Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen
Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und
über Satellit (Satellitenrundfunk).
(2) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder
Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit
oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft,
zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.
Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms
in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu
versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;
4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von
analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der
Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über
Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;
5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke
und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-
Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den
Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;
6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale
und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;
7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung
der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;
8.Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und
Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und
Zusatzdienste zur Verfügung stellt;
9.digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform terrestrisch verbreitetes Fernsehprogramm;
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen
Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und
über Satellit (Satellitenrundfunk).
(2) Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder
Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit
oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft,
zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.
Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms
in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu
versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;
4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von
analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der
Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über
Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;
5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke
und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-
Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den
Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;
6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale
und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;
7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung
der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;
8.Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und
Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und
Zusatzdienste zur Verfügung stellt;
9.digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform terrestrisch verbreitetes Fernsehprogramm;
10.Ziffer 10 Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter
Dienst;
11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die
technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung
im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist;
12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-
oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein
Medieninhaber, die auf Grund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse
als miteinander verbunden anzusehen sind;
14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;
15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene
Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung
von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen
Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als
Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der
darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht
überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3
Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch
einen Kabelnetzbetreiber;
17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere
Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem
anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden
Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
20.Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten
Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf
Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte
usw.) beschränkt ist;
21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole
sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in
der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;
22.Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,
Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen gegen Entgelt.
2. Abschnitt
Niederlassungsprinzip
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer
terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich
niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen
Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das
Programmangebot in Österreich getroffen werden.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt
der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine
Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen
Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein
wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich
und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in
Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder-
Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter
Dienst;
11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die
technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung
im Sinne des Paragraph 3, ORF-G notwendig ist;
12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-
oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein
Medieninhaber, die auf Grund der in Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse
als miteinander verbunden anzusehen sind;
14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;
15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene
Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung
von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen
Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als
Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der
darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht
überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3,
Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch
einen Kabelnetzbetreiber;
17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere
Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem
anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden
Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
20.Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten
Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf
Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte
usw.) beschränkt ist;
21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole
sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in
der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;
22.Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,
Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen gegen Entgelt.
2. Abschnitt
Niederlassungsprinzip
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer
terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich
niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen
Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das
Programmangebot in Österreich getroffen werden.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt
der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine
Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen
Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein
wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich
und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in
Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder-
lassunglassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat, und
2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1
genannten anderen Vertragspartei tätig ist.
Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich
aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche
Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung
dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen
oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen,
wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter
entweder
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,
oder
2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.
(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer
Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht
Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation
in Österreich ausgestrahlt werden.
(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten
Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.
3. Abschnitt
Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen
Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen
Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses
den Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 30 Abs. 3 zur Anwendung
kommt.
(4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in
den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen;
3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen
sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm
verbreitet werden soll;
4.eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;
5. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten:
a) im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante
Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken,
die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder
über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des
Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die
geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (§ 13),
b) im Fall des Satellitenrundfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-
in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat, und
2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Ziffer eins,
genannten anderen Vertragspartei tätig ist.
Eine Niederlassung nach Ziffer eins und Ziffer 2, liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich
aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche
Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung
dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen
oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
(4) Außer in den Fällen des Absatz 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen,
wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter
entweder
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,
oder
2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das
Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.
(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer
Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht
Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation
in Österreich ausgestrahlt werden.
(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten
Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.
3. Abschnitt
Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen
Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen
Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 11 nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses
den Anforderungen des Paragraph 30, Absatz eins und 2 entsprechen wird, sofern nicht Paragraph 30, Absatz 3, zur Anwendung
kommt.
(4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in
den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen;
3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen
sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm
verbreitet werden soll;
4.eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;
5. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten:
a) im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante
Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken,
die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder
über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des
Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die
geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 13,),
b) im Fall des Satellitenrundfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-
sowiesowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses
Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
6. Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot,
das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat
getroffen werden;
7. das geplante Redaktionsstatut.
(5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur
Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse
sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im
Medienbereich verlangen. Im Falle eines Antrages auf Zulassung zur Veranstaltung von nicht bundesweitem
terrestrischen Fernsehen kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller auffordern, seine
Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die nach Erteilung einer bundesweiten
Zulassung zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten innerhalb einer von der Regulierungsbehörde
nach Maßgabe des voraussichtlichen Planungsaufwandes festzusetzenden Frist abzuändern.
(6) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der
Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.
(7) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges
terrestrisches Fernsehen ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet
zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Landesregierungen
ist für Stellungnahmen eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
Erteilung der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die
Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem
Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei
Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet
festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung
dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer
Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an
dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss,
vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des
Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die
technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.
(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit
aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen
Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die
Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung
entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und
Abs. 4 untersagt ist.
