Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 42 Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, wird verordnet: § 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß Paragraphen 2, und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch eins, die Analyse entsprechend Anhang römisch zwei dieser Verordnung zu erfolgen. § 2. Die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung. § 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, in österreichisches Recht umgesetzt.

Haupt