Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991, wird wie folgt geändert:
1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten:
„Kriegsmaterialgesetz – KMG“
2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr
sowie die Vermittlung (Abs. 4)“ und folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union
befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder
veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Union.“
3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des
Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt
und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immer währenden Neutralität“ in Z 1 entfallen
ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs“ in Z 4.
4. § 3 Abs. 1a lautet:
„(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von
Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder
3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) oder
4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,
wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung
schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen
Organisation,
durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische
Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.“
5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a
eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 30a aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten:
„Kriegsmaterialgesetz – KMG“
2. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr
sowie die Vermittlung (Absatz 4,)“ und folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union
befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder
veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Union.“
3. In Paragraph 3, Absatz eins, werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des
Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt
und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immer währenden Neutralität“ in Ziffer eins, entfallen
ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs“ in Ziffer 4,
4. Paragraph 3, Absatz eins a, lautet:
„(1a) Absatz eins, steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von
Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2. einen Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union oder
3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) oder
4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,
wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung
schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen
Organisation,
durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische
Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.“
5. Nach Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins a,
eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“
6.Ziffer 6 Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz
nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im
Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.“
6a. § 3a Abs. 1 lautet:
„(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige
Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten
und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“
7. § 3a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach
Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten
Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes
sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des
Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.
(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer
Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen
Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen
Umstände mitteilen.
(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen
gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur
Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,
der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt
wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“
8. § 4 entfällt.
9. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch
den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für
Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher
Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde,
zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial,
das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände
handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine
solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht
binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die
Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig
geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß § 3 Abs. 1.“
10. § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder durchführt“ „oder vermittelt“ eingefügt und Abs. 2 lautet:
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.“
Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz
nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im
Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes anordnen; Paragraph 27 a, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.“
6a. Paragraph 3 a, Absatz eins, lautet:
„(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige
Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Absatz 3, übermittelten Übersichten
und gemäß Absatz 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“
7. Paragraph 3 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach
Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gemeldeten
Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes
sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des
Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.
(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer
Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen
Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen
Umstände mitteilen.
(5) Bevor eine Bewilligung nach Paragraph 3, erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen
gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur
Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,
der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt
wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“
8. Paragraph 4, entfällt.
9. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch
den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für
Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher
Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde,
zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
(3) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial,
das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände
handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine
solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht
binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die
Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (Paragraph 3, Absatz eins,) offenkundig
geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
10. Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder durchführt“ „oder vermittelt“ eingefügt und Absatz 2, lautet:
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.“
11.Ziffer 11 In § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder entgegen einer Untersagung nach § 4“.
12. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial
sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung
BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl.
Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia,
BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik
Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.“
13. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3
und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
14. Der bisherige § 11 Abs. 2 wird dem § 10 als Abs. 3 angefügt und der Ausdruck „im § 10“ wird durch
die Worte „in diesem Paragraphen“ ersetzt.
15. § 11 lautet:
„§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres,
für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem
Wirkungsbereich betraut.“
Artikel II
Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet
(Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-,
See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und
das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen
§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen
der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu
gestatten, insbesondere
1. zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2. zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische
Union,
3. zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE),
4. zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur
Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer
Menschenrechtsverletzungen,
5. zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
6. zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
7. zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
8. zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1
bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für
zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von
Ersatzteilen.
(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen,
dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
In Paragraph 7, Absatz 3, entfallen die Worte „oder entgegen einer Untersagung nach Paragraph 4,
12. Der bisherige Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial
sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, Bundesgesetzblatt Nr. 545a aus 1990, in der Fassung
BGBl. Nr. 850 aus 1995,, in die Demokratische Republik Somalia, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt
Nr. 74 aus 1993,, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1992,, in die
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1992,, in die Republik Liberia,
BGBl. Nr. 73 aus 1993,, in die Republik Ruanda, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1994,, sowie die Verordnung über die
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik
Jugoslawien und in die Republik Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1996,, außer Kraft.“
13. Der bisherige Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Paragraphen eins, Absatz eins und 4, 3 Absatz eins, eins a, eins b und 6, 3 a Absatz 3 bis 5, 5, 7 Absatz 2 und 3, 9, 10 Absatz 3,
und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
14. Der bisherige Paragraph 11, Absatz 2, wird dem Paragraph 10, als Absatz 3, angefügt und der Ausdruck „im Paragraph 10, wird durch
die Worte „in diesem Paragraphen“ ersetzt.
