Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst
(Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001).
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ansprüche
2. Hauptstück
Bezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 6. Besoldung länger dienender Soldaten
§ 7. Fahrtkostenvergütung
§ 8. Freifahrt
§ 9. Einsatzprämie
§ 10. Auslandsübungszulage
§ 11. Auszahlung
3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz
§ 12. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 13. Unterbringung
§ 14. Verpflegung
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Soldatenheime
§ 17. Sonstiger Aufwandsersatz
4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes
§ 18. Ärztliche Behandlung
§ 19. Sonderfälle
§ 20. Bestattung und Überführung
§ 21. Ersatzansprüche
§ 22. Gesundheitliche Betreuung in der Miliz
5.Ziffer 5 Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 23. Ansprüche
§ 24. Änderungen
2. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 25. Anspruch
§ 26. Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 27. Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige
§ 28. Gemeinsame Bemessungsgrundlage
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Ausmaß
3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 31. Anspruch
§ 32. Ausmaß
4. Abschnitt
Verfahren
§ 33. Allgemeines
§ 34. Mitteilungspflicht
§ 35. Auszahlung
6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt
Entschädigung
§ 36. Anspruch und Umfang
§ 37. Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 38. Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige
§ 39. Gemeinsame Entschädigungsbemessung
2. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 40. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 41. Fortzahlung durch andere Arbeitgeber
§ 42. Zusammenrechnung von Ansprüchen
3. Abschnitt
Verfahren
§ 43. Allgemeines
§ 44. Auszahlung
7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
§ 45. Besoldung und Fahrtkostenvergütung
§ 46. Treueprämie
§ 47. Unterhaltsbeitrag
§ 48. Unterbringung und Verpflegung
§ 49. Versicherungsschutz
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 50. Strafbestimmung
§ 51. Behördenzuständigkeit
§ 52. Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 53. Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn
§ 54. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 55. Übergenuss
§ 56. Härteausgleich
§ 57. Abgabenfreiheit
§ 58. Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
§ 59. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 60. In- und Außerkrafttreten
§ 61. Übergangsbestimmungen
§ 62. Vollziehung
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf
Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen
verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch
auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem
Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach
dem 3. und 4. Hauptstück.
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der
Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf
Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit
einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem
Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.
6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche
Anhaltung nicht berührt.
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen.
2. Hauptstück
Bezüge
Monatsgeld
§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein
Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
§ 48. Unterbringung und Verpflegung
§ 49. Versicherungsschutz
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 50. Strafbestimmung
§ 51. Behördenzuständigkeit
§ 52. Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 53. Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn
§ 54. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 55. Übergenuss
§ 56. Härteausgleich
§ 57. Abgabenfreiheit
§ 58. Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
§ 59. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 60. In- und Außerkrafttreten
§ 61. Übergangsbestimmungen
§ 62. Vollziehung
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf
Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen
verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch
auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem
Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach
dem 3. und 4. Hauptstück.
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der
Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf
Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit
einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem
Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.
6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche
Anhaltung nicht berührt.
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen.
2. Hauptstück
Bezüge
Monatsgeld
§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein
Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.
(2)Absatz 2,Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte
1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder
2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des
Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,
erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes.
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten 2,28 vH,
Korporal 2,85 vH,
Zugsführer 3,41 vH,
Wachtmeister 4,68 vH,
Oberwachtmeister 5,24 vH,
Stabswachtmeister 5,81 vH,
Oberstabswachtmeister 6,37 vH,
Offiziersstellvertreter 6,94 vH,
Vizeleutnant 7,50 vH,
Fähnrich 8,36 vH,
Leutnant 8,92 vH,
Oberleutnant 9,47 vH,
Hauptmann 10,61 vH,
Major 11,88 vH,
Oberstleutnant 13,00 vH,
Oberst 14,14 vH,
Brigadier 15,41 vH,
Divisionär 15,83 vH,
Korpskommandant 16,25 vH,
General 16,68 vH
des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz
für den gleichwertigen Dienstgrad.
Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine
Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt
ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem
siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,
2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des
jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind,
gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung
beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes
herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben
Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte
1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder
2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des
Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, herangezogen werden,
erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes.
