Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz
– RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)“
2. Die §§ 1 bis 19 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks
Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung,,
Österreichischer Rundfunk'' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen
Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst
den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß § 4 und die besonderen Aufträge gemäß
§ 5.
(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen
Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen
und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und
Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen
Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu
protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. die Veranstaltung von Rundfunk,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz
– RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)“
2. Die Paragraphen eins bis 19 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks
Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung,,
Österreichischer Rundfunk'' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen
Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst
den Versorgungsauftrag gemäß Paragraph 3,, den Programmauftrag gemäß Paragraph 4 und die besonderen Aufträge gemäß
§ 5.
(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen
Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen
und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und
Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen
Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu
protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. die Veranstaltung von Rundfunk,
2.Ziffer 2 die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten
und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z 1 notwendigen
technischen Einrichtungen,
3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z 1 und 2 oder die Vermarktung dieser
Tätigkeiten geboten sind.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland
sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und
Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand
gemäß Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk
auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die
Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
(3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4) oder die Besonderen Aufträge
(§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und
rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der
Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert
betrieben werden.
(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat
zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.
Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines
Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes
gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren
Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt
werden.
(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios
gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes
öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden
(Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie
durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen.
Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte
österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt
abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm
bestanden hat.
(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten,
der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I
Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass
die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die
Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der
wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach
Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags
(§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen
sich nach § 18.
(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der
wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender
Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2)
für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und
verbreiten.
die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Diensten
und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Ziffer eins, notwendigen
technischen Einrichtungen,
3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Ziffer eins und 2 oder die Vermarktung dieser
Tätigkeiten geboten sind.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland
sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und
Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand
gemäß Absatz eins, dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk
auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die
Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
(3) Über den Versorgungsauftrag (Paragraph 3,), den Programmauftrag (Paragraph 4,) oder die Besonderen Aufträge
(Paragraph 5,) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und
rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der
Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden, gewinnorientiert
betrieben werden.
(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat
zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.
Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines
Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes
gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren
Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt
werden.
(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios
gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes
öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden
(Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie
durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen.
Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
(3) Die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte
österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt
abweichend von Absatz eins, zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm
bestanden hat.
(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten,
der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Privatfernsehgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass
die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die
Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der
wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach
Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags
(Paragraph 4,) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen
sich nach Paragraph 18,
(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der
wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender
Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,)
für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und
verbreiten.
(7)Absatz 7Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter
Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm
gestalten und verbreiten.
Programmauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten
Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und
Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und
kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der
Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die
Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der
umfassenden Landesverteidigung.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm
von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an
der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die
Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen
(20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit
den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-
rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich
durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und
Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die
politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik
besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und
Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe
und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,
Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt
der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der
Objektivität
zu sorgen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter,
sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber
Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter
Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm
gestalten und verbreiten.
Programmauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten
Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und
Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und
kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der
Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die
Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der
umfassenden Landesverteidigung.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm
von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an
der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die
Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen
(20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit
den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-
rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich
durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und
Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die
politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik
besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und
Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe
und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,
Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt
der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der
Objektivität
zu sorgen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter,
sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber
auchauch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es
politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags
verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Besondere Aufträge
§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den
Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das
Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats
festzulegen.
(2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch
nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen
Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs. 1)
unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das
Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach
Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1
anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von
Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht
nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
(3) Die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) sollen nach Maßgabe der technischen
Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten
Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.
(4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend
fremdsprachig zu sein.
(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von
Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen
eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.
(6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die
Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.
Aufrufe
§ 6. Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen
Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen
an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für
Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter
§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen
Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die
Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen
werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche
Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
Jahresbericht
§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und
Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung
des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen
Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen
nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der
entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich
zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten,
die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus
kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.
Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es
politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags
verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Besondere Aufträge
§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den
Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das
Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats
festzulegen.
(2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Absatz eins, auch teilweise dadurch
nachkommen, dass er Sendungen nach Absatz eins, nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen
Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Absatz eins,)
unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das
Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach
Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Absatz eins,
anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von
Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht
nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
(3) Die Informationssendungen des Fernsehens (Paragraph 3, Absatz eins,) sollen nach Maßgabe der technischen
Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten
Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.
