Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 5 Änderung des Richterdienstgesetzes 6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes 8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes 9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes 10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes 12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes 16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen 17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes 20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet: „(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“ 1a. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung 1. einer Militärperson, 2. eines Berufsoffiziers oder 3. eines Beamten, der gemäß Paragraph 69, Absatz 5 a, des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird, die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“ 1b. Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. Universitätslehrer gemäß Paragraph 155, Absatz 5,, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“. 2. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“ 3. Dem Paragraph 75 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“ 4. Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, lautet: „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“ 5. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des Gehaltsgesetzes 1956,“. 6. Paragraph 145, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“ 7. Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2, lautet: „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des Gehaltsgesetzes 1956 und“. 8. Dem Paragraph 155, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.“

Ziffer 9 Paragraph 155, Absatz 5 und 5 a lauten: „(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 63, UOG 1993). (5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.“ 10. Dem Paragraph 160, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“ 11. Paragraph 160, Absatz 4, entfällt. 12. Der bisherige Inhalt des Paragraph 162, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist. (3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“ 13. Paragraph 165, lautet: „§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen, 2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, 3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und 5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen. (2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. (3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz 2, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht. (4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 48 aus 1997, – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau-

ung darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.“ 14. Paragraph 172, Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen, 2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, 3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und 5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen. (2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen. (3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“ 15. Paragraph 172 a, lautet: „§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. (2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. (3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“ 16. Dem Paragraph 174, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“ 17. Paragraph 175, Absatz 6, entfällt. 18. Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt: „(10) Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Absatz 3, dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen. (11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom Paragraph 176, Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß Paragraph 176, zu stellen.

  1. Absatz 12,Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“ 19. Die Überschrift zu Paragraph 175 a, entfällt, Paragraph 175 a, lautet: „§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn 1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und 2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist. (2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. (3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“ 20. Dem Paragraph 176, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Absatz eins bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Absatz eins,, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“ 21. Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 176 a, eingefügt: „§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, erfüllt hat. Die im Paragraph 177, Absatz 3, angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß Paragraph 174, zu berechnen.“ 22. Dem Paragraph 177, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Absatz 4, Ziffer eins und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“ 23. Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und“. 24. An die Stelle des Paragraph 178, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen: „(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
  1. Absatz 2 a,Das in Absatz 2, genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über 1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180, oder Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und 2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen. (2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001, anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Absatz 2, in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“ 25. Paragraph 185, Absatz 2, lautet: „(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.“ 26. Die Überschrift zu Paragraph 189, lautet: „Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“ 27. Paragraph 189, Absatz eins, erster Satz lautet: „Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:“. 28. Im Paragraph 189, Absatz 2, wird der Ausdruck „als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998)“ durch den Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt. 29. Im Paragraph 189, Absatz 3, wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck „Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt. 30. Paragraph 189, Absatz 4, erster Satz lautet: „Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“ 31. Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Eine Entsendung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von Paragraph 39 a, Absatz 3, zwölf Monate nicht übersteigen.“ 31a. Paragraph 207 n, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“ 31b. Paragraph 207 n, Absatz 4, lautet: „(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.“ 32. Im Paragraph 219, Absatz 5 c, wird das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.

Ziffer 33 Dem Paragraph 236 b, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 236 b, Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“ 34. Der bisherige Paragraph 241 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren. (3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 75 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“ 35. Im Paragraph 280, Absatz eins, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt. 36. Dem Paragraph 280, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“ 37. Im Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 33 oder Paragraph 40, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 69b WG“ ersetzt. 38. Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 45, angefügt: „(45) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 155, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 189,, § 189 Absatz eins bis 4, Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3 und Ziffer 21 Punkt 5, mit 1. Jänner 1999, 2. Paragraph 236 b, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001, 3. Paragraph 207 n, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001, 4. Paragraph 15 a, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, mit 1. September 2001, 5. Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 165,, Paragraph 172, Absatz eins bis 3, Paragraph 172 a,, § 174 Absatz 3,, Paragraph 175, Absatz 10 bis 12, Paragraph 175 a,, Paragraph 176 a,, Paragraph 177, Absatz 7,, Paragraph 178, Absatz 2 bis 2 b und Paragraph 189, Abs. 5 mit 30. September 2001, 6. Paragraph 236 b, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag. Die Aufhebung des Paragraph 160, Absatz 4,, des Paragraph 175, Absatz 6 und der Überschrift zu Paragraph 175 a, durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“ 38a. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, lautet: „1.4.4. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach Litera a, eingerichtet ist,“. 39. In der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28, entfallen im Absatz eins, die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“. 40. In der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, lautet der Einleitungssatz: „Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:“. 41. Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 5, lautet: „21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“