(7) Die Zulassung erlischt,
1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,
dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm
zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt
hat;
2. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,
dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer
Auflage gemäß Abs. 4 festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten
Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;
3. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
4. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
5. durch eine Feststellung der Regulierungsbehörde gemäß § 10 Abs. 8;
Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses
Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
6. Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot,
das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat
getroffen werden;
7. das geplante Redaktionsstatut.
(5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur
Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse
sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im
Medienbereich verlangen. Im Falle eines Antrages auf Zulassung zur Veranstaltung von nicht bundesweitem
terrestrischen Fernsehen kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller auffordern, seine
Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die nach Erteilung einer bundesweiten
Zulassung zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten innerhalb einer von der Regulierungsbehörde
nach Maßgabe des voraussichtlichen Planungsaufwandes festzusetzenden Frist abzuändern.
(6) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der
Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.
(7) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges
terrestrisches Fernsehen ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet
zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Landesregierungen
ist für Stellungnahmen eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
Erteilung der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten
Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die
Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem
Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei
Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet
festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung
dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer
Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an
dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss,
vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des
Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die
technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.
(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit
aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen
Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die
Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung
entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2, und
Abs. 4 untersagt ist.
(7) Die Zulassung erlischt,
1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,
dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm
zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt
hat;
2. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,
dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer
Auflage gemäß Absatz 4, festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten
Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;
3. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
4. durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
5. durch eine Feststellung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 8,;
6.Ziffer 6 durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
7. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Änderungen bei Satellitenprogrammen
§ 6. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche
Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei
Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde
im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt
werden.
Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches
Fernsehen
§ 7. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3)
erfüllen, um eine bundesweite Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den
Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die
Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt
eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,
auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist;
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen
aufweist;
3. von dem ein größerer Teil der Bevölkerung versorgt werden kann;
4. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,
dass in das Programm österreichbezogene Beiträge, die beispielsweise eine Darstellung des
kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports oder
sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.
Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges
terrestrisches Fernsehen
§ 8. (1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf
eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde
einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht
erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4,
§ 13).
(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3)
erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien
1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,
dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen
Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in
Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.
Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen
§ 9. (1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme
der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden
anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelnetzbetreiber anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten
des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10
und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-,
Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen
deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung der Kabelrundfunkprogramme.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als hundert
Haushalten dienen.
(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und
bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde
hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,;
7. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Änderungen bei Satellitenprogrammen
§ 6. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche
Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei
Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde
im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt
werden.
Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches
Fernsehen
§ 7. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3)
erfüllen, um eine bundesweite Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den
Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die
Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt
eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,
auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist;
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen
aufweist;
3. von dem ein größerer Teil der Bevölkerung versorgt werden kann;
4. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,
dass in das Programm österreichbezogene Beiträge, die beispielsweise eine Darstellung des
kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports oder
sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.
Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges
terrestrisches Fernsehen
§ 8. (1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf
eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bei der Regulierungsbehörde
einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht
erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (Paragraph 12, Ziffer 4,,
§ 13).
(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3)
erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
von dem zusätzlich zu den in Paragraph 7, angeführten Kriterien
1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,
dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen
Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in
Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.
Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen
§ 9. (1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme
der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden
anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelnetzbetreiber anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten
des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10,
und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-,
Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen
deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung der Kabelrundfunkprogramme.
(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als hundert
Haushalten dienen.
(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und
bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde
hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
4.Ziffer 4 Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen
Rundfunkveranstalter
§ 10. (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder
juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften
und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines
Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305;
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
3. der Österreichische Rundfunk;
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten
Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und
Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind,
Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei
Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen
allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in
einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden
Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.
(3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im
Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen
Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde
oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten
haben.
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im
Inland gleichgestellt.
(5) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse
sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers
gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
Anteile einer Privatstiftung, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem
Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in
§ 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische
Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder
einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag
oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde
mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse
bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere
gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.
(7) Werden mehr als 25 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim
Rundfunkveranstalter bestehen, übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde
im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn
unter den geänderten Verhältnissen vom Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen für eine Zulassung
nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.
(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei einem
Zulassungsinhaber einer bundesweiten Zulassung (§ 2 Z 4) bestehen, an Dritte übertragen, hat die
Regulierungsbehörde das Erlöschen der Zulassung festzustellen.
Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen
Rundfunkveranstalter
§ 10. (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder
juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften
und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines
Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis d des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305;
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
3. der Österreichische Rundfunk;
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Ziffer eins bis 4 genannten
Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und
Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind,
Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei
Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen
allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in
einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden
Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.
(3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft
oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im
Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen
Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde
oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in
Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, geregelten Einflussmöglichkeiten
haben.
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im
Inland gleichgestellt.
(5) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse
sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers
gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
Anteile einer Privatstiftung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem
Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in
§ 11 Absatz 5, angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische
Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder
einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag
oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde
mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse
bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere
gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.