(4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend
fremdsprachig zu sein.
(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von
Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen
eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.
(6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die
Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.
Aufrufe
§ 6. Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen
Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen
an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für
Gesundheit und Leben von Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter
§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen
Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die
Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen
werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche
Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
Jahresbericht
§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und
Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 und über die Durchführung
des Paragraph 11, im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen
Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen
nach Paragraphen 3 bis 5 sowie den Anforderungen des Paragraph 11, aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der
entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich
zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten,
die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus
kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.
(2)Absatz 2Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der
Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der
Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.
Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten
§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die
Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügen muss, oder
2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter
Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit
gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im
Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen
keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12,
§ 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8,
§ 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken,
die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen
sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von
den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung
und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung,
Religion und Nationalität aufreizen.
(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und
Verständigung zu bemühen.
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im
Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten
und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich
voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen,
die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren
Tatsachen zu beruhen.
(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger
Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und
Gegenwartskunst.
Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des Paragraph 11, betrifft, ist gleichzeitig mit der
Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der
Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.
Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten
§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die
Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in
Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
verfügen muss, oder
2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter
Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit
gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.
(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im
Rahmen des Versorgungsauftrages (Paragraph 3,) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen
keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden.
(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 12,,
§ 13 Absatz eins bis 4 erster Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz und Absatz 8,,
§ 14 Absatz eins bis 6 sowie die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken,
die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen
sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von
den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, Absatz eins, abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung
und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung,
Religion und Nationalität aufreizen.
(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und
Verständigung zu bemühen.
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im
Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten
und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich
voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen,
die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren
Tatsachen zu beruhen.
(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger
Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und
Gegenwartskunst.
(9)Absatz 9Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.
(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch
den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität
prägt.
(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche
Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie
oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung
von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört
werden.
(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen
anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die
Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen
festlegen.
(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten,
dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
Sendung europäischer Werke
§ 11. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit
angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme,
die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen
besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den
Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien
erreicht werden.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit
seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung
der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern
unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und
Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener
Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 12. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche Übertragungsrechte an
einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des
Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der
Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit
vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte
Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen
erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen
Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.
Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er
in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem
Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach
Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.
(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch
den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität
prägt.
(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche
Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie
oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung
von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört
werden.
(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Absatz 12, ist durch akustische Zeichen
anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die
Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen
festlegen.
(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten,
dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
Sendung europäischer Werke
§ 11. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit
angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme,
die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen
besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Artikel 6, der Richtlinie 89/552/EWG zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den
Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien
erreicht werden.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit
seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung
der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern
unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und
Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener
Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 12. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche Übertragungsrechte an
einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des
Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der
Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit
vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte
Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen
erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen
Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.
Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er
in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem
Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach
Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der
Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll
aufzunehmen.
(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4
bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.
3. Abschnitt
Werbung und Patronanzsendungen
Definition der Werbung und Werbezeiten
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede
Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt
oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel
eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für
Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag
des Generaldirektors den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen
Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und
am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach
diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und
Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste
der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3 hat von Werbesendungen frei zu
bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur österreichweit
zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt
172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In
einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten. Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, sind nur
einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von
Werbesendungen, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werden
(Ringwerbesendungen), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten
Programms einzurechnen.
(7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Fernsehwerbesendungen
dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht
überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der
Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß
mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf
der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen
Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks)
und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht
mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten
und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7).
Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der
Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll
aufzunehmen.
(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist Paragraph 3, Absatz 4,
bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, anzuwenden.
3. Abschnitt
Werbung und Patronanzsendungen
Definition der Werbung und Werbezeiten
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede
Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt
oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel
eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für
Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen
hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag
des Generaldirektors den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen
Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und
am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach
diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und
Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste
der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß Paragraph 3, hat von Werbesendungen frei zu
bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur österreichweit
zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt
172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In
einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten. Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, sind nur
einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten,
wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von
Werbesendungen, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werden
(Ringwerbesendungen), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten
Programms einzurechnen.