Ziffer 42 In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, wird der Punkt am Ende des Absatz 7, durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt. Folgende Litera c, wird dem Absatz 7, angefügt: „c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, des Unterrichtspraktikumsgesetzes berechtigt.“ Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“. 2. Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, treten an die Stelle der Litera f, folgende Bestimmungen: „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“. 3. Nach Paragraph 12, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt: „(2f) Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie 1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist.“ 4. Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“. 5. Im Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 4 Litera e, oder f“ durch das Zitat „Z 4 Litera e, f, oder g“ ersetzt. 6. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt. 7. Im Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 12 Absatz 2, durch das Zitat „§ 12 Absatz 2 und 2 f ersetzt. 8. Paragraph 20 c, Absatz 2 a, lautet: „(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“ 9. Paragraph 21, Absatz 13, entfällt. 10. Im Paragraph 22, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt: „(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen: 1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

Ziffer 2 Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde, b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“ 10a. Paragraph 25, Absatz 2, lautet: „(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Absatz eins, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“ 11. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, ausübt oder“. 12. Paragraph 36 b, lautet: „§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. er a) gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt. (2) Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und b) dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) seiner Funktionszulage und b) der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,, 3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36, (3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe. (4) Es sind gleichzuhalten: 1. für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 33, Absatz 3, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,

Ziffer 2 für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage. (5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.“ 13. In den Überschriften zu den Paragraphen 40 c, 53 b und 133 a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt. 14. Paragraph 40 c, Absatz eins, erster Satz lautet: „Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“ 15. Paragraph 45, lautet: „§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für 1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ................................................................................. 36,3 €, 2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................... 45,1 €.“ 16. Paragraph 49 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“ 17. Paragraph 53 b, Absatz eins, erster Satz lautet: „Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“ 17a. Im Paragraph 61, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 6, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt: „7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die a) im gesamtschulischen Interesse liegt, b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist, abwesend ist,“. 18. Paragraph 61, Absatz 8, dritter Satz entfällt. 19. Nach Paragraph 61, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt: „(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den Paragraphen 10 und 12 Absatz 3, BLVG gehindert ist, gebühren die in Absatz 8, Ziffer eins und 2 genannten Beträge im Ausmaß von 1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen, 2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 6, BLVG, 3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen, 4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen. Wird die Nachtdienststunde an einer im Paragraph 10, Absatz 5, BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Ziffer 2, oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“ 19a. Nach Paragraph 61, Absatz 8 a, wird folgender Absatz 8 b, eingefügt: „(8b) Abweichend von Absatz 8, gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Absatz 8,, sondern die Vergütung gemäß Absatz eins bis 4, 20. Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b lauten: „a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1900 S, b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1700 S,“.

Ziffer 21 Im Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisationsmäßig vorgesehen“ ersetzt. 22. Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 1250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1100 S für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.“ 23. Im Paragraph 61 e, Absatz 2, werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt: a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „1900 S“ durch den Betrag „139,2 €“; b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „1700 S“ durch den Betrag „124,5 €“; c) in Ziffer 4, der Betrag „1250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1100 S“ durch den Betrag „80,6 €“. 24. Im Paragraph 63 b, werden ersetzt: a) in Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz 5, Ziffer eins, der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“; b) in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 5, Ziffer 2, der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“. 25. In Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „§ 65 Absatz 4, ist dabei anzuwenden.“ 26. Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder“. 27. Paragraph 77 a, lautet: „§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. er a) gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt. (2) Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) seiner Funktionszulage und b) der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,, 2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77, (3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“ 28. Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder“.

Ziffer 29 Paragraph 94 a, lautet: „§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. sie a) gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 152 c, Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 152 c, Absatz 11, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt. (2) Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und b) dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen a) ihrer Funktionszulage und b) der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,, 3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94, (3) Verwendungen nach Absatz eins, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 147, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe. (4) Für die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten. (5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 6, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.“ 30. Die Überschrift zu Paragraph 112 b, lautet: „Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“ 31. Der bisherige Paragraph 112 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 22, Absatz 9 a, ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“ 32. Dem Paragraph 113, werden folgende Absatz 10 bis 15 angefügt: „(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Z 1 Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. (11) Anträge nach Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

  1. Absatz 12,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam: 1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, 2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994. (13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (14) Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, anzurechnen.“ 33. Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder b) 50 Bedienstete dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“. 34. Paragraph 133 a, lautet: „§ 133a. Paragraph 40 c, ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“ 35. Im Paragraph 171 a, entfallen die Worte „gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes“. 36. Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 39, angefügt: „(39) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. a) Paragraph 12, Absatz 2 f,, Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 sowie b) Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994, 2. Paragraph 20 c, Absatz 2 a, mit 1. Juli 1994, 3. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den Paragraphen 40 c, 53 b und 133 a sowie Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, § 53b Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 und Paragraph 133 a, mit 1. Jänner 1999, 4. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 77 a,, Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 94 a, mit 13. August 2000, 5. Paragraph 63 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 171 a, mit 1. Jänner 2001, 6. a) Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 61, Absatz 5, 8, 8 a, 8 b,, Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 112 b, samt Überschrift, b) Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. September 2001, 7. a) Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6, sowie b) Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001,

