bis 49 e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung
im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden,
wenn
1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach
einem solchen Arbeitsplatz besteht und
2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes
oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des
Institutsvorstandes einzuholen.
(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß
§ 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(6)Absatz 6,Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung
(Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen
eines verpönten Motivs) erfolgt.
Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten
§ 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er
alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden
Arbeitsplatz besitzt.
(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung
einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der
fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich
begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen
sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger
Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von
Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen
des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu
erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener
Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe
verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu
bestellen.
Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben
§ 49u. (1) Organisationsrechtlich sind
1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im
Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),
2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)
zugeordnet.
(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der
Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken.
Dazu zählen
1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung
von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.
(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung
des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein
unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben
persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der
Künste) zu erfüllen.
Entgelt
§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:
Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung
(Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen
eines verpönten Motivs) erfolgt.
Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten
§ 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er
alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden
Arbeitsplatz besitzt.
(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung
einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der
fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich
begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen
sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger
Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von
Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen
des Absatz eins, einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu
erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener
Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe
verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu
bestellen.
Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben
§ 49u. (1) Organisationsrechtlich sind
1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im
Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG)
zugeordnet.
(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der
Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken.
Dazu zählen
1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung
von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
4. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung
des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein
unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben
persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der
Künste) zu erfüllen.
Entgelt
§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin
bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden
Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger
Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß
von 9500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde.
(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach
mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen
Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit
65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der
nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß
Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe
gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer
in § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen
Stellung auszugehen.“
15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49h Abs. 5 folgende Fassung:
„(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und
zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“
16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49o Abs. 2 zweiter Satz folgende Fassung:
„§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz
und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“
17. § 51 Abs. 6 lautet:
„(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“
18. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:
„(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen
genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme
das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt,
Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin
bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden
Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger
Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt.
Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät
verwendet werden, ist Paragraph 40 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 78, dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß
von 9500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde.
(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 5, sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach
mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen
Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit
65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der
nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß
Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe
gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer
in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen
Stellung auszugehen.“
15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 49 h, Absatz 5, folgende Fassung:
„(5) Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und
zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“
16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 49 o, Absatz 2, zweiter Satz folgende Fassung:
„§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz
und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“
17. Paragraph 51, Absatz 6, lautet:
„(6) Aufnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“
18. Dem Paragraph 52, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7) Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen
genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Absatz eins und 2, der schon vor seiner Aufnahme
das Erfordernis gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt,
eineneinen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies
nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches
bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen
30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich
bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der
Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August
2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß
§ 49l übernommen werden, wenn
1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen
hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu
wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt
und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in
der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der
Voraussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der
Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe
stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten
und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von
Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers
einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“
19. Dem § 52a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach
dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001
hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5
berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3
zu stellen.
(7) Abs. 4 Z 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume
nach dem 30. September 2001 liegen.“
20. Im § 52b Abs. 2 wird das Zitat „§ 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Abs. 2, 2a, 2b
und 3 BDG 1979“ ersetzt.
21. § 54a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und
ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
22. Im § 54c Abs. 2 und im § 56c Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“
ersetzt.
23. § 54e Abs. 1 erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten
gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“
24. Im § 55 Abs. 2 wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den §§ 52 oder 52a“ ersetzt.
25. § 56a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle
zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche,
zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
26. § 56e Abs. 1 erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten
gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“
Antrag gemäß Paragraph 52 b, zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies
nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches
bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen
30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich
bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der
Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August
2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß
§ 49l übernommen werden, wenn
1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen
hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu
wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt
und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in
der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der
Voraussetzung gemäß Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der
Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe
stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten
und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von
Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers
einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“
19. Dem Paragraph 52 a, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5) Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach
dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001
hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5,
berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3
zu stellen.
(7) Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume
nach dem 30. September 2001 liegen.“
20. Im Paragraph 52 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 178 Absatz 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Absatz 2, 2 a, 2 b,
und 3 BDG 1979“ ersetzt.
21. Paragraph 54 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und
ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
22. Im Paragraph 54 c, Absatz 2 und im Paragraph 56 c, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“
ersetzt.
23. Paragraph 54 e, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten
gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“
24. Im Paragraph 55, Absatz 2, wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den Paragraphen 52, oder 52a“ ersetzt.
25. Paragraph 56 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle
zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche,
zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“
26. Paragraph 56 e, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten
gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“
27.Ziffer 27 Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“
28. Im § 78a Abs. 1 treten an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Bestimmungen:
„2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die
für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften anzuwenden sind,
3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,
5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,
6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und
7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten
der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,“.
29. Dem § 78a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag
zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages
vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb
dieses Rahmens zu vereinbaren.“
30. Dem § 82 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur
Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund
des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag
entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen
auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie
zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus
der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen
Vertragsbediensteten zusteht.
(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des
Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem
inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht,
mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht,
mit 1. Jänner 1994.
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu
einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht
maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen
von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter
Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer
seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder
der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen
auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums
bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag
anzurechnen.
(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten
entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt § 18a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli
1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen ist.“
31. Im § 83 Abs. 3 werden das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a
BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. a“ ersetzt.
Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Aufnahmen gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“
28. Im Paragraph 78 a, Absatz eins, treten an die Stelle der Ziffer 2 und 3 folgende Bestimmungen:
„2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die
für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften anzuwenden sind,
3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
4. Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49 k,
5. Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49 r,
6. Staff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49 v und
7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten
der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,“.