(7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Fernsehwerbesendungen
dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht
überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der
Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß
mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf
der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen
Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks)
und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht
mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten
und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,).
(9)Absatz 9Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen
des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 1) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um
Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung
§ 14. (1) Werbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität
enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,
6. rechtswidrige Praktiken fördern,
7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von
Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines
Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu
Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser
Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann
als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig
Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als
programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen
moderieren.
(4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen
Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
(5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten
eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement)
ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien.
Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-
Placement.
(6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung
oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist.
Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete
Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen
mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung)
ist unzulässig.
Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme
§ 15. (1) Für Programme nach § 9 gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen
der nachfolgenden Absätze.
(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen.
Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten
Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie
den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen
und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von
Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.
(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen
über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die
eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von
Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von
Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen
des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3, Absatz eins,) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um
Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung
§ 14. (1) Werbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität
enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,
6. rechtswidrige Praktiken fördern,
7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von
Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines
Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu
Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser
Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann
als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig
Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als
programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen
moderieren.
(4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen
Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
(5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten
eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement)
ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien.
Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-
Placement.
(6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung
oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist.
Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete
Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen
mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, durch Werbung (Unterbrecherwerbung)
ist unzulässig.
Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme
§ 15. (1) Für Programme nach Paragraph 9, gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen
der nachfolgenden Absätze.
(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen.
Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absatz 3 bis 6 genannten
Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie
den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen
und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von
Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.
(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen
über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die
eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von
Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von
45Ziffer 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten
beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens
20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat
zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von
mindestens 20 Minuten zu liegen.
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts
und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht
durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so
gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen
§ 16. (1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur
auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen
muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen
nicht schaden.
(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von
Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim
Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss
oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen
Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von
Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder
Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben
werden.
(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und
unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder
anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige
gerichtete Werbung unzulässig.
Patronanzsendungen (Sponsoring)
§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion
von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung
solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die
Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in
der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des
Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten
beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens
20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(5) Werden andere als die unter Absatz 3, fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat
zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von
mindestens 20 Minuten zu liegen.
(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts
und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht
durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so
gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen
§ 16. (1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur
auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen
muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen
nicht schaden.
(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von
Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim
Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss
oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen
Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von
Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder
Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben
werden.
(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und
unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder
anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige
gerichtete Werbung unzulässig.
Patronanzsendungen (Sponsoring)
§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion
von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung
solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die
Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in
der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des
Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2.Ziffer 2 Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am
Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber
während der Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde
Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht
um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die
Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und
Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch
die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und
Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen
an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß
§ 13 Abs. 8 einzurechnen.
(7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen
Entgelt ist unzulässig.
4. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste
§ 18. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8,
Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14
Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem
Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.
5. Abschnitt
Organisation
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Generaldirektor,
3. der Publikumsrat,
4. die Prüfungskommission.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im
Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich
aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die
Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.
(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung
und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch
nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen
Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an
die Stiftung zurückzustellen.“
3. Folgender § 20a samt Überschrift wird eingefügt:
„Stiftungsrat
§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses
der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am
Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber
während der Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde
Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 16, oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht
um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die
Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und
Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (Paragraph 3, Absatz 2,) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch
die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und
Absagen von Patronanzsendungen findet Paragraph 13, Absatz 8, sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen
an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß
§ 13 Absatz 8, einzurechnen.
(7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen
Entgelt ist unzulässig.
4. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste
§ 18. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 8,,
Z 13 und Ziffer 15,, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 13, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 14,
Abs. 1, 2 und 4 sowie Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem
Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.
5. Abschnitt
Organisation
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Generaldirektor,
3. der Publikumsrat,
4. die Prüfungskommission.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im
Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich
aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die
Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.
(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung
und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch
nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen
Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an
die Stiftung zurückzustellen.“
3. Folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift wird eingefügt:
„Stiftungsrat
§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses
der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt
werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein
Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines
Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
vom Zentralbetriebsrat bestellt.
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige
Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf
Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung
hohes Ansehen erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates
entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
1.Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne
des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;
3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner
Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des
Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
Jahre ausgeübt haben;
6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines
Landes;
10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens
an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt.
Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann
vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von
einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und
die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu
konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest
der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem
Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der
Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge
und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Abs. 1
von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer
werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein
Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines
Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,,
vom Zentralbetriebsrat bestellt.
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Ziffer eins bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige
Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf
Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung
hohes Ansehen erworben haben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates
entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
1.Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bestellten Mitglieder;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne
des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen stehen;
3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bestellten Mitglieder;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner
Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des
Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
Jahre ausgeübt haben;
6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines
Landes;
10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens
an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt.
Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann
vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von
einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und
die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu
konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest
der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem
Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 3, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der
Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge
und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Absatz eins,
von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder außer
Betracht.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen
Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder
vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in
offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei
Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des
Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte
Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus
mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das
Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der
Prüfungskommission beizuziehen.
(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates
durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine
solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes
Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu
führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27
Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors
keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut
(§ 22 Abs. 1) oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb von drei
Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat
unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine
Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In
diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.“
4. Die §§ 21 bis 28 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„Aufgaben des Stiftungsrates
§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben,
1. die Überwachung der Geschäftsführung;
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die
Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31)
sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);
8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher
Wirkung und des Redakteurstatuts;
9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind,
einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu
veröffentlichen sind;
11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie
die Entlastung des Generaldirektors;
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Absatz 6, die nicht bestellten Mitglieder außer
Betracht.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen
Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder
vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in
offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz 5, und Paragraph 41, Absatz eins, – mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei
Beschlüssen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des
Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte
Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus
mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das
Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der
Prüfungskommission beizuziehen.
(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates
durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine
solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes
Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu
führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (Paragraph 27,
Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors
keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut
(Paragraph 22, Absatz eins,) oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 bis 15 und Absatz 2, innerhalb von drei
Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat
unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine
Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In
diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.“
4. Die Paragraphen 21 bis 28 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„Aufgaben des Stiftungsrates
§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben,
1. die Überwachung der Geschäftsführung;
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die
Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8, und Paragraph 31,)
sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,);
8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher
Wirkung und des Redakteurstatuts;
9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind,
einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach Paragraph 39, zu
veröffentlichen sind;
11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie
die Entlastung des Generaldirektors;
12.Ziffer 12 die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung
sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung
für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die
Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 13);
14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 Abs. 2) und die Erteilung von
Prüfungsaufträgen an diese;
15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des
Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.
(2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 23 Abs. 2 Z 1);
2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 6) und der Programmrichtlinien
(Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November
jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und
Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2)
sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18;
3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der
Liegenschaft den Betrag von 500000 € übersteigt;
4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;
5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese
nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum
15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und
seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen
und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme,
soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall
1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;
8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß § 39 Abs. 2;
10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;
11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten,
deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;
12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören;
13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie zum
Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen,
sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern
zum Inhalt hat;
19.zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.
(3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei
verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder
Stimmabgabe mitwirkt.
(4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die
Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden
die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung
sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung
für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die
Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (Paragraph 13,);
14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 40, Absatz 2,) und die Erteilung von
Prüfungsaufträgen an diese;
15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des
Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß Paragraph 3, Absatz 6,
(2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins,);
2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Absatz eins, Ziffer 6,) und der Programmrichtlinien
(Ziffer eins,) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November
jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und
Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (Paragraph 9, Absatz 2,)
sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß Paragraph 18 ;,
3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der
Liegenschaft den Betrag von 500000 € übersteigt;
4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;
5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese
nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum
15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und
seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen
und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme,
soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall
1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;
8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß Paragraph 39, Absatz 2 ;,
10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;
11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten,
deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;
12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören;
13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (Paragraph 228, HGB) sowie zum
Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen,
sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern
zum Inhalt hat;
19.zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz)
periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.
(3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei
verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Absatz 2, bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder
Stimmabgabe mitwirkt.
(4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
zu berichten, hiefür gelten die Paragraphen 81 und 95 Absatz 2, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sinngemäß.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die
Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden
Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
§ 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.