(7) Werden mehr als 25 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim
Rundfunkveranstalter bestehen, übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde
im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn
unter den geänderten Verhältnissen vom Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen für eine Zulassung
nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.
(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei einem
Zulassungsinhaber einer bundesweiten Zulassung (Paragraph 2, Ziffer 4,) bestehen, an Dritte übertragen, hat die
Regulierungsbehörde das Erlöschen der Zulassung festzustellen.
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges
terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht
überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete
für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer
Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder
Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 5 Z 1 verfügt.
(2) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen,
wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade
überschreitet:
1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
2. Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
3. Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
4. Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).
(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von nicht-bundesweitem terrestrischen Fernsehen
ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die
nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
2. Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
3. Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
4.Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im
Verbreitungsgebiet).
(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des
Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr
als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und einem analogen terrestrischen Fernsehprogramm versorgen.
(5) Eine Person oder Personengesellschaft oder Personen oder Personengesellschaften desselben
Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren
Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Fernsehprogrammen
versorgen.
(6) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der
Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der
in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügt;
3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4
und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,
wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als
25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen
Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
(7) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die
Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden
und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise
bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die
Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem
Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.
(8) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges
terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht
überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete
für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer
Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder
Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, verfügt.
(2) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen,
wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade
überschreitet:
1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
2. Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
3. Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
4. Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).
(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von nicht-bundesweitem terrestrischen Fernsehen
ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die
nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
2. Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
3. Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
4.Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im
Verbreitungsgebiet).
(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des
Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr
als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und einem analogen terrestrischen Fernsehprogramm versorgen.
(5) Eine Person oder Personengesellschaft oder Personen oder Personengesellschaften desselben
Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren
Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Fernsehprogrammen
versorgen.
(6) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der
Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der
in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügt;
3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,
und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,
wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als
25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen
Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
(7) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt durch die
Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden
und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise
bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die
Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem
Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.
(8) Das Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, bleibt unberührt.
5.Ziffer 5 Abschnitt
Frequenzen und Verbreitungsauftrag
Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen
§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und
Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen
und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen
Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe
und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G mit
zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.
2. In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten
Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten
Zulassung zuzuordnen.
3. Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung
durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur
Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).
4. Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes
für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16
Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung
gemäß § 16 Abs. 2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für
analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.
5. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten,
deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-
bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß § 14 dem bisherigen
Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind
von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen
zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes
(§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).
Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der
Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für
analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt
in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische,
soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen
gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu
gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder
mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§ 3 Abs. 2
ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem
Verbreitungsgebiet nutzt.
(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die
in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach
Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im
Sinne des Abs. 1 festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-
bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses
Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (§ 3
ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des
Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (§ 3
Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im
Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen
Rundfunks zu gewährleisten ist (§ 3 ORF-G).
(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter
Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt
Abschnitt
Frequenzen und Verbreitungsauftrag
Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen
§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und
Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen
und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen
Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe
und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G mit
zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.
2. In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten
Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten
Zulassung zuzuordnen.
3. Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung
durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) zur
Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (Paragraph 23,).
4. Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes
für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Paragraph 16,
Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung
gemäß Paragraph 16, Absatz 2, auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für
analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.
5. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten,
deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-
bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß Paragraph 14, dem bisherigen
Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind
von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen
zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes
(Paragraph 21,) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (Paragraph 23,).
Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der
Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für
analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt
in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische,
soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen
gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu
gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder
mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (Paragraph 3, Absatz 2,
ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem
Verbreitungsgebiet nutzt.
(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die
in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach
Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im
Sinne des Absatz eins, festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-
bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses
Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (Paragraph 3,
ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des
Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Paragraph 3,
Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im
Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen
Rundfunks zu gewährleisten ist (Paragraph 3, ORF-G).
(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter
Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt
zwischenzwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab
dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die
Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die
Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder
die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes
oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung
verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen
Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht,
vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.
Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten
§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten zu den
Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von
Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung
für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur
Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend
dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in
bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die
Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel-
oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.
(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der
Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen
und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18
Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.
Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten
§ 15. (1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungskapazitäten
im Sinne des § 12 Z 5 kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der
topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen
Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von
Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn
dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 12 Z 1 notwendig ist.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,
die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte
Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu enthalten.
(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten
oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar
und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu
informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch
erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit
die Übertragungskapazität gemäß § 17 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,
kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
eine Zulassung erteilt werden.
(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise
behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab
dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die
Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die
Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder
die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes
oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung
verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen
Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht,
vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.
Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten
§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten zu den
Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von
Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des Paragraph 12, zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung
für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur
Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend
dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in
bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die
Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel-
oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.
(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Absatz eins, oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der
Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen
und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, Paragraph 18,
Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 17, auszuschreiben.
Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten
§ 15. (1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungskapazitäten
im Sinne des Paragraph 12, Ziffer 5, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der
topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen
Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von
Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn
dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, notwendig ist.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,
die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte
Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 zu enthalten.
(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten
oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar
und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu
informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch
erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit
die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 17, auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,
kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
eine Zulassung erteilt werden.
(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Absatz 5, liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise
behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
(7)Absatz 7,Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung
(§ 17) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 3 die
nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage
für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde
kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.
Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-
bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen
§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur
Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren
österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde
hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der
Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von
Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten
der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.
(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise
bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten
Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5
aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.
Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die
Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen
reserviert wird, jeweils stattzufinden,
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht
erbracht wurde;
3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7 oder 10 Abs. 8;
4. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 10 Abs. 7;
5. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 14 Abs. 3;
6. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 15;
7. nach Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger
geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb
der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf
Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet
nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Frequenzbuch
§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der
drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten
privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten
zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich
als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von
Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches
Fernsehen).
Sendeanlagen
§ 19. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten analogen terrestrischen Fernsehprogramme
können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern
dies technisch vertretbar ist. Der Österreichische Rundfunk hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung
unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen.
Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung
(Paragraph 17,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 3, die
nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage
für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde
kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.
Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-
bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen
§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur
Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren
österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde
hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der
Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
(2) In der Ausschreibung gemäß Absatz eins, ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von
Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten
der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 13,) hinzuweisen.
(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise
bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten
Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.
Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die
Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen
reserviert wird, jeweils stattzufinden,
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht
erbracht wurde;
3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, oder 10 Absatz 8,;
4. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
5. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3,;
6. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 15,;
7. nach Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,
(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger
geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb
der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf
Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet
nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Frequenzbuch
§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der
drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten
privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten
zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich
als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) zur Planung von
Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches
Fernsehen).
Sendeanlagen
§ 19. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten analogen terrestrischen Fernsehprogramme
können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern
dies technisch vertretbar ist. Der Österreichische Rundfunk hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung
unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in
derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme
einsetzt.
(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet
die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden,
wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu
Stande gekommen ist.
Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen
§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks
(§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung auf
Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber
die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber
unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiter
verbreitet wird;
3.das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als
120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen
sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.
(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs
Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder
Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt,
innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung
oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms
in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung
des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme
von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare
Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu
befristen.
(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft
macht, dass er in der Lage ist, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der
Regulierungsbehörde aufzuheben ist.
6. Abschnitt
Digitalisierung
Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“
§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur
Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft
„Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im
Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.
(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern,
Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die
Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.
(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im
Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der
„Digitalen Plattform Austria“ hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessentenkreisen
oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei
Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ bekannt zu geben.
Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in
derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme
einsetzt.
(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet
die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden,
wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu
Stande gekommen ist.
Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen
§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks
(Paragraph 3, ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung auf
Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber
die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber
unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiter
verbreitet wird;
3.das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als
120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen
sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.
(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs
Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder
Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt,
innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung
oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms
in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung
des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme
von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare
Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Absatz 3, ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu
befristen.
(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft
macht, dass er in der Lage ist, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der
Regulierungsbehörde aufzuheben ist.
6. Abschnitt
Digitalisierung
Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“
§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur
Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft
„Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im
Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen
Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.
(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern,
Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die
Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.
(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im
Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der
„Digitalen Plattform Austria“ hinzuweisen und Interessenten aus den in Absatz 2, genannten Interessentenkreisen
oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei
Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers.
Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit
mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten
und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem
terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen
ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich
zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer
Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.
(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in
Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser
Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die „Digitale Plattform
Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen.
Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 22. Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem
Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten
Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten
Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche
Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und
kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform
§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen
Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die
Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform
durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen
und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung
eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung
zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen
Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste
erfüllt.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere
das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n)
Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes
zu erfolgen.
Auswahlgrundsätze
§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2)
erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang
einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der
digitalen Plattform;
4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in
Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische,
wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung
europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der
Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise
Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers.
Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit
mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten
und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem
terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen
ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich
zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer
Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.
(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in
Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser
Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die „Digitale Plattform
Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen.
Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 22. Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem
Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten
Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten
Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche
Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und
kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform
§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen
Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die
Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform
durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen
und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung
eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung
zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen
Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste
erfüllt.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere
das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n)
Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes
zu erfolgen.