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten 2,28 vH,
Korporal 2,85 vH,
Zugsführer 3,41 vH,
Wachtmeister 4,68 vH,
Oberwachtmeister 5,24 vH,
Stabswachtmeister 5,81 vH,
Oberstabswachtmeister 6,37 vH,
Offiziersstellvertreter 6,94 vH,
Vizeleutnant 7,50 vH,
Fähnrich 8,36 vH,
Leutnant 8,92 vH,
Oberleutnant 9,47 vH,
Hauptmann 10,61 vH,
Major 11,88 vH,
Oberstleutnant 13,00 vH,
Oberst 14,14 vH,
Brigadier 15,41 vH,
Divisionär 15,83 vH,
Korpskommandant 16,25 vH,
General 16,68 vH
des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz
für den gleichwertigen Dienstgrad.
Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine
Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt
ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem
siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,
2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des
jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.
(2) Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG herangezogen sind,
gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung
beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins,
Dienstgradgruppe Litera a, Litera b und c
WG
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes
herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben
Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung
eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann
den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften
ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper
aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für
Landesverteidigung gezahlt werden.
Fahrtkostenvergütung
§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt
1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt
zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten
haben,
2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend
versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und
Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des
Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser
Tätigkeit,
4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz
und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,
5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser
Prüfung und
6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen
nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an
dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.
Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten
Aufwand verursacht.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und
Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen
Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme
auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende
Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel
ist anzuwenden.
(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier
Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend
gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.
Freifahrt
§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den
Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten
zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als
zwei Kilometer beträgt.
(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel
im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß
von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen
Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig
Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung
eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann
den ihm unterstellten Personen nach Absatz eins, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften
ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper
aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für
Landesverteidigung gezahlt werden.
Fahrtkostenvergütung
§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt
1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt
zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten
haben,
2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend
versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und
Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Ziffer eins,,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des
Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser
Tätigkeit,
4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz
und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,
5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser
Prüfung und
6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen
nach Paragraph 43, Absatz 5, WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an
dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.
Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der
Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten
Aufwand verursacht.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und
Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen
Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme
auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende
Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel
ist anzuwenden.
(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier
Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend
gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.
Freifahrt
§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den
Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten
zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als
zwei Kilometer beträgt.
(2) Personen nach Absatz eins, gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel
im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß
von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen
Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig
voneinandervoneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten
folgende Maßgaben:
1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in
vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen
diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als
bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat
der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein
Übergenuss hereinzubringen.
(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend
versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung
auf der Wegstrecke zwischen
1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes
und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder
2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern
a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder
b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
Einsatzprämie
§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu
einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die
Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des
Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur
unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat
dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden
Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen
Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Auslandsübungszulage
§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung
zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes
(AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad
Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.
(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der
Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.
Auszahlung
§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am
15. jeden Monates auszuzahlen.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die
gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten,
sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die
Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese
gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten
folgende Maßgaben:
1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in
vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen
diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als
bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Absatz eins und 2 nicht vor, so hat
der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein
Übergenuss hereinzubringen.
(5) Personen nach Absatz eins,, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend
versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung
auf der Wegstrecke zwischen
1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes
und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder
2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern
a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Ziffer eins, oder
b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
Einsatzprämie
§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu
einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die
Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des
Bezugsansatzes:
Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins,
Dienstgradgruppe Litera a, Litera b und c
WG
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur
unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat
dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden
Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen
Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Auslandsübungszulage
§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung
zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, des Bundesverfassungsgesetzes über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes
(AuslZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad
Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach Paragraph 2, Absatz 3, AuslZG zukommt.
(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die Paragraphen 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der
Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.
Auszahlung
§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am
15. jeden Monates auszuzahlen.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die
gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten,
sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die
Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese
Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes
ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.
3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände
verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung
mit den erforderlichen Gegenständen
1. für die Pflege ihrer Kleidung und
2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder
Ausbildungsdienstes.
(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten
aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
Unterbringung
§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser
Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser
Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung
gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
Verpflegung
§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter
mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt
ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen
persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen
Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für
Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden
durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge.
Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den
Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich
teilnehmen.
(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das
Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern
die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der
Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre
Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.
Verlassen des Garnisonsortes
§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern
während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich
ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene
Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes
ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.