Generaldirektor
§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die
Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur
Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der
vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden
Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem
Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der
Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für
die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor
bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das
Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der
Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den
Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer
Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte
nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23. (1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und
Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen
jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und
Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer
Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter
Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm,
Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und
§ 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch
ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der
wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Direktoren und Landesdirektoren
§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder
Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest
dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach
Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der
Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
§ 95 Absatz 3, AktG gilt sinngemäß.
Generaldirektor
§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die
Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur
Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der
vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden
Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem
Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der
Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für
die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor
bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das
Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der
Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den
Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer
Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte
nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23. (1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und
Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen
jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2);
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und
Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer
Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter
Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm,
Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
7. die Verteilung von Geschäften gemäß Absatz 3 ;,
8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und
§ 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,) an den Stiftungsrat;
9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch
ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 24, so zu verteilen, dass eine initiative Führung der
wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Direktoren und Landesdirektoren
§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder
Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest
dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach
Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der
Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2)Absatz 2Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich
vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.
Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren
§ 25. (1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für
Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden
Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors
an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und
Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr,
für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite
Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen
verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das
dort tätige Personal.
(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn
der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die
Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.
Qualifikation
§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines
Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte
Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die
Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation
einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes
und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht
betraut werden.
Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne
des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne
Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.
Stellenausschreibung
§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1
genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur
Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich
vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) festgelegt wird.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.
Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren
§ 25. (1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für
Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden
Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors
an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und
Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr,
für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite
Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen
verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das
dort tätige Personal.
(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn
der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die
Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.
Qualifikation
§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines
Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte
Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die
Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation
einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes
und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht
betraut werden.
Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne
des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
(3) Für die im Absatz eins, genannten Personen gilt Paragraph 79, AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne
Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.
Stellenausschreibung
§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 26, Absatz eins,
genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen
handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor
Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode
unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von
Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks
ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem
Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner
Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des
Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
Jahre ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1.die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je
ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien
(BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen,
die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen,
die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten
Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten
und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4
durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen
und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz,
BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur
natürliche Personen.
Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen
handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor
Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode
unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von
Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks
ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem
Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser
Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen
(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner
Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des
Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
Jahre ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen
sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines
anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates
sowie Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1.die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je
ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien
(BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen,
die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen,
die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten
Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten
und der Umweltschutz.
(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Absatz 4,
durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen
und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Rundfunkgebührengesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur
natürliche Personen.
(7)Absatz 7Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen
zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten
vorgeschlagenen Personen.
(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag
erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig
hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung
in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl
stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über
Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine
für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von
einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag
für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene
Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten
Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität
des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des
Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern,
Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur
Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise
darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden
und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person
nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer
ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal
zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden
Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende
der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu
beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der
Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen
erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere
Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu
bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.
5. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten
Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat
zusammentritt.
(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter
wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner
Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist
eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer
Sitzung gelten sinngemäß.
(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung
ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat
durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist
unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
Zur Wahl stehen dabei die gemäß Absatz 5, von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen
zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten
vorgeschlagenen Personen.
(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag
erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig
hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung
in einem der Programme nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl
stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.
(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über
Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine
für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von
einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag
für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene
Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten
Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität
des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des
Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern,
Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur
Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise
darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden
und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person
nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer
ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal
zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden
Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende
der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu
beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der
Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen
erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 10, siebzehn weitere
Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Absatz 4, genannten Bereichen bzw. Gruppen zu
bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.
5. Nach Paragraph 29 a, wird folgender Paragraph 29 b, eingefügt:
„Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten
Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat
zusammentritt.
(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter
wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner
Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ist
eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer
Sitzung gelten sinngemäß.
(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung
ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat
durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist
unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6)Absatz 6Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner
Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß
§ 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die
Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von
Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten
Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.“
6. Die §§ 30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
Aufgaben des Publikumsrats
§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für
den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund
der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen
und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts
(Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;
5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz
vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen.
Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;
7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;
8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte
Menschen (§ 5 Abs. 3).
(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor,
die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des
Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten
haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf
Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als
überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der
Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat
zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen
Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den
Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu
verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten
Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative
Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die
Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur
Kenntnis zu bringen.
