Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 lautet: „(2) Ab 1. Jänner 2002 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (Paragraph 6,) entsprechend. (3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 € und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 € pro Kind. (4) Ab 1. Jänner 2002 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 131 €.“ 2. Paragraph 39 g, lautet: „§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 2002 bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 21802000 € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“ 3. Paragraph 40 a, entfällt. 4. Paragraph 40 b, lautet: „§ 40b. Abweichend von Paragraph 40, werden 33430000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.“ 5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Ziffer 6 Nach Paragraph 50 o, wird folgender Paragraph 50 p, eingefügt: „§ 50p. (1) Die Paragraphen 5, Absatz eins, 6, Absatz 3, 8, Absatz 2 bis 4, 29 Absatz eins, 30 c, Absatz eins, Litera a bis Litera c,, 30c Absatz 2, lit. a bis Litera c,, 30c Absatz 3, 30 f, Absatz eins, 30 f, Absatz 3, Litera a,, 30h Absatz 2, 30 h, Absatz 4, 30 j, Absatz eins, Litera b,, 30n Litera a,, 30n Litera b,, 31h, 32 Absatz 2, 38, Absatz eins, 38 d, Absatz 2, 38 i, Absatz eins, 39, Absatz 5, Litera a,, 39a Absatz eins, 39 g, 39 h, 40 b, 41, Abs. 4 und 45 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Paragraph 40 a, in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.“ Artikel römisch zwei Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998, BGBl. römisch eins Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 19, Absatz eins, wird die Betragsangabe „elf Schilling“ durch die Betragsangabe „0,8 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 27, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt: „(6) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Klestil Schüssel