15. Paragraph 11, lautet:
„§ 11. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, 3 a, Absatz eins und 5 Absatz 2,, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres,
für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem
Wirkungsbereich betraut.“
Artikel römisch zwei
Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet
(Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-,
See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und
das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen
§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen
der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu
gestatten, insbesondere
1. zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2. zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische
Union,
3. zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE),
4. zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur
Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer
Menschenrechtsverletzungen,
5. zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
6. zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
7. zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
8. zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins,
bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für
zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von
Ersatzteilen.
(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen,
dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
(3)Absatz 3,Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung
zu tragen.
(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu
bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art
des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder
zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des
Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
(6) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung
hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt
von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das
Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, das Meldegesetz
1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, die Schieß- und
Sprengmittel-Monopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das
Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das
Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, keine
Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche
Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar,
als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.
Stellung der Truppen
§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses
Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in
anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von
Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen,
die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese
Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:
1. Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische
Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit
einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss
einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.
2. Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen
hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.
3. Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf
Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.
4. Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des
Meldegesetzes 1991.
5. Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition
oder Kriegsmaterial und das Außenhandelsgesetz für andere mitgeführte Güter.
6. Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht
strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die
Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen
Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung
in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat
darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat
weder verhängt noch vollstreckt wird.
7. Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenangehörigen
haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber
Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem
Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen
anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung
zu tragen.
(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu
bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art
des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder
zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des
Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
(6) Wird der Aufenthalt gemäß Absatz eins, gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung
hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß Paragraph 4, nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt
von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das
Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, das Meldegesetz
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, die Schieß- und
Sprengmittel-Monopolverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das
Außenhandelsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das
Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie das Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, keine
Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche
Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar,
als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.
Stellung der Truppen
§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. römisch drei Nr. 136 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,) bleibt unberührt. Soweit dieses
Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in
anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von
Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen,
die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese
Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:
1. Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische
Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit
einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss
einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.
2. Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen
hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.
3. Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf
Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.
4. Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des
Meldegesetzes 1991.
5. Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition
oder Kriegsmaterial und das Außenhandelsgesetz für andere mitgeführte Güter.
6. Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht
strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die
Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen
Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung
in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat
darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat
weder verhängt noch vollstreckt wird.
7. Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenangehörigen
haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber
Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem
Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen
anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
eineseines Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch
vollstreckt werden.
8. Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu
bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene
vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.
9. Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrichtungen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne
weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch
anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in
Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unverzüglich
eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfrequenzen
ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.
10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese
durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79
B-VG sichergestellt werden.
11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und
Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher
Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.
12. Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare
Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt;
eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument
auszuhändigen.
13. Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.
14. Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die
durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal
oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen
zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden
Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur
Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.
15. Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.
16.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und
Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen,
befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die
ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.
17.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und
Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die
ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch
durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.
18. Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die
Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann vereinbart
werden.
Verfahren
§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von
Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.
Verweisungen
§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten betraut.
Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch
vollstreckt werden.
8. Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu
bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene
vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.
9. Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrichtungen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne
weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch
anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in
Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unverzüglich
eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfrequenzen
ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.
10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese
durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 79,
B-VG sichergestellt werden.
11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und
Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher
Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.
12. Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare
Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt;
eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument
auszuhändigen.
13. Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.
14. Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die
durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal
oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen
zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden
Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur
Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.
15. Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.
16.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und
Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen,
befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die
ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.
17.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und
Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die
ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch
durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.
18. Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die
Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann vereinbart
werden.
Verfahren
§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von
Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.
Verweisungen
§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, die Bundesregierung, sonst
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten betraut.
Artikel III
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial“ „§ 42a Vernichten von
Waffen oder Kriegsmaterial“ eingefügt.
1a. In § 2 Abs. 2 wird nach den Worten „Teile von Schusswaffen“ „– auch wenn sie Bestandteil eines
anderen Gegenstandes geworden sind –“ eingefügt.
2. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:
„Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige
Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund
übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger
Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen
oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt
Abs. 3.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres
sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder
Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu
vernichten.“
3. In § 61 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;“
4. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit
1. Juli 2001 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Das Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial“ „§ 42a Vernichten von
Waffen oder Kriegsmaterial“ eingefügt.
1a. In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach den Worten „Teile von Schusswaffen“ „– auch wenn sie Bestandteil eines
anderen Gegenstandes geworden sind –“ eingefügt.
2. Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige
Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Ziffer eins, fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund
übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger
Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen
oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt
Abs. 3.
(3) Durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres
sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Absatz 2,, das nicht staatlichen Einrichtungen oder
Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu
vernichten.“
3. In Paragraph 61, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
„3a. des Paragraph 42 a, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;“
4. Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraphen 2, Absatz 2, 42 a und 61 Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001, treten mit
1. Juli 2001 in Kraft.“
Klestil
Schüssel