3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände
verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung
mit den erforderlichen Gegenständen
1. für die Pflege ihrer Kleidung und
2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
Die Leistung nach Ziffer eins, gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder
Ausbildungsdienstes.
(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Absatz 2, gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten
aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
Unterbringung
§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser
Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser
Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung
gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
Verpflegung
§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter
mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt
ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen
persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen
Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für
Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden
durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge.
Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den
Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich
teilnehmen.
(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst
unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das
Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern
die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der
Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre
Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.
Verlassen des Garnisonsortes
§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern
während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich
ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene
Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
1.Ziffer eins bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der
Gebührenstufe 1 und
2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,
jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.
(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die
Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache
des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs-
und Sanitätszuschläge.
(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.
(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein
Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener
Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde
und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.
Soldatenheime
§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten
während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck
angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und
Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten
bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten
nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden
zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
1. anderen Soldaten,
2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Landesverteidigung,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des
Wehrgesetzes 1990 und
4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen
Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.
Sonstiger Aufwandsersatz
§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei
einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen
Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen
Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden
Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß
nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise
entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen,
gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die
Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich
entstanden sind.
4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes
Ärztliche Behandlung
§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung
des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.
bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der
Gebührenstufe 1 und
2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,
jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift
1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.
(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die
Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache
des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs-
und Sanitätszuschläge.
(3) Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, KSE-BVG.
(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein
Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener
Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde
und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.
Soldatenheime
§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten
während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck
angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und
Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten
bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten
nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden
zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
1. anderen Soldaten,
2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Landesverteidigung,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des
Wehrgesetzes 1990 und
4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen
Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.
Sonstiger Aufwandsersatz
§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei
einem Beamten einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen
Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen
Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden
Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß
nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise
entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen,
gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die
Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich
entstanden sind.
4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes
Ärztliche Behandlung
§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung
des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Behandlung umfasst
1. Krankenbehandlung und Anstaltspflege,
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz und
3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den
notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des
Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung
Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die
Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung
sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt
insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender
Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter
Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst
geltend gemacht werden.
(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand,
Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die
Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der
Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die
Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
Sonderfälle
§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung
1. nicht oder
2. nicht rechtzeitig oder
3. nicht in vollem Umfang
durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch
einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten
Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch
Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die
für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.
(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener
Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
1. in der dienstfreien Zeit oder
2. jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.
Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen
Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach
Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für
die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung
mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes
begonnenen Behandlung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen
1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der
allgemeinen Gebührenklasse und
2. für eine andere ärztliche Behandlung
a) die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vereinbarten
Kostensätze oder
b) die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein
solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.
(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1
erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten
vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden
Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich
erwachsenen Kosten zu tragen.
Die ärztliche Behandlung umfasst
1. Krankenbehandlung und Anstaltspflege,
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz und
3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den
notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des
Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung
Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die
Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung
sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt
insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender
Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter
Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst
geltend gemacht werden.
(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand,
Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die
Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der
Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die
Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
Sonderfälle
§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung
1. nicht oder
2. nicht rechtzeitig oder
3. nicht in vollem Umfang
durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch
einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten
Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch
Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die
für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.
(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener
Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
1. in der dienstfreien Zeit oder
2. jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.
Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen
Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Ziffer 2, ist nach
Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für
die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung
mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes
begonnenen Behandlung.
(3) In den Fällen des Absatz eins, hat der Bund zu tragen
1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der
allgemeinen Gebührenklasse und
2. für eine andere ärztliche Behandlung
a) die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vereinbarten
Kostensätze oder
b) die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein
solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.
(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Absatz 2, Ziffer eins,
erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten
vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden
Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich
erwachsenen Kosten zu tragen.
Bestattung und Überführung
§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten
sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort
zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus
dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze.
Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort
seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.
Ersatzansprüche
§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines
Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den
§§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund
dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur
Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach
§ 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser
ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen
können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des
Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über
den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit
heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen
betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu
berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen
sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten
zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung festzusetzen.
Gesundheitliche Betreuung in der Miliz
§ 22. (1) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in
Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne
weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege
zuzuführen.
Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder
anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden
sind, gilt § 21.
5. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für
die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei
Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit
dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
Bestattung und Überführung
§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten
sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort
zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus
dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze.
Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort
seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.
