Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung des Technischen Museums Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek“ 2. Im Paragraph eins, wird die Wortfolge „Das Technische Museum Wien“ durch die Wortfolge „mit Österreichischer Mediathek“ ergänzt. 3. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Sammlungen“ durch die Wortfolge „und Österreichische Mediathek“ ergänzt. 4. Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt: „Österreichische Mediathek § 6a. (1) Die Organisationseinheit Österreichische Mediathek untersteht einem Leiter und umfasst derzeit fünf Bereiche: Erwerbung audiovisueller Medien; audiovisuelle Zeitdokumentation; Audio- und Videostudios; Publikumsbetrieb; digitale und analoge Langzeitbewahrung. (2) Die Österreichische Mediathek hat die Verantwortung für Sammlung und Bewahrung des audiovisuellen Kulturerbes Österreichs wahrzunehmen und für seine optimale Benützbarkeit zu sorgen (ausgenommen sind davon Film auf fotografischem Träger und die Fotographie): 1. die eigenen Sammlungen sind zu bewahren, im Sinne einer audiovisuellen Dokumentierung von Geschichte und Gegenwart Österreichs auszubauen, zu katalogisieren, öffentlich zugänglich zu machen und zu distribuieren; 2.die Österreichische Mediathek sucht in der Zusammenarbeit mit anderen audiovisuellen Archiven, die Sammel- und Dokumentationsgebiete, sowie die Langzeitarchivierung österreichweit zu koordinieren und durch Kooperation den Zugang zum gesamten Bestand der in Österreich bewahrten AV-Medien zu optimieren. Dabei sind neue Technologien und netzwerkartige Organisationsformen anzuwenden; 3. die Sammelpolitik folgt einem dynamischen Gesamtkonzept audiovisueller Kulturbewahrung, das auf Basis wissenschaftlichen Diskurses und unter Berücksichtigung des gesellschaftlich-kulturellen Wandels entwickelt wird. Neben der besonderen Verantwortung für die Bewahrung von audiovisuellen Medien (AV-Medien) mit Österreich-Bezug und für die audiovisuelle Dokumentierung des Zeitgeschehens wird bei der Sammlung und Herstellung von AV-Medien – in Abstimmung mit anderen audiovisuellen Archiven (AV-Archiven) – darauf geachtet, dass verschiedene Fach- und Themenbereiche adäquat behandelt werden. (3) Die Erwerbungsschwerpunkte der Österreichischen Mediathek sind: 1. die Sammlung von in Österreich erschienenen und/oder hergestellten audiovisuellen Medien; 2. die Beschaffung von im Ausland erschienenen und/oder hergestellten AV-Medien mit Österreich- Bezug sowie von AV-Medien allgemeinen Interesses in Auswahl;

Ziffer 3 Beschaffung und Sammlung nicht-publizierter AV-Medien primär mit Österreich-Bezug; 4. Herstellung von multidisziplinär verwendbarem audiovisuellen Quellenmaterial (aktive Dokumentation), das Zustände und Veränderungen der Lebens- und Arbeitswelten in Österreich sowie Ereignisse und Veranstaltungen in sinnvoller Selektion unter dem Aspekt der multidisziplinären Benützung in Gegenwart und Zukunft dokumentiert. Ein wesentliches Aufgabenfeld ist dabei die Technikdokumentation, die in Koordination mit der Organisationseinheit Sammlungen durchzuführen ist; 5. die selektive Aufzeichnung von in Österreich empfangenem Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstiger Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug sowie von allgemeinem und technikkundlichem Interesse. (4) Die Erschließung, Zugänglichmachung und Langzeitarchivierung der Sammlungen erfolgt nach fachlichen Kriterien und orientiert sich am internationalen Standard audiovisueller Archive. (5) Die Österreichische Mediathek fungiert als audiovisuelle Serviceeinrichtung für das Technische Museum Wien.“ 5. Paragraph 13, erhält die Bezeichnung Paragraph 13, Absatz eins,; dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die Änderung des Titels, Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6 a, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 3 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

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