6. Abschnitt
Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen
Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe
des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung
einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt
werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung
des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat
vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch
Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner
Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß
§ 28 Absatz 6 bis 10 oder Absatz 11, bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die
Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von
Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten
Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.“
6. Die Paragraphen 30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
Aufgaben des Publikumsrats
§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für
den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund
der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen
und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts
(Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;
5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz
vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen.
Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;
7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;
8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte
Menschen (Paragraph 5, Absatz 3,).
(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor,
die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des
Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten
haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf
Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als
überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der
Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat
zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen
Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den
Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu
verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten
Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative
Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die
Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur
Kenntnis zu bringen.
6. Abschnitt
Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen
Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe
des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung
einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt
werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung
des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat
vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch
innerhalbinnerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss
des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres
Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie
die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese
einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem
mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige
Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung'' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und
Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter
genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.“
7. In § 31a Abs. 2 wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Stiftungsrat“ ersetzt.
8. Die §§ 32 bis 36 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
Unabhängigkeit
§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen
Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben
im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer
Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit
der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein
Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten
auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die
vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im
Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar
hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen,
so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein
Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr
als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so
gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier
Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer
Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten
Jahr bezogenen Entgelts.
dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss
des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres
Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie
die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese
einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem
mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige
Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung'' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und
Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter
genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.“
7. In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Stiftungsrat“ ersetzt.
8. Die Paragraphen 32 bis 36 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
„7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
Unabhängigkeit
§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen
Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben
im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer
Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit
der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein
Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten
auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die
vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im
Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar
hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen,
so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein
Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr
als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so
gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier
Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer
Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten
Jahr bezogenen Entgelts.
(6)Absatz 6Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer
gemäß Abs. 7 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt
auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis
abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete
Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf
Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren
ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei
mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen
Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
Redakteurstatut
§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten
Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer
nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den
Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die
journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im
Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem
Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist,
mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem
Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich
des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der
vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden.
In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer
Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der
betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere
zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften
vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen
Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen
zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht
aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu
Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der
Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im
Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz 5, ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer
gemäß Absatz 7, Ziffer 2, vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt
auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis
abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete
Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf
Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren
ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei
mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen
Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
Redakteurstatut
§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten
Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer
nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den
Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die
journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im
Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,
innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem
Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist,
mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem
Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich
des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Absatz 6,
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen
Mitarbeiter betreffen;
4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der
vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen
Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden.
In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer
Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der
betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere
zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften
vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen
Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen
zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht
aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu
Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der
Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im
Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
(8)Absatz 8Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen
Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der
Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige
und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im
Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn
dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit
Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben.
Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen.
Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung
in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung
um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen
gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und
dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung
sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur
Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der
Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,
ist die Briefwahl zulässig.
Schiedsgericht
§ 34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige
Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist
der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues
vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut
zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen
Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern
des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden
rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche
auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den
Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues
Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle
Rechtsaufsicht
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine
Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat
über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen
Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der
Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige
und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im
Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn
dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit
Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen
Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben.
Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen.
Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung
in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung
um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen
gilt Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und
dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung
sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur
Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der
Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,
ist die Briefwahl zulässig.
Schiedsgericht
§ 34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige
Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist
der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues
vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut
zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen
Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern
des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden
rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche
auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den
Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues
Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle
Rechtsaufsicht
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine
Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat
über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,
(2)Absatz 2Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der
Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Beschwerden und Anträge
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 – soweit dafür nicht eine
andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im
Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren
solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10
Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz,
§ 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren
spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten
Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche
Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen
Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon
Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) des Publikumsrates;
c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit
in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster
Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17
Abs. 1 bis 4 behauptet wird;
e)soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen
behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung
rechtfertigt.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer
verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
behaupteten Verletzung hervorgeht.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten,
gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich
unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und
diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats
hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann,
der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der
Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Beschwerden und Anträge
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß Paragraph 35, Absatz eins, – soweit dafür nicht eine
andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im
Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren
solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 10,
Abs. 1, 2 und Absatz 11 bis 13, 13 Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz,
§ 14 Absatz eins,, 2, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren
spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten
Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche
Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen
Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon
Gegenstand einer nach Litera a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) des Publikumsrates;
c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit
in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster
Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17
Abs. 1 bis 4 behauptet wird;
e)soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen
behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung
rechtfertigt.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer
verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
behaupteten Verletzung hervorgeht.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten,
gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich
unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und
diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats
hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann,
der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(6)Absatz 6Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß § 35 Abs. 2 – soweit dafür nicht eine
andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden;
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von
mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10
Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz,
§ 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren
spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten
Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche
Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen
Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon
Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit
eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und
letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen
behauptet wird;
b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen
behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung
rechtfertigt.