Ersatzansprüche
§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines
Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den
§§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund
dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur
Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach
§ 18 Absatz 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den Paragraphen 19, oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser
ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund hätte geltend machen
können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des
Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über
den Rückersatz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 10, Absatz eins und 2 anzuwenden.
(3) Der nach den Absatz eins, oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit
heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen
betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu
berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen
sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten
zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung festzusetzen.
Gesundheitliche Betreuung in der Miliz
§ 22. (1) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in
Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes
1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne
weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege
zuzuführen.
Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder
anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden
sind, gilt Paragraph 21,
5. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für
die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei
Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit
dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.
Änderungen
§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe
während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des
Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der
Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe,
so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe
im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen
eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden
Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder
höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden
Monatsersten.
2. Abschnitt
Familienunterhalt
Anspruch
§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),
2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine
Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen
Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder
während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch
Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des
Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag
der Geburt.
(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder
während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so
gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt
wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt
des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen
Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung
heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für
die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung
Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben
Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zu einem Wehrdienst nach Absatz eins,
Änderungen
§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe
während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des
Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der
Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe,
so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe
im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen
eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden
Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder
höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden
Monatsersten.
2. Abschnitt
Familienunterhalt
Anspruch
§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),
2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine
Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen
Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder
während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch
Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 24, Absatz 3, jeweils am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des
Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag
der Geburt.
(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder
während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so
gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt
wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt
des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen
Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung
heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für
die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung
Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben
diesediese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die
unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in
dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der
Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6. Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1
Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge
tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich
tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1
sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in
Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist der Familienunterhalt nach der
Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge
folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür
einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach
den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht
verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr
Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige
§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein
Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres,
wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher
Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt
eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene
Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher
Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens
maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige
Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein
Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus
der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage
heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf
Antrag neu zu ermitteln.
(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur
Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der
Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses
Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die
unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in
dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der
Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6. Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt
Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins,
Z 3 Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge
tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich
tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins,
sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in
Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist der Familienunterhalt nach der
Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge
folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür
einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach
den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht
verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr
Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige
§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein
Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres,
wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher
Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt
eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene
Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher
Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Nettoeinkommens
maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige
Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein
Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus
der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage
heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf
Antrag neu zu ermitteln.
(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur
Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der
Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses
Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so
ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die
Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des
Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde
liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht
einzurechnen.
(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft,
2. selbständiger Arbeit und
3. Gewerbebetrieb.
Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser
Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
Gemeinsame Bemessungsgrundlage
§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen
als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart
gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes
maßgebliche Bemessungsgrundlage.
(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage
bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1
nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das
Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung
ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes,
als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage
oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt
nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage,
so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
Ausmaß
§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
1. für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der
Bemessungsgrundlage,
2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt
des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage
und
3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten
zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1
Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte
der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen
Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4) Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat
übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage
überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.
3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen
nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung
Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so
ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die
Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des
Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde
liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht
einzurechnen.
(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft,
2. selbständiger Arbeit und
3. Gewerbebetrieb.
Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser
Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
Gemeinsame Bemessungsgrundlage
§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen
als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart
gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes
maßgebliche Bemessungsgrundlage.
(2) Paragraph 27, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage
bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins,
nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das
Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung
ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Absatz eins, neu zu ermitteln.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes,
als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den Paragraphen 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage
oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt
nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den Paragraphen 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage,
so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
Ausmaß
§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
1. für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der
Bemessungsgrundlage,
2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt
des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage
und
3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten
zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins,
Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte
der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen
Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4) Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat
übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage
überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.
3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen
nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung
entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,
gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet,
so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung
bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an
Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der
Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der
Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2
des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen
oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen
der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem
Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im
Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf
die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses
mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme
von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen
wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen
sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der
Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der
Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen
Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des
Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie
im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt
die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt,
die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen.
4. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
kann eingebracht werden
1. beim Heeresgebührenamt oder
2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte
Dienst zu leisten hat.
Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt
weiterzuleiten.
(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung
entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,,
gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet,
so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung
bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an
Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der
Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der
Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2,
des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen
oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen
der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem
Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im
Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf
die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses
mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme
von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen
wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen
sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der
Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der
Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach Paragraph 26, Absatz 5, des
Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen
Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des
Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie
im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt
die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt,
die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen.
4. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
kann eingebracht werden
1. beim Heeresgebührenamt oder
2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte
Dienst zu leisten hat.
Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt
weiterzuleiten.
(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung
vonvon Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei
Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf
Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen
nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der
Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die
zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen
sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
Mitteilungspflicht
§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind
verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich,
spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch
bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu
leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu
informieren.
(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem
Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte
aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
unerlässlich sind und
2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Auszahlung
§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden
Personen
a) an den Ehegatten oder,
b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den
Haushalt führende Person
und
2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a) an diese selbst oder,
b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte
Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes
berechtigte Person und
2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte
bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.
Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto
im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach
Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte
Dienst zu leisten hat.
6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
1. Truppenübungen oder
2. Kaderübungen oder
Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei
Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf
Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen
nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der
Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die
zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen
sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
Mitteilungspflicht
§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind
verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich,
spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch
bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu
leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu
informieren.
(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem
Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte
aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
unerlässlich sind und
2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Auszahlung
§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden
Personen
a) an den Ehegatten oder,
b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den
Haushalt führende Person
und
2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a) an diese selbst oder,
b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte
Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes
berechtigte Person und
2. im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte
bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.
Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto
im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach
Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte
Dienst zu leisten hat.
6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
1. Truppenübungen oder
2. Kaderübungen oder
3.Ziffer 3 freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. außerordentliche Übungen oder
5. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von
48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während
eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich
eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges.
Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von
360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für
den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer
den Kleinbetrag nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten
haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen
Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen.
Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung
des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang
während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag
ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes
bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten,
während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten
auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind
die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen
haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Einkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der
Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6. Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt
nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu
entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich
tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind
dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in
Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge
folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. außerordentliche Übungen oder
5. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von
48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während
eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich
eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges.
Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von
360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für
den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer
den Kleinbetrag nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 38. (1) Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten
haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen
Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen.
Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung
des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang
während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag
ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes
bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten,
während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten
auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind
die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen
haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Einkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der
Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6. Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16,
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt
nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu
entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich
tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind
dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in
Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge
folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Absatz 6,Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen,
sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von
ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers
über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage
und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten
vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten
hatten.
Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige
§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig
sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen
Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen.
Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen.
(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens
maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige
Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch
die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr
zu ermitteln.
(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger
Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der
Steuererklärung zu entscheiden.
(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat,
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des
Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde
liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht
einzurechnen.
(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft,
2. selbständiger Arbeit und
3. Gewerbebetrieb.
Gemeinsame Entschädigungsbemessung
§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen
als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart
gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die
Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes
pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.
2. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem
1. Dienstverhältnis zum Bund oder
2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder
das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen,
sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von
ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers
über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage
und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten
vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten
hatten.
Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige
§ 38. (1) Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig
sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen
Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen.
Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen.
(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Einkommens
maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige
Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch
die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr
zu ermitteln.
(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger
Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der
Steuererklärung zu entscheiden.
(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat,
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des
Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde
liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht
einzurechnen.
(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft,
2. selbständiger Arbeit und
3. Gewerbebetrieb.
Gemeinsame Entschädigungsbemessung
§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen
als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart
gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die
Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes
pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.
2. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem
1. Dienstverhältnis zum Bund oder
2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder
das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, anzuwenden ist,
gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36
Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a,
ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf
entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die
Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem
Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat
nicht übersteigt.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften gebührenden
1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende
Vergütungen und
3. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten
zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder
Vergütungen.
Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 2
und 3. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.
Fortzahlung durch andere Arbeitgeber
§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre
Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch
nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge
mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2
entspricht.
(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten
fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2
nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von
360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht
nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden
Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 BAO nicht übersteigen.
(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge
nach § 40 Abs. 1 Z 2.
Zusammenrechnung von Ansprüchen
§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1
Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder
selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
1. Pauschalentschädigung,
2. Entschädigung,
3. Fortzahlung der Bezüge und
4. Kostenersatz an den Arbeitgeber
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro
Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere
Arbeitgeber.
(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein
Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit
auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der
Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat
nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die
Pauschalentschädigung zu vermindern.
