Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.“ 2. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt: „§ 3a. Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.“ Artikel 2 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 Das Bundesfinanzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2001): 1. In Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 21, wird angefügt: „21. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 920 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Entschädigungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2001,, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54074 sichergestellt werden kann.“ 2. Nach der Ziffer 21, werden folgende Ziffer 22 und 23 neu eingefügt: „22. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beschaffung moderner Nachtsichttechnik und für die Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Überwachung der EU-Außengrenze im Osten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 23. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 45 Millionen Schilling für Maßnahmen im Zusammenhang mit grenznahen Kernkraftwerken, wenn die Bedeckung in Höhe von 20 Millionen Schilling durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Ressortbereich und in Höhe von 25 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Artikel 3 Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.“
Klestil Schüssel