29. Dem Paragraph 78 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag
zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages
vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb
dieses Rahmens zu vereinbaren.“
30. Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 10 bis 15 angefügt:
„(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur
Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund
des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag
entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen
auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie
zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus
der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen
Vertragsbediensteten zusteht.
(11) Anträge nach Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.
(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des
Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem
inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht,
mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 26, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht,
mit 1. Jänner 1994.
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 10 und 12 zu
einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht
maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen
von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter
Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer
seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(14) Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder
der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen
auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums
bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag
anzurechnen.
(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz 10 bis 14 für Zeiten
entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt Paragraph 18 a, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli
1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 18 a, anzurechnen ist.“
31. Im Paragraph 83, Absatz 3, werden das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,
BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Absatz 4, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 29c Absatz 4, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.
32.Ziffer 32 Dem § 83 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.“
33. Im § 95 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
34. An die Stelle des § 96 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten
anzuwenden, die nicht Beamte sind.“
35. Im § 96a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.
36. Dem § 100 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. a) § 26 Abs. 2f und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses
zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung
betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie
b) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 7 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. a) § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, die Überschriften zu den §§ 54e und 56e sowie § 54a Abs. 1, § 54e
Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 56e Abs. 1 und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f
vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 2 des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1999,
3. § 95 Abs. 3 und § 96a mit 1. Jänner 2001,
4. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,
5. a) § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6, Abschnitt IIa (§§ 49a bis 49v), § 51 Abs. 6, § 52
Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7, § 52b Abs. 2, § 54c Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56c Abs. 2, § 57
Abs. 8 und § 78a Abs. 1 und 4 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 1 des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes und
c) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 8 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 30. September 2001,
6. § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 15 und 16 des in der
Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“
37. Im Art. 48 Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet die Überschrift:
„Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft
treten“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
Dem Paragraph 83, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(5) Für Karenzurlaube nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 5, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach Paragraph 29 c, Absatz 5 bis 30, Juni 2002.“
33. Im Paragraph 95, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
34. An die Stelle des Paragraph 96, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:
„(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
(4) Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten
anzuwenden, die nicht Beamte sind.“
35. Im Paragraph 96 a, entfallen die Worte „gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes“.
36. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. a) Paragraph 26, Absatz 2 f, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses
zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung
betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie
b) Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 7, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. a) Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die Überschriften zu den Paragraphen 54 e und 56 e sowie Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 54 e,
Abs. 1, Paragraph 56 a, Absatz eins,, Paragraph 56 e, Absatz eins, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f,
vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 2, des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1999,
3. Paragraph 95, Absatz 3 und Paragraph 96 a, mit 1. Jänner 2001,
4. Paragraph 45, Absatz 3, mit 1. September 2001,
5. a) Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6,, Abschnitt römisch zwei a (Paragraphen 49 a, bis 49v), Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 52,
Abs. 7 bis 10, Paragraph 52 a, Absatz 5 bis 7, Paragraph 52 b, Absatz 2,, Paragraph 54 c, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 2,, Paragraph 57,
Abs. 8 und Paragraph 78 a, Absatz eins und 4 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer eins, des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes und
c) Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 8, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 30. September 2001,
6. Paragraph 49 h, Absatz 5 und Paragraph 49 o, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 15 und 16 des in der
Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“
37. Im Artikel 48, Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautet die Überschrift:
„Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft
treten“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4) Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2.Ziffer 2 wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit
vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die
Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde.
Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund
rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der
Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom
Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende
Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten
deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden
Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,
weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach
Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt,
dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
2. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:
„(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit
vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung
einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der
rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund
rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der
Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom
Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung
gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten
deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden
Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,
weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt,
wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass
dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
3. § 13a Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie
die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.“
4. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird der Betrag „20000 S“ jeweils durch den Betrag „1453,5 €“ ersetzt.
5. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage
nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn
1. sie im Ausland wohnen,
2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht
zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage
gehabt hat.“
6. Die Überschrift zu § 41 lautet:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden
Leistungen“
7. Im § 52 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit
vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die
Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde.
Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund
rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der
Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom
Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 3,
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende
Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten
deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden
Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,
weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach
Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt,
dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
2. Paragraph 5, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:
„(4) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit
vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung
einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der
rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund
rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der
Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom
Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2,
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung
gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten
deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden
Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,
weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt,
wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass
dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
3. Paragraph 13 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie
die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
4. Im Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 wird der Betrag „20000 S“ jeweils durch den Betrag „1453,5 €“ ersetzt.
5. Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage
nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn
1. sie im Ausland wohnen,
2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht
zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage
gehabt hat.“
6. Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden
Leistungen“
7. Im Paragraph 52, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.
8.Ziffer 8 Abschnitt IXA lautet samt Überschrift:
„Abschnitt IXA
Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers
Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
Anwendungsbereich
§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger
kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des
Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses
Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.
(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum
Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich
des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche
Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das
45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am
1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen
oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt
sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner
1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte
unterliegen.
(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die
Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.
(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50,
51 und 52 anzuwenden.
Anwartschaft
§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der
Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach
diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung
gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
3. Kündigung;
4. Entlassung;
5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die
Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach
Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 57f. (1) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den
überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
2. Sonderzahlungen.
(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag
nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
Abschnitt IXA lautet samt Überschrift:
„Abschnitt IXA
Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers
Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
Anwendungsbereich
§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger
kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch sieben des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des
Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses
Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben KV außer Kraft.