(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
(8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer
verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
behaupteten Verletzung hervorgeht.
(9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese
mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats
sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der
daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“
9. Folgende §§ 37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:
„Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und
durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der
im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der
Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand
Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, – soweit dafür nicht eine
andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden;
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von
mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 10,
Abs. 1, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz,
§ 14 Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Paragraphen 15,, 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren
spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten
Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche
Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen
Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon
Gegenstand einer nach Litera a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete
Verletzung berührt werden.
2. auf Antrag
a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit
eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und
letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, und Paragraphen 15,, 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen
behauptet wird;
b) soweit eine Verletzung der in Litera a, angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen
behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt
werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung
rechtfertigt.
(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste
nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
(8) Die Beschwerde gemäß Absatz 6, Ziffer eins, Litera c, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer
verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
behaupteten Verletzung hervorgeht.
(9) Beschwerden gemäß Absatz 6, sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese
mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats
sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der
daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“
9. Folgende Paragraphen 37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:
„Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und
durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der
im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der
Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand
herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat
unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des
Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der
Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und
dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in
welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36000 € zu
bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in
Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4) –
1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oder
2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17
zuwiderhandelt.
(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36000 € bis zu 58000 € zu bestrafen, wenn er gegen die
Bestimmung des § 12 verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu
verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle
Rechnungslegung
§ 39. (1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216,
§§ 222 bis 234, §§ 236 bis 239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages,
abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften
zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue
Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
nach den §§ 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der
Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 HGB sinngemäß.
(4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie
80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl.
Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer
nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer
genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen
zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt
werden,
2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter
Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig
bestimmt sind.
herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat
unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des
Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der
Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs
Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und
dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in
welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36000 € zu
bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in
Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (Paragraph 9, Absatz 4,) –
1. die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt oder
2. den Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4, Absatz 5, zweiter Satz oder Absatz 6 und 7 oder den Paragraphen 14 bis 17
zuwiderhandelt.
(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36000 € bis zu 58000 € zu bestrafen, wenn er gegen die
Bestimmung des Paragraph 12, verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu
verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle
Rechnungslegung
§ 39. (1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die Paragraphen 189 bis 216,
§§ 222 bis 234, Paragraphen 236 bis 239, Paragraph 243, sowie die Paragraphen 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages,
abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften
zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue
Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
nach den Paragraphen 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der
Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts gelten die Paragraphen 277,, 280 und 281 HGB sinngemäß.
(4) Bei der Buchführung gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie
80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl.
Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer
nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer
genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen
zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt
werden,
2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter
Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig
bestimmt sind.
Prüfungskommission
§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission
bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und
hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren
zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer
§ 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB
sinngemäß.
(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht
innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung
gilt § 269 HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften zu erstrecken.
(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen
Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren
und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 HGB sinngemäß.
(5) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind
sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen
Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten
Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 HGB sinngemäß.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission untereinander
und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und
Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.
Sonderprüfung
§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur
Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen
diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der
Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.
(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten
oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.
(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet
das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von
der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis
der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so
haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2
zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über
die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im
außerstreitigen Verfahren.
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
Verfahren
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über
Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien
nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Prüfungskommission
§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission
bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und
hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren
zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer
§ 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt Paragraph 270, Absatz 5, HGB
sinngemäß.
(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht
innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung
gilt Paragraph 269, HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften zu erstrecken.