Ziffer 8 die Aufhebung des Paragraph 21, Absatz 13, mit Ablauf des 31. Dezember 2001, 9. a) Paragraph 45 und b) Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 23, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“ 37. Im Artikel 47, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, entfallen a) im Abschnitt 47.1 die unter Ziffer 19, vorgesehene Änderung des Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 und b) im Abschnitt 47.3 im Paragraph 175, Absatz 38, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck „ , Paragraph 94 a, Absatz 2, Z 1“. 38. Im Artikel 47, Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lauten die Änderungsziffern 54a und 109: „54a. Im Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“, b) in Ziffer 2 und 3 der Betrag „1500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“ „109. Im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, werden der Betrag „800 S“ durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002.“ Artikel 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt römisch zwei eingefügt: „Abschnitt römisch zwei a Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer § 49a. Anwendungsbereich § 49b. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit § 49d. Freistellung § 49e. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre 2. Unterabschnitt Professoren § 49f. Dienstverhältnis § 49g. Verlängerung des Dienstverhältnisses § 49h. Besondere Aufgaben § 49i. Rechte § 49j. Entgelt § 49k. Abfertigung 3. Unterabschnitt Assistenten § 49l. Aufnahme § 49m. Verwendungsdauer § 49n. Besondere Aufgaben § 49o. Dienstzeit § 49p. Rechte § 49q. Entgelt § 49r. Abfertigung

Ziffer 4 Unterabschnitt Staff Scientists § 49s. Allgemeines § 49t. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten § 49u. Besondere Aufgaben § 49v. Entgelt“. 2. In den die Paragraphen 54 e und 56 e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu den Paragraphen 54 e und 56 e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt. 3. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“. 4. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet: „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“. 5. Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, treten an die Stelle der Litera f, folgende Bestimmungen: „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“. 6. Nach Paragraph 26, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt: „(2f) Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie 1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist.“ 7. Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“. 8. Im Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 4 Litera e, oder f“ durch das Zitat „Z 4 Litera e, f, oder g“ ersetzt. 9. Im Paragraph 26, Absatz 6, wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt. 10. Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet: „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

Ziffer 11 Dem Paragraph 29 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“ 12. Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, lautet: „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c,, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“ 13. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede gemäß § 61 Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.“ 14. Nach Abschnitt römisch zwei wird folgender Abschnitt römisch zwei a eingefügt: „Abschnitt römisch zwei a Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich § 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Angelegenheiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraphen 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, Paragraphen 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste – KUOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. (2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen. (3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. (4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 63, UOG 1993). (5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden. (6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

  1. Absatz 7,Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation. (8) In den Fällen des Paragraph 29 i, bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben. (9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit § 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch). (2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig. (3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten. (4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit 1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und 2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt. Freistellung § 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern. (2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem 1. Paragraph 29 a, (Sonderurlaub) oder 2. Paragraph 29 b, Absatz eins, (Karenzurlaub) vorzugehen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen. (3) Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre § 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den

Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste. (2) Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben. (3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage. (4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß: 1. ein Semester für den: a) Studiendekan oder Vizestudiendekan, b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums; 2. zwei Semester für den: a) Rektor oder Vizerektor, b) Dekan oder Vizedekan. (5) Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester. (6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt. (7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden. 2. Unterabschnitt Professoren Dienstverhältnis § 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im Sinne 1. des Paragraph 21, UOG 1993 oder 2. des Paragraph 22, KUOG oder 3. des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 57, sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt. (2) Professoren gemäß Absatz eins, stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen. (3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind: 1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, 2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach, 3. die pädagogische und didaktische Eignung, 4. Qualifikation zur Führungskraft, 5. facheinschlägige Auslandserfahrung, 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, 7. für eine ärztliche (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

  1. Absatz 4,Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind: 1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, 2.hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach, 3. die pädagogische und didaktische Eignung, 4. Qualifikation zur Führungskraft, 5. facheinschlägige Auslandserfahrung, 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. Die Hochschulbildung im Sinne der Ziffer eins, kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. (5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen. (6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen. (7) Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 3 Absatz 2 bis 4, 3 b, 4 Absatz 4,, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 29 sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (8) Eine Versetzung (Paragraph 6,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 6 a,) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden. (9) Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. § 32 Absatz 2, Ziffer 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet. Verlängerung des Dienstverhältnisses § 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten 1. eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, 2. eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG, längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist. (2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (3) Eine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn 1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, UOG 1993, Paragraph 23, Abs. 1 Ziffer 2, KUOG) und 2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt. (4) Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen. Besondere Aufgaben § 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs-

aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen, 2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, 3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und 5. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6 zu erfüllen. (2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen. (3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. (4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht. (5) Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Rechte § 49i. (1) Der Professor führt 1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“, 2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“. (2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage. (3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Entgelt § 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600000 S bis 1800000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600000 S der Betrag von 43952,5 € und an die Stelle des Betrages von 1800000 S der Betrag von 131857,6 €. (2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil. (3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen. (4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des Paragraph 8 a, anteilig. (5) Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der nach Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) nach Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

  1. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden. Abfertigung § 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. (2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts. (3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. (4) Soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat. (5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von 1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten, 2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten, 3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten, 4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen. (6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist Paragraph 35, anzuwenden. 3. Unterabschnitt Assistenten Aufnahme § 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 d, 29 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die 1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder 2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen. (3) Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3, des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4, des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 4, des UniStG) besitzen. (4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen. (5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten

vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, UniStG) ist nicht erforderlich. Verwendungsdauer § 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. (2) Das Dienstverhältnis verlängert sich 1. um Zeiten a) eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, b) eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG, c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um drei Jahre; 2. um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre. Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist. Besondere Aufgaben § 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen 1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), 2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, 3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch den Studiendekan, 4. die Betreuung von Studierenden, 5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen, 6. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6. (2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen. (3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert. (4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. (5) Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind 1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%, 2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%, 3.Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%, 4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50% der Semesterstunde anzurechnen.

  1. Absatz 6,Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen. Dienstzeit § 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen. (2) Der Assistent hat die nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Abs. 1, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Rechte § 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“. (2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen. (3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung. (4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber. (5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen. Entgelt § 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt 1. für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind, a) 500000 S (ab 1. Jänner 2002 36627,1 €), b) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält; 2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich a) 550000 S (ab 1. Jänner 2002 40289,8 €), b) 650000 S (ab 1. Jänner 2002 47615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält; 3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät a) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €), b) 700000 S (ab 1. Jänner 2002 51278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält. (2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil. (3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen. (4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich. (5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  1. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden. (7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden. Abfertigung § 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15, bis 15d und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. (2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. (3) Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 35, Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat. (4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von 1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten, 2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten, 3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten, 4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen. 4. Unterabschnitt Staff Scientists Allgemeines § 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die 1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder 2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen. (2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden: 1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 27 d, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt; 2. die Paragraphen 49 b bis 49 e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. (3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn 1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und 2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind. (4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen. (5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  1. Absatz 6,Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten § 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz besitzt. (2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben § 49u. (1) Organisationsrechtlich sind 1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993), 2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG) zugeordnet. (2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen 1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), 2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses, 3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen, 4. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6. (3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen. Entgelt § 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:
  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist. (3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden. (4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät verwendet werden, ist Paragraph 40 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 78, dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 9500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde. (6) Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 5, sind 1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%, 2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%, 3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%, 4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50% der Semesterstunde anzurechnen. (7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.“ 15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 49 h, Absatz 5, folgende Fassung: „(5) Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“ 16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 49 o, Absatz 2, zweiter Satz folgende Fassung: „§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“ 17. Paragraph 51, Absatz 6, lautet: „(6) Aufnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“ 18. Dem Paragraph 52, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt: „(7) Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. (8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Absatz eins und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt,

einen Antrag gemäß Paragraph 52 b, zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat. (9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht. (10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l übernommen werden, wenn 1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und 2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist. Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“ 19. Dem Paragraph 52 a, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt: „(5) Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. (6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5, berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3 zu stellen. (7) Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“ 20. Im Paragraph 52 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 178 Absatz 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Absatz 2, 2 a, 2 b, und 3 BDG 1979“ ersetzt. 21. Paragraph 54 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“ 22. Im Paragraph 54 c, Absatz 2 und im Paragraph 56 c, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“ ersetzt. 23. Paragraph 54 e, Absatz eins, erster Satz lautet: „Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“ 24. Im Paragraph 55, Absatz 2, wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den Paragraphen 52, oder 52a“ ersetzt. 25. Paragraph 56 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“ 26. Paragraph 56 e, Absatz eins, erster Satz lautet: „Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

Ziffer 27 Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Aufnahmen gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“ 28. Im Paragraph 78 a, Absatz eins, treten an die Stelle der Ziffer 2 und 3 folgende Bestimmungen: „2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, 3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis, 4. Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49 k, 5. Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49 r, 6. Staff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49 v und 7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,“. 29. Dem Paragraph 78 a, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.“ 30. Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 10 bis 15 angefügt: „(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht. (11) Anträge nach Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden. (12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam: 1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999, 2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 26, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994. (13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern. (14) Führen die Maßnahmen nach den Absatz 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt Paragraph 18 a, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 18 a, anzurechnen ist.“ 31. Im Paragraph 83, Absatz 3, werden das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Absatz 4, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 29c Absatz 4, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.