(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum
Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich
des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche
Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das
45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am
1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen
oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134 aus 1945,, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
4. Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt
sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner
1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte
unterliegen.
(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die
Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV.
(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24, 26, 32, Absatz eins, 41 a, 46, 47, 48, 49, 50,,
51 und 52 anzuwenden.
Anwartschaft
§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der
Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach
diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung
gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
3. Kündigung;
4. Entlassung;
5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die
Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach
Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 57f. (1) Nach Maßgabe der Paragraphen 57 g bis 57 p gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den
überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
2. Sonderzahlungen.
(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag
nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse
§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses
nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.
(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des
Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.
Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen
§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach
§ 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach
§ 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.
(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes
Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i
ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen
nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss
zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j
ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen
Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor
gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des
betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
Vergleichsruhe(versorgungs)genuss
§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis
8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im
Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als
ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt
ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986),
BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenussfähiger
Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3
KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten
wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen
Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden
nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt,
dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem
Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist
Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse
§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses
nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.
(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des
Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.
Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen
§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach
§ 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach
§ 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.
(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes
Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i,
ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen
nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss
zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j,
ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen
Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor
gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Zuschüssen im Sinne des Absatz eins, abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des
betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
Vergleichsruhe(versorgungs)genuss
§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis
8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im
Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als
ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt
ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3) Bei Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986),
BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Absatz 2, als ruhegenussfähiger
Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (Paragraph 20, Absatz 3,
KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
entspricht. Absatz 6, bleibt unberührt.
(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten
wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen
Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden
nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt,
dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,
Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem
Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist
nachnach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem
Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf
einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei
der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des
Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat,
sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes
nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die
der Bedienstete Beiträge (§ 57k) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
(8) § 62c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der
Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des
Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils
geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den
Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen
anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in
der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre
1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der
Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen
haben.
(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Beitrag
§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung
des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen
zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf
Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine
Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit
allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige
im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des
sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV
wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen
des § 57i Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG
oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem
Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf
einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei
der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des
Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat,
sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes
nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die
der Bedienstete Beiträge (Paragraph 57 k,) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
(8) Paragraph 62 c, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der
Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des
Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 57 h, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils
geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, mit den sich aus den
Abs. 2 bis 4 und aus Paragraph 57 k, ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen
anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in
der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre
1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der
Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen
haben.
(4) Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Beitrag
§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung
des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen
zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf
Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine
Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit
allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige
im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des
sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV
wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen
des Paragraph 57 i, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
1. Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG
oder
2. Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten
Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden
Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist
vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen.
Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch
die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die
Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.
Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens
drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich
geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten
Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind
seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem
Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die
Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der
Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen
ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe
bevorschusst werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden.
Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG
vorzulegen.
Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten
nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I
Nr. 138/1997, anzuwenden.
(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende
Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste
AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.
Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen
§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf
die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV
verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die
Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem
1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen
Bundesforste AG durchzuführen.
Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion
§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und
Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.
(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den
Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß Paragraph 57 i, ermittelten
Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß Paragraph 67, KV in Betracht kommenden
Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist
vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen.
Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch
die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die
Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.
Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens
drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich
geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten
Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind
seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem
Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die
Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der
Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Absatz 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen
ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe
bevorschusst werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden.
Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG
vorzulegen.
Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten
nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 138 aus 1997,, anzuwenden.
(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende
Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste
AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.
Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen
§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf
die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben KV
verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die
Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem
1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen
Bundesforste AG durchzuführen.
Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion
§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und
Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.
(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den
Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, örtlich zuständige Gericht.“
9.Ziffer 9 § 57i Abs. 2 erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003:
„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere
bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten
geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes
1956 die Beitragsgrundlage nach § 57k Abs. 2 dieses Abschnittes.“
10. Dem § 58 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:
„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 13a Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung
des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit 1. Oktober
2000,
2. § 4 Abs. 4, § 15b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 41, Abschnitt IXA samt
Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,
3. § 5 Abs. 4 sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.
(38) § 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
11. Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001
§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis
einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu
bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.“
Artikel 5
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. VI Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
2. Dem Art. VI wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“
3. § 68c lautet:
„§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b......................................................................... 36,3 €,
2. alle übrigen Richter ............................................................................................................. 45,1 €.“
4. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
5. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
Paragraph 57 i, Absatz 2, erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003:
„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Absatz eins,, insbesondere
bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten
geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes
1956 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 57 k, Absatz 2, dieses Abschnittes.“
10. Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 37 und 38 angefügt:
„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 62 k, samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung
des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, vorsieht, mit 1. Oktober
2000,
2. Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 41,, Abschnitt IXA samt
Überschrift und Paragraph 62 k, samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,
3. Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 57 i, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, des in der Einleitung angeführten
Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.
