Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz- SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. die im Absatz eins, bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Absatz eins, zu bestrafen.“ 2. Paragraph 28, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3, zweiter Satz hat zu lauten: „Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Absatz 2, zu bestrafen.“ b) Im Absatz 5, tritt an die Stelle des Ausdrucks „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren“ der Ausdruck „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“. 3. Paragraph 29, hat zu lauten: „§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ 4. Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Ebenso ist vorzugehen, wenn der Angezeigte wegen einer während der Probezeit nach Absatz eins, begangenen weiteren Tat im Sinne des Absatz eins, angezeigt wird.“ 5. Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Die Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 2, 28, Absatz 3 und 5, 29 und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 51 aus 2001, treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.“

Klestil Schüssel