Ziffer 32 Dem Paragraph 83, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt: „(4) Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren. (5) Für Karenzurlaube nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 29 c, Absatz 5 bis 30, Juni 2002.“ 33. Im Paragraph 95, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt. 34. An die Stelle des Paragraph 96, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen: „(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist. (4) Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“ 35. Im Paragraph 96 a, entfallen die Worte „gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes“. 36. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 31, angefügt: „(31) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. a) Paragraph 26, Absatz 2 f, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie b) Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 7, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994, 2. a) Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die Überschriften zu den Paragraphen 54 e und 56 e sowie Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 54 e, Abs. 1, Paragraph 56 a, Absatz eins,, Paragraph 56 e, Absatz eins, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 2, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1999, 3. Paragraph 95, Absatz 3 und Paragraph 96 a, mit 1. Jänner 2001, 4. Paragraph 45, Absatz 3, mit 1. September 2001, 5. a) Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6,, Abschnitt römisch zwei a (Paragraphen 49 a, bis 49v), Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 52, Abs. 7 bis 10, Paragraph 52 a, Absatz 5 bis 7, Paragraph 52 b, Absatz 2,, Paragraph 54 c, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 2,, Paragraph 57, Abs. 8 und Paragraph 78 a, Absatz eins und 4 sowie b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer eins, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und c) Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 8, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 30. September 2001, 6. Paragraph 49 h, Absatz 5 und Paragraph 49 o, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 15 und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“ 37. Im Artikel 48, Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautet die Überschrift: „Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft treten“ Artikel 4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4, lautet: „(4) Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt, wenn 1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

Ziffer 2 wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 3, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“ 2. Paragraph 5, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet: „(4) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn 1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“ 3. Paragraph 13 a, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a, 4. Im Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 wird der Betrag „20000 S“ jeweils durch den Betrag „1453,5 €“ ersetzt. 5. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn 1. sie im Ausland wohnen, 2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und 3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.“ 6. Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen“ 7. Im Paragraph 52, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.

Ziffer 8 Abschnitt IXA lautet samt Überschrift: „Abschnitt IXA Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG Anwendungsbereich § 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch sieben des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben KV außer Kraft. (2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf 1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden; 3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden; 4. Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht; 5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen. (4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV. (5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24, 26, 32, Absatz eins, 41 a, 46, 47, 48, 49, 50,, 51 und 52 anzuwenden. Anwartschaft § 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet. (2) Die Anwartschaft erlischt durch 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich; 3. Kündigung; 4. Entlassung; 5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund; 6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses. (3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt. Leistungen § 57f. (1) Nach Maßgabe der Paragraphen 57 g bis 57 p gebühren folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie 2. Sonderzahlungen. (2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse § 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird. (2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt. Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen § 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt. (2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt. (3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 57 j, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt. (4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht. (5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder 2. sie von Zuschüssen im Sinne des Absatz eins, abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. (6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen. Vergleichsruhe(versorgungs)genuss § 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. (2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (3) Bei Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986), BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Absatz 2, als ruhegenussfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (Paragraph 20, Absatz 3, KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Absatz 6, bleibt unberührt. (4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen. (5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist

nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen. (6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten. (7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (Paragraph 57 k,) im vollen Ausmaß entrichtet hat. (8) Paragraph 62 c, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt. Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes § 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 57 h, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus Paragraph 57 k, ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich. (3) Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. (4) Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden. Beitrag § 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten. (2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren. (3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages. (4) Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus. (5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 57 i, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden. (6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge 1. Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG oder 2. Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder 3. Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten. (7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht § 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß Paragraph 57 i, ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß Paragraph 67, KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen. (2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG. (3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen. (4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Absatz 3, festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen. (5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Absatz 3 und 4 ist unwiderruflich. (6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden. (7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen. Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen § 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, anzuwenden. (2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt. (3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt. Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen § 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes. Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH § 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen. Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion § 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. (2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, örtlich zuständige Gericht.“

Ziffer 9 Paragraph 57 i, Absatz 2, erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003: „Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Absatz eins,, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 57 k, Absatz 2, dieses Abschnittes.“ 10. Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 37 und 38 angefügt: „(37) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 62 k, samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, vorsieht, mit 1. Oktober 2000, 2. Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 41,, Abschnitt IXA samt Überschrift und Paragraph 62 k, samt Überschrift mit 1. Jänner 2002, 3. Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 57 i, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003. (38) Paragraph 57 i, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“ 11. Nach Paragraph 62 j, wird folgender Paragraph 62 k, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, § 62k. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist 1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und 2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des Paragraph 40, nachzuzahlen.“ Artikel 5 Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch sechs, Absatz eins, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt. 2. Dem Artikel römisch sechs, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“ 3. Paragraph 68 c, lautet: „§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für 1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b......................................................................... 36,3 €, 2. alle übrigen Richter ............................................................................................................. 45,1 €.“ 4. Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“ 5. Dem Paragraph 75 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“