(38) Paragraph 57 i, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
11. Nach Paragraph 62 j, wird folgender Paragraph 62 k, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§ 62k. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis
einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu
bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des Paragraph 40, nachzuzahlen.“
Artikel 5
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch sechs, Absatz eins, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
2. Dem Artikel römisch sechs, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation
des Bundesministers für Justiz aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten
für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den
Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung
der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“
3. Paragraph 68 c, lautet:
„§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b......................................................................... 36,3 €,
2. alle übrigen Richter ............................................................................................................. 45,1 €.“
4. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
5. Dem Paragraph 75 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
6.Ziffer 6 § 166b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“
7. Dem § 166c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 166c
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
8. Dem § 173 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 166c Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. § 68c und § 166c Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen
kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen
Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer
vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei
der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf
Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“
2. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“
3. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-
Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich
sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001/2002 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet
werden:
1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.“
4. Im § 15 Abs. 17 wird das Zitat „Art. 2“ durch das Zitat „Art. 47“ ersetzt.
5. Dem § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,
2. § 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.“
Artikel 7
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
Paragraph 166 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 3, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach Paragraph 75 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“
7. Dem Paragraph 166 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 166 c,
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
8. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 166 c, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. Paragraph 68 c und Paragraph 166 c, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 9, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnungen
kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen
Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer
vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei
der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf
Vergütung gemäß Paragraph 61 b, des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“
2. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
„1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“
3. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-
Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich
sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001 aus 2002, je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet
werden:
1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei bis zu zehn Klassen,
2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei elf bis 19 Klassen,
3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 20 Klassen.“
4. Im Paragraph 15, Absatz 17, wird das Zitat „"Art". 2“ durch das Zitat „"Art". 47“ ersetzt.
5. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000,
2. Paragraph 9, Absatz 3 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2001.“
Artikel 7
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“
ersetzt.
2. Im § 38 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 4 folgende Z 4 und 5:
„4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“
3. Dem § 39 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 38 Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2000,
2. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 38 Abs. 2 Z 5 mit 1. Jänner 2001.“
Artikel 8
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen
738. Lebensmonat“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser
Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente
oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen
wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf
Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.
Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung
vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes
1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.
Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf
Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die
Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so
findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für
sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
3. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:
„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser
Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente
oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen
Im Paragraph 2, Absatz 3, und Paragraph 12, Absatz 5, wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“
ersetzt.
2. Im Paragraph 38, Absatz 2, treten an die Stelle der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 und 5 :
„4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“
3. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2000,
2. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. Jänner 2001.“
Artikel 8
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 9, wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22) Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen
738. Lebensmonat“ ersetzt.
2. Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser
Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente
oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen
wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf
Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.
Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung
vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2,
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, des Pensionsgesetzes
1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.
Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf
Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die
Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so
findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für
sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
3. Paragraph 5 b, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:
„(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall
oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser
Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente
oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen
wurde.wurde Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf
Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.
Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung
vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes
1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.
Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf
Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die
Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so
findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für
sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
4. Im § 5 Abs. 10 und im § 18e Abs. 3 wird der Betrag „66385 S“ jeweils durch den Betrag „5096,3 €“
ersetzt.
5. Im § 6a Abs. 3 wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt.
6. Im § 18c Abs. 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“.
7. Dem § 18g Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 18g
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
8. Im § 18h Abs. 1 wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 2,“ eingefügt.
9. Der bisherige § 18i erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis
einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu
bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden
Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“
10. § 22 Abs. 15 lautet:
„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des
30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf
Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben
werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie
anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“
11. Dem § 22 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 4 und 6, § 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 2, soweit er eine rückwirkende
Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit
1. Oktober 2000,
2. § 18g Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. § 5 Abs. 3 und 10, § 6a Abs. 3, § 18g Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und
§ 18i mit 1. Jänner 2002,
4. § 5b Abs. 3 und § 18e Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 10
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der §§ 42 bis 44 folgende Fassung:
„§ 42 Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
§ 43 Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 44 Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“
Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf
Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.
Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung
vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2,
rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, des Pensionsgesetzes
1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.
Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf
Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die
Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so
findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für
sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“
4. Im Paragraph 5, Absatz 10 und im Paragraph 18 e, Absatz 3, wird der Betrag „66385 S“ jeweils durch den Betrag „5096,3 €“
ersetzt.
5. Im Paragraph 6 a, Absatz 3, wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt.
6. Im Paragraph 18 c, Absatz 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“.
7. Dem Paragraph 18 g, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 18 g,
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
8. Im Paragraph 18 h, Absatz eins, wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Absatz eins und 2,“ eingefügt.
9. Der bisherige Paragraph 18 i, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist
1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis
einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu
bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden
Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“
10. Paragraph 22, Absatz 15, lautet:
„(15) Die Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des
30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf
Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben
werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie
anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“
11. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 18 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 18 h, Absatz eins und Paragraph 18 i, Absatz 2,, soweit er eine rückwirkende
Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, vorsieht, mit
1. Oktober 2000,
2. Paragraph 18 g, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. Paragraph 5, Absatz 3 und 10, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 18 g, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und
§ 18i mit 1. Jänner 2002,
4. Paragraph 5 b, Absatz 3 und Paragraph 18 e, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 10
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der Paragraphen 42 bis 44 folgende Fassung:
„§ 42 Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
§ 43 Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 44 Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“
2.Ziffer 2 Die §§ 42 bis 44 lauten samt Überschriften:
„Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend
den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden
Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe
eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber
Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet
sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig
zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe
oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht
unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei
nicht zu berücksichtigen.
Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme
höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes
vorrangig zuzulassen.“
3. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende
sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt.
4. Dem § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,
2. § 46 Abs. 1 mit 30. September 2001.“
Artikel 11
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. ein Wachebediensteter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“
2. § 9 Abs. 1a erster Satz lautet:
„Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes
Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“
3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so
leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter-
Die Paragraphen 42 bis 44 lauten samt Überschriften:
„Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend
den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden
Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe
eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber
Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet
sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig
zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe
oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht
unterteilte Kategorie nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und
dritter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei
nicht zu berücksichtigen.
Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme
höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes
vorrangig zuzulassen.“
3. Im Paragraph 46, Absatz eins, wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende
sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt.
4. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,
2. Paragraph 46, Absatz eins, mit 30. September 2001.“
Artikel 11
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. ein Wachebediensteter
a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“
2. Paragraph 9, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Ein Vorschuss nach Absatz eins, ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes
Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“
3. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so
leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter-
bliebenenbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten
oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001
treten mit 1. September 2001 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
1a. § 13a Abs. 4 lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht
zurückgezogen werden.“
1b. § 13b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1c. Im § 52 erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 17 die Absatzbezeichnung „15“ bis „20“; dem Abs. 20 wird
folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“
1d. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung
oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem § 58a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
3. Dem § 115d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 115d
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
4. Dem § 115d wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
hinzuweisen.“
5. Im § 119a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
6. Im § 121d Abs. 2 wird das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.
einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten
oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“
4. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
treten mit 1. September 2001 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
1a. Paragraph 13 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer nicht
zurückgezogen werden.“
1b. Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1c. Im Paragraph 52, erhalten die bisherigen Absatz 12 bis 17 die Absatzbezeichnung „15“ bis „20“; dem Absatz 20, wird
folgender Absatz 21, angefügt:
„(21) Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“
1d. Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung
oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
2. Dem Paragraph 58 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
3. Dem Paragraph 115 d, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 115 d,
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
4. Dem Paragraph 115 d, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, ist auf das Ausmaß der zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
hinzuweisen.“
5. Im Paragraph 119 a, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
6. Im Paragraph 121 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 58a Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 58a Absatz 2, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.
7.Ziffer 7 Dem § 121d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“
8. Dem § 123 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
3. § 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,
4. § 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,
5. § 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“
9. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1984 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002
durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
1a. § 13a Abs. 4 lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen
werden.“
1b. § 13b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1c. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer
mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die
jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine
Nächtigung verbunden ist.“
2. § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 54 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
„2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung
von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese
Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“
3. Im § 54 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“.
Dem Paragraph 121 d, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3) Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 3, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach Paragraph 58 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“
8. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 115 d, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. Paragraph 13 a, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001,
3. Paragraph 115 d, Absatz 8, mit 1. August 2001,
4. Paragraph 13 b, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 21, mit 1. September 2001,
5. Paragraph 115 d, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“
9. Im Artikel römisch elf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1984, wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002
durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat
bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu
enthalten.“
1a. Paragraph 13 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen
werden.“
1b. Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat
vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage
erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“
1c. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer
mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die
jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine
Nächtigung verbunden ist.“
2. Paragraph 54, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im Paragraph 54, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt:
„2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2, genannten Betreuung
von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese
Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“
3. Im Paragraph 54, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“.
4.Ziffer 4 Dem § 54 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.“
5. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung
von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese
Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“
6. Nach § 56 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.“
7. Der bisherige § 56 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.
8. § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 57 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in
denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“
9. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
10. Dem § 65a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
11. Der bisherige § 121e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“
12. Im § 124a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.“
5. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer eins, genannten Betreuung
von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese
Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“
6. Nach Paragraph 56, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.“
7. Der bisherige Paragraph 56, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)“.
8. Paragraph 57, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in
denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.“
9. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder
zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für
allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“
10. Dem Paragraph 65 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes
zu stellen.“
11. Der bisherige Paragraph 121 e, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf
Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 3, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine
Antragstellung nach Paragraph 65 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“
12. Im Paragraph 124 a, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.
13.Ziffer 13 Dem § 124d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 124d
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
14. Dem § 124d wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
hinzuweisen.“
15. Dem § 127 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 124d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
3. § 124d Abs. 8 mit 1. August 2001,
4. § 13b Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 54, § 56 und § 57 mit 1. September 2001,
5. § 124d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“
Artikel 14
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.“
2. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des
Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.“
3. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes,
dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in
der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren
werde.“ “
2. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1274,2 €.“
3. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in
der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“
5. Im § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“
6. Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 in Kraft:
Dem Paragraph 124 d, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 124 d,
Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung
eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“
14. Dem Paragraph 124 d, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, ist auf das Ausmaß der zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
hinzuweisen.“
15. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. Paragraph 124 d, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
2. Paragraph 13 a, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001,
3. Paragraph 124 d, Absatz 8, mit 1. August 2001,
4. Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 54,, Paragraph 56 und Paragraph 57, mit 1. September 2001,
5. Paragraph 124 d, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“
Artikel 14
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten des Dienstgebers gemäß Paragraph 23, B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.“
2. Im Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des
Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.“
3. Der bisherige Paragraph 24, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 109 aus 2000, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes,
dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in
der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren
werde.“ “
2. Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1274,2 €.“
3. Im Paragraph 17, Absatz 2, wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.
4. Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in
der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“
5. Im Paragraph 18, Absatz 2, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“
6. Nach Paragraph 29, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, in Kraft:
1.Ziffer eins § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2001,
2. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.“
7. Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an
Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste“
2. Die §§ 1 bis 3 lauten:
„Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren
und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten
gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,
eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde
(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-
Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß
Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25076 S)
nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden,
sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl
nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand,
Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b
BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung
gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes
1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten
(§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes
1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und
Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6
gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je
Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4179 S). Diese Abgeltung darf für
eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12537 S) nicht übersteigen.
Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 2001,
2. Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2002.“
7. Im Paragraph 29, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an
Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt
Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste“
2. Die Paragraphen eins bis 3 lauten:
„Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren
und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten
gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,
eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.
(3) Für die Abhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde
(Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-
Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß
Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25076 S)
nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden,
sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl
nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand,
Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979), Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,
BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung
gemäß Absatz eins, nicht und gemäß Absatz 2, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes
1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten
(Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979), Assistenten (Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948), Vertragsassistenten (Paragraph 51, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und
Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6,
gebührt keine Abgeltung gemäß Absatz eins, oder 2.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je
Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4179 S). Diese Abgeltung darf für
eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12537 S) nicht übersteigen.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)
eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2001 S).
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13
Wochenstunden nicht überschreiten.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf
Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten
werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht
handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung
folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):
1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen
Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen
nach Z 3......................................... 1161,2 € (bis 31. Dezember 2001: 15978 S),
2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach, mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4 .................. 863,9 € (bis 31. Dezember 2001: 11887 S),
3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... 566,9 € (bis 31. Dezember 2001: 7801 S),
4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen
Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils
im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts
eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis
für das gesamte Fach („künstlerische
Assistenz“).......................................................... 715,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9848 S).
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die
Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend
von Abs. 2:
1. im Fall des Abs. 2 Z 1......................................... 960,1 € (bis 31. Dezember 2001: 13211 S),
2. im Fall des Abs. 2 Z 2......................................... 714,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9835 S),
3. im Fall des Abs. 2 Z 3......................................... 468,7 € (bis 31. Dezember 2001: 6450 S),
4. im Fall des Abs. 2 Z 4......................................... 591,9 € (bis 31. Dezember 2001: 8145 S).
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b
BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration
nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren
(§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c
und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten
(§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und
gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt
nicht überschreiten:
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, – KUOG, Paragraph 13, Absatz 4, des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) gebührt je Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG)
eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2001 S).
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13
Wochenstunden nicht überschreiten.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf
Grund eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 30, UOG 1993, Paragraph 31, KUOG, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) abgehalten
werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht
handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung
folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG):
1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen
Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen
nach Ziffer 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 1161,2 € (bis 31. Dezember 2001: 15978 S),
2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach, mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach Ziffer 3 und 4 .................. 863,9 € (bis 31. Dezember 2001: 11887 S),
3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... 566,9 € (bis 31. Dezember 2001: 7801 S),
4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen
Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils
im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts
eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis
für das gesamte Fach („künstlerische
Assistenz“).......................................................... 715,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9848 S).
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die
Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend
von Absatz 2 :,
1. im Fall des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 960,1 € (bis 31. Dezember 2001: 13211 S),
2. im Fall des Absatz 2, Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 714,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9835 S),
3. im Fall des Absatz 2, Ziffer 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 468,7 € (bis 31. Dezember 2001: 6450 S),
4. im Fall des Absatz 2, Ziffer 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 591,9 € (bis 31. Dezember 2001: 8145 S).
(6) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979), Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86), Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,
BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration
nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren
(Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c,
und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979), Assistenten (Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten
(Paragraph 51, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, gebührt keine Remuneration.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und
gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt
nicht überschreiten:
1.Ziffer eins an den Universitäten:
a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 6 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen
Fach..................................................................................................... 8 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen
oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 10 Semesterstunden,
2. an den Universitäten der Künste:
a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 8 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen
Fach einschließlich Solokorrepetition................................................. 10 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen
oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 12 Semesterstunden,
d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder
im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils
im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers
mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische
Assistenz“)................................................................................ 11 Semesterstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1
genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten
wie folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ...................................... 1,00 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b...................................... 0,75 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ...................................... 0,60 Werteinheiten,
2. an den Universitäten der Künste entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ...................................... 1,25 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b...................................... 1,00 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ...................................... 0,83 Werteinheiten,
d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d...................................... 0,91 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend
unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.
Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste
eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß
der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und
auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu
nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die
Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von
Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter
Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung
der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu
nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG)
gebühren folgende Entschädigungen:
1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage;
b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im
an den Universitäten:
a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 6 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen
Fach..................................................................................................... 8 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen
oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 10 Semesterstunden,
2. an den Universitäten der Künste:
a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 8 Semesterstunden,
b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen
Fach einschließlich Solokorrepetition................................................. 10 Semesterstunden,
c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen
oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung
eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 12 Semesterstunden,
d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder
im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils
im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers
mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische
Assistenz“)................................................................................ 11 Semesterstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Absatz eins,
genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten
wie folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ...................................... 1,00 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, lit. b...................................... 0,75 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ...................................... 0,60 Werteinheiten,
2. an den Universitäten der Künste entspricht:
a) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ...................................... 1,25 Werteinheiten,
b) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. b...................................... 1,00 Werteinheiten,
c) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ...................................... 0,83 Werteinheiten,
d) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. d...................................... 0,91 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend
unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.
Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste
eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß
der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und
auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu
nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die
Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von
Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter
Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung
der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 Bedacht zu
nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Absatz eins, dritter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraphen 61, 61 a und 62 UniStG)
gebühren folgende Entschädigungen:
1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage;
b) einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im
Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden
und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,
gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen
Entschädigung;
2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage;
b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im
Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten
und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung
im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:
1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8
UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage;
2. einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und
Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung
der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im
Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG)
eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.“
4. Nach § 5 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der
Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und
Erweiterung der fachlichen Bildung.