(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen
Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren
und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 272, HGB sinngemäß.
(5) Die Paragraphen 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind
sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen
Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten
Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt Paragraph 275, HGB sinngemäß.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission untereinander
und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und
Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.
Sonderprüfung
§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur
Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen
diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der
Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.
(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten
oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.
(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet
das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von
der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis
der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so
haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers Paragraph 40, Absatz 2,
zweiter bis vierter Satz und Absatz 6, Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist Paragraph 40, Absatz 4, anzuwenden. Über
die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im
außerstreitigen Verfahren.
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
Verfahren
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über
Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien
nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Strafbestimmungen
§ 43. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter
1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in
Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände
verschweigt;
2. in Auskünften, die nach § 272 HGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen
Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der
Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden
Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Umwandlung und bestehende Verträge
§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige
Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als
Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die
gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz
aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.
(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des
öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die
Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk
GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit
programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig
sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks
moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt
aufzulösen.
Funktionsperiode der Organe
§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und
Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die
Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates
gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz
einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder
Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates
notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur
Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und
5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2
erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende
Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom
Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der
konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden
Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der
bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und
Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt
befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den
Vorsitz zu führen.
Strafbestimmungen
§ 43. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter
1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in
Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände
verschweigt;
2. in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen
Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der
Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugebenden
Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Umwandlung und bestehende Verträge
§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige
Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als
Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die
gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz
aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 216 HGB entspricht. Paragraph 40, gilt sinngemäß.
(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des
öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die
Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk
GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit
programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig
sonstige Sendungen (Paragraph 13, Absatz 3,) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks
moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt
aufzulösen.
Funktionsperiode der Organe
§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und
Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die
Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates
gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz
einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder
Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates
notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur
Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Paragraphen 20 a,, 21 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und
5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b, sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,
erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende
Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß Paragraph 28, notwendig sind, sind diese vom
Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der
konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden
Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der
bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und
Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt
befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den
Vorsitz zu führen.
(4)Absatz 4Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen.
Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem
vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der
Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine
Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten
(einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der
Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu
bestellten Generaldirektors.
Vollziehung
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler
zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission
zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen
des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000
fortzuführen und zu erledigen.
Umsetzungshinweis
§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz
der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der
Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 48. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994 keine Anwendung.
(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz,
BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung
sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.
(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat
des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen.
Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem
vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der
Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine
Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten
(einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der
Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu
bestellten Generaldirektors.
Vollziehung
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler
zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, bei der Kommission
zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen
des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,
fortzuführen und zu erledigen.
Umsetzungshinweis
§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom
30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz
der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der
Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 48. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung
1994 keine Anwendung.
(3) Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz,
BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, über die Konzernvertretung
sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.
(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat
des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz
und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 10, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 44 und Paragraph 45, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2a, 2b,
2c, 2d, § 3a, die §§ 5a bis 5h, § 20, § 29 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2001 außer Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält § 20a die Bezeichnung „§ 20“ und § 29b die Bezeichnung
„§ 29“.
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 14/2000 wird wie folgt geändert:
1. § 110 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich
nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.“
2. § 133a lautet:
„§ 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen
und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß § 32 Abs. 5 des ORF-Gesetzes jeweils nur auf
bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes,
das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des
Betriebsrates. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.“
3. Dem § 208 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 a,, 2b,
2c, 2d, Paragraph 3 a,, die Paragraphen 5 a bis 5h, Paragraph 20,, Paragraph 29, und Paragraph 29 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 32 aus 2001, außer Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 20 a, die Bezeichnung „§ 20“ und Paragraph 29 b, die Bezeichnung
„§ 29“.
Artikel römisch II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 14 aus 2000, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 110, Absatz 8, lautet:
„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich
nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.“
2. Paragraph 133 a, lautet:
„§ 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen
und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des ORF-Gesetzes jeweils nur auf
bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes,
das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des
Betriebsrates. Die Bestimmungen der Paragraphen 62,, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.“
3. Dem Paragraph 208, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Paragraph 110, Absatz 8 und Paragraph 133 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel