Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3,, des Paragraph 35, Absatz 9,, des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 45, Absatz 6, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird verordnet: Die Faschiertes-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Herstellung der in Absatz eins, genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, dem § 16a oder dem Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;“ 2. Paragraph eins, Absatz 3, entfällt. 3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des Paragraph 5, der Fleischverarbeitungsbetriebe- Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht verloren gegangen sind;“ 4. Im Text des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, ist das Wort „Gesundheitsbescheinigung“ durch das Wort „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ zu ersetzen. 5. Im Text des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet der erster Satz: „Das Fleisch muss für den Versand mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang römisch drei versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art handelt:“ 6. Im Text des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6,, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,, des Paragraph 8, Absatz 5 und des Paragraph 8, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 394L0065“. 7. Im Text des Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „gewürztes Faschiertes“ durch den Ausdruck „Wurstbrät“ ersetzt. 8. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Entnahme der Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium gemäß Absatz 5, Ziffer eins,;“ 9. Im Text des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, lautet der zweite Satz: „Bei Faschiertem, das gemäß Paragraph 4, in Verkehr gebracht werden soll (außer bei Faschiertem von Wild oder Geflügel) und bei Fleischzubereitungen, die nicht aus Faschiertem bestehen und die gemäß Paragraph 5, in den Handel gebracht werden, sowie bei Fleischzubereitungen, die gemäß Paragraph 6, in Verkehr gebracht werden sollen, sind die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.“ 10. Im Text des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 4, entfallen die Wortfolgen „der Richtlinie 394L0065“ und „dieser Richtlinie“. 11. Im Text des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, b und c, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5 und 6, des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 4, Abs. 2 Ziffer 6,, des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 5, des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, des

§ 6 Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 6, des Paragraph 8, Absatz 3 und 5 sowie der Überschrift zum Anhang wird das Wort „Anhang“ durch die Wendung „Anhang I“ ersetzt; und nach dem Anhang römisch eins werden die dieser Verordnung angeschlossenen Anhänge römisch zwei bis römisch fünf angefügt. 12. Im Anhang römisch eins Kapitel 6 Ziffer 4, lit. A lautet der letzte Satz nach dem Strichpunkt: „bei Packungen, die für Betriebe bestimmt sind, die dem Paragraph 16, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, das Herstellungsdatum.“ 13. Nach dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Der Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph eins, Absatz 3,, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, der Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, der Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,, der Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, der Paragraph 5, Abs. 2 und 3, der Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, der Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 6, der Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3, der Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, und 4, der Paragraph 8, Absatz 3,, der Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,, der Paragraph 8, Absatz 5,, der Paragraph 8, Absatz 7,, die Überschrift zum bisherigen Anhang, Anhang römisch eins Kapitel 6 Ziffer 4, lit. A und die Anhänge römisch zwei bis römisch fünf treten in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 68 aus 2001, mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

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