(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium
der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige
Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2
wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.
(4) Organisationsrechtlich sind
1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),
2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der
Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20
Abs. 2 Z 2 KUOG)
zugeordnet. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 UOG 1993 und § 33 Abs. 1 und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.
(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:
1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer
§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich
auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.
Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden
und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,
gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen
Entschädigung;
2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage;
b) einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im
Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten
und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung
im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:
1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (Paragraph 65 a, Absatz 8,
UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage;
2. einem Universitätslehrer gemäß Paragraph 30, KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und
Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung
der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im
Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz UniStG)
eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Ziffer eins,
4. Nach Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der
Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und
Erweiterung der fachlichen Bildung.
(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium
der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige
Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Absatz eins, oder 2
wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.
(4) Organisationsrechtlich sind
1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der
Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20,
Abs. 2 Ziffer 2, KUOG)
zugeordnet. Paragraph 32, Absatz eins und 3 bis 5 UOG 1993 und Paragraph 33, Absatz eins und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.
(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:
1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer
§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich
auszuschreiben. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag
des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes
a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium
oder
b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-
wissenschaftliche Ausbildung
abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.
(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt
angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein
Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.
(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis
kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer
von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der
Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer
von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während
einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese
Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben
darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.
(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche
Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen
Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten
bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des
Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten
werden.
(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden
Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach
Ablauf von sieben Jahren.
(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.
(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9
EKUG,
3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre.
(10) Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur
Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden
Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung
notwendig ist.
Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters
§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen
1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und
Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung
von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),
2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit
an der Dissertation und
beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 UOG 1993 und §§ 3 bis 4 KUOG).
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben
außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung
mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften
angeführten Pflichten zu erfüllen.
Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Paragraph 6, können vom Rektor auf Vorschlag
des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes
a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium
oder
b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-
wissenschaftliche Ausbildung
abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.
(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt
angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein
Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.
(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis
kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer
von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der
Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer
von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während
einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese
Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben
darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.
(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Wissenschaftliche
Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen
Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten
bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des
Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten
werden.
(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden
Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach
Ablauf von sieben Jahren.
(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die Paragraphen 3 bis 9, 15 bis 15 d und 15 i
des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 651 aus 1989, (EKUG), anzuwenden.
(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
2. eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9
EKUG,
3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre.
(10) Eine Bestellung für einen von Absatz 7, abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur
Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden
Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung
notwendig ist.
Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters
§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen
1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und
Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung
von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),
2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit
an der Dissertation und
beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit (Paragraphen 3 bis 4 UOG 1993 und Paragraphen 3 bis 4 KUOG).
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben
außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung
mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften
angeführten Pflichten zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften,
frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter
mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden
beauftragt werden.
(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung
vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche
(Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der
Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:
1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für
die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder
künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und
2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie
etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung,
Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.
(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen
Fakultät ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem
Ausmaß einzuräumen.
(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten,
seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu
befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung
einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete
über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.
Rechte
§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen)
Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu
bezeichnen.
(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen.
Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung
erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich.
Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher
(Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter
in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen,
wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen
Bewerber.
(4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen)
Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung
für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf
Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft
gemachten Experten einzuholen.
Freistellung
§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das
Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im
vollen Ausmaß.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu
Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer
dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung
der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse
der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften,
frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter
mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden
beauftragt werden.
(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung
vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche
(Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der
Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:
1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für
die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder
künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und
2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie
etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung,
Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.
(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen
Fakultät ist abweichend von Absatz 4, Zeit für die in Absatz 4, Ziffer eins und 2 angeführten Inhalte in angemessenem
Ausmaß einzuräumen.
(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten,
seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu
befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung
einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete
über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.
Rechte
§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen)
Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu
bezeichnen.
(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen.
Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung
erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich.
Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher
(Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter
in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen,
wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen
Bewerber.
(4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen)
Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung
für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf
Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft
gemachten Experten einzuholen.
Freistellung
§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das
Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im
vollen Ausmaß.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu
Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer
dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung
der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse
der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter
über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt
werden.
(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den
für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.
(6) § 160 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung
und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist der
Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet
1. mit Zeitablauf,
2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der
Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,
3. durch Ausschluss wegen
a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,
b) unbefriedigenden Arbeitserfolges,
c) pflichtwidrigen Verhaltens,
4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.
Ausbildungsbeitrag
§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden
1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische
Mitarbeiter
a) 291278 S (ab 1. Jänner 2002 21168,0 €),
b) 323642 S (ab 1. Jänner 2002 23520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in
tierärztlicher Verwendung
a) 304224 S (ab 1. Jänner 2002 22108,8 €),
b) 336558 S (ab 1. Jänner 2002 24458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen
Bereich einer Medizinischen Fakultät
a) 354224 S (ab 1. Jänner 2002 25742,5 €),
b) 386558 S (ab 1. Jänner 2002 28092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.
(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag
entsprechend zu aliquotieren.
(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie
Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8
erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt
werden.
(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres
verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche
Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt
verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der
Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher
Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag
ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen
gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen
auszuzahlen.
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter
über das in Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt
werden.
(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den
für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.