Ziffer 6 Paragraph 166 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren. (3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 75 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“ 7. Dem Paragraph 166 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 166 c, Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“ 8. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 29, angefügt: „(29) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 166 c, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001, 2. Paragraph 68 c und Paragraph 166 c, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“ Artikel 6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 9, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt: „(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen 1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde, 2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden, 3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden, 4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 61 b, des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“ 2. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, lautet: „1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“ 3. Paragraph 13, Absatz eins, lautet: „(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software- Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001 aus 2002, je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden: 1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei bis zu zehn Klassen, 2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei elf bis 19 Klassen, 3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 20 Klassen.“ 4. Im Paragraph 15, Absatz 17, wird das Zitat „"Art". 2“ durch das Zitat „"Art". 47“ ersetzt. 5. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 18, angefügt: „(18) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. April 2000, 2. Paragraph 9, Absatz 3 b und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. September 2001.“ Artikel 7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Im Paragraph 2, Absatz 3, und Paragraph 12, Absatz 5, wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“ ersetzt. 2. Im Paragraph 38, Absatz 2, treten an die Stelle der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 und 5 : „4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S, 5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“ 3. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 19, angefügt: „(19) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2000, 2. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. Jänner 2001.“ Artikel 8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 9, wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 22, angefügt: „(22) Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen 738. Lebensmonat“ ersetzt. 2. Paragraph 5, Absatz 3, lautet: „(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn 1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“ 3. Paragraph 5 b, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet: „(3) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn 1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen

wurde Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“ 4. Im Paragraph 5, Absatz 10 und im Paragraph 18 e, Absatz 3, wird der Betrag „66385 S“ jeweils durch den Betrag „5096,3 €“ ersetzt. 5. Im Paragraph 6 a, Absatz 3, wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt. 6. Im Paragraph 18 c, Absatz 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“. 7. Dem Paragraph 18 g, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 18 g, Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“ 8. Im Paragraph 18 h, Absatz eins, wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Absatz eins und 2,“ eingefügt. 9. Der bisherige Paragraph 18 i, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist 1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und 2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“ 10. Paragraph 22, Absatz 15, lautet: „(15) Die Paragraphen 18 d bis 18 f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“ 11. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 20, angefügt: „(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 18 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 18 h, Absatz eins und Paragraph 18 i, Absatz 2,, soweit er eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, vorsieht, mit 1. Oktober 2000, 2. Paragraph 18 g, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001, 3. Paragraph 5, Absatz 3 und 10, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 18 g, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und § 18i mit 1. Jänner 2002, 4. Paragraph 5 b, Absatz 3 und Paragraph 18 e, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003.“ Artikel 10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der Paragraphen 42 bis 44 folgende Fassung: „§ 42 Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst § 43 Vorrang beim beruflichen Aufstieg § 44 Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“

Ziffer 2 Die Paragraphen 42 bis 44 lauten samt Überschriften: „Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst § 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder 2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen. (2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben. Vorrang beim beruflichen Aufstieg § 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung § 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.“ 3. Im Paragraph 46, Absatz eins, wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001, 2. Paragraph 46, Absatz eins, mit 30. September 2001.“ Artikel 11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. ein Wachebediensteter a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“ 2. Paragraph 9, Absatz eins a, erster Satz lautet: „Ein Vorschuss nach Absatz eins, ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“ 3. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz lautet: „Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter-

bliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“ 4. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft.“ Artikel 12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“ 1a. Paragraph 13 a, Absatz 4, lautet: „(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.“ 1b. Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet: „(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“ 1c. Im Paragraph 52, erhalten die bisherigen Absatz 12 bis 17 die Absatzbezeichnung „15“ bis „20“; dem Absatz 20, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“ 1d. Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“ 2. Dem Paragraph 58 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“ 3. Dem Paragraph 115 d, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 115 d, Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“ 4. Dem Paragraph 115 d, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“ 5. Im Paragraph 119 a, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt. 6. Im Paragraph 121 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 58a Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 58a Absatz 2, Ziffer 2, lit. a“ ersetzt.

Ziffer 7 Dem Paragraph 121 d, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren. (4) Für Karenzurlaube nach Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 58 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“ 8. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 39, angefügt: „(39) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 115 d, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001, 2. Paragraph 13 a, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001, 3. Paragraph 115 d, Absatz 8, mit 1. August 2001, 4. Paragraph 13 b, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 21, mit 1. September 2001, 5. Paragraph 115 d, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“ 9. Im Artikel römisch elf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1984, wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002 durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.“ 1a. Paragraph 13 a, Absatz 4, lautet: „(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.“ 1b. Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet: „(1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“ 1c. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.“ 2. Paragraph 54, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im Paragraph 54, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt: „2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“ 3. Im Paragraph 54, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“.