Auswahlgrundsätze
§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,)
erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang
einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der
digitalen Plattform;
4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mit Verordnung die in
Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21,), auf technische,
wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung
europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der
Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise
zuSub-Litera, z, u veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber
§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist
bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender
Auflagen sicherzustellen,
1. dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden
Bedingungen verbreitet werden;
2. dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3
ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im
jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren
Verbreitung zur Verfügung steht;
3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges
terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das
digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend
Datenvolumen zu dessen Verbreitung sowie zur Verbreitung eines vierten digitalen
Programms zur Verfügung steht;
4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität
für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;
5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste
anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung
gestellt werden;
6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot
unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen
Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden
Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;
7. dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen
digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;
8. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit
und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der
einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein
kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.
(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit
mit der Regulierungsbehörde durchzuführen.
(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils
anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die
Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder
auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß
Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.
(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim
Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der
Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen,
wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Vorraussetzungen für eine
Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.
Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten
§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach
diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform
verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden,
haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen
Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten
festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber
§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist
bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender
Auflagen sicherzustellen,
1. dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden
Bedingungen verbreitet werden;
2. dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (Paragraph 3,
ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im
jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren
Verbreitung zur Verfügung steht;
3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges
terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das
digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend
Datenvolumen zu dessen Verbreitung sowie zur Verbreitung eines vierten digitalen
Programms zur Verfügung steht;
4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität
für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;
5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste
anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung
gestellt werden;
6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot
unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen
Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden
Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;
7. dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen
digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;
8. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit
und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der
einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein
kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.
(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit
mit der Regulierungsbehörde durchzuführen.
(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils
anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die
Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder
auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß
Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, einzuleiten.
(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim
Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der
Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen,
wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Vorraussetzungen für eine
Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.
Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten
§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach
diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform
verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden,
haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen
Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten
festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.
(2)Absatz 2,Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der
Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität zu entziehen.
(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum
weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen
Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht,
sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet
über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des
Versorgungsgebietes erreicht werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-
Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet
analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in
Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen,
sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
Nutzung von Sendestandorten
§ 27. (1) Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich
des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar
ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes
Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks,
haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen
Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.
(2) In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische
Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten
angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche
Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme
§ 28. (1) Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform
können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4
Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten
eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten
Anforderungen erfüllt.
(3) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist
bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers
hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung
entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung
dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit
aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der
einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die
Zulassung als nicht erteilt gilt.
(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung
entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und
Abs. 4 untersagt ist.
(8) Die Zulassung erlischt,
1. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
3. durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist der Aufforderung der
Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung
für die Übertragungskapazität zu entziehen.
(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum
weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (Paragraph 23,).
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen
Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht,
sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, ORF-G) in einem Versorgungsgebiet
über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des
Versorgungsgebietes erreicht werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-
Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet
analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in
Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen,
sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
Nutzung von Sendestandorten
§ 27. (1) Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich
des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar
ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes
Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks,
haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen
Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.
(2) In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische
Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten
angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche
Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme
§ 28. (1) Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform
können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß Paragraph 4,
Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten
eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten
Anforderungen erfüllt.
(3) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist
bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers
hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung
entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung
dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit
aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der
einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die
Zulassung als nicht erteilt gilt.
(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung
entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2, und
Abs. 4 untersagt ist.
(8) Die Zulassung erlischt,
1. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
2. durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
3. durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(9)Absatz 9,Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten
§ 29. (1) Die Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des
Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor
Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten
des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung
Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren
und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde
hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise
zu veröffentlichen.
7. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
Programmgrundsätze
§ 30. (1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen
der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche
Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und
Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen
redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme
§ 31. (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und
ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung
und Nationalität aufreizen.
Schutz von Minderjährigen
§ 32. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder
sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die
Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen
sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische
Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch
Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
Berichterstattung
§ 33. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Werbung und Teleshopping
§ 34. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter
An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen
der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze
liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.
Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten
§ 29. (1) Die Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des
Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor
Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten
des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung
Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren
und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde
hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise
zu veröffentlichen.
7. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
Programmgrundsätze
§ 30. (1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen
der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche
Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und
Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3) Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen
redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme
§ 31. (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und
ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung
und Nationalität aufreizen.
Schutz von Minderjährigen
§ 32. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder
sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die
Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen
sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Absatz 2, ist durch akustische
Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch
Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
Berichterstattung
§ 33. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Werbung und Teleshopping
§ 34. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter
An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen
der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze
liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung
gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
Präsentation und Einflussnahme
§ 35. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten,
die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen
Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Unterbrechung von Fernsehsendungen
§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen
Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme
bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und
Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang
und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen
und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von
Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen
über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping
nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung
audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten
Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten
einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte
Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder
Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der
Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen,
aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch
Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und
Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben,
gelten die vorangegangenen Absätze.
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
§ 37. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
1. die Menschenwürde verletzen;
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
6. rechtswidrige Praktiken fördern.
Kennzeichnungspflicht
§ 38. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Verbot der Tabakwerbung
§ 39. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist
untersagt.
Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 40. (1) Werbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für
Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes
unterliegen, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen
muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen
nicht schaden.
Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung
gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
Präsentation und Einflussnahme
§ 35. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten,
die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen
Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Unterbrechung von Fernsehsendungen
§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen
Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme
bilden. Unter den in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und
Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang
und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen
und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von
Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen
über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping
nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung
audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten
Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten
einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte
Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(3) Werden andere als die unter Absatz 2, fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder
Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der
Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen,
aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch
Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und
Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben,
gelten die vorangegangenen Absätze.
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
§ 37. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
1. die Menschenwürde verletzen;
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
6. rechtswidrige Praktiken fördern.
Kennzeichnungspflicht
§ 38. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Verbot der Tabakwerbung
§ 39. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist
untersagt.
Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 40. (1) Werbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für
Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, des Medizinproduktegesetzes
unterliegen, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen
muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen
nicht schaden.
(3)Absatz 3,Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von
Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
Teleshopping für Arzneimittel
§ 41. Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.
Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke
§ 42. Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen
Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige
beim Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss
oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen
Erfolg.
4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung
von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder
Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben
werden.
Schutz von Minderjährigen
§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch
seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnützen.
2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und
anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge
für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 44. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von
Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die
Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt
die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von
höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von
Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt
von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose
Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.
(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für
Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag
nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet
sein.
Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme
§ 45. (1) In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der
täglichen Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 zulässig.
(2) In Eigenwerbeprogrammen, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen, sind andere Formen
der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 zulässig.
Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657 aus 1996,, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von
Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
Teleshopping für Arzneimittel
§ 41. Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.
Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke
§ 42. Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen
Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige
beim Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss
oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen
Erfolg.
4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung
von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder
Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben
werden.
Schutz von Minderjährigen
§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch
seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnützen.
2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und
anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge
für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 44. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von
Teleshopping-Fenstern im Sinne des Absatz 4, oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die
Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt
die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von
höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von
Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt
von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose
Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.
(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für
Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag
nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet
sein.
Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme
§ 45. (1) In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der
täglichen Beschränkungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, zulässig.
(2) In Eigenwerbeprogrammen, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen, sind andere Formen
der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 zulässig.
Patronanzsendungen
§ 46. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von
audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen
Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das
Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in
der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der
Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am
Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde
Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
verboten ist.
(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das
Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische
Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten
§ 47. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen
herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der
Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie
jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu
gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die
Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner
Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des
Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.
(3) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des
Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im
Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 48. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet
gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur
Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Programmgestaltende Mitarbeiter, Redaktionsstatut
§ 49. (1) Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller
programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller
journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes
zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere
nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
Patronanzsendungen
§ 46. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von
audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen
Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das
Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in
der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der
Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am
Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde
Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Paragraph 39, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
verboten ist.
(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das
Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische
Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten
§ 47. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen
herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der
Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie
jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu
gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die
Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner
Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des
Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.
(3) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des
Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im
Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 48. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet
gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur
Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Programmgestaltende Mitarbeiter, Redaktionsstatut
§ 49. (1) Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller
programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller
journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes
zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere
nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4)Absatz 4,Journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter eines Rundfunkveranstalters.
(5) Sofern im Betrieb eines Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf journalistische Mitarbeiter
beschäftigt werden, ist zur Sicherstellung der in Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter
niedergelegten Grundsätze zwischen dem Rundfunkveranstalter einerseits und einer nach den Grundsätzen
des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen.
(6) Ein Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem
Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich
die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden
des Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.
(7) Das Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redaktionsstatut.
(8) Durch das Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der
vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(9) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt der Redaktionsvertretung, die von den journalistischen Mitarbeitern nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt
wird.
(10) Der Rundfunkveranstalter und die Redaktionsvertretung können ein Redaktionsstatut gegenseitig
jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung
sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen.
Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist die zuletzt gewählte Redaktionsvertretung berechtigt.
(11) Wenn bis zum Ende des vierten Monats nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues
vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu
erlassen.
(12) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter
bestellten Mitglied sowie aus einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes
innerhalb von einer Woche zu bestellenden, außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter bestellten
Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Leiter der Regulierungsbehörde den Vorsitzenden
im Schiedsgericht zu bestellen.
(13) Ein nach Abs. 5 zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues
Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
Programmquoten
§ 50. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus
Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von
europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298
vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997,
S 60, vorbehalten bleibt.
Förderung unabhängiger Programmhersteller
§ 51. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht
aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens
10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern
Journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter eines Rundfunkveranstalters.
(5) Sofern im Betrieb eines Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf journalistische Mitarbeiter
beschäftigt werden, ist zur Sicherstellung der in Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter
niedergelegten Grundsätze zwischen dem Rundfunkveranstalter einerseits und einer nach den Grundsätzen
des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen.