(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als
einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt
dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der
Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem
Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in
Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro
Kalendermonat nicht übersteigen.
gebührt an Stelle einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36,
Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,,
ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf
entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die
Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem
Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat
nicht übersteigt.
(2) Die Bezüge nach Absatz eins, umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften gebührenden
1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende
Vergütungen und
3. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten
zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder
Vergütungen.
Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Ziffer 2,
und 3. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.
Fortzahlung durch andere Arbeitgeber
§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, ihre
Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch
nach Paragraph 36, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge
mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2,
entspricht.
(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten
fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2,
nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von
360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht
nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden
Lohnsteuer den Kleinbetrag nach Paragraph 242, BAO nicht übersteigen.
(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Absatz 2, besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge
nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
Zusammenrechnung von Ansprüchen
§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins,
Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder
selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
1. Pauschalentschädigung,
2. Entschädigung,
3. Fortzahlung der Bezüge und
4. Kostenersatz an den Arbeitgeber
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro
Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere
Arbeitgeber.
(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein
Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit
auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der
Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat
nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die
Pauschalentschädigung zu vermindern.
(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als
einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt
dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der
Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem
Anspruchsberechtigten nach Paragraph 36, Absatz eins, ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in
Summe mit den Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro
Kalendermonat nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Haben die dem Bund durch
1. die Pauschalentschädigung,
2. eine Entschädigung,
3. eine Fortzahlung der Bezüge und
4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber
insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des
Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als
Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1
Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe
ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem
jeweiligen Dienstverhältnis.
3. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3
ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.
(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des
30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu
stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der
Bezüge
1. an mehrere Anspruchsberechtigte oder
2. während mehrerer Wehrdienstleistungen.
(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51, zulässig.
(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines
Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt
1. der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,
2. Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
3. andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht
begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die
zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst
erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende
Wirkung.
Auszahlung
§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen
Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung
auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst,
die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar
auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger
bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben
hinsichtlich
1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen
Dienststelle und
2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.
Haben die dem Bund durch
1. die Pauschalentschädigung,
2. eine Entschädigung,
3. eine Fortzahlung der Bezüge und
4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber
insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des
Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als
Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Werden einem Arbeitgeber nach Paragraph 40, Absatz eins,
Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe
ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem
jeweiligen Dienstverhältnis.
3. Abschnitt
Verfahren
Allgemeines
§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3,
ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.
(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, ist spätestens bis zum Ablauf des
30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu
stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der
Bezüge
1. an mehrere Anspruchsberechtigte oder
2. während mehrerer Wehrdienstleistungen.
(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Absatz eins und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt
Nr. 51, zulässig.
(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, und Paragraph 42, Absatz 3, während eines
Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt
1. der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,
2. Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
3. andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht
begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die
zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst
erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende
Wirkung.
Auszahlung
§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen
Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung
auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst,
die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, sind unbar
auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger
bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben
hinsichtlich
1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen
Dienststelle und
2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.
7.Ziffer 7 Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
Besoldung und Fahrtkostenvergütung
§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
beträgt die Monatsprämie für den
1. Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,
2. Zugsführer 44,43 vH,
3. Unteroffizier 47,84 vH,
4. Offizier 52,83 vH
des Bezugsansatzes.
(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten
nach Abs. 1 anzuwenden.
(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen
Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des
Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen.
Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer
Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus
anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund
der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist
folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine
militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem
Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen
Kalendermonat.
(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat
1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant,
tätig ist,
2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu
erbringen hat und
3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes.
Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene
Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme
durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem
jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.
(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses
Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige
Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen
1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den
Abs. 3 und 4 und
2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung
als Zeitsoldat angefallen wären.
Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat
hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen
1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der
militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse
sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem
Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen
Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der
Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit
Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
Besoldung und Fahrtkostenvergütung
§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
beträgt die Monatsprämie für den
1. Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,
2. Zugsführer 44,43 vH,
3. Unteroffizier 47,84 vH,
4. Offizier 52,83 vH
des Bezugsansatzes.
(2) Paragraph 6, Absatz 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten
nach Absatz eins, anzuwenden.
(3) Einem Zeitsoldaten nach Absatz eins, gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen
Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des
Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen.
Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer
Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus
anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund
der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist
folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine
militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem
Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen
Kalendermonat.