Ziffer 4 Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten, 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, 5. die Führung der Fachbibliothek, 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und 7. Sicherheit und Virenschutz.“ 5. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer eins, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“ 6. Nach Paragraph 56, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt: „(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme, 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten, 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, 5. die Führung der Fachbibliothek, 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und 7. Sicherheit und Virenschutz.“ 7. Der bisherige Paragraph 56, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)“. 8. Paragraph 57, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.“ 9. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“ 10. Dem Paragraph 65 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“ 11. Der bisherige Paragraph 121 e, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren. (3) Für Karenzurlaube nach Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 65 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 65 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.“ 12. Im Paragraph 124 a, wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

Ziffer 13 Dem Paragraph 124 d, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem Paragraph 124 d, Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“ 14. Dem Paragraph 124 d, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“ 15. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 28, angefügt: „(28) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. Paragraph 124 d, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001, 2. Paragraph 13 a, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001, 3. Paragraph 124 d, Absatz 8, mit 1. August 2001, 4. Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 54,, Paragraph 56 und Paragraph 57, mit 1. September 2001, 5. Paragraph 124 d, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“ Artikel 14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Pflichten des Dienstgebers gemäß Paragraph 23, B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.“ 2. Im Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.“ 3. Der bisherige Paragraph 24, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ Artikel 15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes Das Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 109 aus 2000, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“ “ 2. Paragraph 17, Absatz eins, lautet: „(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1274,2 €.“ 3. Im Paragraph 17, Absatz 2, wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“ 5. Im Paragraph 18, Absatz 2, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“ 6. Nach Paragraph 29, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt: „(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, in Kraft:

Ziffer eins Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 2001, 2. Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2002.“ 7. Im Paragraph 29, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister“ ersetzt. Artikel 16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: „Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste“ 2. Die Paragraphen eins bis 3 lauten: „Lehrveranstaltungs-Abgeltung § 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und 2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht. (2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist. (3) Für die Abhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, – UniStG) eine Lehrveranstaltungs- Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25076 S) nicht übersteigen. (4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen. (5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet. (6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609. (7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. (8) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979), Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Absatz eins, nicht und gemäß Absatz 2, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979), Assistenten (Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (Paragraph 51, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, gebührt keine Abgeltung gemäß Absatz eins, oder 2. Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb § 1a. Tutoren (Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/ 1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12537 S) nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 34, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, – KUOG, Paragraph 13, Absatz 4, des Kunsthochschul- Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) gebührt je Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG) eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2001 S). (2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten. Remuneration für Lehraufträge § 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 30, UOG 1993, Paragraph 31, KUOG, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde: 1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende, 2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende. (2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG): 1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Ziffer 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 1161,2 € (bis 31. Dezember 2001: 15978 S), 2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Ziffer 3 und 4 .................. 863,9 € (bis 31. Dezember 2001: 11887 S), 3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... 566,9 € (bis 31. Dezember 2001: 7801 S), 4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“).......................................................... 715,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9848 S). (3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. (4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. (5) Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Absatz 2 :, 1. im Fall des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 960,1 € (bis 31. Dezember 2001: 13211 S), 2. im Fall des Absatz 2, Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 714,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9835 S), 3. im Fall des Absatz 2, Ziffer 3 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 468,7 € (bis 31. Dezember 2001: 6450 S), 4. im Fall des Absatz 2, Ziffer 4 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 591,9 € (bis 31. Dezember 2001: 8145 S). (6) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979), Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86), Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c, und Ziffer 2, Litera c, BDG 1979), Assistenten (Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (Paragraph 51, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, gebührt keine Remuneration. Stundenausmaß § 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

Ziffer eins an den Universitäten: a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 6 Semesterstunden, b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach..................................................................................................... 8 Semesterstunden, c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 10 Semesterstunden, 2. an den Universitäten der Künste: a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 8 Semesterstunden, b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition................................................. 10 Semesterstunden, c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 12 Semesterstunden, d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)................................................................................ 11 Semesterstunden. (2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Absatz eins, genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen: 1. an den Universitäten entspricht: a) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ...................................... 1,00 Werteinheiten, b) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, lit. b...................................... 0,75 Werteinheiten, c) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ...................................... 0,60 Werteinheiten, 2. an den Universitäten der Künste entspricht: a) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ...................................... 1,25 Werteinheiten, b) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. b...................................... 1,00 Werteinheiten, c) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ...................................... 0,83 Werteinheiten, d) eine Semesterstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. d...................................... 0,91 Werteinheiten. (3) Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden. Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende § 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig. (2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Absatz eins, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“ 3. Paragraph 5, samt Überschrift lautet: „Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten § 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraphen 61, 61 a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen: 1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; b) einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im

Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung; 2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; b) einem Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32, UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung; c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. (2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen: 1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (Paragraph 65 a, Absatz 8, UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; 2. einem Universitätslehrer gemäß Paragraph 30, KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 33, KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung; 3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Ziffer eins, 4. Nach Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen eingefügt: „Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) § 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung. (2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung. (3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Absatz eins, oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet. (4) Organisationsrechtlich sind 1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993), 2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Abs. 2 Ziffer 2, KUOG) zugeordnet. Paragraph 32, Absatz eins und 3 bis 5 UOG 1993 und Paragraph 33, Absatz eins und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden. (5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen: 1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, 2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, 3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer § 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Paragraph 6, können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die 1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder 2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch- wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen. (3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen. (4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen. (5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten. (6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden. (7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren. (8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die Paragraphen 3 bis 9, 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651 aus 1989, (EKUG), anzuwenden. (9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten 1. eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, 2. eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG, 3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um drei Jahre. (10) Eine Bestellung für einen von Absatz 7, abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist. Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters § 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen 1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement), 2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraphen 3 bis 4 UOG 1993 und Paragraphen 3 bis 4 KUOG). (2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.
  1. Absatz 3,Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden. (4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für: 1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und 2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming. (5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 4, Zeit für die in Absatz 4, Ziffer eins und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen. (6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß. Rechte § 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen. (2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung. (3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber. (4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen. Freistellung § 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im vollen Ausmaß. (2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. (3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
  1. Absatz 4,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter über das in Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt werden. (5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen. (6) Paragraph 160, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet 1. mit Zeitablauf, 2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist, 3. durch Ausschluss wegen a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung, b) unbefriedigenden Arbeitserfolges, c) pflichtwidrigen Verhaltens, 4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund. Ausbildungsbeitrag § 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden 1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter a) 291278 S (ab 1. Jänner 2002 21168,0 €), b) 323642 S (ab 1. Jänner 2002 23520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt; 2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung a) 304224 S (ab 1. Jänner 2002 22108,8 €), b) 336558 S (ab 1. Jänner 2002 24458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt; 3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät a) 354224 S (ab 1. Jänner 2002 25742,5 €), b) 386558 S (ab 1. Jänner 2002 28092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt. (2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. (3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Absatz 8, erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden. (4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich. (5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.
  1. Absatz 6,Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind. (7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen. (8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit 1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und 2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt. § 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages. (2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von 1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten, 2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten, 3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten, 4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.“ 5. Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten“ ersetzt. 6. Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 lautet: „(6) Die in Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie in Paragraph 6 f, Absatz eins, genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. (7) Die sich aus Paragraph 5, Absatz eins und 2 und aus Paragraph 7, Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden. (8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufzurunden. (9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den Paragraphen eins und 2 erteilt werden.“ 7. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft: 1. die Paragraphen 6 und 6 a bis 6 g mit 30. September 2001, 2. die Paragraphen eins bis 3 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, 6 und 9 und Paragraph 10, mit 1. Oktober 2001, 3. Paragraph 7, Absatz 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“ 8. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft, Bildung und Kultur betraut.“

Artikel 17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, wird das Zitat „und Paragraphen 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“ durch das Zitat „und Abschnitte römisch zwei a und römisch drei Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt. 2. Im Paragraph 36 a, treten an die Stelle des Absatz 2, folgende Bestimmungen: „(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54 aus 1970,, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten. (3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“ 3. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, und Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten mit 30. September 2001 in Kraft.“ Artikel 18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 74, Ziffer 2, Litera f, lautet: „f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten, bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“ 2. Paragraph 74, Ziffer 3, Litera b, lautet: „b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9, bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“ 3. Paragraph 74, Ziffer 4, Litera c, lautet: „c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“ 4. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) Paragraph 74, Ziffer 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 30. September 2001 in Kraft.“ Artikel 19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 30. September 2001 in Kraft.“ Artikel 20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 Das Bundesfinanzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2001): In der Anlage römisch zwei, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende Abs. 4 bis 7 angefügt: „(4) Die Regelungen der Absatz 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.

  1. Absatz 5,Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Hiefür gilt: a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist durch den Koeffizienten 1000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die Anzahl der Personalpunkte. b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro Folgendes: Der nach Litera a, ermittelte Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen. (6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes: a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor, mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden. b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung) gebunden werden. c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet. (7) Durch Absatz 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“ Artikel 21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 3, lautet: „(3) Unbeschadet der Absatz eins und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.“ 2. Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet: „Die Absatz eins und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“ 3. Paragraph 9, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.“ 4. Paragraph 12, lautet: „§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“

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