Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra am 13. Oktober 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2000,) hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Andorra nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Vorbehalte: Artikel 1: Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird. In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt: a) wenn die Strafe auf einem grundlegenden Irrtum beruht; b) wenn die Auslieferung geeignet wäre, Folgen von einer außergewöhnlichen Schwere für die verlangte Person, insbesondere aus Gründen seines oder ihres Alters oder Gesundheitszustands, nach sich zu ziehen; c) wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht, das die grundlegenden Verfahrensgarantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht zusichert, oder vor ein für den besonderen Fall dieser Person geschaffenes Gericht gestellt werden würde, gleichwohl ob nur diese Person davon betroffen wird oder nicht. Artikel 12: Andorra behält sich das Recht vor zu verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden. Erklärungen: Artikel 6 Absatz 1: Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit zur Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit besessen hat. Artikel 11: Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen,

Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche Zusicherungen abgibt, die von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Artikel 16 Absatz 2: Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als zusätzliche Information eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts. Artikel 21 Absatz 5: Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Artikel 23: Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht.

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