(4) Einem Zeitsoldaten nach Absatz eins,, der in einem Kalendermonat
1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant,
tätig ist,
2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu
erbringen hat und
3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes.
Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene
Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme
durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem
jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.
(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Absatz eins, vor Ablauf des ersten Jahres dieses
Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, WG, so hat der ehemalige
Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen
1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Absatz eins, sowie Vergütungen nach den
Abs. 3 und 4 und
2. der Summe der Monatsprämien nach Paragraph 6, Absatz eins,, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung
als Zeitsoldat angefallen wären.
Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(6) Auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, ist Paragraph 8, über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat
hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen
1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der
militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht Paragraph 7,
Abs. 1 Ziffer 2, oder Absatz 2, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse
sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem
Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen
Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz 2, mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der
Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit
Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten
für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der
Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.
(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.
Treueprämie
§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den
letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage,
Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.
(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
1. von fünf Jahren auf das Dreifache und
2. von zehn Jahren auf das Vierfache
der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie
das Sechsfache dieser Summe.
(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind
alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die
berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren
Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
Unterhaltsbeitrag
§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund
einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten
Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger
Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden
1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als
Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung
und
2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen
Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.
War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1
lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1
heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der
Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so
beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden
Monatsersten.
(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem
Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von
Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder
erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt
der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme
durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.
(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung
der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen.
Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.
(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes
Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu
geben.
Unterbringung und Verpflegung
§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen
Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen
Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten
für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der
Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.
(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Absatz 6, Ziffer 2, gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Absatz eins,
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.
Treueprämie
§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den
letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage,
Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach Paragraph 2,
Abs. 1 Litera a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, heranzuziehen.
(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
1. von fünf Jahren auf das Dreifache und
2. von zehn Jahren auf das Vierfache
der Summe nach Absatz eins, Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie
das Sechsfache dieser Summe.
(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind
alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die
berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren
Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
Unterhaltsbeitrag
§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund
einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten
Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger
Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden
1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als
Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung
und
2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen
Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.
War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach Paragraph 2, Absatz eins,
lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins,
heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der
Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so
beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden
Monatsersten.
(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem
Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von
Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder
erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt
der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme
durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.
(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung
der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen.
Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Absatz 2,
(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes
Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu
geben.
Unterbringung und Verpflegung
§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen
Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich
zugewiesen werden.
(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während
1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und
während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35
Abs. 4 WG oder
5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den
Garnisonsort verlassen hat, oder
6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
Versicherungsschutz
§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn
dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche
Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert
und
2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, versichert.
Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen
Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der
Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1
lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als
allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das
Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung
sowie die Anerkennungsprämie.
(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung
der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen
militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an
den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu
leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat
monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur
Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach Abs. 2.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch
Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in
dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende
Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu
leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung
einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmung
§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz
festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47
unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren
Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich
zugewiesen werden.
(2) Für einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und
während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG oder
4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 35,
Abs. 4 WG oder
5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den
Garnisonsort verlassen hat, oder
6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
Versicherungsschutz
§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn
dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, pflichtversichert.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche
Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert
und
2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, versichert.
Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen
Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der
Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins,
lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(3) Die Beiträge für die nach den Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als
allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das
Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung
sowie die Anerkennungsprämie.
(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 und 19 über die ärztliche Betreuung
der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen
militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an
den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 447 g, ASVG einen Abgeltungsbetrag zu
leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat
monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Die Verpflichtung zur
Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach Absatz 2,
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch
Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in
dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz 2, versichert war. Der hereinzubringende
Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Absatz 5, zu
leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung
einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, WG zurückzuführen war.
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmung
§ 50. Wer den im Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 43, Absatz 5, oder im Paragraph 47, Absatz 3, erster Satz
festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 43, oder des Paragraph 47,
unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren
Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 € zu
bestrafen.
Behördenzuständigkeit
§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Daten verarbeiten.
Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach
diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen
Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.
Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn
§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten
keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine
Leistungen nach dem 5. Hauptstück.
(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während
dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind
bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag
unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren
Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag
vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des
Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt
für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so
sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus
dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in
Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin
ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im
Inland überwiesen werden.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen
der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,
2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2
hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes
über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden
Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich
normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen
Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 € zu
bestrafen.
Behördenzuständigkeit
§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die Behörden nach Absatz eins, dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Daten verarbeiten.
Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach
diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen
Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.
Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn
§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten
keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach Paragraph 6 und keine
Leistungen nach dem 5. Hauptstück.
(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während
dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind
bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag
unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren
Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag
vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des
Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt
für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so
sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus
dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in
Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin
ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im
Inland überwiesen werden.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen
der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,
2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
3. der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie des Kostenersatzes nach Paragraph 41, Absatz 2,
hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, und des Paragraph 5, des Bundesgesetzes
über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.
(7) Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden
Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich
normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen
Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben
empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der
Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die
Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet
der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des
Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu.
Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung
des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der
Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung
eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten
und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder
Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer
Klage gleichzuhalten ist.
Härteausgleich
§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über
Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung
einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf
Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses
Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht
überschreiten.
Abgabenfreiheit
§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind
von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
verstehen.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April
2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben
empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der
Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die
Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet
der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des
Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu.
Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung
des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der
Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung
eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten
und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder
Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer
Klage gleichzuhalten ist.
Härteausgleich
§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Paragraph 55, über
Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung
einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren
Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf
Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses
Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht
überschreiten.
Abgabenfreiheit
§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind
von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
verstehen.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 5,, mit 1. April
2001 in Kraft.
(2) Paragraph 54, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
2. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1995,.
(4) Paragraph 61, Absatz 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten
der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Personen, die
1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus
leisten und
2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie
nach § 46 haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes
1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie
nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4
HGG anzuwenden.
(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten
Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als
vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines
Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine
Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes
ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie.
Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten
normierten Geldleistungen heranzuziehen.
(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG),
BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.
(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die
beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche
Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes
nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001
einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.
(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35
Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2.
Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35
Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.
(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind
Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe „700 €“ die
Betragsangabe „10000 S“.
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10
EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1988 geltend gemacht werden kann.
(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen
Wehrdienst, der
1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder
2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,
mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der
Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genanten Leistungen mit Ablauf des
31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
fortzuführen.
Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten
der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Personen, die
1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus
leisten und
2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie
nach Paragraph 46, haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes
1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie
nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4,
HGG anzuwenden.
(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten
Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als
vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines
Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine
Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes
ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie.
Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten
normierten Geldleistungen heranzuziehen.
(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG),
BGBl. Nr. 233 aus 1965,, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, HGG.
(5) Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die
beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche
Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
(6) Arbeitgeber nach Paragraph 42, Absatz 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes
nach Paragraph 41, Absatz 2, für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001
einen Antrag nach Paragraph 43, Absatz 2, stellen.
(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach Paragraph 35,
Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2,
Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach Paragraph 35,
Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.
(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind
Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im Paragraph 50, an die Stelle der Betragsangabe „700 €“ die
Betragsangabe „10000 S“.
(10) Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10,
EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1988 geltend gemacht werden kann.
(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen
Wehrdienst, der
1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder
2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,
mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der
Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Im Falle der Ziffer 2, ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genanten Leistungen mit Ablauf des
31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
fortzuführen.
(12)Absatz 12,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf
Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen
wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist
dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück
HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes durchzuführen.
(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für
einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so
ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach
Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein
solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001
eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit
dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt
hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.
Vollziehung
§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind,
der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche
Dienstverhältnisse betroffen ist,
3. hinsichtlich
a) des § 54 Abs. 6 und
b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht,
der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Artikel 2
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000, wird
geändert wie folgt:
1. In § 75a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen
Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen
Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.“
2. In § 76c wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“
Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf
Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen
wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist
dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück
HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes durchzuführen.
(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für
einen Wehrdienst nach Absatz 11, Ziffer eins, oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so
ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach
Abs. 11 Ziffer eins, nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein
solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. Juni 2001
eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses
Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit
dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer 2, gilt
hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen Paragraph 23, Absatz 2,
Vollziehung
§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz eins und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind,
der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des Paragraph 40, jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche
Dienstverhältnisse betroffen ist,
3. hinsichtlich
a) des Paragraph 54, Absatz 6 und
b) des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht,
der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des Paragraph 55, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Artikel 2
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, wird
geändert wie folgt:
1. In Paragraph 75 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen
Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen
Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.“
2. In Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) Paragraph 75 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“
Klestil
Schüssel