Artikel römisch eins Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz eins, 51, Absatz 2 und 79 Absatz eins und 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4, wird der Wert von „1000 S“ durch den Wert von „72,67 Euro“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 5, wird nachstehender Paragraph 6, eingefügt: „§ 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 3. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“:

 

Ziffer 4 In lit. A Z römisch acht. entfällt die Ziffer 2, 5. In lit. B Z römisch fünf. entfällt die Ziffer 2, Artikel römisch zwei Änderung der Funker-Zeugnisgebührenverordnung Auf Grund des Paragraph 17, des Funker-Zeugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Funker-Zeugnisgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“: 2. Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt: „§ 7. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel römisch drei Änderung der Verordnung über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer Auf Grund des Paragraph 18, des Funker-Zeugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, wird der Wert von „350 S“ durch den Wert von „25,44 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 2, wird der Wert von „500 S“ durch den Wert von „36,34 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 3, wird der Wert von „120 S“ durch den Wert von „8,72 Euro“ ersetzt. 4. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt: „§ 5. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel römisch vier Änderung der Amateurfunkgebührenverordnung Auf Grund des Paragraph 8, des Amateurfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Amateurfunkgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnungen „Euro“:

Ziffer 2 Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt: „§ 15. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel römisch fünf Änderung der Fernsprechentgeltzuschussverordnung Auf Grund des Paragraph 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und des Artikels römisch eins a des Fernmeldegebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, wird der Wert von „190 S“ durch den Wert von „13,81 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Wert von „180 S“ durch den Wert von „13,08 Euro“ ersetzt. 3. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt: „§ 3. Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Forstinger