(6) Ein Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem
Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich
die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden
des Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.
(7) Das Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redaktionsstatut.
(8) Durch das Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der
vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(9) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt der Redaktionsvertretung, die von den journalistischen Mitarbeitern nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt
wird.
(10) Der Rundfunkveranstalter und die Redaktionsvertretung können ein Redaktionsstatut gegenseitig
jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung
sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen.
Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist die zuletzt gewählte Redaktionsvertretung berechtigt.
(11) Wenn bis zum Ende des vierten Monats nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues
vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu
erlassen.
(12) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter
bestellten Mitglied sowie aus einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes
innerhalb von einer Woche zu bestellenden, außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter bestellten
Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Leiter der Regulierungsbehörde den Vorsitzenden
im Schiedsgericht zu bestellen.
(13) Ein nach Absatz 5, zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues
Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
Programmquoten
§ 50. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus
Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von
europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298
vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997,
S 60, vorbehalten bleibt.
Förderung unabhängiger Programmhersteller
§ 51. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht
aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens
10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern
vorbehaltenvorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen
Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Berichtspflicht
§ 52. Rundfunkveranstalter haben bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über
die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
Ausnahme von der Quotenregelung
§ 53. Die §§ 50 bis 52 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes
nicht überschreitet und die Programme nicht-bundesweit weiter verbreitet werden;
2. für reine Teleshoppingprogramme und
3. für Eigenwerbeprogramme.
Anwendung auf Teletext
§ 54. Auf die Veranstaltung von Teletext finden § 2 Z 21, § 30 Abs. 1, §§ 31 bis 34 dieses
Bundesgesetzes Anwendung.
8. Abschnitt
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 55. (1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem
Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2
veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise
ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten
wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder
Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder
angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung
zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.
Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in
nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat
festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1
kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf
eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveranstalter
(§ 2 Z 1) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der
Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 63 einzuleiten. In diesem Fall
ist das Verfahren gemäß § 63 vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.
9. Abschnitt
Rechtsaufsicht
Aussetzung der Weiterverbreitung
§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs
Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch
zu den Anforderungen des § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 und 2 stehen;
2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate
verwirklicht wurde;
bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen
Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Berichtspflicht
§ 52. Rundfunkveranstalter haben bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über
die Durchführung der Paragraphen 50 und 51 schriftlich zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
Ausnahme von der Quotenregelung
§ 53. Die Paragraphen 50 bis 52 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes
nicht überschreitet und die Programme nicht-bundesweit weiter verbreitet werden;
2. für reine Teleshoppingprogramme und
3. für Eigenwerbeprogramme.
Anwendung auf Teletext
§ 54. Auf die Veranstaltung von Teletext finden Paragraph 2, Ziffer 21,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraphen 31 bis 34 dieses
Bundesgesetzes Anwendung.
8. Abschnitt
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 55. (1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem
Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 2,
veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise
ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten
wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder
Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder
angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung
zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.
Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er in
nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat
festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Absatz eins,
kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf
eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Absatz eins, durch einen Rundfunkveranstalter
(Paragraph 2, Ziffer eins,) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der
Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 63, einzuleiten. In diesem Fall
ist das Verfahren gemäß Paragraph 63, vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.
9. Abschnitt
Rechtsaufsicht
Aussetzung der Weiterverbreitung
§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs
Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch
zu den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz eins und 2 stehen;
2. der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate
verwirklicht wurde;
3.Ziffer 3 die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung
der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle
der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und
4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu
keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Abs. 1 Z 3 ist
die Bundesregierung zu informieren.
Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen
§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem
Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der
Inhalt des weiter verbreiteten Programms
1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen
Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen)
in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige
Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder
2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7
Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und
3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die
Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin
angedauert hat.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm
weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine
Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des
Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der
Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen
im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der
Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des
Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren
gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
§ 58. § 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 59. Verordnungen gemäß § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
kundzumachen.
Rechtsaufsicht
§ 60. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter gemäß diesem Bundesgesetz obliegt der
Regulierungsbehörde.
Gegenstand der Beschwerde
§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder – im Fall
der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter – im Gebiet, in dem sich das für die Verbreitung
verwendete Kabelnetz befindet, hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 300
derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen,
aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden
kann;
3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 31, 32, 34
bis 45 und 46 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu
sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich
empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich
die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung
der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle
der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu
keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist
die Bundesregierung zu informieren.
Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen
§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem
Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der
Inhalt des weiter verbreiteten Programms
1. die Artikel 7, Absatz eins, oder 2, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 14, oder Artikel 15, Absatz eins, oder 3 des Europäischen
Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen)
in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige
Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder
2. eine nicht in Ziffer eins, genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 7,
Abs. 3 oder der Artikel 8, 9, oder 10 verletzt und
3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die
Verletzung in den Fällen der Ziffer eins, zwei Wochen, in den Fällen der Ziffer 2, acht Monate weiterhin
angedauert hat.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Sendestaat, aus welchem das Programm
weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine
Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des
Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 21, Litera c, des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der
Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen
im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist eine umgehende Beilegung der
Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des
Übereinkommens gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren
gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
§ 58. Paragraph 57, gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 59. Verordnungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz eins, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
kundzumachen.
Rechtsaufsicht
§ 60. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter gemäß diesem Bundesgesetz obliegt der
Regulierungsbehörde.
Gegenstand der Beschwerde
§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder – im Fall
der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter – im Gebiet, in dem sich das für die Verbreitung
verwendete Kabelnetz befindet, hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 300
derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen,
aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden
kann;
3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 31, 32, 34,
bis 45 und 46 Absatz 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu
sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich
empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich
verletztenverletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende
Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß
gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte
nicht schon Gegenstand einer gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;
4. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden;
5. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes
Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung
hat;
6. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung;
7. einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission
gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und
Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung
der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung behauptet wird, sofern
a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung
stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen
erachtet, und
3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch
welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde
eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch
andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde
entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem
Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung
zu erfolgen hat.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter
oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren
zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur
Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem
Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen
zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der
Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der
Regulierungsbehörde zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid
gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht
Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende
Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß
gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte
nicht schon Gegenstand einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;
4. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden;
5. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes
Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung
hat;
6. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung;
7. einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission
gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und
Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung
der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung behauptet wird, sofern
a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
(3) Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung
stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen
erachtet, und
3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch
welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde
eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch
andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde
entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem
Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung
zu erfolgen hat.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter
oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren
zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur
Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem
Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen
zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der
Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der
Regulierungsbehörde zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid
gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht
entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9
Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst
unrichtige Angaben gemacht wurden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,
2. der Anzeigepflicht nach § 6,
3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 oder 4,
4. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,
5. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,
6. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,
7. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,
8. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,
9. der Verpflichtung gemäß § 52
nicht nachkommt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8000 € zu bestrafen, wer
1. die Programmgrundsätze des § 30, § 31 oder § 32 verletzt,
2. die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder
§ 46 verletzt,
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung
weiter verbreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40000 € zu bestrafen, wer
1. Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz
notwendig ist,
2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,
3.eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde
vornimmt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 40000 € bis zu
60000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.
Anwendung des AVG und des VStG
§ 65. Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen
das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.
Regulierungsbehörde
§ 66. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I
Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz,
BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/
1950, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form
angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9,
Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, jedenfalls bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 4 bewusst
unrichtige Angaben gemacht wurden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 6,,
2. der Anzeigepflicht nach Paragraph 6,,
3. der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 4,
4. der Anzeigepflicht nach Paragraph 10, Absatz 6, oder 7,
5. der Anzeigepflicht nach Paragraph 25, Absatz 6,,
6. der Anzeigepflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, oder 3,
7. einem Verbreitungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5,,
8. der Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
9. der Verpflichtung gemäß Paragraph 52,
nicht nachkommt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8000 € zu bestrafen, wer
1. die Programmgrundsätze des Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, verletzt,
2. die Anforderungen des Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45, oder
§ 46 verletzt,
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder Paragraph 57, Absatz eins, erlassenen Verordnung
weiter verbreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40000 € zu bestrafen, wer
1. Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz
notwendig ist,
2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, veranstaltet,
3.eine Programmänderung im Sinne des Paragraph 6, ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde
vornimmt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 40000 € bis zu
60000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des Paragraph 55, verstößt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.
Anwendung des AVG und des VStG
§ 65. Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen
das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.
Regulierungsbehörde
§ 66. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz,
BGBl. Nr. 314 aus 1981,, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/
1950, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form
angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5)Absatz 5,Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, sowie die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,
ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen
gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk
erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer
der Zulassung unberührt.
(7) Die Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks gemäß § 13 Abs. 1 besteht ab dem 1. Jänner
2002. Anträge auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks im Sinne des § 13 können schon vor dem 1. Jänner 2002 gestellt werden.
Vollziehung
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
In-Kraft-Treten
§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen
über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I
Nr. 32/2001, außer Kraft.
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, sowie die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,
ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen
gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk
erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, bleiben hinsichtlich der Dauer
der Zulassung unberührt.
(7) Die Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht ab dem 1. Jänner
2002. Anträge auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks im Sinne des Paragraph 13, können schon vor dem 1. Jänner 2002 gestellt werden.
Vollziehung
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
In-Kraft-Treten
§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen
über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 32 aus 2001,, außer Kraft.
Klestil
Schüssel