Auf Grund der Paragraphen 25, Absatz 2 und 40 Absatz 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, sowie des Paragraph 45, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, wird verordnet: Verbringungsverbot § 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten. Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten § 2. (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L., im Folgenden als „anfälliges Laubholz“ bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss 1. entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und 2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit – Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein. (2) Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden. § 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als „anfälliges Nadelholz“ bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist. (2) Anfälliges Nadelholz gemäß Absatz eins, muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz eins, amtlich bestätigt wird. (3) Die Vorschriften des Absatz eins, sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden. (4) Die Vorschriften des Absatz 2, sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in China anzuwenden.
§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz 3, und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden. (2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden. Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft § 5. (1) Das Verbringen von anfälligem Laubholz sowie von Pflanzen, die älter als zwei Jahre sind, von anfälligem Laubholz aus einem abgegrenzten Gebiet gemäß Absatz 2, in andere Gebiete Österreichs oder in andere Mitgliedstaaten ist nur unter den in den Absatz 3 und 4 festgelegten Bedingungen gestattet. (2) Als abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz eins, wird der politische Bezirk Braunau am Inn festgelegt. (3) Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist. (4) Pflanzen von anfälligem Laubholz, die älter als zwei Jahre sind, müssen von einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem 1. die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden sind und 2. seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) am Erzeugungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt worden sind. Bekämpfungstechnische Behandlung § 6. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1995,, bekämpfungstechnisch zu behandeln. (2) Kann mit den in Absatz eins, angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden: 1. Anfälliges Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das a) von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, ist unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen; b) von anderen als in Litera a, angeführten Bäumen gewonnen wurde, ist unter amtlicher Aufsicht zu Verarbeitungsbetrieben zu verbringen, um als Bauholz oder sonstiges Verarbeitungsprodukt Verwendung zu finden;
Ziffer 2 Anfälliges Laubholz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss a) entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und b) es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.
Molterer