(6) Paragraph 160, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung
und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist der
Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet
1. mit Zeitablauf,
2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der
Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,
3. durch Ausschluss wegen
a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,
b) unbefriedigenden Arbeitserfolges,
c) pflichtwidrigen Verhaltens,
4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.
Ausbildungsbeitrag
§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden
1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische
Mitarbeiter
a) 291278 S (ab 1. Jänner 2002 21168,0 €),
b) 323642 S (ab 1. Jänner 2002 23520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in
tierärztlicher Verwendung
a) 304224 S (ab 1. Jänner 2002 22108,8 €),
b) 336558 S (ab 1. Jänner 2002 24458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;
3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen
Bereich einer Medizinischen Fakultät
a) 354224 S (ab 1. Jänner 2002 25742,5 €),
b) 386558 S (ab 1. Jänner 2002 28092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im
Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.
(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag
entsprechend zu aliquotieren.
(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie
Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Absatz 8,
erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt
werden.
(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres
verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche
Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt
verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der
Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher
Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag
ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen
gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen
auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben
verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe
fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.
(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss
und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift
1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a
bemessen.
(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität
(Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften abgegolten werden und
2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit verfügt.
§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens
vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt
dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen
Ausbildungsbeitrages.
(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß
Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese
Leistung im Ausmaß von
1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.“
5. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck
„Tätigkeiten“ ersetzt.
6. § 7 Abs. 6 bis 9 lautet:
„(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge
erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen
ist.
(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf
Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben
und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar
sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr
Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.
(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom-
oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.“
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,
2. die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,
3. § 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“
8. § 10 lautet:
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft,
Bildung und Kultur betraut.“
Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben
verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe
fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.
(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss
und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift
1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a
bemessen.
(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität
(Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften abgegolten werden und
2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit verfügt.
§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens
vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt
dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen
Ausbildungsbeitrages.
(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß
Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese
Leistung im Ausmaß von
1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.“
5. Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck
„Tätigkeiten“ ersetzt.
6. Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 lautet:
„(6) Die in Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie in Paragraph 6 f, Absatz eins, genannten Beträge
erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen
ist.
(7) Die sich aus Paragraph 5, Absatz eins und 2 und aus Paragraph 7, Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf
Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben
und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar
sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr
Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.
(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und
Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom-
oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den Paragraphen eins und 2 erteilt werden.“
7. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
1. die Paragraphen 6 und 6 a bis 6 g mit 30. September 2001,
2. die Paragraphen eins bis 3 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, 6 und 9 und Paragraph 10, mit 1. Oktober 2001,
3. Paragraph 7, Absatz 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“
8. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft,
Bildung und Kultur betraut.“
Artikel 17
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat „und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“
durch das Zitat „und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt.
2. Im § 36a treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Bestimmungen:
„(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen
Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters
gleichzuhalten.
(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste)
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für
die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“
3. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 87/2001 treten mit 30. September 2001 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 74 Z 2 lit. f lautet:
„f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,
bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“
2. § 74 Z 3 lit. b lautet:
„b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“
3. § 74 Z 4 lit. c lautet:
„c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“
4. Dem § 77 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 74 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September
2001 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f“
ersetzt.
2. Dem § 107 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001
in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2001):
In der Anlage II, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende
Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Die Regelungen der Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit
der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
Artikel 17
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, wird das Zitat „und Paragraphen 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“
durch das Zitat „und Abschnitte römisch zwei a und römisch drei Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt.
2. Im Paragraph 36 a, treten an die Stelle des Absatz 2, folgende Bestimmungen:
„(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54 aus 1970,, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen
Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters
gleichzuhalten.
(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste)
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für
die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“
3. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21) Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, und Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 2001, treten mit 30. September 2001 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 74, Ziffer 2, Litera f, lautet:
„f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,
bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“
2. Paragraph 74, Ziffer 3, Litera b, lautet:
„b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“
3. Paragraph 74, Ziffer 4, Litera c, lautet:
„c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“
4. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21) Paragraph 74, Ziffer 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 30. September
2001 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f“
ersetzt.
2. Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 30. September 2001
in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
Das Bundesfinanzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 60 aus 2001,, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2001):
In der Anlage römisch zwei, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende
Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Die Regelungen der Absatz 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit
der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5)Absatz 5,Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten
erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.
Hiefür gilt:
a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist
durch den Koeffizienten 1000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die
Anzahl der Personalpunkte.
b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro Folgendes: Der nach lit. a ermittelte
Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:
a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im
Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor,
mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte
Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden.
b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten
der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung)
gebunden werden.
c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor
oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis
dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt.“
Artikel 21
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum
Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des
Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik
sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen
werden.“
2. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen,
von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen
Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich
mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“
3. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete
Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im
Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des
Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.“
4. § 12 lautet:
„§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der
Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen
sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“
Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten
erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.
Hiefür gilt:
a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist
durch den Koeffizienten 1000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die
Anzahl der Personalpunkte.
b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro Folgendes: Der nach Litera a, ermittelte
Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:
a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im
Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor,
mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte
Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden.
b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten
der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung)
gebunden werden.
c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor
oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis
dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Durch Absatz 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt.“
Artikel 21
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 141 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Unbeschadet der Absatz eins und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum
Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des
Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik
sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen
werden.“
2. Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Absatz eins und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen,
von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen
Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich
mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“
3. Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete
Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im
Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des
Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.“
4. Paragraph 12, lautet:
„§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der
Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen
sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“
Klestil
Schüssel